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   BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44, 45.88, 7 C 44.88, 7 C 45.88   

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BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44, 45.88, 7 C 44.88, 7 C 45.88 (https://dejure.org/1989,772)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1989 - 7 C 44, 45.88, 7 C 44.88, 7 C 45.88 (https://dejure.org/1989,772)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1989 - 7 C 44, 45.88, 7 C 44.88, 7 C 45.88 (https://dejure.org/1989,772)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Prognosebildung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes bei der Erteilung von Taxikonzessionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes - Antrag auf Taxengenehmigungserteilung - Auswirkungen auf Verkehrsbedingungen - Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes - Begrenzt verfügbare Taxengenehmigungen - Zeitliche Reinfolge des Eingangs der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes - Antrag auf Taxengenehmigungserteilung - Auswirkungen auf Verkehrsbedingungen - Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes - Begrenzt verfügbare Taxengenehmigungen - Zeitliche Reinfolge des Eingangs der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PBefG § 13

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    PBefG § 13 Abs. 4, Abs. 5

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 295
  • NJW 1990, 1376
  • NZV 1990, 85
  • DVBl 1990, 50
  • DÖV 1990, 249
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88
    Vielmehr ist, wovon der Senat übrigens in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1966 - BVerwG 7 C 24.65 - BVerwGE 23, 314 ; Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28), eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.

    Von daher ergibt sich folgendes: Die Konzessionierung des örtlichen Taxengewerbes ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein Instrument bestmöglicher Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach individueller Verkehrsbedienung in Ergänzung zum öffentlichen Linienverkehr und von Verfassungs wegen (Art. 12 Abs. 1 GG) nur mit dieser Zielsetzung als Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Taxenunternehmers gerechtfertigt (BVerfGE 11, 168; vgl. auch BVerwGE 79, 208 ff. ).

    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O. S. 217) ausgeführt, dass dieser Gedanke auf die Erteilung von Taxengenehmigungen nicht in gleicher Weise zutrifft wie auf die Vergabe von Studienplätzen; denn bei Studienplätzen gehe es um die Ausschöpfung einer jeweils semesterweise zu ermittelnden Kapazität von Hochschuleinrichtungen, die ungenutzt bliebe, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch wegen der ungünstigen Rangstelle des Klägers abgewiesen werde.

    Der Senat hat im Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O. Seite 218) allerdings ausgeführt, ein Kläger könne bei rechtsfehlerhafter behördlicher Prognose (zur begrenzten, nämlich nur rechtlichen, Überprüfbarkeit der Prognose im einzelnen BVerwGE 79, 208 ) trotz vorrangiger nicht klagender Mitbewerber statt eines Anspruchs auf erneute Bescheidung seines Antrags durch die beklagte Behörde ausnahmsweise einen (unmittelbaren) Anspruch auf die beantragte Taxengenehmigung haben sowie darauf, dass die Behörde vom Gericht zu deren Erteilung verpflichtet wird.

    Auch dies hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O. Seite 218) bereits ausgeführt.

    Bei der Überprüfung der Prognose wird das Berufungsgericht außer den vom erkennenden Senat im Urteil vom 15. April 1988 (BVerwGE 79, 208 ) genannten Grenzen gerichtlicher Kontrolle von behördlichen Prognoseentscheidungen weiter folgendes zu berücksichtigen haben:.

    Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nur um des öffentlichen Verkehrsinteresses willen geschützt, nicht hingegen zum Schutz des bestehenden Gewerbes vor - möglicherweise einzelne Unternehmer ruinierender - Konkurrenz (vgl. im einzelnen Urteil des Senats vom 15. April 1988, a.a.O. S. 210 ff.).

    Der erkennende Senat hat zur Anwendung dieser Merkmale im einzelnen im Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O., Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28 Seite 7 ff., insoweit in BVerwGE 79, 208, nicht abgedruckt) Stellung genommen.

    Kommt das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Prognose der Beklagten auch im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung ohne Rechtsverstoß (vgl. BVerwGE 79, 208 ) aufrechterhalten werden kann, so darf es der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt stattgeben, der höchstens einjährige Beobachtungszeitraum dürfe nicht verlängert werden, ohne dass zuvor weitere Genehmigungen erteilt werden.

  • BVerwG, 25.02.1966 - VII C 24.65
    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88
    Vielmehr ist, wovon der Senat übrigens in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1966 - BVerwG 7 C 24.65 - BVerwGE 23, 314 ; Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28), eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.

    Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass der Gesetzgeber - einer Anregung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 64, 238 ) folgend - das mit der Vormerkliste verfolgte Prioritätsprinzip in § 13 Abs. 5 PBefG ausdrücklich als ein Auswahlkriterium bei einem Bewerberüberhang normiert hat, da es "dem Gerechtigkeitsgedanken besser genügen könne als denkbare andere rechtsstaatliche Lösungen" und "Raum für weitere Differenzierungen lässt" (BVerwGE 64, 238 , im Anschluss an BVerwGE 16, 190 ; 23, 314 ).

