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   BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88   

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BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Art der baulichen Nutzung - Fläche für den Gemeindebedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung; Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche; Bedeutung der Überleitungsvorschrift in § 236 Abs. 1 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2835 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 459
  • DVBl 1989, 1065
  • BauR 1989, 703
  • ZfBR 1990, 43
  • ZfBR 1990, 459
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Das Gebot, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. BVerwGE 68, 241 [BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]).

    Ferner hat es der beschließende Senat mit § 67 Abs. 1 VwGO für vereinbar gehalten, wenn eine Revisionsbegründungsfrist nicht von dem sachbearbeitenden Mitglied einer bevollmächtigten Sozietät, sondern bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Sozietätsmitglied unterzeichnet wird; dabei hat er in dem von ihm entschiedenen Fall darauf abgestellt, es gebe keinen Anhalt dafür, daß es der Rechtsmittelbegründung an der gebotenen anwaltlichen Durchdringung fehle und daß es der unterzeichnende Rechtsanwalt unterlassen haben könnte, den von seinem Sozius entworfenen Schriftsatz vor Unterzeichnung zu prüfen (vgl. BVerwGE 68, 241 [BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger machen ferner geltend, aus einem Vergleich der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Maßstäbe mit den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 55) enthaltenen Rahmenvorgaben zum Rücksichtnahmegebot ergebe sich, daß die das angefochtene Urteil tragenden Vorstellungen vom Inhalt des Rücksichtnahmegebots zu eng seien; dies gelte insbesondere für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe und zum Volumen der Sporthalle.

    - Die gerügte Divergenz zu den Urteilen des beschließenden Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55) und vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 62-64.72 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 15) besteht jedoch nicht.

  • BVerwG, 18.02.1972 - VIII B 3.72

    Angriff der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze bei der Anwendung des materiellen Rechts kann aber ein Verfahrensmangel grundsätzlich - und so auch hier - nicht dargelegt werden; ein solcher Verstoß ist im übrigen nicht schon dann gegeben, wenn das Tatsachengericht andere Schlußfolgerungen zieht, als sie nach der Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - DVBl. 1973, 373).
  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Daher ist es keine formgerechte Begründung einer Revision oder einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47).
  • BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 81.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Gründe, die zur Einführung des Vertretungszwanges geführt haben, der Berücksichtigung ergänzender Ausführungen in einem Rechtsgutachten eines Dritten nicht entgegenstehen (BVerwGE 26, 239 [BVerwG 27.02.1967 - VIII C 81/66]).
  • BVerwG, 19.07.1977 - 8 CB 84.76

    Nichtzulassungsbeschwerde durch einen bei einem deutschem Gericht nicht

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Daher ist es keine formgerechte Begründung einer Revision oder einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Mit der Aufklärungsrüge können nicht solche Ermittlungen nachgeholt werden, die eine Partei aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht schon beim Tatsachengericht hätte anregen müssen (vgl. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger machen ferner geltend, aus einem Vergleich der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Maßstäbe mit den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 55) enthaltenen Rahmenvorgaben zum Rücksichtnahmegebot ergebe sich, daß die das angefochtene Urteil tragenden Vorstellungen vom Inhalt des Rücksichtnahmegebots zu eng seien; dies gelte insbesondere für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe und zum Volumen der Sporthalle.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger rügen, das Berufungsgericht sei bei der Abgrenzung des Kreises der Personen, die sich auf das ausnahmsweise drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen können, vom Urteil des beschließenden Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (NVwZ 1987, 409 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 8/84]) abgewichen; in dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer Abgrenzbarkeit des Kreises der drittgeschützten Betroffenen, auf das das Berufungsgericht durch Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil abgestellt habe, ausdrücklich aufgegeben.
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Der Senat hat vielmehr erst kürzlich für den Fall der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ("Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke") ganz generell entschieden, daß der Bebauungsplan nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet im Einzelfall für andere, insbesondere für nachbarliche Belange ergeben können, selbst abschließend bewältigen müsse; die Gemeinde bestimme vielmehr in dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BBauG/BauGB gezogenen Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen sei und dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entspreche (vgl. Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DVBl. 1988, 845).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 B 89.87
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Für die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 459; Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Die Festsetzung eines Baugebiets stellt den wichtigsten Fall der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB dar (vgl. aber auch Beschluß des Senats vom 19. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 -).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 10.03.1989 - 2 B 4.87   

