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   BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90   

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BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90 (https://dejure.org/1990,1262)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 (https://dejure.org/1990,1262)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128.90 (https://dejure.org/1990,1262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schulgesetz - Beförderungskosten - Eigenanteil - Gleichheitssatz - Sozialstaatsprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht: Fahrtkostenfreiheit und Eigenanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 196
  • NVwZ-RR 1991, 197
  • DVBl 1991, 59
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.10.1979 - 7 B 222.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erstattung von durch die

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90
    Eine Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten sieht das Sozialstaatsprinzip als solches nicht vor (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - <DÖV 1978, 615 = JZ 1978, 145 = Buchholz 421 Kultur- und Staatswesen Nr. 54>; ferner Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - und vom 12. April 1985 - BVerwG 7 B 201.84 - <DVBl. 1985, 1084>).
  • BVerwG, 19.10.1977 - 7 B 31.76

    Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes - Schulausbildung - Schulkosten - Blinde

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90
    Eine Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten sieht das Sozialstaatsprinzip als solches nicht vor (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - <DÖV 1978, 615 = JZ 1978, 145 = Buchholz 421 Kultur- und Staatswesen Nr. 54>; ferner Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - und vom 12. April 1985 - BVerwG 7 B 201.84 - <DVBl. 1985, 1084>).
  • BVerwG, 12.04.1985 - 7 B 201.84

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90
    Eine Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten sieht das Sozialstaatsprinzip als solches nicht vor (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - <DÖV 1978, 615 = JZ 1978, 145 = Buchholz 421 Kultur- und Staatswesen Nr. 54>; ferner Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - und vom 12. April 1985 - BVerwG 7 B 201.84 - <DVBl. 1985, 1084>).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1985 - 9 S 2913/84

    Bestimmung des Ausbildungsziels eines berufsqualifizierenden Studiums und

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90
    Eine Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten sieht das Sozialstaatsprinzip als solches nicht vor (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - <DÖV 1978, 615 = JZ 1978, 145 = Buchholz 421 Kultur- und Staatswesen Nr. 54>; ferner Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - und vom 12. April 1985 - BVerwG 7 B 201.84 - <DVBl. 1985, 1084>).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern (Erziehungsberechtigten), den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris, Rn. 41 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.04.1985 - 7 B 201.84 -, DVBl. 1985, 1084 bestätigt im Senatsurteil vom 16.04.2010 - 9 S 1500/09 -, VBlBW 2010, 443 im Kontext einer Härtefallklausel; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441 und vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, DVBl 2015, 383, 386 m.w.N.).

    Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip als solches gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollständige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990, a.a.O.).

    Die Antragsgegnerin hat vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot zu beachten." (juris Rn. 63; zu einer Eigenanteilsregelung im rheinland-pfälzischen Recht vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris, Rn. 4, wonach Art. 3 Abs. 1 GG "bei der Bestimmung staatlicher Leistungen ein Willkürverbot postuliert, welches dem Gesetzgeber weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen belässt").

    Im Übrigen ist die streitige Differenzierung nach der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die insoweit sichergestellte "Grundversorgung" zur Erfüllung der Schulpflicht nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris Rn. 5, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 49 und vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, juris Rn. 28; vgl. ferner das Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436, 437 f.).

    Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Regelungen der SBKS ist die Eigenanteilsregelung letztlich als eine (Vor-)Bedingung für den Erhalt der Kostenerstattung durch den Antragsgegner zu qualifizieren, womit ihr in der Gesamtschau der Eingriffscharakter fehlt (vgl. bereits den Beschluss des BVerwG vom 22.10.1990 - 7 B 128/90 - juris Rn. 4, wo im Zusammenhang mit einer Eigenanteilsregelung von der "Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen" die Rede ist).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 2 A 10506/14

    Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule:

    Nimmt der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, 39, 7 [17]; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [50 f.]; Beschluss vom 23. Juli 2013 - 2 A 10634/13.OVG -, AS 41, 441 [442]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [441]; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 -, juris [Rn. 6]).

    Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 LV), lässt sich daher - auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes - kein Anspruch auf Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten und damit auch nicht auf die von der Klägerin begehrte umfängliche Fahrtkostenerstattung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [79]).

