Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.05.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88   

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BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88 (https://dejure.org/1990,147)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 (https://dejure.org/1990,147)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 (https://dejure.org/1990,147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten nach Verlängerung der Probezeit - Notwendigkeit der Bewährung eines Beamten auf Probe vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit - Gesichtspunkte zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 177
  • NVwZ 1991, 117
  • NVwZ 1991, 170
  • DVBl 1990, 1228
  • DÖV 1990, 1022
 
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Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Dabei ist einem Beamten auf Probe allerdings nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen (u.a. BVerwGE 19.344 : Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 219.62 - ), so daß auch Leistungssteigerungen innerhalb dieses Zeitraumes zu berücksichtigen sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).

    Andernfalls darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und annehmen, daß der Dienstherr von der Möglichkeit der Entlassung absehen werde (vgl. insoweit BVerwGE 19, 344 ).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.

    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - BVerwGE 82.356 ).

  • BVerwG, 10.06.1988 - 2 B 84.88

    Entlassung - Probebeamter - Niedersachsen - Personalrat - Zustimmung - Gegenstand

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Aus der Zulässigkeit der Klageänderung ergibt BVerwGE 66, 111 : Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - sowie in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 10. Juni 1988 (- BVerwG 2 B 84.88 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.

    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - BVerwGE 82.356 ).

  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 17.73

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Für den Kläger konnte an der ihm bekannten Entlassungsabsicht des Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen (vgl. auch Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - ).
  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.
  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteile vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - <ZBR 1963, 213>; BVerwGE 21, 240 ; 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ).
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Aus der Zulässigkeit der Klageänderung ergibt BVerwGE 66, 111 : Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - sowie in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 10. Juni 1988 (- BVerwG 2 B 84.88 - ).
  • BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70

    Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).
  • BVerwG, 31.01.1968 - VIII B 142.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
    Die dem Kläger überbürdete Kostenlast erfaßt auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwGE 29, 115 ).
  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 35.80

    Zivildienst - Vereitelung - Zustellung - Einberufungsbescheid - Anhörung

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

  • BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Berücksichtigung von erst nach

  • BVerwG, 22.09.1986 - 2 B 82.86

    Erforderlichkeit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung

  • BVerwG, 21.02.1980 - 2 B 95.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Dienstliche

  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
  • BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels

  • BVerwG, 09.07.1986 - 2 CB 5.85

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

  • BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung -

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist daher zu entscheiden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; diese Entscheidung darf nicht unangemessen lange hinausgezögert werden (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG 2 C 29.65 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 1) = BVerwGE 26, 228 (232) [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65]; vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 43.70 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 2) = BVerwGE 41, 75 (78) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (Buchholz 237.95 § 43 Nr. 4) = BVerwGE 85, 177 (183) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]; Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 40 m. w. N.); vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - (Buchholz 251.6 § 78 Nr. 6); vom 4. Februar 1992 - BVerwG 2 B 161.91 - (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 8)).

    Für den Dienstherrn besteht danach kein Ermessen, einen Beamten, der sich nicht bewährt hat, gleichwohl auf Dauer zu beschäftigen (so bereits BVerwGE 19, 344 (348, 349), [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]wonach es unzulässig ist, eine alsbaldige Entlassung wegen gesundheitlicher Eignung hinauszuzögern, weil der Wunsch des Dienstherrn besteht, den fachlich als befähigt erkannten Beamten auf Probe, einen Lehrer, wegen des Mangels an Lehrkräften zunächst noch weiter zu beschäftigen; vgl. auch BVerwGE 85, 177 (184) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]; inzidenter auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O.); vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (a.a.O.)).

    Maßgebend für die Entscheidung des Dienstherrn ist die Bewährung bzw. Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 1982 - BVerwG 2 B 161.91 - (a.a.O.); vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - (a.a.O.); vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O.); Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (a.a.O.); vom 15. Juni 1989 - BVerwG 2 A 3.86 - (Buchholz 232.1 § 7 Nr. 4); vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (a.a.O.)).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung der Beamte von seiner Bewährung ausgehen darf (vgl. BVerwGE 19, 344 (349) [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 (183) [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]) und darauf vertrauen kann, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (vgl. BVerwGE 85, 177 (183) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]).

    Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, etwa noch nach Ablauf der statusrechtlichen Probezeit, gewonnene neue Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft oder der gesundheitlichen Eignung des Beamten, die, wären sie in der laufbahnrechtlichen Probezeit aufgetretten, die Bewährung in Frage gestellt hätten, können aus den obigen Darlegungen das einmal im gebotenen Entscheidungszeitpunkt getroffene positive Urteil über die Bewährung in der Probezeit nicht mehr in Frage stellen (vgl. auch BVerwGE 85, 177 (184) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (Fortführung der stRspr; a.a. BVerwGE 85, 177).