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https://dejure.org/1989,21101
OVG Berlin, 10.03.1989 - 2 B 4.87 (https://dejure.org/1989,21101)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10.03.1989 - 2 B 4.87 (https://dejure.org/1989,21101)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 (https://dejure.org/1989,21101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DVBl 1989, 1065
  • DÖV 1989, 1047
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 10.17

    Maß der Nutzung; GFZ; Befreiung; Baunutzungsplan Berlin; Funktionslosigkeit der

    Diese Regelung, die sich angesichts des § 7 Nr. 13 Satz 3 BO 58 nur auf Baugebiete bezieht, die nicht reine oder beschränkte Arbeitsgebiete sind, bestimmt, auf die Einhaltung welcher beiden der vier genannten Bemessungsgrößen (Geschosszahl, die bebaubare Fläche [GRZ], die Geschoßflächenzahl und die Baumassenzahl) es regelmäßig in erster Linie ankommen soll (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rdn. 49).

    Zwar ist in diesen Fällen auch die in § 7 Nr. 13 Satz 2 BO 58 nicht zusätzlich erwähnte GFZ, die sich schlicht aus dem Produkt von Geschoßzahl und bebaubarer Fläche ermitteln lässt, einzuhalten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rdn. 47 ff.).

    Bei einem von § 7 Nr. 14 BO 58 zugelassenen Abweichen von der Zahl der Vollgeschosse und der bebaubaren Grundstücksfläche wirkt nämlich die GFZ als selbständig nutzungsmaßbegrenzend (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rdn. 54; Abgh.-Drucks. II Nr. 1623 vom 3. Mai 1958, S. 41).

    Anders als der Beklagte meint, lässt sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 1989 (- 2 B 4.87 -, juris) nicht als Beleg dafür heranziehen, dass immer alle in § 7 Nr. 15 Satz 1 BO 58 benannten Parameter einzuhalten wären.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2007 - 3 M 169/07

    Vollgeschoss; Reduzierung der Raumhöhe zum Zwecke der Manipulation

    Sollte bei der Berechnung der Vollgeschosse von dem bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltenden Landesrecht auszugehen sein, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 15.2.1984 - 3 S 1279/83 - BauR 1985, 289 = BRS 42 Nr. 114; B. v. 27.01.1999 - 8 S 19/99 -NVwZ-RR 1999, 558; OVG Saarlouis B. v. 28.7.1986 - 2 R 191/86 - BRS 46 Nr. 100; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989 - 2 B 4.87 -, DVBl. 1989, 1065 = DÖV 1989, 1047 = UPR 1989, 459 [jeweils nur Leitsätze]), wäre ohnehin § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. anzuwenden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 11.17

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse (teilweise verneint); Maß der Nutzung;

    Diese Regelung, die sich angesichts des § 7 Nr. 13 Satz 3 BO 58 nur auf Baugebiete bezieht, die nicht reine oder beschränkte Arbeitsgebiete sind, bestimmt, auf die Einhaltung welcher beiden der vier genannten Bemessungsgrößen (Geschosszahl, die bebaubare Fläche [GRZ], die Geschoßflächenzahl und die Baumassenzahl) es regelmäßig in erster Linie ankommen soll (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rdn. 49).

    Zwar ist in diesen Fällen auch die in § 7 Nr. 13 Satz 2 BO 58 nicht zusätzlich erwähnte GFZ, die sich schlicht aus dem Produkt von Geschoßzahl und bebaubarer Fläche ermitteln lässt, einzuhalten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rdn. 47 ff.).

    Bei einem von § 7 Nr. 14 BO 58 zugelassenen Abweichen von der Zahl der Vollgeschosse und der bebaubaren Grundstücksfläche wirkt nämlich die GFZ als selbständig nutzungsmaßbegrenzend (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rdn. 54; Abgh.-Drucks. II Nr. 1623 vom 3. Mai 1958, S. 41).

