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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91 v01   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91 v01 (https://dejure.org/1992,6313)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.01.1992 - VerfGH 2/91 v01 (https://dejure.org/1992,6313)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - VerfGH 2/91 v01 (https://dejure.org/1992,6313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen PDF

    Gemeindliche Selbstverwaltung: Ausweisung einer Mülldeponie in einem Gebietsentwicklungsplan auf dem Gebiet der Nachbargemeinde

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch Regionalplanung; Darstellung des Standortes einer Mülldeponie in Gebietsentwicklungsplan auf Gebiet der Nachbargemeinde; Annahme einer qualifizierten Nutzungsbestimmung für Forstwirtschaft; Vorliegen einer nachhaltigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch Regionalplanung; Darstellung des Standortes einer Mülldeponie in Gebietsentwicklungsplan auf Gebiet der Nachbargemeinde; Annahme einer qualifizierten Nutzungsbestimmung für Forstwirtschaft; Vorliegen einer nachhaltigen ...

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift - Gebietsentwicklungsplan; kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Umweltverträglichkeitsprüfung; Abwägung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 875
  • DVBl 1992, 710
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    d) Das Willkürverbot ist auch insofern nicht verletzt, als es verlangt, daß ein überörtlicher Plangeber den für seine Ausweisungen erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und die rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten bei der Entscheidung umfassend und nachvollziehbar abwägt (BVerfGE 76, 107, 121).

    Soweit es dabei um Wertungen und Prognosen des Plangebers geht, hat sich die verfassungsgerichtliche Prüfung - im Unterschied zur 'verwaltungsgerichtl ichen Oberprüfung - darauf zu beschränken, ob diese offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (BVerfGE 76, 107, 121; VerfGH NW NWVBl 1990, 51).

    aa) Dem Gebot der zutreffenden und vollständigen Ermittlung des Sachverhalts, wozu insbesondere eine Anhörung indiviuell betroffener Gemeinden gehört (BVerfGE 76, 107, 122), hat der Plangeber entsprochen.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Außenbereichstypische Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind jedoch in diesem Sinne regelmäßig nicht hinreichend bestimmt; insbesondere die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft bedeutet grundsätzlich keinequalifizierte Standortzuweisung, weil sie dem Außenbereich lediglich eine ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie zukommende Funktion zuweist (vgl. BVerwGE 77, 300, 302; 79, 318, 325; VerfGH NW NWVBl 1990, 51; 1991, 371).

    Die vorhandene Bewaldung und die Höhenlage des Gebietes reichen auch - insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar angrenzende Bundesautobahn - nicht aus, um in der Darstellung als Fläche für die Forstwirtschaft eine qualifizierte Nutzungszuweisung im Sinne einer "Unterstützung und Fortschreibung tatsäch 1icher Gegebenheiten" (vg 1. BVerwGE 77, 300, 304) zu sehen.

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Außenbereichstypische Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind jedoch in diesem Sinne regelmäßig nicht hinreichend bestimmt; insbesondere die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft bedeutet grundsätzlich keinequalifizierte Standortzuweisung, weil sie dem Außenbereich lediglich eine ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie zukommende Funktion zuweist (vgl. BVerwGE 77, 300, 302; 79, 318, 325; VerfGH NW NWVBl 1990, 51; 1991, 371).

    Werden die Planungsmöglichkeiten einer Gemeinde derart substantiell beschränkt, daß die überörtliche Planung die betroffene Gemeinde annähernd auf ihren baul ichen Bestand verweist und ihr jede" nennenswerte Entwicklung abschneidet, kann die Planungshoheit unabhängig davon verletzt sein, ob für künftige Entwicklungen über den Bestand hinaus hinreichend konkrete Planungsvorstellungen bestehen (BVerfGE 56, 298, 317 f; BVerwGE 74, 124, 132; 79, 318, 325).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Dieses Recht umfaßt grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 56, 298, 312; VerfGH NW OVGE 26, 270 f; 33, 318 f).

