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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.04.1989 - 1 OVG B 114/88   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.04.1989 - 1 OVG B 114/88 (https://dejure.org/1989,14311)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.04.1989 - 1 OVG B 114/88 (https://dejure.org/1989,14311)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. April 1989 - 1 OVG B 114/88 (https://dejure.org/1989,14311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1989, 887
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1987 - 12 B 112/87

    Anordnung; Sofortige Vollziehung; Verwaltungsakt; Anhörung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.04.1989 - 1 B 114/88
    Ob eine derartige Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für Anhörungspflicht z. B.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.1986 - 7 OVG B 59/85 - m.w.N.; Ganter, Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtliches Gehör, DÖV 1984, 970 f. - gegen eine Anhörungspflicht: OVG Koblenz, Beschl. v. 25.11.1987 - 12 B 112/87 -, NVwZ 1988, 748 f; Emrich, Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtliches Gehör, DÖV 1985, 396 f. - offenlassend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.1988 - 13 OVG B 357/88 -).

    Eine unmittelbare oder analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die VwGO in § 80 eine spezielle, abschließende Verfahrensvorschrift über die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht vorsieht (ebenso OVG Koblenz, Beschl. v. 25.11.1987, aaO für das Verhältnis der VwGO zum RhPfVwVfG).

    Von der Vollzugsanordnung gehen weniger weitreichende Wirkungen aus als von dem Verwaltungsakt, auf den sie sich bezieht; außerdem lassen sich diese Wirkungen einfacher und schneller beseitigen als diejenige des Grundverwaltungsaktes (zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.11.1987, aaO S. 748 f): Die Vollzugsanordnung kann anders als der für vollziehbar erklärte Verwaltungsakt nicht bestandskräftig werden.

  • VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144

    Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Sofortvollzug

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.04.1989 - 1 B 114/88
    Dem Betroffenen kommt zudem in dem gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugute, daß das Gericht - anders als in einem Hauptsacheverfahren - aufgrund einer eigenständigen Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung entscheiden kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.9.1987 - Nr. 26 CS 87.01144 -, Bay.VBl 1988, 369, 370).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 8 S 515/92

    Inanspruchnahme und Auswahl von Störern; Vollziehung eines Verwaltungsaktes und

    Nachw.; siehe auch Urt. des 5. Sen. v. 10.5.1990 -- 5 S 1842/89 -- NVwZ-RR 1991, 24 = DÖV 1991, 165 und OVG Lüneburg DVBl. 1989, 887; a.A. OVG Koblenz ZfW 1992, 314) ebenfalls durch die Ermächtigung des § 82 Abs. 1 WG gedeckt.
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2002 - 1 MA 4216/01

    Anhörung; Baugenehmigung; Baugenehmigungspflicht; Gebäude; Grundverwaltungsakt;

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung mit der (wohl) herrschenden Meinung (vgl. Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 80 Rdn. 41 m.w.N.) die Auffassung, dass vor Erlass einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Betroffene nicht gesondert angehört werden muss (vgl. z.B. Beschl. v. 28.4.1989 - 1 OVG B 114/88 -, DVBl. 1989, 887, 888 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung -

    Die Tatsache, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, diesen Weg zu gehen, läßt sich als gewichtiges Indiz dafür werten, daß der Kreis der formellrechtlichen Anforderungen in § 80 VwGO abschließend abgesteckt ist (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.1987, AS. 22, 51, und OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.4.1989, DVBl. 1989, 887).

    Mit diesem nachträglichen Rechtsschutz ist dem Anspruch des Betroffenen, vor einem unberechtigten Sofortvollzug bewahrt zu bleiben, in ausreichendem Maße Genüge getan (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 10.4.1989 -- 10 S 2787/89 --; ebenso Bay.VGH, Beschl. v. 17.9.1987, BayVBl. 1988, 369; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.1987, a.a.O., und OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.4.1989, a.a.O.).

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