    Anders als der Beklagte meint, lässt sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 1989 (- 2 B 4.87 -, juris) nicht als Beleg dafür heranziehen, dass immer alle in § 7 Nr. 15 Satz 1 BO 58 benannten Parameter einzuhalten wären.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18

    Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung -

    Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine tabellarische Aufstellung der im Einzelfall bei der Beurteilung des zulässigen Nutzungsmaßes nach den vorangehenden Regelungen der Nrn. 13 und 14 zugrunde zulegenden Maßzahlen, sondern - wie im übrigen auch die nachfolgenden Sätze 2 und 3 der Nr. 15 - um eine eigenständige Regelung, welche das in § 7 Nr. 13 Satz 1 BO 58 verwendete, ausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmal "Baustufe" in Form einer differenzierten Festlegung der einzelnen Bemessungsgrößen aufschlüsselt (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rn. 47 ff.).

    Da es sich bei der Bezugnahme des § 18 BauNVO 1968 auf die landesrechtlichen Vorschriften - jedenfalls bei den bereits vor der BauNVO 1968 erlassenen Bebauungsplänen, wie dem Baunutzungsplan 1958/60 - um eine statische Verweisung und Verknüpfung mit dem jeweiligen konkreten Bebauungsplan handelte (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4.87 - juris Rn. 39 ff., 45), ist die Bauordnung für Berlin vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175) - BO 66 - anwendbar.

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21

    Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss

    Dementsprechend hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht schon früh festgestellt, dass im Anwendungsbereich der Baupolizeiverordnung ein Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 5.10.1961, OVG Bf. II 146/60, GE 1, 360; vgl. auch für die BauOBln 1966 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.2.2023, OVG 10 B 15.18, juris Rn. 79; Beschl. v. 30.11.2009, OVG 10 S 30.09, juris Rn. 14; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989, 2 B 4.87, juris Rn. 29 f.), zumal dieses Verständnis auch der preußischen Einheitsbauordnung von 1919 zugrunde lag (vgl. Baltz/Fischer, Preußisches Baupolizeirecht, 6. Aufl. 1934, Nachdruck 1954, S. 290), an die sich die Baupolizeiverordnung anlehnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2020, 2 Bs 55/20, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2021, 9 K 865/19, juris Rn. 41).

    Die Dachgeschosse dieser Gebäude sind auch nicht deswegen ausnahmsweise als Vollgeschosse zu werten, weil es sich der Sache nach um als Dachgeschosse kaschierte Vollgeschosse handelt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. Urt. v. 22.2.2023, OVG 10 B 15.18, juris Rn. 79; Beschl. v. 30.11.2009, OVG 10 S 30.09, juris Rn. 14; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989, 2 B 4.87, juris Rn. 30 f.; vgl. auch zu Geschossen im Dachraum nach § 2 Abs. 6 Satz 3 HBauO VG Hamburg, Urt. v. 1.3.2019, 7 K 2991/16, n.v.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 8 S 19/99

    Verweisung auf landesrechtliche Vorschriften in BauNVO § 20 Abs 1 ist eine

    Die aufgeworfene Frage ist aber in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend geklärt, daß bei der Berechnung der Vollgeschosse von dem bei Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltenden Landesrecht auszugehen ist, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.2.1984 - 3 S 1313/83; Urt. v. 15.2.1984 - 3 S 1279/83 -, ESVGH 34, 179 = VBlBW 1985, 99 = BauR 1985, 289 = BRS 42 Nr. 114; Urt. v. 1.10.1985 - 8 S 1658/85; Normenkontrollbeschluß v. 19.10.1989 - 8 S 2785/88 -, BWGZ 1990, 800; dem folgend: OVG Saarlouis, Beschluß v. 27.9.1994 - 2 R 46/93; Beschluß v. 20.6.1990 - 2 W 16/90 -, BRS 50 Nr. 118; Beschluß v. 28.7.1986 - 2 R 191/86 -, BRS 46 Nr. 100; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989 - 2 B 4.87 -, DVBl. 1989, 1065 = DÖV 1989, 1047 = UPR 1989, 459 (jeweils nur Leitsätze); Dolde, NJW 1986, 1021/1023; Ruf, BWGZ 1984, 201/203; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 RdNr. 83; Neuffer/von Arnim/Schlotterbeck, Das Neue Baurecht, Bd. II, 22.3, § 20 BauNVO RdNr. 6; ebenso: Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Landesbauordnung v. 13.12.1982, LT-Drs.
  • VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15

    Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den Ausbau des Dachgeschosses eines

    Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans im Hinblick auf die GFZ ist zu berücksichtigen, dass es sich nach der städtebaulichen Konzeption des Baunutzungsplans bei der GEZ lediglich um eine Hilfsgröße handelte.(Rn.25) (Rn.28) Bei der Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung knüpfte der Plangeber vorrangig an die Geschosszahl und die GRZ an (im Anschluss an OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4/87 -).(Rn.26) Der GFZ kam erst bei der Zulassung von Aufenthaltsräumen in Nebengeschossen oder bei der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse eine Rolle zu (§ 7 Nr, 13 und Nr. 14 BO 58).(Rn.29).

    Zur näheren Ermittlung und Berechnung der zulässigen Nutzungsmaße sind nach den Bestimmungen des Änderungsbebauungsplans XII-A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1234) die in der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 enthaltenen Berechnungsregelungen heranzuziehen, darunter auch § 18 BauNVO (OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4.87 - zitiert nach juris).

    Der Plangeber wählte für die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung bewusst die GRZ sowie die Vollgeschossanzahl als die vorrangig maßgeblichen Größen (OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4.87 - Rn. 47-54 zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2012 - 2 A 2540/10

    Anspruch auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung zu dem Bauvorhaben

    vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 20. November 1979 - X A 995/79 -, BRS 35 Nr. 107 = juris Rn. 3 (zu § 59 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1970); ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Urteil vom 8. September 1981 - 1 BA 17/81 -, BRS 38 Nr. 117.

    vgl. in einem anderen Zusammenhang: OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rn. 30 f.

  • VGH Hessen, 19.12.1990 - 4 NG 1374/90

    Zum Abwägungsgebot bei der Aufstellung eines Bebauungsplans;

    Außerdem sind die Antragsteller bei derartigen Belangen, deren Abwägungserheblichkeit auf der Hand liegt, von sich aus gehalten, das dafür notwendige Abwägungsmaterial zusammenzustellen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 194; BVerwG, Beschluß v. 14.08.1989 - 4 NB 24.88 - UPR 1989, 459).
  • VG Ansbach, 07.12.2011 - AN 18 K 10.02567

    Vollgeschossbegriff, dynamische Verweisung; Rückbauanordnung; Austauschmittel;

    Eine andere Auffassung als die überwiegende Literaturmeinung wird vertreten von Simon/Busse, BayBO, Art. 2 RdNr. 1259 ff; VGH Baden-Württemberg v. 27.1.1999 - 8 S 19/99 und vom OVG Berlin vom 10.3.1989 - 2 B 4.87, wonach es sich bei der Bestimmung des Vollgeschosses in Bebauungsplänen um eine statische Verweisung handelt.
  • VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 K 13.00207

    Bebauungsplan; funktionslos; Befreiung; Grundzüge der Planung

  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 386.19

    Erteilung eines Bauvorbescheids: Überleitung eines Baunutzungsplans

  • VG Ansbach, 07.12.2011 - AN 18 K 10.02610

    Beseitigung bzw. Rückbauanordnung; Zustandsstörer;

  • VG Ansbach, 07.12.2011 - AN 18 K 10.02609

    Duldungsanordnung; Adressat; Auslegung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1024
BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89 (https://dejure.org/1989,1024)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1989 - 4 B 100.89 (https://dejure.org/1989,1024)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1989 - 4 B 100.89 (https://dejure.org/1989,1024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Öffentliches Infrastrukturvorhaben - Luftverkehr - Anwohner - Nachteilsausgleich - Schutzvorkehrungen

  • rechtsportal.de

    Abwägung nachteiliger Folgen für Anwohner bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens [Flughafen Stuttgart]; Vorsehen von Ausgleichsmaßnahmen; Entbehrlichkeit bei Vorbelastung von Anwohnergrundstücken

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 263
  • DVBl 1989, 1065
  • DÖV 1990, 349
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89
    Gegen solche Vorhaben stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche und daneben ggf. auch Leistungsansprüche zu Gebote (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 [BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87]).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12 ).

    Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12 ).

    Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12 ).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Kein Gegenstand der durch das Vorhaben ausgelösten und erforderlichen Konfliktbewältigung ist dagegen die Sanierung eines bereits zuvor bestehenden Zustandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [263]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [155]; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 = NVwZ 1990, 263 ).

