Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91   

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BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91 (https://dejure.org/1992,315)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1992 - 9 B 235.91 (https://dejure.org/1992,315)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1992 - 9 B 235.91 (https://dejure.org/1992,315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylverfahren - Beanstandungsklage - Streitgegenstand - Entscheidung über Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot; Beanstandungsklage; Erweiterung des Streitgegenstandes kraft Gesetzes; Teilurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 584
  • DVBl 1992, 849
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91
    Auch bei einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) ist wegen des kraft Gesetzes ab 1.1.1991 erweiterten Streitgegenstandes von Amts wegen regelmäßig sowohl über das Bestehen eines Asylanspruchs als auch eines Abschiebungsschutzes (§ 51 Abs. 1 AuslG) zu entscheiden (im Anschluß an Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - entschieden, daß mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs (§ 7 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 AuslG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) der Streitgegenstand der Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden ist und daß dies auch für rechtshängige Verfahren über Asylanträge gilt, die das Bundesamt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1991 beschieden hat.

    Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG sind daher - wie der beschließende Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 18. Februar 1992, a.a.O., ausgeführt hat - mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht nur das Bundesamt, sondern auch die Gerichte zu einer derartigen zweiteiligen Entscheidung verpflichtet, es sei denn, es läge die - hier nicht gegebene - ausdrückliche Beschränkung auf eine Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vor.

    Eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht kommt hier nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind zwar deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; hingegen greift der Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung (§ 2 AsylVfG) scheitert (hierzu Urteil des Senats vom 18. Februar 1992, a.a.O.).

    Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, daß sich die Beschwerde allein gegen die bisher unterlassene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet (hierzu Beschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - mit näherer Begründung).

  • BVerwG, 31.08.1989 - 9 B 318.89

    Politische Verfolgung - Asylrecht - Verneinung eines Asylanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91
    Streitgegenstand ist in einem solchen Fall seine Rechtsbehauptung, der Anerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem - beizuladenden - Asylbewerber ein Anerkennungsanspruch nicht zustehe, da er kein politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei (vgl. Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1992 - A 12 S 1416/92

    Rechtsirrtümliche Beschränkung des Urteilsausspruchs auf den Asylanspruch aus GG

    Liegen insoweit "tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts - wegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung konsequent - nicht vor", so stellt sich nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.1992 (BVerwG 9 B 235.91) "die bisherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis als Urteil nur über einen Teil des Streitgegenstandes (§ 110 VwGO)" dar.

    Das bedeutet aber lediglich, daß sich das Urteil für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde "im Ergebnis" wie ein Teilurteil auswirkt, weil mangels der notwendigen tatsächlichen Feststellungen "eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht ... nicht in Betracht" gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992 - BVerwG 9 B 235.91 - unklar insoweit der die Einschränkung "im Ergebnis" nicht enthaltende amtliche Leitsatz zu diesem Beschluß, DVBl. 1992, S. 849).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 (a.a.O.) und dessen Beschluß vom 19.3.1992 (a.a.O.) umfaßt der vom Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils gestellte Antrag, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.1989 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, auch die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

    Auch wenn es mit Blick auf die damalige Rechtsprechung der mit Asylsachen befaßten Senate des Berufungsgerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.2.1991 - A 12 S 1644/90 -, vom 17.11.1991 - A 13 S 1571/91 - und vom 28.6.1991 - A 14 S 1489/88 -) den Klageantrag auf den Asylanspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beschränkt angesehen und ihn damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit angeschlossen hat, rechtsirrig unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng ausgelegt haben sollte, hätte dies nur einen allgemeinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992, a.a.O., und Urteil vom 15.3.1984, a.a.O.) zur Folge.

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Es stellt sich zwar "im Ergebnis als Urteil nur über einen Teil des Streitgegenstandes" dar (so Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10); auch wenn man hierfür den Begriff eines "verdeckten", "unbewußten" oder "unbeabsichtigten" Teilurteils verwendet, ist zu beachten, daß es sich gerade nicht um ein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - A 12 S 3571/94

    Mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem

    Dieses hat in dem Beschluß vom 19.03.1992 - 9 B 235.91 - entschieden, eine isolierte Entscheidung über den Anerkennungsanspruch sei nach dem seit dem 01.01.1991 geltenden Recht, das insoweit auch in rechtshängigen Verfahren über Asylanträge zu beachten sei, nicht mehr zulässig, sondern vielmehr durch eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu ergänzen; das ist auch im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten.