    Die Rechtsfrage lässt sich, wie gezeigt, sowohl auf der Grundlage bereits vorliegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 -, juris [Rn. 6]) als auch des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91] und vom 13. Dezember 2013 - 2 B 79.13 -, NVwZ-RR 2014, 397 [Rn. 7]).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

    Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip als solches gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollständige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59 m.w.N.).

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (vgl. BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O.).

    Auf diese Weise konnte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den geförderten Schülerkreis erweitern, ohne zugleich die Lage der Volksschüler (Grund- und Hauptschüler) durch die Belastung mit einem Eigenanteil zu verschlechtern, was im Falle völliger Gleichbehandlung aller wegen der beschränkten öffentlichen Mittel wohl unvermeidbar gewesen wäre (so auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O. zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 5 des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz vor dem Hintergrund einer ebenfalls vergleichbaren Entwicklung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung in diesem Bundesland).

    Demgegenüber sind die den Schülern von Gymnasien (und Realschulen) eröffneten Bildungsmöglichkeiten nicht mit dem auf eine Grundversorgung zugeschnittenen Schulpflichtstandard zu befriedigen, so daß diese Schülergruppen in der Frage der Übernahme der entstehenden Beförderungskosten den Hauptschülern nicht notwendig gleichzustellen sind (so auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O. zu der bereits erwähnten vergleichbaren Regelung des Landes Rheinland-Pfalz).

    Die Eigenbelastung für Gymnasiasten (und Realschüler) mag zwar -- worauf der Antragsteller und der Vertreter des öffentlichen Interesses hinweisen -- zu einer auf Begabtenförderung und Ausschöpfung aller Bildungsreserven gerichteten Schulpolitik tendenziell in einem gewissen Widerspruch stehen, eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung dieser Schüler begründet sie nach dem Dargelegten jedoch nicht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.11.2010 - VGH B 11/10

    Elternbeteiligung an Fahrkosten der Schülerinnen und Schüler von Gymnasien und

    Wegen der großen Zahl der von der Regelung Betroffenen kommt der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zu, weshalb eine Vorabentscheidung entsprechend § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG angezeigt ist (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [351]. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15. Mai 1990 (AS 23, 49) und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 1990 (NVwZ-RR 1991, 197) die damals geltende Regelung der Schülerbeförderungskosten, wonach für Schüler der Realschulen und Gymnasien ein Eigenanteil gefordert werden kann, für vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz erachtet haben.

    Diese Differenzierung zwischen Hauptschülern einerseits und Schülern der Realschulen und Gymnasien andererseits erachteten sowohl das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (AS 23, 49 [53 f.]) als auch ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ-RR 1991, 197) für verfassungsrechtlich zulässig, insbesondere für vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem daraus folgenden Willkürverbot.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 3 O 196/15

    Entlastung von Schülerbeförderungskosten

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Art. 3 Abs. 1 GG bei der Bestimmung staatlicher Leistungen - wie der der Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung - ein Willkürverbot postuliert, welches dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen belässt (vgl. BVerwG, B. v. 22. Oktober 1990 - 7 B 128.90 -, juris) .

    Insofern gebietet das Sozialstaatsprinzip nicht, einen Schüler schon deshalb von den Fahrtkosten in vollem Umfang freizustellen, weil andere Schüler aufgrund ihrer schulnahen Wohnung nicht auf eine Beförderung angewiesen sind (vgl. BVerwG, B. v. 22. Oktober 1990, a.a.O., m.w.N.).

    Das Sozialstaatsprinzip könnte allenfalls in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zur Beanstandung führen (vgl. BVerwG, B. v. 22. Oktober 1990, a.a.O.) .

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - 2 A 10588/03

    Feststellungsklage, Rechtsverhältnis, Drittrechtsverhältnis, Subsidiarität,

    Darin lag zugleich die gesetzliche Feststellung, dass auch der Besuch der weiterführenden Schulen aus Gründen des Gemeinwohls gefordert ist, insbesondere soweit dadurch die allgemeine Schulpflicht erfüllt wird (s. dazu bereits OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [51 ff.] und den diesbezüglichen Nichtzulassungsbeschluss des BVerwG vom 22. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 128.90 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 105).
  • VG Hamburg, 19.03.2012 - 15 K 1191/11

    Kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten bei fehlender Rechtsgrundlage

    Das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip gebietet ebenfalls keine einkommensunabhängige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. zuletzt Nieders. OVG, Beschluss vom 12.8.2011, 2 LA 283/10, Juris Rn. 9; so auch bereits BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54, Juris Rn. 5 f., Beschluss vom 12.4.1985, 7 B 201/84, DVBl. 1985, 1084, Juris Rn. 2 sowie Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 6).