    Werden die Planungsmöglichkeiten einer Gemeinde derart substantiell beschränkt, daß die überörtliche Planung die betroffene Gemeinde annähernd auf ihren baul ichen Bestand verweist und ihr jede" nennenswerte Entwicklung abschneidet, kann die Planungshoheit unabhängig davon verletzt sein, ob für künftige Entwicklungen über den Bestand hinaus hinreichend konkrete Planungsvorstellungen bestehen (BVerfGE 56, 298, 317 f; BVerwGE 74, 124, 132; 79, 318, 325).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1986 - 20 A 119/85

    Abfall; Abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren; Genehmigungsverfahren;

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Ob die Wasserversorgung GmbH hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben, weil die Nichtbeteiligung eines Dritten das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin nicht berührt (VerfGHNW OVGE 39, 303, 310; OVG NW NVwZ 1988, 179).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Diese Zurückhaltungdes Plangebers entspricht den Anforderungen, die auf dieser Ebene der vorbereitenden Planung zu stellen sind (vgl. BVerwG DVBl 1989, 512,515).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1985 - 5 S 3150/84

    Aufwendungen für Baudenkmal - Steuervergünstigung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Diese Erfahrungswerte, die ihre Bedeutung in erster Linie in der Sauleitplanung erlangen (vgl. OVG Lüneburg ZfBR 1986, 196; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 1 SauGB, Rdnr. 149), können auch in der Gebietsentwicklungsplanung Beachtung finden, da bei dieser - vergleichbar wie typischerweise bei der Bauleitplanung und anders als im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Ziffer 3.2 des Abstandserlasses; Ziffer 4 a.F.) - die Verträglichkeit von unterschiedlichen Bodennutzungen zu beurteilen ist, ohne daß sämtliche Einzelheiten des potentiell störenden und des potentiell empfindlichen Vorhabens bereits prüffähig feststehen.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Eine Verletzung der Planungshoheit kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine hinreichend bestimmte - gegebenenfalls bereits realisierte (vgl. BVerwGE 84, 209, 220) - örtliche Planung vorliegt und diese durch die überörtliche Planung nachhaltig gestört wird.
  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Werden die Planungsmöglichkeiten einer Gemeinde derart substantiell beschränkt, daß die überörtliche Planung die betroffene Gemeinde annähernd auf ihren baul ichen Bestand verweist und ihr jede" nennenswerte Entwicklung abschneidet, kann die Planungshoheit unabhängig davon verletzt sein, ob für künftige Entwicklungen über den Bestand hinaus hinreichend konkrete Planungsvorstellungen bestehen (BVerfGE 56, 298, 317 f; BVerwGE 74, 124, 132; 79, 318, 325).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 2/91
    Derartigen Eingriffen in die Selbstverwaltung .sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb dieses Kernbereichs das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten (BVerfGE 79, 127, 143).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.1970 - VerfGH 13/69

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.2020 - VerfGH 10/19

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die regionalplanerische Festlegung eines

    Darüber hinaus kann ein Eingriff in die Planungshoheit vorliegen, sofern wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzogen werden (VerfGH NRW, Urteile vom 28. Januar 1992 - VerfGH 2/91, NVwZ 1992, 875 = juris, Rn. 30, und vom 11. Juli 1995 - VerfGH 21/93, OVGE 45, 291, 294; ebenso für Akte der überörtlichen Fachplanung BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1988 - 4 C 22.87, BVerwGE 79, 318 = juris, Rn. 28, vom 21. März 1996 - 4 C 26.94, BVerwGE 100, 388 = juris, Rn. 26 ff., und vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01, BVerwGE 114, 301 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 20 D 117/08, DVBl. 2012, 1108 = juris, Rn. 72; für Braunkohlenpläne VerfGH NRW, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VerfGH 10/10, OVGE 54, 277 = juris, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang können vielmehr auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planungsvorstellungen Bedeutung erlangen, wenn sie nur hinreichend bestimmt sind (VerfGH NRW, Urteile vom 18. Juni 1991 - VerfGH 5/90, OVGE 42, 297, 302, und vom 28. Januar 1992 - VerfGH 2/91, DVBl. 1992, 710 = juris, Rn. 30).

    Sie ist im oben genannten Sinne nicht hinreichend bestimmt (VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 - VerfGH 2/91, DVBl. 1992, 710 = juris, Rn. 30).

    Hierzu gehört in erster Linie die Anhörung betroffener Gemeinden (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 28. Januar 1992 - VerfGH 2/91, NVwZ 1992, 875 = juris, Rn. 41, vom 11. Juli 1995 - VerfGH 21/93, OVGE 45, 291, 296; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83, BVerfGE 76, 107, 122 = juris, Rn. 47).

    Liegen - wie hier - hinreichend bestimmte Planungsvorstellungen, die durch die angegriffene Zielfestlegung nachhaltig gestört werden könnten, nicht vor und werden auch nicht wesentliche Teile des Stadtgebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen, so ist der gebotene Umfang jedenfalls erheblich geringer als bei nachhaltigen Eingriffen in bereits konkretisierte Planungsvorstellungen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 28. Januar 1992 - VerfGH 2/91, NVwZ 1992, 875 = juris, Rn. 50, vom 9. Februar 1993 - VerfGH 18/91, 2/92, OVGE 43, 245, 249, vom 17. Januar 1995 - VerfGH 11/93, OVGE 44, 316, 323 f., und vom 25. Oktober 2011 - VerfGH 10/10, OVGE 54, 277 = juris, Rn. 100; zusammenfassend Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, LV, 2. Aufl. 2020, Art. 78 Rn. 45).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.07.1995 - VerfGH 21/93

    Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold zurückgewiesen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehören zum Landesrecht in diesem Sinne auch Ausweisungen eines Gebietsentwicklungsplans (VerfGH NW, OVGE 40, 310; NVwZ 1992, 875 m. w. N.; zuletzt NWVBl. 1995, 126).

    Dieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und umfaßt die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 56, 298, 312; VerfGH NW, OVGE 26, 270, 272 f.; NVwZ 1992, 875).

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit der untergesetzlichen Norm mit Art. 78 LV umfaßt außerdem die Frage, ob diese Norm den allgemeinen gesetzlichen Ermächtigungsrahmen einhält (vgl. VerfGH NW, NVwZ 1992, 875).

    aa) Die gemeindliche Planungshoheit kann beeinträchtigt sein, wenn die Regionalplanung eine hinreichend bestimmte - ggf. bereits realisierte (vgl. BVerwGE 84, 209, 220) - örtliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (BVerwGE 79, 318, 325; 84, 209, 220; VerfGH NW, NWVBl. 1991, 371, 372; NVwZ 1992, 875).

    Bei dieser ist - wie typischerweise auch bei der Bauleitplanung und anders als im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Ziffer 3.2 des Abstandserlasses) - die Verträglichkeit von unterschiedlichen Bodennutzungen zu beurteilen, ohne daß sämtliche Einzelheiten des potentiell störenden und des potentiell empfindlichen Vorhabens bereits prüffähig feststehen (vgl. VerfGH, NVwZ 1992, 875, 876; NWVBl. 1995, 126).

    Es verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 85/337/EWG (EG-Amtsblatt Nr. L 125/40), wenn das deutsche Recht im hier maßgeblichen Zeitraum nicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Gebietsentwicklungsplanung verpflichtete; denn die Art. 1 und 2 dieser Richtlinie sehen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für projekt- bzw. vorhabenbezogene Genehmigungen vor (VerfGH NW, NVwZ 1992, 875, 876 f.; NWVBl. 1995, 126).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2011 - VerfGH 10/10

    Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Braunkohlenplans Inden II erfolglos

    Darüber hinaus kann die Planungshoheit beeinträchtigt sein, sofern wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzogen werden (VerfGH NRW, NVwZ 1992, 875; NWVBl. 1992, 242; OVGE 45, 291, 294; ebenso für Akte der überörtlichen Fachplanung BVerwGE 79, 318, 325; 100, 388, 394 f.; 114, 301, 305 f.).

    Aus einer derartigen außenbereichstypischen Darstellung lässt sich eine qualifizierte Nutzungsbestimmung nicht entnehmen, weil sie dem Außenbereich lediglich eine ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie zukommende Funktion zuweist (vgl. VerfGH NRW, NWVBl. 1992, 242; NVwZ 1992, 875 f.; OVGE 44, 316, 320).

    Hierzu gehört die Anhörung individuell betroffener Gemeinden (vgl. VerfGH NRW, NVwZ 1992, 875, 877; OVGE 45, 291, 296; BVerfGE 76, 107, 122).

    Liegen - wie hier - hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen, die durch die angegriffene Zielfestlegung nachhaltig gestört werden könnten, nicht vor und werden auch nicht wesentliche Teile des Stadtgebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen, so ist der gebotene Umfang jedenfalls erheblich geringer als bei nachhaltigen Eingriffen in die Planungshoheit (vgl. VerfGH NRW, NVwZ 1992, 875, 877; OVGE 44, 316, 323 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.06.2002 - VerfGH 42/00

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Rheinberg gegen den Gebietsentwicklungsplan für

    Darüber hinaus kann die Planungshoheit beeinträchtigt sein, sofern wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzogen werden (VerfGH NRW, DVBl. 1992, 710, 711; NWVBl. 1992, 242; OVGE 45, 291, 294; ebenso für Akte der überörtlichen Fachplanung BVerwGE 79, 318, 325; 100, 388, 394 f.; BVerwG, NVwZ 2001, 1280, 1281).

    Vielmehr können auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planungsvorstellungen Bedeutung erlangen (VerfGH NRW, DVBl. 1992, 710, 711).

