Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94   

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https://dejure.org/1995,1067
BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94 (https://dejure.org/1995,1067)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1995 - 8 C 33.94 (https://dejure.org/1995,1067)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 (https://dejure.org/1995,1067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung eines aus einer befahrbaren und einer unbefahrbaren Teilstrecke bestehenden Verbindungswegs - Erschließungsrechtliche Unselbständigkeit der befahrbaren Teilstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 695
  • ZMR 1996, 49
  • DVBl 1995, 1146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen (im Anschluß an Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (251) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]).

    Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1984 (BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (251) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]) erkannt, kein Bestandteil einer (voraussetzungsgemäß befahrbaren) Anbaustraße, in die er einmündet, sei "ein Stichweg, der sich in seiner bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von der Erschließungsfunktion der betreffenden Anbaustraße unterscheidet, etwa weil er ausschließlich einem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehalten ist".

    Das Maß der Abhängigkeit sei deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen sei, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnele und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibe, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erwecke (vgl. dazu etwa Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 250).

    Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 251) erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) ähnele einer typischen Zufahrt derart, daß sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren sei.

  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 16.71

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Straße als eine einzelne

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil vom 23. Juni 1972 (BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 (184 f.) [BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71]) zu entscheiden, ob die einheitlich als N-Weg bezeichnete Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten und dessen andere Teilstrecke dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 (seinerzeit des) BBauG ist.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 30.93

    Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer Stichstraße - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Eine öffentliche, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare, bis zu 100 m lange und gerade verlaufende Sackgasse ist in der Regel mit der Folge als unselbständig zu qualifizieren, daß sie rechtlich Bestandteil der Verkehrsanlage ist, von der sie abzweigt (im Anschluß an Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 -).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 80.88

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - Anlegung einer befahrbaren Stichstraße

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Angesichts dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 (80) m.w.N.) entschieden, für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, sei - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu solchen Ausnahmen namentlich Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 (62 f.) m.w.N.) - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln.
  • BVerwG, 29.10.1993 - 8 C 53.91

    Erschließungsbeitrag - Beitragsfähige Erschließungsanlage - Privatgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 70 S. 101 (102 f.) m.w.N.) geht das Berufungsgericht davon aus, für die Beantwortung der Frage, ob zwei unterschiedlich benannte Straßenzüge als eine oder zwei Anbaustraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren sind, sei abzustellen auf eine natürliche Betrachtungsweise; gegen die Erkenntnis des Berufungsgerichts, die Zeppelin- und die Kornblumenstraße bildeten nach den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls eine einzelne Anbaustraße, ist auf der Grundlage seiner Feststellungen bundesrechtlich nichts zu erinnern.
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Angesichts dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 (80) m.w.N.) entschieden, für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, sei - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu solchen Ausnahmen namentlich Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 (62 f.) m.w.N.) - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln.
  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 114.86

    Begriff und erforderlichkeit einer "Sammelstraße"

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Danach erfüllt eine Verkehrsanlage "die an das Merkmal 'zum Anbau bestimmt' zu stellenden Anforderungen nur, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet" (Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 114.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 54 S. 27 (28 f.)), und sie verliert dementsprechend ihre Bestimmung zum Anbau dort, wo sie nicht mehr mit Personen- und (jedenfalls) kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden darf.
  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 33.91

    Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks als Grundlage für die Erhebung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen entspricht ferner die Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtslage, die in Rede stehende Teilstrecke sei zum Anbau bestimmt im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (vgl. zu diesem Merkmal u.a. Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 51 S. 58 (62)); zutreffend erkennt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, das Bebauungsrecht lasse für die Bebaubarkeit eines Grundstücks in der Regel genügen, wenn auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann (vgl. Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 (307 f.) [BVerwG 04.06.1993 - 8 C 33/91]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 15 A 1006/14