    Dies gilt somit auch für die hier streitbefangenen Schülerfahrtkosten (speziell zu diesen BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 4).

    Eine Pflicht des Staates, die aufgrund verschiedener Lebensverhältnisse unterschiedliche Ausgabensituationen der Familien der Schüler durch staatliche Leistungen vollständig zu nivellieren, folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (vgl. zur Schülerbeförderung bereits BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54, Juris Rn. 5 f., und BVerwG Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 4 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007, 9 B 67/07, NVwZ-RR 2008, 399 ff., Juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschluss vom 14.6.2007, 12 L 265/07, Juris Rn. 18).

  • VG Koblenz, 13.06.2018 - 4 K 123/18

    Fahrtkostenerstattung für Grundschüler an einer Freien Waldorfschule

    Nimmt der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, 39, 7 [17]; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [50 f.]; Beschluss vom 23. Juli 2013 - 2 A 10634/13.OVG -, AS 41, 441 [442]; BayVer- fGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [441]; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 -, juris [Rn. 6]).

    Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 LV), lässt sich daher - auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes - kein Anspruch auf Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten und damit auch nicht auf die von der Klägerin begehrte umfängliche Fahrtkostenerstattung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, NVwZ 1991, 197 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 - Vf. 15-VII-08 -, BayVBl. 2010, 76 [79]).

  • VG Schleswig, 16.04.2008 - 9 A 207/07

    Kein Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung bzw. Schülerfahrtkostenerstattung

    Bei deren Ausgestaltung hat der Gesetzgeber (und die am Gesetz ausgerichtete Verwaltungspraxis) einen weiten Gestaltungsspielraum, der es zum einen unter Beachtung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt, die Erbringung der öffentlichen Leistung von einer Gegenleistung der Begünstigten abhängig zu machen (BVerwG, Beschl. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 - DVBl. 1991, S. 59 ff.) und zum anderen, vielfältige Lebensverhältnisse durch eine einheitliche Regelung zu erfassen und hierbei ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sozialstaatsprinzip gewisse tatsächliche Verschiedenheiten aufgrund der unterschiedlichen Lebensverhältnisse zu vernachlässigen.

    Die damit einhergehende finanzielle Belastung der Berufsfachschüler mag zwar zu einer auf Begabtenförderung und Ausschöpfung aller Bildungsreserven gerichteten Schulpolitik tendenziell in einem gewissen Widerspruch stehen, begründet jedoch noch keine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung: "Entscheidend ist, dass die ungleiche Behandlung der Schülergruppen im Hinblick auf die die Erstattungsregelung tragenden Gründe nicht unverständlich bleibt" (BVerwG, Beschl. v. 22.10.1990, a.a.O.).

    Aus den Bestimmungen des Grundgesetzes lässt sich insbesondere keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben: "So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 - DVBl. 1991, S. 59 ff.)." Ebenso wenig vermittelt die in § 20 Abs. 1 S. 1 SchulG n.F. als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht einen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung: "Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2003 - 2 A 10588/03 - DÖV 2004, S. 350 ff.).

  • VGH Bayern, 03.12.2010 - 7 ZB 10.1843

    Interessenabwägung des Aufgabenträgers bei mehreren

    Weder dem Grundgesetz (vgl. BVerwG vom 22.10.1990 NVwZ-RR 1991, 197/198) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären.

