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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96   

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OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96 (https://dejure.org/1997,8166)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.05.1997 - 2 A 10914/96 (https://dejure.org/1997,8166)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Mai 1997 - 2 A 10914/96 (https://dejure.org/1997,8166)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundrecht auf Lehrfreiheit; Hochschullehrer; Universität; Fachbereich; Bereichsausschuß; Lehrveranstaltung; Gewissensfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 1242
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin, 01.06.1972 - V B 28.71
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Sie konkretisieren in zulässiger Weise die Grenzen seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. OVG Berlin, DVBl. 1972, 736 f.; HessVGH, KMK-HSchR 1987, 229ff.; OVG Lüneburg, OVGE 29, 345 ff.; vgl. auch BVerwGE 20, 235, 239; Dallinger, JZ 1971, 666, 667; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Kom., 2. Auflage, Rdnr. 68; Hailbronner, Kom. HRG, Bd. 1, § 3 Rdnr. 67; Reich, Kom. HRG, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 28; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5, Rdnr. 174).
  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 151.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Sie konkretisieren in zulässiger Weise die Grenzen seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. OVG Berlin, DVBl. 1972, 736 f.; HessVGH, KMK-HSchR 1987, 229ff.; OVG Lüneburg, OVGE 29, 345 ff.; vgl. auch BVerwGE 20, 235, 239; Dallinger, JZ 1971, 666, 667; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Kom., 2. Auflage, Rdnr. 68; Hailbronner, Kom. HRG, Bd. 1, § 3 Rdnr. 67; Reich, Kom. HRG, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 28; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5, Rdnr. 174).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Da Art. 4 Abs. 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, können sich die Schranken der Gewissensfreiheit allerdings nuraus der Verfassung selbst ergeben; diese Schranken finden sich in den Grundrechten anderer sowie in den verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen Wertentscheidungen der Verfassung, die durch den Gebrauch der Gewissensfreiheit fühlbar beeinträchtigt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 236, 246; 32, 98, 107; 33, 23, 32; 41, 29, 50).
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Da der Konflikt allein auf der individuellen Gewissensentscheidung des Klägers beruht, die - soweit ersichtlich - von den übrigen Lehrenden und Studierenden in dieser Weise nicht geteilt wird und er auch keinen Anspruch darauf erheben kann, daß diese Überzeugung zum alleinigen Maßstab der Entscheidungen der Beklagten gemacht wird (vgl. BVerfGE 67, 26, 37), muß Ausgangspunkt für die Abwägung sein, wie stark der Kläger durch die Situation, bei der Beklagten nur nach der derzeit praktizierten Lehrmethode lehren zu können, in seiner Gewissensfreiheit beeinträchtigt wird, insbesondere ob er nicht die Möglichkeit hat, seine Gewissensfreiheit auf andere Weise zu wahren (vgl. dazu Herzog a.a.O., Art. 4 Rdnr. 161; Preuß, Alternativkommentar GG, 2. Auflage, Art. 4 Absätze 1, 2 Rdnr. 43).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Zweifelhaft ist auch, ob der Kläger insoweit eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat, die ihn bei Nichtbefolgung in eine notstandsähnliche Zwangssituation versetzen würde (vgl. BVerfGE 12, 45, 55; 48, 127, 173).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Da Art. 4 Abs. 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, können sich die Schranken der Gewissensfreiheit allerdings nuraus der Verfassung selbst ergeben; diese Schranken finden sich in den Grundrechten anderer sowie in den verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen Wertentscheidungen der Verfassung, die durch den Gebrauch der Gewissensfreiheit fühlbar beeinträchtigt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 236, 246; 32, 98, 107; 33, 23, 32; 41, 29, 50).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Denn diese Frage betrifft fachdidaktisch-wissenschaftliche Aspekte der Lehrstoffvermittlung eines Hochschulfaches und damit hochschulspezifische Werturteile, die im Verantwortungsbereich der Hochschule erörtert und entschieden werden müssen; einer gerichtlichen Überprüfung sind sie insoweit nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, DVBl. 1972, 949, 950).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Zweifelhaft ist auch, ob der Kläger insoweit eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat, die ihn bei Nichtbefolgung in eine notstandsähnliche Zwangssituation versetzen würde (vgl. BVerfGE 12, 45, 55; 48, 127, 173).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Da Art. 4 Abs. 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, können sich die Schranken der Gewissensfreiheit allerdings nuraus der Verfassung selbst ergeben; diese Schranken finden sich in den Grundrechten anderer sowie in den verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen Wertentscheidungen der Verfassung, die durch den Gebrauch der Gewissensfreiheit fühlbar beeinträchtigt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 236, 246; 32, 98, 107; 33, 23, 32; 41, 29, 50).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96
    Da Art. 4 Abs. 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, können sich die Schranken der Gewissensfreiheit allerdings nuraus der Verfassung selbst ergeben; diese Schranken finden sich in den Grundrechten anderer sowie in den verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen Wertentscheidungen der Verfassung, die durch den Gebrauch der Gewissensfreiheit fühlbar beeinträchtigt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 236, 246; 32, 98, 107; 33, 23, 32; 41, 29, 50).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2014 - 2 A 10022/14

    Mitwirkungsrechte der Studierenden im Senat der Universität Trier verletzt

    Das suspensive Gruppenveto im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG stellt sich danach als Regelung dar, die das Zusammenwirken der Grundrechtsträger innerhalb der Universität als kollegiale Verfassung des Hochschullebens (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 1997 - 2 A 10914/96 -, DVBl. 1997, 1242) ordnet und hierzu die Mitwirkung und damit die Teilhabe der Studierenden in Angelegenheiten der Lehre besonders sichert.

    Damit korrespondiert ein entsprechendes, durch Art. 3 und 12 GG vermitteltes Recht der Studierenden in die Lage versetzt zu werden, das Ziel des Studiums auch erreichen zu können (OVG RP, Urteil vom 9. Mai 1997 - 2 A 10914/96 -, DVBl. 1997, 1242 [1244]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2008 - 3 M 263/07

    Abhalten von Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen

    Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen hat der Hochschullehrer grundsätzlich hinzunehmen, da sie in zulässiger Weise die Grenzen seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG konkretisieren (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 09.05.1997 - 2 A 10914/97 -, DVBl. 1997, 1242).
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https://dejure.org/1997,29437
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Kurzfassungen/Presse

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Lehrverpflichtung - Verweigerung des Hochschullehrer der Medizin - Grundrecht der Gewissensfreiheit

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 1242
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