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 21.88 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21 = DVBl. 1989, 1051) und in seinem Beschluß vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - (Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 = NVwZ 1990, 263 ) bereits auf die Möglichkeit der Verwirkung hingewiesen.

    Dabei muß die für den Flughafen Stuttgart von den Klägern geltend gemachte Sachlage berücksichtigt werden; sie verbietet die von der Beschwerde befürwortete Verallgemeinerung, wie sie Fragen verkehrlicher Belastungen aufwerfen können (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 = NVwZ 1990, 263 ).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Führt eine tatsächliche Vorbelastung der Umgebung dazu, daß von dem Vorhaben selbst keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht mangels Schutzwürdigkeit des Interesses am Unterbleiben des Vorhabens kein Anlaß, Schutzvorkehrungen zu treffen oder einen Ausgleich in Geld zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1989 BVerwG 4 B 100.89 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 13).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 02.12.1988 - 2 A 3.87   

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https://dejure.org/1988,1083
OVG Berlin, 02.12.1988 - 2 A 3.87 (https://dejure.org/1988,1083)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02.12.1988 - 2 A 3.87 (https://dejure.org/1988,1083)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02. Dezember 1988 - 2 A 3.87 (https://dejure.org/1988,1083)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Bauleitplanung: Nichtigkeit einer Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung mangels Konkretisierung der Planungsabsichten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine Veränderungssperre nichtig? (IBR 1990, 196)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 124
  • DÖV 1989, 1047
  • ZfBR 1989, 173
  • ZfBR 1989, 77 A
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1999 - 1 M 3614/99

    Überprüfung des Bebauungsplans aus Anlaß der Prüfung der Veränderungssperre;

    Ebenso wie eine nachträgliche Konkretisierung der Planung eine Veränderungssperre nicht zu heilen vermag, die wegen fehlender Konkretisierung der Planung nichtig ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 2.12.1988 - 2 A 3.87 - ZfBR 1989, 173; Lemmel in Berliner Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 14 Rdn. 8), kann auch eine Veränderungssperre, die wegen nicht behebbarer Mängel der zugrunde liegenden Planung unwirksam ist, nicht durch ein neues zulässiges Planungsziel "geheilt" werden.

    Eine Verlängerung einer unwirksamen Veränderungssperre kann nicht in den Erlass einer neuen Veränderungssperre umgedeutet werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 2.12.1988 - 2 A 3.87 - ZfBR 1989, 173).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 8 S 909/18

    Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre

    Eine erst nachträgliche (ausreichende) Konkretisierung der Planungsziele wird allerdings grundsätzlich als nicht zulässig angesehen (vgl. OVG SH, Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, juris; OVG Berlin Urteil vom 02.12.1988 - 2 A 3.87 -, OVGE BE 18, 140; Stock, in: Ernst Zinkahn/Bielenberg, BauGB , § 14 Rn. 49; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 15), da eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung die sie sichern soll, bereits ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42; Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2007 - 8 S 1584/06

    Normenkontrolle; Bauleitplan; Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre;

    Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 14.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung

    Einer Umdeutung der rechtswidrigen Verlängerung einer Veränderungssperre in einen Neuerlass der Veränderungssperre steht jedoch - unabhängig von den dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit einer Umdeutung von Normen - entgegen, dass die Gemeinde sich bei einem Neuerlass der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB mehr noch als bei der Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB Klarheit darüber verschaffen muss, ob die mit der Veränderungssperre verbundene Beschränkung der Befugnisse der Grundstückseigentümer weiterhin im Rahmen des Zumutbaren und damit innerhalb der Sozialbindung des Eigentums liegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1988, BRS 49 Nr. 111).
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2009 - 1 KN 219/07

    Aufstellungsbeschluss; Aushang, öffentlicher; Aushangfrist; Bekanntmachung,

    Die Umdeutung einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in eine Erneuerung nach § 17 Abs. 3 BauGB hat der Senat im Beschluss vom 15. Oktober 1999 (- 1 M 3614/99 -, BauR 2000, 73) allerdings nicht für zulässig gehalten und sich zur Begründung insoweit auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 1988 (- 2 A 3.87 -, BRS 49 Nr. 111) bezogen.
  • BVerwG, 22.09.1989 - 4 NB 24.89