    Begrenzung des Klagebegehrens auf einen Teilbetrag der geforderten Geldleistung;

    vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, 486 = juris Rn. 14, Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 -, NVwZ-RR 2000, 630 = juris Rn. 6, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = DVBl 1997, 499 = juris Rn. 18, vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 = juris Rn. 14, vom 28. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, DVBl 1985, 621 = juris Rn. 13, und vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247 = DVBl 1985, 297 = juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, juris Rn. 4 ff., Urteil vom 31. August 1998 - 3 A 1222/98 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2015 - 9 LB 57/14 -, NVwZ-RR 2015, 673 = juris Rn. 27; OVG M.-V., Bechluss vom 16. Dezember 2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 15.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2017 - 6 A 11831/16

    Zeitliche Grenze der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156) kann dies nur für öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehene und nicht verzweigte Stichwege bei einer Ausdehnung bis zu 100 m und einer dieser Ausdehnung angemessenen Anzahl erschlossener Grundstücke gelten.
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 33.94 - Buchholz 306.11 § 127 BauGB Nr. 81 S. 23 [ 27]) zur erschließungsrechtlichen Selbständigkeit von Stichstraßen erst der Fall, wenn sie mehr als 100 m lang sind.
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94   

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https://dejure.org/1995,435
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94 (https://dejure.org/1995,435)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 (https://dejure.org/1995,435)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 (https://dejure.org/1995,435)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip; Kostendeckungsgrundsatz; Gleichheitssatz; Entwässerung; Grundsatz der konkreten Vollständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KAG KAG MV § 8; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    KAG KAG MV § 8 ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 972
  • NJ 1995, 448
  • DVBl 1995, 1146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (91)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, begründet durch Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, ZKF 1995, 230, KStZ 1996, 114 ff., gilt aber: Die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- oder Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen fällt in die alleinige Kompetenz der Gemeindevertretung, hier der Bürgerschaft der Antragsgegnerin.

    Nach diesem Grundsatz muss eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Entsorgungsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen (OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.).

    Die Regelung von Teilbeitragssätzen ist zulässig (OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.) und hier sogar geboten.

    Die Festsetzung eines einheitlichen Entwässerungsbeitrages ist nämlich nicht vorteilsgerecht und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn durch die öffentliche Einrichtung für einen Teil der Anschlusspflichtigen die Möglichkeit besteht, Schmutz- und Regenwasser abzuleiten, während dem anderen Teil der Anschlusspflichtigen nur die Möglichkeit der Schmutzwasserbeseitigung geboten wird (so bereits der Senat in seinem Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 8 Erl. 4.1.7).

    Zu der rechtlichen Möglichkeit, eine Rechnungsperiode zu kalkulieren, hat der Senat noch nicht abschließend Stellung genommen (kritisch OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995.4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; offen lassend OVG Greifswald, B. v. 13. Juli 2000, 1 M 44/00, NordÖR 2000, 389).

    Bei einer Rechnungsperiodenkalkulation sind die Kosten der Zentralanlage gegebenenfalls auf mehrere Kalkulationszeiträume zu verteilen (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 8 Erl. 4.2.2.; mitverständlich demgegenüber OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995, 4 K 22/94, a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Allerdings hat der Senat schon im Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung dieser Frage einer Einzelfallwürdigung überlassen und sich nicht grundsätzlich der entsprechenden Auffassung des OVG Lüneburg angeschlossen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1978 - 7 B 118-124.78 - Buchholz 401.84 Nr. 40 = VwRspr. 30, 606; Bezug nehmend auf diese Entscheidung: OVG Lüneburg, Urteile vom 22.09.1989 - 9 L 57/89 - zitiert nach Juris und vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507; zur Beschränkung des Organisationsermessens des Einrichtungsträgers auch OVG NW , Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; OVG Mecklenburg-Vorpommern (vor der Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG M-V 2005), Urteile vom 15.09.2004 - 1 L 214/02 - LKV 2005, 559 und vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 D 720/98 - …

    Die dem entgegen stehende Auffassung in der Rechtsprechung einiger anderer Bundesländer (vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507; SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 D 720/98 - SächsVBl. 2001, 186 ff. und vom 03.04.2001 - 5 D 665/99 - SächsVBl. 2001, 189 ff.) lässt außer Acht, dass weder das Willkürverbot noch das Äquivalenz- oder Vorteilsprinzip vorgeben, in welcher Weise und an welcher Stelle den Unterschieden bei der Inanspruchnahmemöglichkeit bzw. Benutzung einer öffentlichen Einrichtung Rechnung getragen werden muss, ob also bereits auf der Ebene der Einrichtungsbildung oder erst auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung (in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - a. a. O. und vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -LKV 2001, 516, wonach im Falle einer fehlenden Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebiets entweder eine getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung geschaffen werden muss oder Teilbeitragssätze festgesetzt werden müssen).

