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   BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91   

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https://dejure.org/1994,657
BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 (https://dejure.org/1994,657)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 (https://dejure.org/1994,657)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 (https://dejure.org/1994,657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 16a Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Asylerheblichkeit von Einschränkungen in der Religionsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländische Rechtspraxis - Apostasie - Religiöses Bekenntnis - Glaubensangehöriger - Todesstrafe - Iran - Leugnen - Versteckt halten - Relisiöses Existenszminimum - Sittliche Person

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 33
  • DVBl 1995, 459
  • DVBl 1995, 559
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91
    Zwar schützt das Asylrecht nicht vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen die Religionsausübung in der Öffentlichkeit richten (vgl. BVerfGE 76, 143 >159 f.<).

    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören vielmehr zu dem durch das Asylrecht geschützten elementaren Bereich der sittlichen Person und unterstehen der Garantie des Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 143 >158<; s. auch den Beschluß der erkennenden Kammer vom 12. August 1992, 2 BvR 293/90).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute - verfassungsgemäße - Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 >344<; 81, 142 >155<), ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2 i. V. m. 95 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören vielmehr zu dem durch das Asylrecht geschützten elementaren Bereich der sittlichen Person und unterstehen der Garantie des Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 143 >158<; s. auch den Beschluß der erkennenden Kammer vom 12. August 1992, 2 BvR 293/90).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute - verfassungsgemäße - Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 >344<; 81, 142 >155<), ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2 i. V. m. 95 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfGE 76, 143 , ferner Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - 13 A 1999/07

    Flüchtlingsanerkennung eines iranischen Staatsangehörigen nach Übertritt zum

    Rs. C-71/11 und C-99/11-; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, DVBl. 1995, 559; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -, juris.
  • VGH Hessen, 26.07.2007 - 8 UE 3140/05

    Asyl Afghanistan; asyltaktische Konversion zum Christentum; Verfolgungsgefahr bei

    Denn nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass eine Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nicht staatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A - und - 8 UZ 1463/06.A - Beschlussabdrucke S. 8 bzw. S. 4 und die zu Grunde liegenden Urteile des VG Kassel vom 15. Dezember 2005 - 3 E 2960/03.A - Urteilsabdruck S. 14 und vom 4. Mai 2006 - 3 E 762/04 - Urteilsabdruck S. 8; zweifelnd: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995 S. 210 f. = juris Rdnrn. 14 f.; vgl. aber auch: BVerwG; Urteile vom 18. Februar 1986 a.a.O. BVerwGE 74 S. 38 = juris Rdnr. 21 und vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120 S. 16 ff. = InfAuslR 2004 S. 319 ff. = NVwZ 2004 S. 1000 ff. = juris Rdnr. 12; Funke-Kaiser, in GK zum AsylVfG 1992, Stand: Februar 2007, Rdnr. 31 zu § 28).

    Eine solche Prüfung wäre nur dann entbehrlich, wenn der in Deutschland nur formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 a.a.O. juris Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. juris Rdnr. 10).

    Die danach entscheidungserhebliche Frage, ob die Konversion des Klägers und der Klägerinnen zu 2., 4. und 5. auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, bedarf einer umfassenden und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 a.a.O. juris 2. Orientierungssatz).

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