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   BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95   

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BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95 (https://dejure.org/1995,344)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1995 - 11 VR 6.95 (https://dejure.org/1995,344)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 (https://dejure.org/1995,344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Eisenbahn - Enteignung - Schienenwegeausbau - Planfeststellung - Planungsabschnitte

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 1 BSWAG, § 73 VwVfG, § 75 VwVfG, § 18 AEG, § 22 AEG, § 1 UVPG, § 2 UVPG, § 5 UVPG, § 6 UVPG, § 7 UVPG, § 8 UVPG, § 9 UVPG, § 11 UVPG, § 12 UVPG, 16 UVPG
    Form- und Verfahrensmängel; Bildung von Planungsabschnitten; Alternativenprüfung bei vorangegangenen Raumordnungsverfahren; Enteignung für naturschutzrechtlich gebotene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Konfliktverlagerung auf andere Planungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten, Regelungsumfang von § 22 AEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 896
  • DVBl 1996, 676
  • DÖV 1996, 617
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Die Bildung von Planungsabschnitten ist grundsätzlich zulässig; sie muß sich aber inhaltlich rechtfertigen lassen und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - ; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 11.92 - ).

    Diese Sichtweise liegt bereits der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Eisenbahnrecht zugrunde (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 a.a.O.; Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 -).

    Dafür spricht zunächst, daß gerade in dem betroffenen mitteldeutschen Raum die wachsenden Verkehrsbedürfnisse durch den Straßenverkehr immer schwieriger und nur unter erheblichen Umweltbelastungen zu bewältigen sind; die Bahn ist daher gehalten, die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - ) oder jedenfalls zu verbessern.

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Anders als im Recht des Baus von Fernstraßen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - ) kann jedoch nicht verlangt werden, daß jedem Abschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt.

    Doch ist zu berücksichtigen, daß die Auffassung, jedem Planfeststellungsabschnitt müsse eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen, weil nur so ein im Einzelfall denkbarer Planungstorso vermieden werden könne, unter den besonderen Bedingungen des Straßenrechts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1992 a.a.O. und 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - ).

    Insbesondere muß die Planung auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, daß eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; 84, 123 [BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]/130).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Planfeststellungsbeschluß deshalb nicht rechtswidrig (vgl. BVerwGE 84, 123 [BVerwG 24.11.1989 - 4 C 41/88]).

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - ).

    Eine Konfliktverlagerung auf einen anderen Planungsträger ist zulässig, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Planungs- oder Genehmigungsverfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - ; BVerwGE 61, 307 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]/311).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (DVBl 1995, S. 1012/1014) bereits entschieden.

    Im übrigen kann ein Eigentümer eine Überprüfung naturschutzrechtlicher Auflagen insoweit nicht beanspruchen, als zu diesem Zweck nicht speziell sein Grundeigentum in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 A 1.85

    Zuständigkeit für den Feuerschutz im Mündungsbereich der Elbe - Unterhaltung des

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß solche Mängel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anfechtungsklage nur dann zum Erfolg verhelfen können, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne diese Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwGE 69, 256; 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; Beschlüsse vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 -).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; 84, 123 [BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]/130).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß solche Mängel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anfechtungsklage nur dann zum Erfolg verhelfen können, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne diese Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwGE 69, 256; 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; Beschlüsse vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 -).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; 84, 123 [BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]/130).

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 55.89

    Ausschluss der Asylberechtigung - Flucht in einen Drittstaat

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; 84, 123 [BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]/130).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Gegen eine solche Möglichkeit mag auch sprechen, daß der Naturschutzverband davon abgesehen hat, sein Beteiligungsrecht durchzusetzen (vgl. dazu BVerwGE 87, 62).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95
    Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 75, 214 [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; 84, 123 [BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]/130).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 B 105.94

    Fernstraßen - Eingriff in Natur - Ersatzmaßnahmen - Planfeststellung

  • BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 4.95

    Ausbau von Bundeswasserstraßen - Enteignung - Ersatzmaßnahmeflächen

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit

  • BVerwG, 29.11.1995 - 11 VR 15.95

    Recht des Schienenverkehrs: Linienbestimmung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung

  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 185.95

    UVP-Richtlinie - Straßen - Umweltverträglichkeitsprüfung - Freistellung

  • BVerwG, 22.06.1993 - 4 B 45.93

    Rüge einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungshoheit bei Verstoß gegen einen

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • BVerwG, 21.03.1995 - 11 A 9.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.02.1994 - 4 B 35.94

    Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Einholung eines

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die Vorhabenträger dürfen von der Enteignungsermächtigung auch zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen Gebrauch machen (vgl. zu § 19 Abs. 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 sowie zu den inhaltsgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WaStrG und des § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG: BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 4.95 - Buchholz 445.5 § 44 WaStrG Nr. 1 und vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Gestützt auf § 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) - im Folgenden: UVPG a.F. - hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 - juris Rn. 36; insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 30) bereits entschieden, dass im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der im Raumordnungsverfahren ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 UVPG a.F. abgesehen werden soll, soweit diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind, und die Anhörung der Öffentlichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden soll.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Der Zulässigkeit der Schaffung der Ausschleifungspunkte steht zudem auch nicht entgegen, dass sie selbst (noch) keine eigenständige Verkehrsfunktion haben, da dieses Erfordernis unter den besonderen Bedingungen des Straßenrechts entwickelt worden ist und auf das Eisenbahnrecht nicht übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - NVwZ 1996, 896, juris Rn. 26 m. w. N.).
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