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   BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91   

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BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91 (https://dejure.org/1992,1090)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.1992 - 6 B 32.91 (https://dejure.org/1992,1090)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 1992 - 6 B 32.91 (https://dejure.org/1992,1090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schulauflösung - Gemeinderatsbeschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Schulorganisationsmaßnahme, Abwägungsgebot und Vorbereitung durch die Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 20 Abs. 3; SchVG NW § 8 Abs. 1
    Schulschließung (Schulauflösung) - als planerische Schulorganisationsmaßnahme und Abwägungsgebot - Vorbereitung der planerischen Entscheidung des Gemeinderats durch die Verwaltung, Abwägungsgebot - bei Schulschließungen (Schulauflösungen)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1202
  • DVBl 1992, 1025
  • DÖV 1979, 410
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Ohne Erfolg bleiben muß auch die Rüge einer Abweichung von Rechtssätzen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166.

    Einen das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch stünde zu den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Rechtssätzen aus dem Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, haben die Kläger mit der Beschwerde nicht bezeichnet.

    Wenn das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung nicht im Hinblick auf bestimmte, möglicherweise unzureichend beachtete Planungsalternativen beanstandet hat, folgt daraus nicht, daß es - entgegen BVerwGE 71, 166 - Planungsalternativen generell nicht für abwägungserheblich hält.

  • BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger -

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Schulorganisatorische Maßnahmen planerischen Inhalts (hier: jahrgangsweise Auflösung einer Hauptschule) müssen dem Gebot der gerechten Abwägung genügen (Fortführung der Rspr. des 7. Senats, vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61).

    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit derselben davon ausgegangen, daß die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwerfe als eine Planung in anderen Bereichen und daher dem Gebot der gerechten Abwägung genügen müsse (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61); dieses Gebot sei bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden sei oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis gestanden habe (vgl. BVerwGE 48, 56).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Daß die Gemeindeverwaltung in Vorbereitung eines Gemeinderatsbeschlusses (NRW) über die Auflösung einer Schule die abwägungserheblichen Belange zusammenstellt und einen Entscheidungsvorschlag macht, verletzt nicht die von der Rechtsprechung (BVerwGE 75, 214 ) aufgezeigten Grenzen anderweitiger Beratung und Information des Entscheidungsträgers.

    Rechtlich zu beanstanden ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und wenn der Gestaltungsspielraum der zuständigen Stelle sachwidrig eingeengt werden (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).

  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wird durch das Gericht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - Buchholz 310 § 86 Nr. 21 = DÖV 1963, 886; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 Nr. 114) oder zumindest substantiiert angeregt hat (vgl. Urteil vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) hätte die Beschwerde, damit Vorliegen und Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels geprüft werden könnten, im einzelnen darlegen müssen, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Berufungsgericht noch hätte heranziehen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus im einzelnen noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17; BVerwGE 31, 212 ).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) hätte die Beschwerde, damit Vorliegen und Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels geprüft werden könnten, im einzelnen darlegen müssen, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Berufungsgericht noch hätte heranziehen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus im einzelnen noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17; BVerwGE 31, 212 ).
  • BVerwG, 18.04.1983 - 6 C 202.81

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Verletzung der Aufklärungspflicht - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wird durch das Gericht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - Buchholz 310 § 86 Nr. 21 = DÖV 1963, 886; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 Nr. 114) oder zumindest substantiiert angeregt hat (vgl. Urteil vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wird durch das Gericht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - Buchholz 310 § 86 Nr. 21 = DÖV 1963, 886; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 Nr. 114) oder zumindest substantiiert angeregt hat (vgl. Urteil vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.).
  • BVerwG, 09.11.1981 - 6 CB 29.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91
    Diesem Darlegungserfordernis wird die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nur dann gerecht, wenn sie in beiden Entscheidungen, dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze aufzeigt, die in Widerspruch zueinander stehen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33, vom 9. November 1981 - BVerwG 6 CB 29.79 - und vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 6 CB 21.82 -).
  • BVerwG, 20.10.1983 - 6 CB 21.82

    Berücksichtigung der Bereitschaft zur Abwehr angreifender Panzer notfalls unter

  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 11.06.1974 - VI B 42.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des Abwägungsgebots, die die Rechtsprechung bei raumbezogenen Planungen entwickelt und inzwischen in unterschiedlichen Rechtsbereichen auf planerische Entscheidungen übertragen hat (z.B. Beschluß vom 7. Januar 1992 - BVerwG 6 B 32.91 - Buchholz 421 Nr. 106 betr. schulorganisatorische Maßnahmen), im Falle abwägender rundfunkrechtlicher Frequenzentscheidungen bundesrechtlich untersagt sein könnte.
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 193/15

    Prognose; Prognoseentscheidung; Schulaufhebung; Schülerzahlen; Schulschließung

    "Bei der Entscheidung, welche Schulstandorte zu schließen sind, steht dem Schulträger ein planerisches Ermessen zu, das die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40, Beschl. v. 23.10.1978 - 7 CB 75.78 -, DVBl. 1979, 352, Beschl. v. 7.1.1992 - 6 B 32.91 -, DVBl. 1992, 1025; Sen., Urt. v. 8.4.2015 - 2 KN 351/13 -, Urt. v. 22.4.2013 - 2 KN 57/11 -, juris).