    Bauleitplanung - Vorschriften - Landesrecht - Abstandsflächen - Vereinfachtes

    Hierzu verweist die Beschwerde auch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (ZfBR 1989, 173).
  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

    Erfasst der rechtliche Mangel der Veränderungssperre nur einen räumlich oder sachlich klar abgrenzbaren Teil der Planung, ist die Unwirksamkeit der Veränderungssperre auch nur bezogen hierauf festzustellen (vgl. OVG Berlin vom 2.12.1998 - 2 A 3/87 NVwZ-RR 1990, 124).
  • OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12

    Normenkontrolle gegen Veränderungssperre: Rechtsschein der Normgültigkeit;

    Ob - aus Sicht des Senats allerdings sehr fern liegend - allgemein eine "Umdeutung" derart fehlgeschlagener Verlängerungen von Veränderungssperren in einen Neuerlass nach dem § 17 Abs. 3 BauGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre,(vgl. zu den Möglichkeiten einer Umdeutung insbesondere seit dem Wegfall von Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen durch das EAG Bau Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 17 Rn 7, m.w.N. aus der Literatur; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2011 - 1 KN 206/08 -, BRS 78 Nr. 131, zur Möglichkeit einer Umdeutung einer - aus Sicht der Gemeinde - "neuen" in eine "erneute" Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, Urteil vom 14.8.2009 - 1 KN 219/07 -, BRS 74 Nr. 122, zur Umdeutung einer Änderung des Aufstellungsbeschlusses in eine wirksame Veränderungssperre, gegen eine Umdeutung einer "Verlängerung" (§ 17 Abs. 2 BauGB) in eine Erneuerung (§ 17 Abs. 3 BauGB) OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988 - 2 A 3.87 -, BRS 49 Nr. 111, OVG Lüneburg, Urteil vom 15.10.1999 - 1 M 3614/99 -, BauR 2000, 73, m.w.N.) braucht aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht vertieft zu werden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2011 - 1 KN 12/10

    Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 57 - Mergenthalerstraße /

    Ob die planerische Konzeption durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 31.05.2010, das Einzelhandelskonzept der Bulwien Gesa AG vom 30. August 2010 und durch die von der PAN Planungsgesellschaft ARSU - NWP mbH vorgelegte Rahmenplanung für den Ostseepark vom Oktober 2010, die eine Aufteilung des Gebiets auf 4 Bebauungspläne (B-Pläne A, B, C und D) mit den Ausweisungen SO, MK und GE vorsehen, ausreichend konkretisiert worden ist und ob diese Planung mittels mehrerer Bebauungspläne durch eine einzige Veränderungssperre gesichert werden kann, kann dahingestellt werden, denn eine nachträgliche Konkretisierung führt nicht zur Heilung der Veränderungssperre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99, BRS 62, Nr. 122 - juris Rn. 8; OVG Berlin, Urt. v. 02.12.1988 - 2 A 3.87, BRS 49, Nr. 111; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, aaO, § 14 Rn. 49).
  • VG Köln, 21.06.2013 - 11 K 3726/10

    Einordnung eines Vorhabens mit einer Verkaufsfläche bis 800 qm als

    Eine derart vage erklärte Heilungsabsicht kann nicht zum Gegenstand einer Veränderungssperre gemacht und die nähere Konkretisierung des erforderlichen Heilungsprogramms dem Verwaltungsgericht übertragen werden, zumal eine nähere Konkretisierung einer einmal fehlerhaften Veränderungssperre nicht erlaubt ist, - vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 2 A 3/87 - NVwZ-RR 1990, 124; Kuhla, Die Veränderungssperre in der Normenkontrolle, NVwZ 1988, 1086 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 15.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2011 - 1 KN 3/11

    Änderung einer unwirksam erlassenen Veränderungssperre

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.08.2001 - 1 C 10184/01

    Veränderungssperre

  • OVG Berlin, 31.01.1997 - 2 A 5.96

    Bauleitplanung: Maßgeblicher Zeitpunkt für Planaufstellung und Bürgerbeteiligung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1999 - 10a B 2353/98