    Weder dem Grundgesetz (vgl. BVerwG vom 22.10.1990 NVwZ-RR 1991, 197/198) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

  • BVerwG, 24.07.2020 - 6 BN 3.19

    Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der Schulwegbeförderung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

  • VG Schleswig, 17.09.2007 - 9 B 67/07
  • OVG Sachsen, 28.11.2017 - 2 A 60/16

    Schülerbeförderung; Festsetzung einer Mindestentfernung von 35 km für Schüler der

  • VG Schleswig, 09.10.2017 - 9 A 257/16

    Hauptwohnung als Bezugspunkt für die Prüfung der Notwendigkeit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 3 A 5.14

    Schülerbeförderung Brandenburg; Kosten; Satzung; Landkreis; Änderung;

  • VGH Bayern, 03.12.2010 - 7 ZB 10.2368

    Notwendigkeit der Schülerbeförderung; Interessenabwägung des Aufgabenträgers bei

  • VG München, 20.06.2017 - M 3 K 15.5905

    Schulwegkostenrecht keine verfassungsrechtlich gebotene Leistung der öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2010 - 19 A 590/08

    Vereinbarkeit der Bestimmung der Entfernungsgrenzen für einen allein von der

  • VG Schleswig, 08.12.2010 - 9 A 244/09

    Schülerbeförderung: Übernahme der Kosten für den Besuch einer weiterführenden

  • VG Schleswig, 13.09.2012 - 9 A 237/11

    Kosten der Schülerbeförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2012 - 1 A 1733/10

    Anspruch einer Auslandsdienstlehrkraft auf Zuwendungen für Schülerfahrkosten nach

  • VG München, 20.09.2016 - M 3 K 15.3637

    Kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg

  • VG Schwerin, 15.04.2015 - 6 A 1864/14

    Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung zum nächstgelegenen

  • BVerwG, 23.02.1996 - 6 NB 1.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand einer Divergenzrüge

  • VG Schleswig, 12.10.2016 - 9 A 279/15

    Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung

  • VG Ansbach, 02.02.2023 - AN 2 K 22.00558

    Schülerbeförderung, Objektive Möglichkeit der Nutzung des ÖPNV,

  • VG München, 06.12.2022 - M 3 K 20.4135

    Schulwegkostenerstattung in Bayern: Keine Verzichtsmöglichkeit bezüglich der

  • VG München, 18.10.2016 - M 3 K 14.814

    Übernahme fiktiver Schulwegkosten

  • VG Bayreuth, 23.03.2015 - B 3 K 14.841

    Notwendigkeit der Schülerbeförderung

  • VG Greifswald, 29.04.2014 - 4 A 93/11

    Schulrecht: Pflicht des Landkreises zur Übernahme von Kosten für die

  • VG Göttingen, 23.06.2009 - 4 A 178/08

    Berufsfachschule; Berufsgrundbildungsjahr; Realschulabschluss;

  • VG Potsdam, 06.10.2008 - 12 K 1821/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Eigenanteils im Rahmen der Schülerbeförderung

  • VG Potsdam, 14.06.2007 - 12 L 265/07

    Beteiligung der Eltern an den Schülerbeförderungskosten der Kinder

  • VG München, 18.10.2016 - M 3 K 15.271

    Erstattung der Kosten für die Schulwegbeförderung

  • VG Greifswald, 29.04.2014 - 4 A 120/11

    Schülerbeförderung

  • VG Potsdam, 02.03.2009 - 12 K 475/07

    Kommunalaufsicht - Sicherstellungssatzung einer angemessenen Beteiligung an den

  • VG Potsdam, 12.08.2004 - 12 L 505/04

    Verpflichtung zur Zahlung eines Eigenanteils zu den Schülerbeförderungskosten für

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.1994 - 3 L 204/93
  • VG Magdeburg, 17.01.2019 - 7 A 1144/17

    Schülerbeförderungskosten

  • VG Minden, 12.01.2018 - 8 K 4684/16

    ÿbernahme von Schülerfahrkosten für den Schulweg eines Kindes zur Grundschule in

  • VG Hannover, 09.11.2011 - 6 A 3447/11

    Berufsbildende Schule; Schülerbeförderung; Berufliches Gymnasium;

  • VG Potsdam, 02.03.2009 - 12 K 1040/05

    Rückwirkende Einführung einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern

  • VG München, 28.01.2020 - M 3 K 17.5736

    Prozesskostenhilfe, Fehlende Erfolgsaussichten, Schulwegkosten, Anreise von

  • VG Halle, 25.10.2018 - 6 A 221/18

    Schülerbeförderung

  • VG Augsburg, 01.03.2011 - Au 3 K 10.1887

    Schulwegkostenfreiheit; nächstgelegene Schule; Zulässigkeit eines

  • VG Hamburg, 30.05.2007 - 15 K 1154/07

    Fahrgeldkosten für Schwimmunterricht müssen Eltern tragen

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