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   BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91   

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BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91 (https://dejure.org/1992,675)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1992 - 9 C 40.91 (https://dejure.org/1992,675)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 (https://dejure.org/1992,675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ausylanerkennung wegen einer politischen Verfolgung - Längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet als Asylberechtigungsgrund - Asylversagung wegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative - Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen der Asylantragstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Materielles Asylrecht; Begriff der politischen Verfolgung; Inländische Fluchtalternative

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 583
  • DVBl 1992, 1541
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Eine inländische Fluchtalternative ist nicht unzumutbar, wenn der Verfolgungsbedrohte am Alternativort durch eine andere als die früher ausgeübte (akademische) Erwerbstätigkeit das zum Lebensunterhalt Erforderliche erwirtschaften kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90).

    Das setzt voraus, daß er in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315 , BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 -).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative, bei grundsätzlich generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - sowie vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Diese Maßnahmen zielen dem Berufungsgericht zufolge nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Gesinnung des Klägers zu 1 und damit auf ein asylerhebliches Merkmal (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).

    Das setzt voraus, daß er in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315 , BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 -).

  • BVerwG, 09.02.1987 - 9 B 18.87

    Streitwert - Asylklagen - Revision - Sachverhaltswürdigung - Beweiswürdigung

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Dabei erschien es angemessen, den Streitwert hinsichtlich des Verfahrensteils, der die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte betrifft, unter Berücksichtigung der nach dem Beschluß vom 9. Februar 1987 - BVerwG 9 B 18.87 - (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12) vorzunehmenden Degression auf 14.000 DM und hinsichtlich des Verfahrensteils, der die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft, mit der Hälfte dieses Betrages, nämlich 7.000 DM anzusetzen, so daß sich ein Gesamtstreitwert von 21.000 DM ergibt, der für die Zeit nach der Erledigung der Hauptsache, soweit es um die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1 geht, um 3.000 DM herabzusetzen war.
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - ist in den -wie hier - vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 1990 nach altem Recht entschiedenen und noch bei Gericht anhängigen Asylverfahren durch die Erweiterung des Asylantragsbegriffs in § 7 Abs. 1 AsylVfG und die in § 12 Abs. 6 AsylVfG getroffene Regelung kraft Gesetzes eine Erweiterung des Streitgegenstandes eingetreten, mit der Folge, daß auch in diesen Verfahren von Amts wegen nicht nur über das Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 GG, sondern zugleich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden ist.
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Nachprüfbarkeit einer asylrechtlichen Prognose zu stellen sind (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 [BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90]) und stehen auch im Widerspruch zu der vorhergehenden Feststellung des Berufungsgerichts, wonach es der Regierung an Kräften fehlt, die befreiten Gebiete zurückzugewinnen (UA S. 12):.
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Nach dem Tatsachenvortrag der Kläger, von dessen Wahrheit sich das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe überzeugt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180), sind die Kläger spätestens ab Mai 1978 latent bedroht gewesen, da der Kläger zu 1 sich der Regimegegnerschaft verdächtig gemacht hatte.
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Er hat seine Flucht zudem nicht in Pakistan beendet, denn der dortige Aufenthalt von etwa zwei Monaten hatte keinen stationären Charakter angenommen, sondern diente ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur dazu, um das Eintreffen seiner Ehefrau und der Kinder abzuwarten und dann die Flucht fortzusetzen (vgl. zur Frage der Beendigung der Flucht Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347).
  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Irgendwelche Quellen, aus denen sich derlei Vorgänge oder gar Zwangsrekrutierungen zu den Widerstandskämpfern entnehmen ließen, nennt das Urteil nicht (zur Offenlegung entscheidungserheblicher Erkenntnisquellen vgl. Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143).
  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative, bei grundsätzlich generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - sowie vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91
    Das setzt voraus, daß er in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315 , BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 -).
  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Eine solche Gefährdung liegt beispielsweise vor, wenn in den anderen Landesteilen das wirtschaftliche (Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 40.91 - DVBl 1992, 1541 ) oder religiöse Existenzminimum (BVerfGE 81, 58 [60]; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 9 C 21.91 -) des Vorverfolgten nicht gewährleistet ist oder ihm dort infolge eines Bürgerkriegs eine nicht als politische Verfolgung zu wertende konkrete Gefahr für Leib und Leben droht (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - NVwZ 1993, 791).
  • VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03

    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der

    Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a. a. O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 8 LB 13/02

    Abschiebungsschutz; Asyl; Asylanerkennung; Asylberechtigter; Asylberechtigung;

    Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zumutbare inländische Fluchtalternative dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf Dauer nicht erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Schutzsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch durch private oder öffentliche Zuwendungen gewährleistet ist und er deshalb ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, welches zu Hunger, Elend oder Tod führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl. 1998, 250; BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583).
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