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß die angefochtene Entlassungsverfügung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ; BVerwGE 85, 177 ).

    Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind - also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (BVerwGE 85, 177 ).

    Zutreffend hat sie der Beurteilung, ob die Klägerin sich bewährt hat, den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BVerwGE 85, 177 ) und im übrigen die gesamte Dauer der Probezeit zugrunde gelegt.

    Unerheblich ist, daß die Klägerin aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Entlassungsverfügung über den Ablauf der festgesetzten Probezeit hinaus Dienst geleistet hat (BVerwGE 85, 177 ); denn hierdurch wurde nicht die Probezeit verlängert, sondern der Entlassungsverfügung aus Gründen des Rechtsschutzes vorläufig die Wirkung entzogen.

    Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, daß der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ; Beschluß vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - ; BVerwGE 85, 177 mit weiteren Nachweisen).

    Steht fest, daß der Beamte auf Probe den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt, darf die Entscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich lange hinausgezögert werden (vgl. BVerwGE 85, 177 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14

    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der

    Das Verhalten des Klägers in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über seine Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraumes rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 03.04.1990, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, a.a.O., und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177, sowie Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris).

    Ihm steht vielmehr eine "zeitliche Toleranzspanne" (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147) zur Verfügung, um innerhalb einer angemessenen Frist ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, Urteil vom 15.06.1989, a.a.O.) darüber zu entscheiden, ob sich der Beamte bewährt hat oder (noch) nicht und ob im zuletzt genannten Fall mit einer Entlassung oder mit einer Verlängerung der Probezeit reagiert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.; Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris; Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.; Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25.84 -, Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 4; Urteil vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344; Senatsbeschluss vom 07.07.2015, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2000 - 2 BS 59/00 -, …

    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2001, a.a.O., und vom 31.05.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.02.2015, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.02.1995, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.05.1990 - 1 D 54.89   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindungswirkung bei der Berufung - Disziplinarrecht - Anschuldigungsschrift - Bundesdisziplinaranwalt - Beamter - Beamtenrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 86, 279
  • NJW 1990, 3289
  • NVwZ 1991, 172 (Ls.)
  • DVBl 1990, 1228
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Entfernung eines Bundespolizisten aus dem Dienst bei Verletzung der Pflicht zur

    Ergebnisrelevanz hat ein solcher Fehler hier nicht, denn für das Ergebnis des Disziplinarverfahrens in Form der Disziplinarklage vermag sich ein solcher Fehler schon deshalb nicht auszuwirken, weil das Gericht an die vom Dienstherrn vertretene rechtliche Würdigung des zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten tatsächlichen Geschehens anerkanntermaßen nicht gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 16; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 11; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 17; Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, M § 52 Rn. 98).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

    Soweit die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren für das Disziplinarverfahren reicht, besteht für dieses ein Prozesshindernis (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 - BVerwGE 86, 279 ).

    Erfüllt also ein bestimmtes Verhalten zwar keinen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand, wohl aber den Tatbestand eines Dienstvergehens, liegt ein disziplinarer Überhang vor und entfaltet der rechtskräftige Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren keine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 - BVerwGE 86, 279 , vom 30. Juli 1991 - 2 WD 5.91 - BVerwGE 93, 143 , vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2019 - 3 B 11532/19

    Sperrwirkung eines Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren für ein laufendes

    Soweit die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren für das Disziplinarverfahren reicht, besteht für dieses somit ein Prozesshindernis (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 -, BVerwGE 86, 279 [281 f.]).

    Erfüllt also ein bestimmtes Verhalten zwar keinen Straftatbestand, wohl aber den Tatbestand eines Dienstvergehens, liegt ein sog. disziplinarer Überhang vor und entfaltet der rechtskräftige Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren keine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 -, BVerwGE 86, 279 [282], vom 30. Juli 1991 - 2 WD 5.91 -, BVerwGE 93, 143 [146], vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1, vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 und vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 7; stRspr).

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 16a D 18.1835

    Disziplinarrecht, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Einbringung von

    Erfüllt ein bestimmtes Verhalten zwar keinen Straf- oder Bußgeldtatbestand, wohl aber den Tatbestand eines Dienstvergehens, liegt ein disziplinarer Überhang vor und entfaltet der rechtskräftige Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren keine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2015 - 2 B 32.14 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 9.5.1990 - 1 D 54.89 - juris Rn. 34).
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