    Dass sich die gemeindliche Planung noch nicht durch einen Planaufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) oder gar die Auslegung von Planunterlagen (§ 3 BauGB) verfestigt hatte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1998, 290, 292), beeinflusst zwar das Gewicht, mit dem sie vom Bezirksplanungsrat im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. VerfGH NRW, DVBl. 1992, 710, 713; BVerwGE 100, 388, 394), stellt aber ihre Berücksichtigungsbedürftigkeit nicht völlig in Frage.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.1992 - VerfGH 6/91

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Substantiierungsanforderungen bei Rüge des

    Außenbereichstypische Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind regelmäßig nicht hinreichend bestimmt; insbesondere die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft bedeutet insofern keine qualifizierte Standortzuweisung, als sie dem Außenbereich lediglich eine ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin zukommende Funktion zuweist (vgl. BVerwGE 77, 300, 302; 79, 318, 325; VerfGH NW NWVBl 1990, 51; 1991, 371; Urteil vom 28. Januar 1992, VerfGH 2/91).

    Bei einem derartigen Abstand gibt die Ausweisung der Mülldeponie keinen Anlaß, bei den Wohnbauflächen von einer weiteren Verwirklichung der Planungsvorstellungen abzusehen oder die Planungsvorstellungen wesentlich zu ändern (vgl. VerfGH NW, Urteil vom 28. Januar 1992, VerfGH 2/91).

    Aus der EG-Richtlinie vom 27. Juni 1985 (EG-Amtsblatt Nr. L 175/40) läßt sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei ,der Gebietsentwicklungsplanung unabhängig von sonstigen Bedenken gegenüber ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit nicht ableiten, da Art. 1, 2 EG-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für vorhabenbezogene Genehmigungen vorsehen (VerfGH NW, Urteil vom 28. Januar 1992, VerfGH 2/91).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2006 - 7 KS 81/03

    Voraussetzungen für den Schutz der kommunalen Planungshoheit einer Gemeinde gemäß

    Denn der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof ist bereits bei Wohnbauflächen in einer Entfernung von 2, 3 km davon ausgegangen, dass ein derartiger Abstand keinen Anlass biete, bei diesen Wohnbauflächen von einer weiteren Verwirklichung der Planvorstellungen abzusehen oder die Planungsvorstellungen wesentlich zu ändern (NRW VerfGH, Urt. v. 11.02.1992 - VerfGH 6/91-, NVwZ 1992, 874; NRW VerfGH, Urt. v. 28.01.1992 - VerfGH 2/91 -, NVwZ 1992, 875).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.1992 - VerfGH 3/91

    Aufnahme weiterer ausländischer Flüchtlinge durch die Gemeinden - Einbeziehung

    Januar 1992, VerfGH 2/91).
  • VG Gießen, 25.03.2011 - 8 L 50/11

    Windkraftanlage

    Zwar erfordert eine solche noch keinen verbindlichen Bauleitplan, sondern sie kann sich auch unterhalb der Schwelle des Bauleitplans in anderer Weise ergeben (vgl. Hess. VGH, U. v. 25.03.2010 - 4 A 1687/09 -, LKRZ 2010, 260, 263 r.Sp.; VerfGH NW, U. v. 25.06.2002 - VerfGH 42/00 -, NVwZ 2003, 202, 203 r.Sp.; U. v. 28.01.1992 - VerfGH 2/91 -, DVBl. 1992, 710, 711 r.Sp.; U. v. 11.02.1992 - VerfGH 6/91 -, UPR 1992, 313, 314 l.Sp.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.1999 - 3 K 36/97

    Reichweite des bauplanungsrechtlichen interkommunalen Abstimmungsgebots

    Mögliche Belastungen mit Folgekosten reichen insoweit nicht aus (VerfGH NW, Urteil vom 28.01.1992 - VerfGH 2/91 -, DVBl. 1992, 710, 713).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.04.1994 - VerfGH 8/93

    Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde von Gemeinden und Gemeindeverbänden

    1 VerfGHG zu genügen, hat der VerfGH nicht nur förmliche Gesetze und Rechtsverordnungen (OVGE 33, 318; 39, 303; NWVBI. 1993, 170), sondern alle Rechtsnormen, die mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit tatsächlich gelten, von der staatlichen Autorität garantiert werden und denen Außenwirkung zukommt, als Landesrecht im Sinne der angesprochenen Vorschriften angesehen; unter diesen Voraussetzungen hat er auch Gewohnheitsrecht (DVBI. 1982, 143) sowie die Ausweisungen eines Gebietsentwicklungsplans (NWVBI. 1990, 51; NWVBI. 1991, 371; NVwZ 1992, 875; NWVBI. 1993, 170) dem Landesrecht im Sinne des § 52 Ahs.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1993 - VerfGH 2/92

    Gegenstand der Ermächtigung zum Erlaß von Gebietsentwicklungsplänen in ihrer

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