    Sicherung der Bauleitplanung; Veränderungssperre; Voraussetzungen; Anforderungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.10.1995 - 1 K 9/95

    Veränderungssperre

  • VG Gießen, 19.07.2010 - 1 K 318/10

    Klage von Aldi auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 18/94

    Veränderungssperre; Gemeindevertreter; Planung

  • VG Göttingen, 14.09.2006 - 2 A 473/05

    Bebauungsplan: Aufstellungsbeschluss; Einzelhandelskonzept; Planung:

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.1998 - 1 K 7/97
  • VG Köln, 13.03.2019 - 23 K 961/17
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 28.07.1989 - 2 A 3.88   

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https://dejure.org/1989,5412
OVG Berlin, 28.07.1989 - 2 A 3.88 (https://dejure.org/1989,5412)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28.07.1989 - 2 A 3.88 (https://dejure.org/1989,5412)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28. Juli 1989 - 2 A 3.88 (https://dejure.org/1989,5412)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 395
  • DVBl 1989, 1065
  • DÖV 1991, 34
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - 10 A 2557/16

    Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für zwei

    vgl. hierzu OVG Bln., Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 2 A 5.96 -, juris, Rn. 20, und vom 14. September 1995 - 2 A 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 313, 314, sowie Urteil vom 28. Juli 1989 - 2 A 3.88 -, BRS 49 Nr. 110; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. September 1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, S. 172; OLG München, Urteil vom 2. Juni 1999 - 1 U 6244/98 -, juris, Rn. 57 f. Nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. September 2007 - 8 S 1584/06 -, juris, Rn. 26 führt die Änderung von Planungsabsichten während des Planverfahrens mit Blick auf die Regelung in § 17 Abs. 4 BauGB grundsätzlich nicht dazu, dass die Veränderungssperre unwirksam wird.
  • OVG Berlin, 31.01.1997 - 2 A 5.96

    Bauleitplanung: Maßgeblicher Zeitpunkt für Planaufstellung und Bürgerbeteiligung,

    Mit seinem Normenkontrollurteil vom 28. Juli 1989 (OVGE 18, 208, 210 f. = BRS 49 Nr. 110) und dem Normenkontrollbeschluß vom 14. September 1995 (BRS 57 Nr. 62 = NVwZ-RR 1996 S. 313) hat der beschließende Senat entschieden, daß eine Veränderungssperre trotz im Laufe des Verfahrens vorgenommene Änderung einzelner Festsetzungen des Planentwurfs nicht unwirksam wird, wenn diese insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind und das eigentliche Planungsziel, das Anlaß für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und für den Erlaß der Veränderungssperre war, weiter verfolgt wird.

    Der durch die Veränderungssperre I-11/1 gesicherte Bebauungsplanentwurf ist, jedenfalls nach der noch möglichen Behebung der von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr genannten Mängel, auch nicht mit einem anderen evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Fehler behaftet (vgl. zu diesen beschränkten Prüfungsrahmen das Normenkontrollurteil des Senats vom 28. Juli 1989, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95 = UPR 1994, 152 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2012 - 1 C 10493/12

    Aufhebung einer Veränderungssperre im Wege der Normenkontrolle; Anforderungen an

    Auch aus diesem Grunde kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle nicht in Betracht ( Urteil des Senats vom 07.12.2011, 1 C 11407/10. ESOVGRP; OVG Berlin, Urteil vom 28.07.1989; BRS 49 Nr. 110; NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2003, ZfBR 2004, 281).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2011 - 1 C 11407/10

    Normenkontrollverfahren - zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Daher kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle nicht in Betracht ( Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger , 100. EL 2011, § 14 BauGB, Rn. 53; OVG Berlin, Urteil vom 28.07.1989; BRS 49 Nr. 110; NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2003, ZfBR 2004, 281).
  • OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90

    Bauplanungsrecht, Veränderungssperre, faktische Zurückstellung, einstweiliger

    Die zu sichernde Planung leidet auch nicht offensichtlich an einem inhaltlichen, insbesondere das Abwägungsgebot betreffenden, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mangel (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 28. Juli 1989 - OVG 2 A 3.88 - = BRS 49, 110).
  • OVG Berlin, 24.09.2001 - 2 A 1.01

    Bestimmung der Kosten eines Verfahrens nach billigem Ermessen;

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