Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.12.1987

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88   

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BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88 (https://dejure.org/1988,63)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 (https://dejure.org/1988,63)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 2.88 (https://dejure.org/1988,63)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis - Nachteil

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Antragsbefugnis für die Normenkontrolle von für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungsplänen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 128
  • NVwZ 1989, 458
  • DVBl 1988, 499
  • DVBl 1989, 12
  • DVBl 1989, 512
  • DÖV 1989, 1089
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis für die Normenkontrolle von Bebauungsplänen (BVerwGE 59, 87) gilt in den Grundzügen auch für die Normenkontrolle von rechtssatzmäßig für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungs(-entsorgungs) plänen.

    Der Senat schließt sich hierfür der vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen entwickelten und in seinen Grundzügen generell für Normen mit Planungscharakter geltenden Rechtsprechung an (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87; zuletzt etwa Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - DVBl. 1988, 499).

    Hinsichtlich der von der geplanten Anlage zu erwartenden Immissionen durch Lärm und Luftverunreinigung wird vor allem zu beachten sein, daß derartige Betroffenheiten nur abwägungserheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig sind, also eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O. S. 103).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Das Normenkontrollverfahren will aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie eine frühzeitige und allgemeinverbindliche Feststellung der Nichtigkeit einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden Rechtsvorschrift ermöglichen, damit unter Entlastung der Gerichte eine Vielzahl von Verfahren vermeiden helfen und auf diese Weise auch den Rechtsschutz des Bürgers verbessern und beschleunigen (vgl. den Beschluß des Senats vom 14. Juli 1978, a.a.O. S. 178 sowie BVerwG, Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 [BVerwG 02.09.1983 - 4 N 1/83]).

    Sollten die Feststellungen ein nachteiliges Betroffensein im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben, so scheitert die Zulässigkeit der Anträge nicht deshalb, weil bereits eine Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluß anhängig ist; das Normenkontrollverfahren ist gegenüber der Klage ein aliud (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. September 1983 a.a.O. S. 16 und Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 [BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Der beschließende Senat hat den Begriff des Nachteils in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. den eine Abgabensatzung betreffenden Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 [BVerwG 14.07.1978 - 7 N 1/78]) mit der Formel bestimmt, der Antragsteller müsse durch die Norm oder deren Anwendung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden.

    Das Normenkontrollverfahren will aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie eine frühzeitige und allgemeinverbindliche Feststellung der Nichtigkeit einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden Rechtsvorschrift ermöglichen, damit unter Entlastung der Gerichte eine Vielzahl von Verfahren vermeiden helfen und auf diese Weise auch den Rechtsschutz des Bürgers verbessern und beschleunigen (vgl. den Beschluß des Senats vom 14. Juli 1978, a.a.O. S. 178 sowie BVerwG, Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 [BVerwG 02.09.1983 - 4 N 1/83]).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Damit bedient sich das Abfallbeseitigungsgesetz des Modells eines mehrstufigen Planungsverfahrens mit abschichtender Problemlösung (vgl. dazu Wahl, DÖV 1975, 373 ; Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, 295; ferner BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, daß sich die Anforderungen des Abwägungsgebotes auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen richten (vgl. dazu etwa den Beschluß des Senats vom 20. Juli 1979 a.a.O. S. 7; ferner aus der Rechtsprechung des 4. Senats: Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8. S. 11; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 253).

  • BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz; Auswirkungen von

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Die vorbereitende abfallrechtliche Planung ist wie jede andere Planung einerseits durch die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der zuständigen Planungsbehörde gekennzeichnet, unterliegt aber andererseits bestimmten rechtlichen Bindungen, insbesondere den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes (vgl. allgemein z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]und speziell zum Abfallrecht Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - sowie Beschluß vom 27. Mai 1986 - BVerwG 7 B 86.86 - in Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 und 21).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, daß sich die Anforderungen des Abwägungsgebotes auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen richten (vgl. dazu etwa den Beschluß des Senats vom 20. Juli 1979 a.a.O. S. 7; ferner aus der Rechtsprechung des 4. Senats: Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8. S. 11; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 253).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Sollten die Feststellungen ein nachteiliges Betroffensein im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben, so scheitert die Zulässigkeit der Anträge nicht deshalb, weil bereits eine Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluß anhängig ist; das Normenkontrollverfahren ist gegenüber der Klage ein aliud (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. September 1983 a.a.O. S. 16 und Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 [BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung der mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - BVerwGE 78, 305) versehenen Urteilsausfertigung und damit fristgerecht erhoben worden (§ 17 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
  • BVerwG, 27.05.1986 - 7 B 86.86

    Abfallbeseitigungsplan - Abweichungen - Wohl der Allgemeinheit

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Die vorbereitende abfallrechtliche Planung ist wie jede andere Planung einerseits durch die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der zuständigen Planungsbehörde gekennzeichnet, unterliegt aber andererseits bestimmten rechtlichen Bindungen, insbesondere den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes (vgl. allgemein z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]und speziell zum Abfallrecht Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - sowie Beschluß vom 27. Mai 1986 - BVerwG 7 B 86.86 - in Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 und 21).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 7 B 21.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Errichtung einer Deponie für

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Sind sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 AbfG für verbindlich erklärt, entfalten sie Rechtswirkungen in der Weise, daß sie auf einer vorgelagerten Planstufe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1983 - BVerwG 7 B 21.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 10) die abfallrechtliche Zulassung einzelner Anlagen nach §§ 7 ff. AbfG unmittelbar beeinflussen.
  • OVG Bremen, 15.12.1987 - 1 N 2/87

