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   BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85   

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BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85 (https://dejure.org/1987,1204)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.1987 - 3 C 52.85 (https://dejure.org/1987,1204)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 1987 - 3 C 52.85 (https://dejure.org/1987,1204)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Lebensmittelbehörde - Recht zum Betreten - Betriebsräume - Geschäftsräume - Publikum - Routinekontrollen - Verfassungskonforme Einschränkung - Betriebsräume - Unverletztlichkeit der Wohnung - Information - Hausrecht - Vertreter - Betriebsangehöriger - Ziel des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LMBG § 41 Abs. 3 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 251
  • NJW 1988, 1278
  • NVwZ 1988, 539 (Ls.)
  • DVBl 1988, 440
  • DVBl 1988, 578
  • DÖV 1988, 689
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85
    ... So hatte das BVerfG schon in einer früheren Entscheidung das Betreten und die Vornahme von Prüfungen und Besichtigungen der Geschäftsräume auskunftspflichtiger Gewerbetreibender (§ 17 Abs. 2 HandwO ) nicht als Durchsuchung i. S. des Art. 13 Abs. 2 GG behandelt (BVerfGE 32, 54 [73 ff.]).

    Ferner hat das BVerfG die Zulässigkeit der behördlichen Nachschaurechte von den besonderen Gefahren-Voraussetzungen für "Eingriffe und Beschränkungen« nach Art. 13 Abs. 3 GG ausgenommen (BVerfGE 32, 54 [75 ff.]).

  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03

    Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen;

    Schließlich braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung einer Betretensbefugnis durch die Polizei eine Information der über das Hausrecht verfügenden Personen erfordert (vgl. dazu BVerwGE 78, 251).
  • BVerwG, 07.06.2006 - 4 B 36.06

    Betreten einer Wohnung; Durchsuchung; Bauzustandsbesichtigung.

    Insoweit gilt für das Betretungs- und Besichtigungsrecht der Bauaufsichtsbehörden nichts anderes als für die gesetzlichen Betretungs- und Besichtigungsrechte der Überwachungsbehörden auf den Gebieten des Apotheken-, Handwerks- und Lebensmittelrechts (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 32, 54 ; BVerwG, Urteil vom 5. November 1987 - BVerwG 3 C 52.85 - BVerwGE 78, 251 ).
  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

    Die Betretungs- und Besichtigungsrechte der Bauaufsichtsbehörden (BVerwG, Beschl. v. 7.6.2006, 4 B 36.06, NJW 2006, 2504, juris Rn. 4) sowie der Überwachungsbehörden auf den Gebieten des Apotheken-, Handwerks-, Lebensmittel- und Wohnraumschutzrechts (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.2.1964, 1 BvL 17/61 u.a., BVerfGE 17, 232, juris Rn. 70; Beschl. v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, juris Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 5.11.1987, 3 C 52.85, BVerwGE 78, 251, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.1996, Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 13) sind deshalb von der Rechtsprechung nicht als Durchsuchung eingeordnet worden.
  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

    Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm insbesondere das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    Art. 13 Abs. 1 GG schützt daher die dem Publikum nicht eröffneten Betriebs- und Geschäftsräume in besonderem Maße (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNrn. 22 ff.).

    Ihm verbleibt das Recht zu entscheiden, wer die abgesehen von den sich aus den Mietverhältnissen ergebenden Einschränkungen der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Bereiche betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    39 a) Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung können, soweit es sich wie bei einem Betreten zum Zweck einer routinemäßigen Nachschau, wie sie die Feuerbeschau darstellt, nicht um Durchsuchungen handelt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 48; BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 25), nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit rechtmäßig sein, wenn sie zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

    Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13

    Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in

    Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm insbesondere das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    Art. 13 Abs. 1 GG schützt daher die dem Publikum nicht eröffneten Betriebs- und Geschäftsräume in besonderem Maße (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNrn. 22 ff.).

    Ihm verbleibt das Recht zu entscheiden, wer die abgesehen von den sich aus den Mietverhältnissen ergebenden Einschränkungen der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Bereiche betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    39 a) Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung können, soweit es sich wie bei einem Betreten zum Zweck einer routinemäßigen Nachschau, wie sie die Feuerbeschau darstellt, nicht um Durchsuchungen handelt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 48; BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 25), nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit rechtmäßig sein, wenn sie zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

    65 Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1987 - BVerwG 3 C 52.85 - (BVerwGE 78, 251 ff. = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 20) betraf anders als das hier angefochtene Urteil die Ausübung eines bundesrechtlich begründeten behördlichen Betretungsrechts und enthält keinen Rechtssatz, der sich auf die Auslegung und Anwendung der hier entscheidungserheblichen landesrechtlichen Norm auswirken könnte.