    Während früher im Wesentlichen geprüft wurde, ob die schulorganisatorische Entscheidung für die Beteiligten zu unzumutbaren Ergebnissen führt (BVerwG v. 31.1.1994 u.v. 23.10.1978, jeweils aaO.), ist später in Anlehnung an die allgemein im Planungsrecht entwickelten Grundlagen neben dem Abwägungsergebnis auch der Abwägungsvorgang als solcher mit in den Blick genommen worden (BVerwG v. 7.1.1992, aaO), wobei etwaige Abwägungsdefizite in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung zum Schulrecht unterschiedlich gewichtet werden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 2003 -, juris, das weiter eine unzumutbare Beeinträchtigung der Eltern/Kinder fordert; VG Minden, Urt. v. 27.4.2012 - 8 K 1318/11 -, juris, Beschl. v. 25.2.2011 - 8 L 716/10 -, das einen generellen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens bejaht; vermittelnd VGH München, Beschl. v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 -, der eine unzumutbare Beeinträchtigung annimmt, wenn die organisatorische Maßnahme entweder für die Schüler/Eltern unzumutbare Nachteile bringt oder sich als eindeutig rechtswidrig erweist).

    Die organisationsrechtliche Entscheidung ist vielmehr nur eingegrenzt auf unzumutbare Beeinträchtigungen und grobe Planungsfehler daraufhin zu überprüfen, ob alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, ob das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis stehen, sowie ob naheliegende Planungsalternativen erwogen worden sind BVerwG, (Beschl. v. 7.1.1992 - 6 B 32.91 -, DVBl. 1992, 1025).

    Insoweit wird klarstellend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202, verwiesen, in dem es heißt (Hervorhebung durch den Senat):.

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 2 LA 92/15

    Abwägung; Abwägungsgebot; Auflösung; Förderschule; Schließung; Schule;

    Hierzu führen sie aus, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nur die Verhinderung eines unzumutbaren Ergebnisses sei relevant, treffe nicht (mehr) die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts; denn mit Urteil vom 7. Januar 1992 (- 6 B 32.91 -, juris) habe es das Abwägungsgebot bei schulorganisatorischen Maßnahmen dem im baurechtlichen Planungsbereich gleichgestellt.

    Bei der Entscheidung, welche Schulstandorte zu schließen sind, steht dem Schulträger ein planerisches Ermessen zu, das die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40, Beschl. v. 23.10.1978 - 7 CB 75.78 -, DVBl. 1979, 352, Beschl. v. 7.1.1992 - 6 B 32.91 -, DVBl. 1992, 1025; Sen., Urt. v. 8.4.2015 - 2 KN 351/13 -, Urt. v. 22.4.2013 - 2 KN 57/11 -, juris).

    13 Während früher im Wesentlichen geprüft wurde, ob die schulorganisatorische Entscheidung für die Beteiligten zu unzumutbaren Ergebnissen führt (BVerwG v. 31.1.1994 u.v. 23.10.1978, jeweils aaO.), ist später in Anlehnung an die allgemein im Planungsrecht entwickelten Grundlagen neben dem Abwägungsergebnis auch der Abwägungsvorgang als solcher mit in den Blick genommen worden (BVerwG v. 7.1.1992, aaO), wobei etwaige Abwägungsdefizite in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung zum Schulrecht unterschiedlich gewichtet werden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 2003 -, juris, das weiter eine unzumutbare Beeinträchtigung der Eltern/Kinder fordert; VG Minden, Urt. v. 27.4.2012 - 8 K 1318/11 -, juris, Beschl. v. 25.2.2011 - 8 L 716/10 -, das einen generellen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens bejaht; vermittelnd VGH München, Beschl. v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 -, der eine unzumutbare Beeinträchtigung annimmt, wenn die organisatorische Maßnahme entweder für die Schüler/Eltern unzumutbare Nachteile bringt oder sich als eindeutig rechtswidrig erweist).

    Die organisationsrechtliche Entscheidung ist vielmehr nur eingegrenzt auf unzumutbare Beeinträchtigungen und grobe Planungsfehler daraufhin zu überprüfen, ob alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, ob das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis stehen, sowie ob naheliegende Planungsalternativen erwogen worden sind BVerwG, (Beschl. v. 7.1.1992 - 6 B 32.91 -, DVBl. 1992, 1025).

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