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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95   

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OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95 (https://dejure.org/1996,2066)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.09.1996 - 2 A 12980/95 (https://dejure.org/1996,2066)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 (https://dejure.org/1996,2066)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Regelstundenmaß - außerunterrichtlicher Einsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Lehrer; Regelstundenmaß; Organisatorische Maßnahme des Dienstherrn; Dienstleistungspflicht; Wochenarbeitszeit; Außerunterrichtlicher Einsatz; Gymnasium

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 52
  • DVBl 1997, 382
  • DÖV 1997, 516
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95
    Da diese in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 Abs. 1 ArbZVO auch für Lehrer (noch) auf 38, 5 Stunden in der Woche begrenzt ist, muß sich die Schulverwaltung bei der Bestimmung der Pflichtstundenzahl daran orientieren; die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (BVerwGE 59, 142 [144]; BVerwG, ZBR 1983, 187; OVG Rh-Pf, AS 16, 6 [7 f.] und Urteil vom 14.04.1992 2 A 80/81 ; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [351 f.]).

    Indem die Pflichtstundendeputate sich an der allgemeinen Arbeitszeitregelung der Landesbeamten auszurichten haben, sind die in diesem Sinne wesentlichen Fragen aber bereits durch Rechtsnorm geregelt, und dem Gesetzesvorbehalt ist Genüge getan (ebenso VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [352]; anderer Ansicht: Haug, ZBR 1984, 285 [288 ff.]).

    Danach geht der erkennende Senat (in Anlehnung an VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [353]) von folgendem aus:.

    Dieser hat dabei auch den Standard, welchen die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und das sonstige außerunterrichtliche Engagement der Lehrer nach seiner Einschätzung erreichen soll, in seine Erwägungen einzustellen (BVerwGE 59, 143 [147]; OVG Rh-Pf, AS 16, 6 [9]; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [353]).

    Dies gilt nicht nur für den Gesetzgeber (siehe BVerwG, ZBR 1983, 187 für eine durch förmliches Gesetz getroffene Pflichtstundenregelung), sondern im Prinzip auch dann, wenn der Dienstherr, wie im vorliegenden Fall, die Stundendeputate der Lehrer durch Verwaltungsvorschrift festlegt (so auch VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [354]).

    Sie verbietet, den Beamten, auch dem beamteten Lehrer, zeitlich über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen (VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [354]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1980 - 2 A 16/79
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95
    Die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit der Beamten bildet den Rahmen hierfür (im Anschluß an BVerwGE 59, 142; OVG Rh-Pf AS 16, 6).

    Sie zielt nicht auf die Ungültigkeit der umstrittenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 04.05.1993 (GABl S. 312) als solche, sondern auf die Dienstleistungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten und damit auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (im gleichen Sinne bereits Urteil des erkennenden Senats vom 09.07.1980 2 A 16/79 , insoweit in AS 16, 6 nicht abgedruckt; zum Gegenstand einer Feststellungsklage allgemein siehe auch BVerwG, NJW 1996, 2046 m.w.N.).

    Da diese in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 Abs. 1 ArbZVO auch für Lehrer (noch) auf 38, 5 Stunden in der Woche begrenzt ist, muß sich die Schulverwaltung bei der Bestimmung der Pflichtstundenzahl daran orientieren; die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (BVerwGE 59, 142 [144]; BVerwG, ZBR 1983, 187; OVG Rh-Pf, AS 16, 6 [7 f.] und Urteil vom 14.04.1992 2 A 80/81 ; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [351 f.]).

    Dieser hat dabei auch den Standard, welchen die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und das sonstige außerunterrichtliche Engagement der Lehrer nach seiner Einschätzung erreichen soll, in seine Erwägungen einzustellen (BVerwGE 59, 143 [147]; OVG Rh-Pf, AS 16, 6 [9]; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [353]).

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95
    Da diese in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 Abs. 1 ArbZVO auch für Lehrer (noch) auf 38, 5 Stunden in der Woche begrenzt ist, muß sich die Schulverwaltung bei der Bestimmung der Pflichtstundenzahl daran orientieren; die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (BVerwGE 59, 142 [144]; BVerwG, ZBR 1983, 187; OVG Rh-Pf, AS 16, 6 [7 f.] und Urteil vom 14.04.1992 2 A 80/81 ; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [351 f.]).

    Dies gilt nicht nur für den Gesetzgeber (siehe BVerwG, ZBR 1983, 187 für eine durch förmliches Gesetz getroffene Pflichtstundenregelung), sondern im Prinzip auch dann, wenn der Dienstherr, wie im vorliegenden Fall, die Stundendeputate der Lehrer durch Verwaltungsvorschrift festlegt (so auch VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [354]).

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95
    Der Kläger, dessen individuelle Rechtssphäre mit dem Umfang seiner Gesamtarbeitszeit berührt ist (vgl. BVerwGE 38, 191 [192]), hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) und ist (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) klagebefugt.

    Soweit die Rechtsprechung das Verhältnis von allgemeiner Arbeitszeit und Lehrerpflichtstunden anders beurteilt hat (so das vom Beklagten zitierte Urteil des BVerwGE 38, 191 [196]), beruhte dies auf einer abweichenden landesrechtlichen Regelung und ist auf die Verhältnisse in Rheinland-Pfalz nicht übertragbar.

