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   BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94, 2 BvR 1118/94, 2 BvR 1119/94   

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BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94, 2 BvR 1118/94, 2 BvR 1119/94 (https://dejure.org/1994,1963)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94, 2 BvR 1118/94, 2 BvR 1119/94 (https://dejure.org/1994,1963)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1994 - 2 BvR 1117/94, 2 BvR 1118/94, 2 BvR 1119/94 (https://dejure.org/1994,1963)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weigerung von Beamten als Streikbrecher zu fungieren kann ein Dienstvergehen darstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstvergehen - Beamte - Deutsche Bundespost - Weigerung - Dienst - Bestreikte Arbeitsplätze - Disziplinarrechtliche Bestätigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beamte beim Poststreik einzusetzen, ist rechtswidrig - Verweigern die Beamten den Einsatz, stellt das dennoch ein Dienstvergehen dar

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 190 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 680
  • DVBl 1995, 192
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    a) Die an die Beschwerdeführer als Postbeamte gerichtete Anordnung, während des Streiks des Tarifpersonals der Bundespost am 28. und 29. April 1992 zu dessen Aufgaben gehörende Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Postbetriebs auszuführen, war allerdings objektiv rechtswidrig, weil bei einem rechtmäßigen Streik im Bereich der Deutschen Bundespost der Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ohne eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den darin liegenden Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Postgewerkschaft (Art. 9 Abs. 3 GG ) nicht angeordnet werden darf (vgl. BVerfGE 88, 103 [116 f.]) und eine solche gesetzliche Grundlage im Zeitpunkt der Anordnung nicht bestand.
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    b) Die Gehorsamspflicht des Beamten (§ 55 Satz 2 BBG ), die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 9, 268 [286]), besteht jedoch grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen (vgl. nur Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung , Handkommentar, 7. Aufl., Einleitung C Rdnr. 32 a).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    Die Gehorsamspflicht kann daher auch bei verfassungswidrigen Anordnungen nur entfallen, wenn ein evidenter, besonders schwerer Verfassungsverstoß vorliegt (vgl. dazu auch BVerfGE 28, 191 [205]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    Angesichts der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten Freiheit von rechtswidrigem Zwang (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 42, 20 [27 f.]) müßte andernfalls schon jeder "schlicht" rechtswidrige Dienstbefehl, weil er zugleich verfassungswidrig ist, nicht mehr befolgt werden.
  • BVerwG, 10.05.1984 - 2 C 18.82

    Streikarbeit

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    In dem für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Weisungen (1992) war aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 69, 208) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 49, 303) von der rechtlichen Zulässigkeit des Beamteneinsatzes auf bestreikten Arbeitnehmer-Dienstposten der Deutschen Bundespost auszugehen.
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    Das aber wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, der die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten will (vgl. BVerfGE 64, 367 [379] m.w.N.).
  • BAG, 10.09.1985 - 1 AZR 262/84

    Einsatz von Beamten zu Streikarbeit

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    In dem für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Weisungen (1992) war aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 69, 208) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 49, 303) von der rechtlichen Zulässigkeit des Beamteneinsatzes auf bestreikten Arbeitnehmer-Dienstposten der Deutschen Bundespost auszugehen.
  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94
    Angesichts der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten Freiheit von rechtswidrigem Zwang (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 42, 20 [27 f.]) müßte andernfalls schon jeder "schlicht" rechtswidrige Dienstbefehl, weil er zugleich verfassungswidrig ist, nicht mehr befolgt werden.
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung lässt die Folgepflicht nicht grundsätzlich entfallen, so dass sie die disziplinarrechtliche Ahndung nicht von vornherein ausschließt, sondern sich im Rahmen der Bemessungsentscheidung nach § 13 BDG maßnahmeausschließend oder -mildernd auswirkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680; OVG Bremen, Urteil vom 9. August 1988 - 2 BA 4/88 - NVwZ-RR 1989, 564).
  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 18/19

    Remonstrationspflicht als Amtspflicht hinsichtlich Obliegenheit eines Beamten

    Die Folgepflicht besteht - abgesehen von den in § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG und § 63 Abs. 2 Satz 4 BBG genannten Fällen - grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen (BVerfG, NVwZ 1995, 680; Reich aaO Rn. 4).
  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 126.07

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento;

    Aus dem Zweck der Weisungsbefugnis folgt, dass grundsätzlich auch rechtswidrige Anordnungen die Befolgungspflicht auslösen, sofern sie einen Bezug zur Dienstausübung des Beamten aufweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 34.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 S. 30).
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