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R

    Außenprüfung nach § 304 SGB III - Rechtmäßigkeit - Rehabilitationsinteresse -

    Die Außenprüfung ist nicht als angekündigte (anlasslose) Routineprüfung (vgl zu deren Zulässigkeit die Gesetzesmotive in BT-Drucks 13/4941, S 209 f; s auch BVerwGE 78, 251, 255 f), sondern als unangekündigte, verdachtsgestützte Außenprüfung durchgeführt worden.

    Dies betrifft namentlich die Anordnung der Außenprüfung zu erlaubten Zwecken und deren Erforderlichkeit im Rahmen des der Beklagten obliegenden Ermessens (vgl dazu wiederum BVerfGE 32, 54 ff, und BVerwGE 78, 251 ff; zu Grundlagen und Grenzen einer steuerrechtlichen Außenprüfung vgl nur BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - VII B 121/06 -, BFH/NV 2007, 802 ff mwN; dazu Jaeger, juris PraxisReport SteuerR 16/2007, insbesondere zu den möglichen Grenzen sowie weiterführenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 8 A 513/19

    Rechtmäßiges Betreten eines Anlagengrundstücks durch Mitarbeiter der

    Zum - bei prinzipieller Einbeziehung von Geschäfts- und Betriebsräumen in den Schutzbereich des Art. 13 GG - geringeren Schutzbedürfnis derartiger Räume, weshalb behördliche Betretungsrechte für Routinekontrollen keinen Eingriff i. S. d. Art. 13 Abs. 3 GG darstellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 -, juris Rn. 38 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1987 - 3 C 52.85 -, juris Rn. 25 ff.

    vgl. zu Lebensmittelkontrollen nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 LMBG (nunmehr: § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LFGB): BVerwG, Urteil vom 5. November 1987 - 3 C 52.85 -, juris Rn. 31.

    vgl. zum Recht des Verpflichteten, darüber zu entscheiden, wer die dem Publikumsverkehr nicht eröffneten Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen zu welchem Zweck sich in diesen Räumen aufhalten (Informationsrecht), BVerwG, Urteil vom 5. November 1987 - 3 C 52.85 -, juris Rn. 22.

  • VG Aachen, 24.01.2011 - 6 K 140/10

    Polizeiliche Dauerüberwachung in Heinsberg-Randerath ist rechtmäßig

    Eines darüber hinausgehenden ziel- und zweckgerichteten Suchens bedarf es nicht, vgl. zur Abgrenzung von Durchsuchung und Nachschau: BVerwG, Urteil vom 5. November 1987 - 3 C 52.85 -, BVerwGE 78, 251.
  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, BVerfGE 17, 232-252, Rn. 70; Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54-77, Rn. 47 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, BVerwGE 78, 251-257, Rn. 26; Beschluss vom 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, Rn. 4, juris).
  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar, der nicht unter den Durchsuchungsbegriff gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, DVBl 1988, 440 ff.; Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006 2504 f.; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 24 m. w. N.).
  • VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10

    Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen

  • LSG Bayern, 10.12.2008 - L 10 AL 330/07

    Bekämpfung von illegaler Ausländerbeschäftigung - Außenprüfung nach § 304 SGB 3 -

  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03

    Umfang des polizeilichen Betretensrechtes nach Maßgabe des Polizeigesetzes der

  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 36.92

    Zwangsweise öffentliche Preisprüfung bei Nachtragsleistungen zulässig?

  • VG Düsseldorf, 28.02.2018 - 29 K 4191/16

    Zielvereinbarung; Arbeitsschutz; Gefährdung; Gesundheit; Aufklärung; Auskunft;

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.1999 - 2 L 34/98
  • VG Neustadt, 19.10.2004 - 5 K 2983/03

    Betreten eines eingefriedeten Teils eines Grundstücks zum Zweck der

  • OVG Hamburg, 06.08.1991 - Bf VI 19/91

    Gewerberecht: Verfassungsmäßigkeit des gaststättenrechtlichen Verbots der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1998 - 12 A 6113/96

    Beamter; Observation; Genehmigte Nebentätigkeit; Freistellung; Widerruf der

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