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95
    Die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit der Beamten bildet den Rahmen hierfür (im Anschluß an BVerwGE 59, 142; OVG Rh-Pf AS 16, 6).

    Da diese in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 Abs. 1 ArbZVO auch für Lehrer (noch) auf 38, 5 Stunden in der Woche begrenzt ist, muß sich die Schulverwaltung bei der Bestimmung der Pflichtstundenzahl daran orientieren; die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (BVerwGE 59, 142 [144]; BVerwG, ZBR 1983, 187; OVG Rh-Pf, AS 16, 6 [7 f.] und Urteil vom 14.04.1992 2 A 80/81 ; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1992, 350 [351 f.]).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1996 - 2 A 12980/95
    Sie zielt nicht auf die Ungültigkeit der umstrittenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 04.05.1993 (GABl S. 312) als solche, sondern auf die Dienstleistungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten und damit auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (im gleichen Sinne bereits Urteil des erkennenden Senats vom 09.07.1980 2 A 16/79 , insoweit in AS 16, 6 nicht abgedruckt; zum Gegenstand einer Feststellungsklage allgemein siehe auch BVerwG, NJW 1996, 2046 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 22.08.2000 - 1 N 2320/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenregelung für Lehrer an Abendgymnasien in Hessen

    Die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet somit den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (vgl. dazu ausführlich OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - DVBl. 1997, 382 = ZBR 2000, 57 m.w.N.).

    Maßgeblich ist die innerhalb und außerhalb des Unterrichts aufzuwendende Gesamtarbeitszeit, und zwar in Anbetracht der unterrichtsfreien Zeiten jeweils bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 - BVerwGE 38, 191 sowie vom 29. November 1979 - II C 40.77 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.; siehe zuletzt VGH BW, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - ESVGH 49, 79 - Ls -, Juris).

    Der Senat geht demgegenüber in Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - VBlBW 1992, 350 sowie Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.) bei der Feststellung der jährlichen Gesamtarbeitszeit von Folgendem aus:.

    Nicht zu vernachlässigen sind ferner die Erleichterungen in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, die durch die Einführung moderner technischer Hilfsmittel ermöglicht worden sind; damit ist zugleich eine Vereinfachung innerschulischer Arbeitsabläufe verbunden (ebenso bereits VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - und OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - jeweils a.a.O.).

    Soweit aufgrund der ungleichen Verteilung der sog. korrekturintensiven Schulfächer die Gefahr besteht, dass einzelne Lehrer die allgemein festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer überschreiten, ist der Dienstherr verpflichtet, diese Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze des § 1 BeamtAVO entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich und damit auch das dementsprechende schulische Angebot eingeschränkt oder hierfür andere Lehrkräfte herangezogen werden, die aufgrund ihrer Fächerkombination mit den genannten Aufgaben weniger stark belastet sind (vgl. dazu OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.).

  • VGH Hessen, 08.08.2000 - 1 N 4694/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenverordnung für Lehrer an Gymnasien in Hessen

    Die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet somit den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (vgl. dazu ausführlich OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - DVBl. 1997, 382 = ZBR 2000, 57 m.w.N.).

    Maßgeblich ist die innerhalb und außerhalb des Unterrichts aufzuwendende Gesamtarbeitszeit, und zwar in Anbetracht der unterrichtsfreien Zeiten jeweils bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 - BVerwGE 38, 191 sowie vom 29. November 1979 - II C 40.77 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.; siehe zuletzt VGH BW, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - ESVGH 49, 79 - Ls -, Juris).

    Der Senat geht demgegenüber in Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - VBlBW 1992, 350 sowie Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.) bei der Feststellung der jährlichen Gesamtarbeitszeit von Folgendem aus:.

    Nicht zu vernachlässigen sind ferner die Erleichterungen in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, die durch die Einführung moderner technischer Hilfsmittel ermöglicht worden sind; damit ist zugleich eine Vereinfachung innerschulischer Arbeitsabläufe verbunden (ebenso bereits VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - und OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - jeweils a.a.O.).

    Soweit aufgrund der ungleichen Verteilung der sog. korrekturintensiven Schulfächer die Gefahr besteht, dass einzelne Lehrer die allgemein festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer überschreiten, ist der Dienstherr verpflichtet, diese Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze des § 1 BeamtAVO entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich und damit auch das dementsprechende schulische Angebot eingeschränkt oder hierfür andere Lehrkräfte herangezogen werden, die aufgrund ihrer Fächerkombination mit den genannten Aufgaben weniger stark belastet sind (vgl. dazu OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2005 - 6 A 4527/02

    Beförderung eines Studienrats zum Oberstudienrat; Antrag auf Reduzierung der von

    Im Gegenteil zeigen die Berechnungen der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zusätzlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95.OVG -, Schütz, ES/BI 2.4 Nr. 39, die auf die Relation zwischen reiner Unterrichtszeit und dem Aufwand für Vor- und Nachbereitung abstellt, dass bei einer Unterrichtsverpflichtung in dem hier streitigen Umfang für die außerunterrichtliche Tätigkeit mindestens ebenso viel Arbeitszeit verbleibt.

    vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2002, 278 (280); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O., jeweils zum Ausgleich einer Korrekturbelastung durch individuelle Entlastungen im Einzelfall.

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