    Rechtsnatur eines Entsorgungsplans

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
    Ihre Anträge, diesen Teilplan vom 27. Januar 1984 in der am 12. Mai 1986 fortgeschriebenen Fassung für nichtig zu erklären, soweit unter Ziffer 7.3, Nr. 10 das Gebiet H., A. H.damm, Planquadrat V 91, als Standort aufgenommen worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Dezember 1987 (DVBl. 1988, 546 = DÖV 1988, 568 = NVwZ 1988, 1051) zurückgewiesen.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 42.73

    Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 11.12.1978 - 4 C 13.78

    Beteiligung kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften am luftverkehrsrechtlichen

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluß des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87   

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https://dejure.org/1987,129
BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87 (https://dejure.org/1987,129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Statthaftigkeit der Nichtvorlagebeschwerde; Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz; Begriff des Nachteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde - Statthaftigkeit - Vorlagepflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2814 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 728
  • DVBl 1988, 499
  • ZfBR 1988, 192
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Denn die Vorlagepflicht bestehe nicht, wenn die Entscheidung - wie hier - bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folge (BVerwGE 56, 172 und BVerwGE 59, 87 ), durch die die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schon geklärt sei.

    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).

    Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO , der die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründe, sei gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend in einem Interesse betroffen werde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden könne, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers (oder eines Rechtsvorgängers) in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwGE 59, 87 [100]).

    Auch der beschließende Senat hat, um die Popularklage im Bereich des § 47 VwGO auszuschließen, in seinem Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87 [97]) dargelegt, das negative Betroffensein in einem ideellen Interesse, wie etwa in dem Wunsch nach Erhaltung der deutschen Landschaft, sei für sich allein kein nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtlicher Nachteil.

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Denn die Vorlagepflicht bestehe nicht, wenn die Entscheidung - wie hier - bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folge (BVerwGE 56, 172 und BVerwGE 59, 87 ), durch die die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schon geklärt sei.

    Dies wäre nämlich auch dann der Fall gewesen, wenn das Normenkontrollgericht seiner Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachgekommen wäre: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die ihm gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgelegte Rechtsfrage in der Besetzung mit fünf Richtern zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 [173 f.]).

    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).

  • VGH Bayern, 22.07.1985 - 9 N 84 A.1336

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren,

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22. Juli 1985 - Nr. 9 N 84 A. 1336 - BayVBl 1986, 81 ), der den für die Antragsbefugnis erforderlichen Nachteil in einem vergleichbaren Fall "wegen der eigenartigen Verzahnung von Änderungsverordnung und Bebauungsplan" und einer daraus folgenden Minderung der rechtlichen Abwehrmöglichkeiten bejaht habe, sei nicht zu folgen.

    In ihr wird dargelegt, der angefochtene Beschluß weiche vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1985 (BayVBl 1986, 81 ) in der Beurteilung der Frage ab, ob der Eigentümer eines Grundstücks, das an ein künftiges Bauvorhaben grenzt, bereits im vorbereitenden Verfahren zur Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Baugrundstück antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO sei, wenn die Aufhebung des Landschaftsschutzes erklärtermaßen und ausschließlich den Zweck verfolge, das Vorhaben zu ermöglichen.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Zu dem neben dem Nachteil erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich klargestellt, es bestehe dann nicht, wenn - je nach den Verhältnissen im Einzelfall - der Antragsteller dadurch, daß die zur Prüfung gestellte Norm für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern könne (vgl. Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Zu diesem Zeitpunkt war gegen die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, die Sache nicht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, kein Rechtsmittel vorgesehen (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 ff.).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Die Entscheidung in Form des Beschlusses hat hier die gleiche Wirkung wie die Entscheidung durch Urteil (vgl. Entscheidung vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 [125]).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Auch im Falle des § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO besitzt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gleiche Funktion wie eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren (vgl. zur Besetzung der Richterbank bei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 7 VwGO im übrigen auch den Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 -).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 4 CB 29.84

    Divergenzzulassung - Bundesverwaltungsgerichts - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Vielmehr bedarf es auch der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen in ihren tragenden Gründen die angefochtene Normenkontrollentscheidung von den tragenden Gründen in der angeführten Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen sein soll (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Sinne u.a. Beschlüsse vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 130 und vom 26. Juni 1984 - BVerwG 4 CB 29.84 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 56).
  • BVerwG, 16.10.1987 - 3 NB 1.87
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Ist deshalb ein im Normenkontrollverfahren erlassenes Urteil vor dem 1. Juli 1987 verkündet worden, so ist eine Beschwerde wegen der Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht unstatthaft (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1987 - BVerwG 3 NB 1.87 -).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Abgesehen von dem - nach dem festgestellten Sachverhalt indes hier nicht in Betracht zu ziehenden - Fall, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage funktionslos geworden sein kann (vgl. hierzu für Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwGE 54, 5), hat die Bauleitplanung, nur weil die beplante Fläche tatsächlich nicht mehr zu Bahnzwecken benutzt werden soll und vom bisherigen Planungsträger auch nicht mehr in Anspruch genommen wird, nicht etwa schon aus sich heraus die rechtliche Wirkung, den durch Planfeststellung oder in anderer Weise begründeten speziellen Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage aufzuheben (vgl. § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB; vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = DVBl. 1988, 499 und vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 -).
  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Dagegen ist im Ansatz aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, ohne dass es auf Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots, namentlich die Zuordnung zum Bundesrecht (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 Satz 3 BNatSchG) und die inhaltliche Reichweite der Abwägung ankäme (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 S. 7 = NVwZ 1988, 728, vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5 und vom 25. August 1995 - BVerwG 4 B 191.95 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5 S. 7).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, und vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94).
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