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   BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90   

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BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90 (https://dejure.org/1991,49)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 (https://dejure.org/1991,49)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 (https://dejure.org/1991,49)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand fluchtbegründender Umstände - Anlaßgeprägte Einzelverfolgung - Gruppengerichtete Kollektivverfolgung - Asylerhebliche Verfolgungsbetroffenheit - Verfolgung von jezidischem Hirten - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 367
  • NVwZ 1992, 578
  • DVBl 1991, 1089
  • DVBl 1991, 1090
 
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Wird zitiert von ... (617)

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Maßgebend ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - und vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, beide juris), d.h. die Frage, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1998 - 9 A 6597/95

    Syrien, Kurden, Jesiden, Minderheiten, religiös motivierte Verfolgung, Mittelbare

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 336; BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1992 - 9 C 24.91 -, vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 - und vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 = DVBl. 1991, 1089.

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 22. August 1996 - 9 B 355.96 - Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O.; Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 423; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169; Beschluß vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 156; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom 30. Oktober 1984, - 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232.

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -, a.a.O.; Urteil vom 5. November 1991, -9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O..

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., und vom 26. November 1986, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141; Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O..

    Wenn auch danach schon auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Senats Übergriffe privater Dritter gegenüber den Yeziden dem syrischen Staat zuzurechnen sind - was die mit dem Beweisantrag zu 1. begehrte diesbezügliche Beweiserhebung entbehrlich werden läßt - , steht jedoch bei der zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise", vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Januar 1996 - 9 B 650.95 - Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O., der Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) bestehenden oder drohenden mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden jedenfalls entgegen, daß die hierfür erforderliche "Verfolgungsdichte" nach Überzeugung des erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung der feststellbaren bzw. zu unterstellenden Referenzfälle" nicht gegeben war.

    Diese Übergriffe rechtfertigen schon der Zahl nach im Rahmen der über eine rein statistische Betrachtung hinausgehenden erforderlichen wertenden Betrachtung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 - Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O., nach Auffassung des erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung der Intensität der Übergriffe im Verhältnis zur Gruppengröße nicht einmal ansatzweise die Annahme einer aktuellen Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds.

    Die zugrundezulegenden Verfolgungsschläge, die, wie auch das Nds. OVG in dem genannten Urteil ausgeführt hat, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997, a.a.O., S. 18, weder hochgerechnet noch durch Ansatz von Dunkelziffern erweitert werden können, eröffnen damit zur Überzeugung des Senats schon allein der Zahl und ihrem Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Yeziden nach allenfalls die - ggf. anlaßgeprägte - Möglichkeit gleichartiger, auch an die Religionszugehörigkeit geknüpfter Taten und können bei entsprechend glaubhaftem Vorbringen im Einzelfall die Annahme einer Individualverfolgung begründen, vgl. zur Einzelverfolgung wegen Gruppenangehörigkeit": BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 234; Beschluß vom 29. November 1996, a.a.O.; Beschluß vom 22. Februar 1996, - 9 B 14.96 -, DVBl 1996, 623 f.; Urteil vom 20. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 5. November 1991, aa.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom 30. Oktober 1984, a.a.O., sie sind jedoch nicht geeignet, die aktuelle Gefahr der Betroffenheit jeder Yezidenfamilie, geschweige denn jedes einzelnen Mitglieds der Yeziden zu belegen.

    Für die hiernach unverfolgt aus Syrien ausgereisten Klägerinnen sind nach Überzeugung des erkennenden Senats beachtliche Nachfluchtgründe nicht gegeben; nach der zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise", vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Januar 1996 - 9 B 650.95 - Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O., kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zeit, vgl. zu dieser zeitlichen Reichweite der Zukunftsprognose: BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

  • BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91

    Erforderliche Intensität für eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts -

    Dabei werden insbesondere die Grundsätze im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (BVerwGE 88, 367) zu beachten sein, wonach Referenzfälle im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - (BVerfGE 83, 216 ) gemachten Ausführungen zum "Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung" als gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung von Bedeutung sind.

    Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verläßt (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - beide a.a.O.).

    Das Berufungsgericht verkennt insoweit, daß der von ihm verwendete herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur für die Zukunftsprognose bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt (vgl. nur BVerfGE 54, 341 ; 80, 345; Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17/84 - BVerwGE 70, 169, vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.), während es hier gerade um die zuvor zu klärende Frage geht, ob die Beigeladenen als Vorverfolgte anzusehen sind.

    Ob eine zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (BVerfGE 80, 335), wobei es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale und nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden ankommt (vgl. Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt (vgl. Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] , vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85] , vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.; BVerfGE 80, 336).

    Die Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen findet ihre Grundlage also nicht schon im bloßen Anspruch des Staates auf das legitime Machtmonopol, sondern erst in dessen prinzipieller Verwirklichung (BVerfGE 80, 336; Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).

    Ein solches Fortbestehen der fluchtbegründenden umstände ist immer dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerfGE 80, 345) im wesentlichen all jene Umstände vorliegen, die den Asylbewerber zu einem verfolgt Ausgereisten gemacht haben und der Asylsuchende deshalb im Falle seiner Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).

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