    Die Kläger haben somit gleichzeitig Anspruch auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihnen vorliegen, was von Amts wegen festzustellen war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.03.1993 - 9 B 235.91 -).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91   

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VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91 (https://dejure.org/1992,3187)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.01.1992 - 1 S 2660/91 (https://dejure.org/1992,3187)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Januar 1992 - 1 S 2660/91 (https://dejure.org/1992,3187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aufenthaltsverlängerung für einen türkischen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt zur Beschäftigung als Spezialitätenkoch erlaubt worden ist

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 312 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 808
  • VBlBW 1992, 186
  • DVBl 1992, 849
  • BB 1992, 715
  • DÖV 1992, 454
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90

    Ausländer - kein Aufenthaltsrecht bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91
    Demgegenüber hat der Senat die Auffassung vertreten, daß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 als rein beschäftigungsrechtliche Regelung ein Aufenthaltsrecht nicht vermittelt und auch die Sevince-Entscheidung die Unterscheidung zwischen der aufenthaltsrechtlichen Stellung, die dem Arbeitnehmer nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaates zukommt, einerseits sowie dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß den Bestimmungen des Assoziationsrechts andererseits nicht grundsätzlich in Frage stellt (Urt. v. 6.5.1991, NVwZ-RR 1991, 430).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1991 - 18 B 615/91

    Rechtsmißbrauch; Ausländer; Unterschiedliche Angaben zur Ehedauer;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91
    Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 1 AuslG ist schon deswegen ausgeschlossen, weil diese Vorschrift als ein an die Ausländerbehörde adressierter Programmsatz zu verstehen, aber keine eigenständige Rechtsgrundlage ist (ebenso OVG NW, Beschl. v. 28.5.1991, NVwZ-RR 1991, 586 (L); Hess. VGH, Beschl. v. 12.8.1991, ZAR 1991, 189; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 38).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91
    Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß diese Bestimmung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfalte (EuGH, Urt. v. 20.9. 1990, NVwZ 1991, 255 - Sevince).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91
    Der Assoziationsrat im besonderen wird durch das Vertragswerk für die Assoziation nicht ermächtigt, in den Vertragsstaaten unmittelbar anwendbares Recht zu setzen (s. dazu im einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.10.1987, BVerwGE 78, 192/196 f.).
  • BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß des Asylanspruchs infolge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91
    Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 1 AuslG ist schon deswegen ausgeschlossen, weil diese Vorschrift als ein an die Ausländerbehörde adressierter Programmsatz zu verstehen, aber keine eigenständige Rechtsgrundlage ist (ebenso OVG NW, Beschl. v. 28.5.1991, NVwZ-RR 1991, 586 (L); Hess. VGH, Beschl. v. 12.8.1991, ZAR 1991, 189; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 38).
  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 12 TG 657/96

    Verlängerung der einem türkischen Spezialitätenkoch aufgrund AAV § 4 Abs 4

    Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zur Hauptsacheentscheidung und das damit verbundene Interesse am weiteren Erhalt seines Arbeitsplatzes als Spezialitätenkoch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess.VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess.VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, EZAR 035 Nr. 12; siehe ferner zur Interessenabwägung in dem vorliegenden vergleichbaren Fällen OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1995 - 18 B 1691/95 - VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91 -, JZ 1992, 363).

    Weiterhin ist nach Auffassung des Senats durch die seitherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.) hinreichend geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dahin auszulegen ist, daß auch eine lediglich befristete oder mit einer Höchstdauer wie nach § 4 Abs. 4 AAV versehene Aufenthaltserlaubnis oder auch der ausdrückliche Ausschluß einer Daueraufenthaltserlaubnis dennoch für die erlaubte Zeit eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt begründet (so auch Mallmann, JZ 1995, 916, 918 unter Hinweise auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-352/92 des EuGH; ferner Gutmann, InfAuslR 1995, 264; Huber, a.a.O., Rdnr. 15; a. A. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 22; VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91 -, JZ 1992, 363).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1992 - 1 S 2653/91

    Verhältnis des AuslG 1990 § 7 Abs 1 zu den speziellen aufenthaltsrechtlichen

    Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgenehmigung bzw der im Ausländergesetz näher geregelten Ermessenstatbestände ist die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, nochmals eine umfassende Ermessensentscheidung zu treffen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 13.1.1992 - 1 S 2660/91 -).

    Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 13. Januar 1992 (Az.: 1 S 2660/91) ausgeführt hat, ermächtigt und verpflichtet § 7 Abs. 1 AuslG die Ausländerbehörde nicht zur Ermessensausübung, wenn die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen der für einen bestimmten Aufenthaltszweck beantragten Aufenthaltsgenehmigung nicht erfüllt sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1992 - 1 S 3135/91

    EWGAssRBes 1/80 steht der Ausweisung eines Türken aus generalpräventiven Gründen

    Es kann dabei dahinstehen, inwieweit der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierungen in Art. 6, 7 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 erfüllt und ob aus ihnen gegebenenfalls eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung des Klägers abgeleitet werden könnte (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 6.5.1991 - 1 S 2084/90 -, NVwZ-RR 91, 430 und Beschl. d. Senats v. 13.1.1992, InfAuslR 1992, 83), denn die genannten Bestimmungen gelten nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 14 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1993 - 11 S 1090/93

    Zum Anwendungsbereich des AuslG 1990 § 7 Abs 1 bei fehlenden besonderen,

    Insoweit enthält § 7 Abs. 1 AuslG eine "vor die Klammer gezogene" Ermächtigungsgrundlage zu einer Entscheidung nach pflichtgemäßem (vgl. § 40 LVwVfG) Ermessen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 7 Abs. 1, wonach diese Vorschrift die "erforderliche Ermessens-Ermächtigung zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen" enthalte, BT-Drucksache 11/6321, S. 56; a.A. (nur Programmsatz): VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 13.1.1992 -1 S 2660/91- InfAuslR 1992, 83=DÖV 1992, 454; Hess. VGH Beschl. v. 12.8.1991 -12 UE 3862/87- NVwZ-RR 1992, 210 (212)=ZAR 1991, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.5.1991 -18 B 615/91- DVBl. 1991, 1098 (1099)=EZAR 023 Nr. 2; a.A. ferner: Bay.VGH, Beschl. v. 4.2.1992 -10 CS 92.645- in Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht D 1.1 § 7 Abs. 1 AuslG Nr. 4; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 38; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Oktober 1992, A 1 § 7 RdNr. 2; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, § 7 AuslG RdNr. 4; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Auflage, 110, § 15 RdNr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1992 - 11 S 3104/91

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung und

    Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AuslG ist entgegen ihrem Wortlaut nach allgemeiner Meinung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 13.1.1992 - 1 S 2660/91 - OVG Münster, ZAR 91, 189; Hess. VGH, Beschluß v. 12.8.1991, ZAR 91, 189) keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.1993 - 4 L 219/92
    Dieser Aufenthalt wird nicht von den speziellen Anspruchsnormen und Erlaubnistatbeständen des Ausländergesetzes mit der Folge erfaßt, daß für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des § 7 AuslG kein Raum mehr bleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 20.08.1991 - 4 M 113/91 -, InfAuslR 1991, 341 ff; HessVGH, Beschluß 24.08.1992 - 13 TH 533/92 -, AuAS 6/92, S. 2 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.01.1992 - 1 S 2660/91 - EZAR 025 Nr. 3 S. 3 mwN - a.A. Huber, NVwZ 90, 1113 ff. (1114)).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 11 M 2046/97

    Aufenthaltserlaubnis; Unselbständige Tätigkeit; Spezialitätenkoch;

    Die Regelung des § 4 Abs. 4 AAV schließt aber die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Spezialitätenköche für einen längeren Zeitraum als insgesamt drei Jahre aus, um eine aus einwanderungspolitischen Gründen unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen begünstigter oder durch höherrangiges Recht bevorrechtigter Ausländer im Bundesgebiet zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.1.1992 - 1 S 2660/91 -, EZAR 025 Nr. 3).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.1996 - 11 M 4388/96

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt; Bleiberecht; Spezialitätenkoch; Türke;

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (aaO) läßt diese Vorschrift die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, über die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts zu entscheiden (vgl. Hailbronner, AuslR, Anm. zum ARB 1/80, Rdnr. 22; VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 13.1.1992, InfAuslR 1992, S. 83).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.06.1992 - 4 M 45/92

    Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

    Ob daraus für das deutsche innerstaatliche Recht folgt, daß türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluß erfüllen, ein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik zusteht, das dem Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen anderer EG-Staaten entspricht und damit originär, unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, besteht, ist im Einzelnen umstritten (vgl. dazu Rittstieg, InfAuslR 1991, 1; Gutmann, InfAuslR 1991, 33; Baden-Württembergischer VGH, Beschluß vom 13.01.1992 - 1 S 2660/91 -, InfAuslR 1992, 83; Beschluß vom 29.01.1992 - 11 S 1995/91 -, InfAuslR 1992, 127; Beschluß des Senats vom 21.05.1992 - 4 M 38/92 -).
  • VG Stuttgart, 11.02.1994 - 4 K 74/94

    Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Drohung der Abschiebung in

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  • VG Stuttgart, 10.02.1993 - 7 K 2994/92

    Fiktion einer Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus

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