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   EuGH, 06.06.1995 - C-434/93   

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https://dejure.org/1995,102
EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,102)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,102)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,102)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Assoziierungsabkommen EWG°Türkei; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    1. Völkerrechtliche Verträge; Assoziierungsabkommen EWG°Türkei; Freizuegigkeit; Arbeitnehmer; Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats; Beurteilung durch ...

  • EU-Kommission

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Beurteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung des grenzüberschreitenden Verkehrs; Abkommen zur Gründung einer Assoziation; Hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - Beschluss des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Fahrer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr - Dauernde Arbeitsunfähigkeit - Verbleiberecht.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1093
  • DVBl 1995, 843
  • BB 1995, 779
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
    1) Ist das im Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 (Lopes da Veiga) aufgestellte Kriterium auch bei der Beantwortung der Frage anzuwenden, ob die Beschäftigung, die ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrags nach niederländischem Recht als Fahrer im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr im Dienst einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft niederländischen Rechts ausübt, als (ordnungsgemässe) Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen ist, und sind dabei vom nationalen Gericht mutatis mutandis dieselben Umstände zu berücksichtigen?.

    16 Im Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 (Lopes da Veiga, Slg. 1989, 2989, Randnr. 17) hat der Gerichtshof entschieden, daß bei einem Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war und eine Dauertätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf einem Schiff ausübte, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats, im damaligen Fall der Niederlande, führte, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft oder eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufwies, mehrere Umstände zu berücksichtigen hatte, die sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergaben, nämlich daß der Kläger des Ausgangsverfahrens auf einem in den Niederlanden registrierten Schiff im Dienst einer in den Niederlanden ansässigen Reedereigesellschaft niederländischen Rechts arbeitete, daß er in den Niederlanden eingestellt worden war, daß das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber niederländischem Recht unterlag und schließlich daß der Betroffene im Sozialversicherungssystem in den Niederlanden versichert und dort einkommensteuerpflichtig war.

    22 Um im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung zu ermitteln, ob der türkische Arbeitnehmer als dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörend anzusehen ist, ist gemäß dem in Artikel 12 des Abkommens aufgestellten Grundsatz und analog zum Fall eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Anknüpfung an dieses Gebiet aufweist, wie der Gerichtshof insbesondere in dem erwähnten Urteil Lopes da Veiga entschieden hat.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
    26 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30) ausgeführt hat, setzt die Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus.

    28 Liegen diese Voraussetzungen vor, so impliziert Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl weiter auszuüben oder jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (in diesem Sinne Urteil Sevince, a. a. O., Randnr. 29, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
    28 Liegen diese Voraussetzungen vor, so impliziert Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl weiter auszuüben oder jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (in diesem Sinne Urteil Sevince, a. a. O., Randnr. 29, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und Art. 36 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten, dem Abkommen als Anhang beigefügten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft abgeschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleitet, dass die im Rahmen der Art. 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 39 EG und 40 EG) sowie des Art. 50 EG-Vertrag (später Art. 41 EG) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. Juni 1995, Bozkurt, C-434/93, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 14).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 20).

    48 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 40 und 41).

    58 Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, EU:C:1995:168).

    66 Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 14).

    Vgl. Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 40).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    13 Aus einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1995, der am 25. September 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, geht hervor, daß es die erste Vorlagefrage durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475) für ausreichend geklärt hält.

    20 Die Vorschriften des Kapitels II (Soziale Bestimmungen) Abschnitt 1 (Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer) des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer (Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat es daher als unabdingbar bezeichnet, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden (vgl. Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnr. 20).

    29 und 30, und Bozkurt, Randnr. 28).

    44 Die deutsche und die französische Regierung haben ferner vorgetragen, daß das Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat nur aus dem Recht auf Beschäftigung abgeleitet sei; da sich aus dem Urteil Bozkurt (a. a. O.) ergebe, daß ein türkischer Staatsangehöriger nach einem Arbeitsunfall, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, nicht das Recht habe, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verbleiben, müsse dies erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats durch Aufgabe seiner Beschäftigung bewusst verlassen habe.

    45 Im Urteil Bozkurt (a. a. O., Randnrn. 38 und 39) hat der Gerichtshof wegen des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift einem türkischen Staatsangehörigen, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, durch den er unfähig geworden ist, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abgesprochen.

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