  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 57.79

    Zur Versagung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen Bedrohung der Existenz des

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88
    Vielmehr ist, wovon der Senat übrigens in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1966 - BVerwG 7 C 24.65 - BVerwGE 23, 314 ; Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28), eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.

    Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass der Gesetzgeber - einer Anregung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 64, 238 ) folgend - das mit der Vormerkliste verfolgte Prioritätsprinzip in § 13 Abs. 5 PBefG ausdrücklich als ein Auswahlkriterium bei einem Bewerberüberhang normiert hat, da es "dem Gerechtigkeitsgedanken besser genügen könne als denkbare andere rechtsstaatliche Lösungen" und "Raum für weitere Differenzierungen lässt" (BVerwGE 64, 238 , im Anschluss an BVerwGE 16, 190 ; 23, 314 ).

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88
    Von daher ergibt sich folgendes: Die Konzessionierung des örtlichen Taxengewerbes ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein Instrument bestmöglicher Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach individueller Verkehrsbedienung in Ergänzung zum öffentlichen Linienverkehr und von Verfassungs wegen (Art. 12 Abs. 1 GG) nur mit dieser Zielsetzung als Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Taxenunternehmers gerechtfertigt (BVerfGE 11, 168; vgl. auch BVerwGE 79, 208 ff. ).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88
    Danach darf nämlich der grundrechtlich geschützte Zulassungsanspruch bei gerichtlicher Geltendmachung nicht daran scheitern, dass andere, nicht klagende Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen wären und das verfügbare Kontingent, hätte die Behörde es von vornherein richtig ermittelt, erschöpft hätten (vgl. BVerfGE 39, 258 ; BVerwGE 60, 25).
  • BVerwG, 28.06.1963 - VII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88
    Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass der Gesetzgeber - einer Anregung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 64, 238 ) folgend - das mit der Vormerkliste verfolgte Prioritätsprinzip in § 13 Abs. 5 PBefG ausdrücklich als ein Auswahlkriterium bei einem Bewerberüberhang normiert hat, da es "dem Gerechtigkeitsgedanken besser genügen könne als denkbare andere rechtsstaatliche Lösungen" und "Raum für weitere Differenzierungen lässt" (BVerwGE 64, 238 , im Anschluss an BVerwGE 16, 190 ; 23, 314 ).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88
    Danach darf nämlich der grundrechtlich geschützte Zulassungsanspruch bei gerichtlicher Geltendmachung nicht daran scheitern, dass andere, nicht klagende Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen wären und das verfügbare Kontingent, hätte die Behörde es von vornherein richtig ermittelt, erschöpft hätten (vgl. BVerfGE 39, 258 ; BVerwGE 60, 25).
  • BVerwG, 31.01.2008 - 3 B 77.07

    Zur Prognosebildung und zur Ermessensausübung bei der Vergabe von

    Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein (Urteil vom 7. September 1989 BVerwG 7 C 44 und 45.88 BVerwGE 82, 295 ).

    Die Annahme einer solchen, die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 a.a.O. S. 302).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Bewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung hat, wenn es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen fehlt und die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zug kommen kann (Urteil vom 7. September 1989 a.a.O. Leitsatz 4 und S. 300).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 - 12 S 2257/14

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem

    Soweit die zwischenzeitlich wohl mehrheitlich vertretene Auffassung zutreffen sollte, der Rang auf der Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen gebe dem Bewerber eine den Schutz des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition, die u.a. zum Widerspruch gegen die Zuteilung einer Konzession außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtige (vgl. hierfür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 - NVwZ-RR 1991, 147 7 C 45.88 - DVBl. 1990, 50>; VG Sigmaringen, Urteil vom 11.11.2015 - 1 K 3511/14 - juris Rn. 43; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 13 Rn. 69; Jahn, in: Redeker/Uechtritz, Anwalts-Handbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2012, C. Personenbeförderungsrecht, Rn. 82; dagegen noch BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 - BVerwGE 16, 190 [194]), dürfte eine Unanfechtbarkeit der Genehmigung jedenfalls derzeit nicht gegeben sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 13 A 1779/06

    Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport mit

    Das bedeutet entsprechend den vom BVerwG, Urteile vom 7.9.1989 - 7 C 44.88 u.a. -, BVerwGE 82, 295, sowie vom 15.4.1988 - 7 C 94.86 -, BVerwGE 79, 208, zur Funktionsschutzklausel des § 13 Abs. 4 PBefG entwickelten und hier entsprechend anwendbaren Grundsätzen, vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 8.3.1995 - 4 CE 94.3940 -, a. a. O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1996 - 10 S 8/96 -, a.a.O., Nds. OVG, Beschluss vom 17.6.1994 - 7 M 3231/94 -, Nds. VBl.
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