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   BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95   

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BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95 (https://dejure.org/1996,68)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 (https://dejure.org/1996,68)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 (https://dejure.org/1996,68)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Belange des Ausländers - Ausübung des Ausweisungsermessens - Duldungsgründe - Bürgerkriegsgefahren - Abschiebungsandrohung - Abschiebungshindernis

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Berücksichtigung von Bürgerkriegsgefahren bei Ausweisung und Abschiebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung bei Abschiebungshindernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 249
  • NVwZ 1997, 685
  • DVBl 1997, 902
 
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Wird zitiert von ... (1068)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum früheren Ausländerrecht war geklärt, daß im Rahmen der bei der Ausweisung gebotenen Interessenabwägung die dem Ausländer in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat drohenden Nachteile und Gefahren in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, wenn konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Nachteile bzw. Gefahren bestehen (vgl. BVerwGE 78, 285 ).

    Gerade Bürgerkriegsgefahren, die der Kläger geltend macht, können nur vorübergehend bestehen, unter diesen Voraussetzungen wird es grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden sein, wenn die Ausländerbehörde einer derartigen Gefahrenlage bei der Ausübung des Ausweisungsermessens kein bedeutsames Gewicht zumißt, sondern sich vorbehält, diesem Umstand bei der Entscheidung über eine etwaige Abschiebung Rechnung zu tragen (vgl. zu diesen Grundsätzen Senatsurteil in BVerwGE 78, 285 ).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
    Art. 3 EMRK schützt daher nicht vor diesen allgemeinen Gefahren (vgl. Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2).

    Zumutbar ist dagegen eine Abschiebung z.B. dann, wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage nicht landesweit besteht und der Ausländer bei seiner Abschiebung die vergleichsweise sicheren Landesteile erreichen und sich dort aufhalten kann (ebenso Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
    Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten läßt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. z.B. für das Asylrecht Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146 und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
    Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten läßt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. z.B. für das Asylrecht Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146 und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
    Eine extreme allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Bürgerkrieg ein solches Ausmaß erreicht hat, daß der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (so mehrfach der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletzt Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
    Fehlt jedoch wie vorliegend eine solche Anordnung, die Abschiebung in einen bestimmten Staat generell auszusetzen, führen allgemeine Gefahren wie die vom Kläger geltend gemachten Bürgerkriegsgefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81/92 u. 82/92 - DVBl 1995, 560).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Denn die Ermessensentscheidung der Beklagten leidet jedenfalls an einem auch im späteren gerichtlichen Verfahren nicht geheilten Ermessensdefizit, weil eine fehlerfreie Ermessensausübung insbesondere die Berücksichtigung aller für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte sowie die sachgerechte Gewichtung und Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere einschlägiger Grundrechte, verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Wolff in Sodan/Ziekow a. a. O. Rn. 178 ff. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Unter Bezugnahme auf § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird vielmehr angenommen, dass dann, wenn in der Abschiebungsandrohung der Staat, in den die Abschiebung nicht erfolgen darf, nicht bezeichnet ist, auf eine Anfechtungsklage hin die Abschiebungsandrohung nur insoweit aufzuheben ist (siehe zur Teilrechtswidrigkeit im Einzelnen Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 53; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 62 ; VG München, Beschluss vom 28.09.2022 - M 24 S 21.6691 -, juris Rn. 43; VG Cottbus, Beschluss vom 29.07.2021 - 9 L 181/21 -, juris Rn. 7; ebenso BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, juris Rn. 33, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.1992 - 1 S 2165/92 -, juris Rn. 4 ).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Eine solche fehlerhafte Gewichtung kann z.B. dann vorliegen, wenn die Behörde einzelnen Tatsachen ein Gewicht beimisst, das objektiven Wertungsmaßstäben nicht entspricht (vgl. zur Überprüfung der einzustellenden Belange: BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, 1 C 6.95, BVerwGE 102, 249, juris Rn. 24 ff.).
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