    Soweit im Zusammenhang mit einer entsprechenden Flächenbegrenzungsregelung in der Rechtsprechung zudem die konkrete Festlegung einer Abgeltungsfläche gefordert wird, d. h. einer örtlichen Festlegung der Beitragsfläche innerhalb der Grenzen des Buchgrundstücks, um den Umfang des beitragsrechtlich abgegoltenen Vorteils für die Zukunft genau feststellen zu können (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114 ff. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.1992 - 2 L 285/91 - SchlHA 1993, 121; Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 1034 zu § 8; Lichtenfeld in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 125 ff. [138]) kann dahinstehen, ob der Senat sich dem uneingeschränkt anschließt, weil der Antragsgegner eine entsprechende Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und 3 BGS-EWS 2003 aufgenommen hat.

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 24.11.1994 - 5 UE 255/94   

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https://dejure.org/1994,4014
VGH Hessen, 24.11.1994 - 5 UE 255/94 (https://dejure.org/1994,4014)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.11.1994 - 5 UE 255/94 (https://dejure.org/1994,4014)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 (https://dejure.org/1994,4014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 131 Abs 5 BauGB, § 135 Abs 5 BauGB
    (Artzuschlag aufgrund gewerbeähnlicher Nutzung für eine Leichenhalle entsprechend dem Differenzierungsgebot gemäß BauGB § 131 Abs 3)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 350
  • ZMR 1995, 560
  • DVBl 1995, 1146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1994 - 5 UE 255/94
    Als derartige qualifizierte Nutzungen sind neben der industriellen und gewerblichen Nutzung im engeren Sinne jedoch auch solche Nutzungen anzusehen, die wie die gewerbliche Nutzung typischerweise einen Zielverkehr und Quellverkehr beachtlichen Umfangs hervorrufen und damit eine intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, E 78, 321, 331 f; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage, Rdnr. 657 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1994 - 5 UE 255/94
    Dem Interesse des oder der Beitragspflichtigen wird hinreichend Rechnung dadurch getragen, daß er diese Umstände selbst nach Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheides durch einen Antrag in einem selbständigen Erlaßverfahren vorbringen und gegebenenfalls in einem Klageverfahren gerichtlich verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, E 70, 96, 97 ff; Driehaus a.a.O., Rdnr. 920).
  • BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96

    Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener

    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.
  • OVG Sachsen, 04.05.2022 - 5 A 277/19

    Artzuschlag; Gewerbezuschlag; Straßenausbaubeitrag

    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.
  • VG Schleswig, 11.01.2012 - 9 A 35/10

    Ausbaubeitrag - Kein Artzuschlag bei Vermietung von Ferienwohnungen)

    Entscheidend ist danach der allgemeine Charakter der Nutzung und nicht der individuelle Umfang des Verkehrs gerade zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85/86 - BVerwGE 78, 321; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1994 - 5 UE 255/94 - NVwZ-RR 1995, 350; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 36 Rn. 5 mit § 18 Rn. 59 f.; entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.11.1988 - 9 OVG A 68/87 - AgrarR 1990, 179; OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 8; Driehaus a.a.O. § 36 Rn. 5; Habermann, a.a.O. Rn. 252; Thiem/ Böttcher, a.a.O. § 8 Rn. 676 f.).
  • VGH Bayern, 29.04.1998 - 6 CS 96.4220

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines gewerblich genutzten

    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11.12.1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.11.1988 -9 A 68/87 -AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15.6.1994 -3 B 4721/92 -HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1994 -5 UE 255/94 ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 RdNr. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.
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