Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel: Änderung der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Rechtsmittelzulassung

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 18.11.1997 - A 17 K 15403/97
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1998, 261
  • DVBl 1998, 261
  • DVBl 1998, 486
  • NVwZ 1998, 414



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Wird zitiert von ... (44)  

  • OVG Niedersachsen, 09.02.1998 - 12 M 5642/97  

    Berücksichtigung "neuer" Tatsachen/Beweismittel; Beweismittel, neue;

    Es ist nicht grundsätzlich und ausnahmslos ausgeschlossen, sich zur Stützung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf "neues" tatsächliches Vorbringen oder "neue" Beweismittel zu berufen (a.A. OVG NW, Beschl. v. 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 - NdsOVG, Beschl. v. 14. Juli 1997 - 1 M 3349/97 -).

    Der Senat teilt nicht die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß im Zulassungsverfahren allein darüber zu entscheiden ist, ob die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er ihm bekannt war (bzw. hätte bekannt sein müssen) getroffene Entscheidung wegen Vorliegens eines Zulassungsgrundes im Beschwerdeverfahren überprüft werden muß und daher wegen des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen dem Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels und dem Rechtsmittelverfahren selbst "neues" tatsächliches Vorbringen bzw. "neue" Tatsachen grundsätzlich und ausnahmslos nicht berücksichtigt werden dürfe (s. etwa OVG NW, B. v. 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 f; VGH Bad.-Württ., B. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 - NdsOVG, B. v. 14. Juli 1997 - 1 M 3349/97 - B. v. 11. August 1997 - 4 M 3697/97 -, B. v. 22. September 1997 - 4 M 3803/97; a.A. etwa OVG RP, B. v. 15. September 1997 - 6 A 12008/97 -, DÖV 1998, 126 f [Änderung der Rechtslage]).

    Es ist auch nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diese Fallgruppe nicht dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern dem § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO hätte zuweisen wollen (in diese Richtung aber - m.w.N. - VGH Bad.-Württ., B. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -).

    Die Zulassung "neuer" Tatsachen oder Beweismittel (unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens) kann allerdings dazu führen, daß sich der Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren erheblich erweitert und sich das Vorliegen der "neuen" Tatsachen, an welche zur Zulassung führenden ernstlichen Zweifel anknüpfen, im Verfahren nach zugelassenem Rechtsmittel in tatsächlicher Hinsicht - etwa nach dem Ergebnis einer im Rechtsmittelverfahren durchzuführenden Beweiserhebung - nicht bestätigt und rückblickend die Zulassung nicht gerechtfertigt gewesen sein mag (so VGH Bad.-Württ., B. vom 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 - s.a. NdsOVG, B. v. 14. Juli 1997 - 1 M 3349/97 -: "Im Zulassungsverfahren ist kein Raum für neuen Tatsachenvortrag, weil sonst das Zulassungsverfahren mit der Aufklärung des Sachverhaltes belastet würde oder das Rechtsmittel ohne gesicherte Erkenntnisse 'ins Blaue hinein' zugelassen werden müßte" [unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber gewollte "Filterwirkung" des Zulassungsverfahrens]).

    Insbesondere streitet der Umstand, daß in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes "das Prozeßrecht sach- und zeitnahe Korrekturmöglichkeiten [bietet], die eine erstmalige Befassung des Beschwerdegerichts mit einem neuen Streitstoff entbehrlich macht" (so VGH Bad.-Württ., B. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -), angesichts der kurzen Rechtsmittelfrist für den Zulassungsantrag (im Zulassungsverfahren sind jedenfalls nur fristgerecht hinreichend dargelegte "neue" Tatsachen berücksichtigungsfähig) und der Eilbedürftigkeit dieser Verfahren nicht gegen, sondern gerade für eine obergerichtliche Klärung der Entscheidungserheblichkeit des im Zulassungsantrag geltend gemachten "neuen" Tatsachenstoffes, weil allein dies die beschleunigte abschließende Klärung des jeweiligen Streitstoffes herbeizuführen geeignet ist.

  • VGH Hessen, 01.09.2000 - 12 UZ 2783/00  

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Neuregelung - zeitlicher

    1997, 818; VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 -, NVwZ 1998, 414 = VBlBW 1998, 261; a. A. VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 197).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2001 - 11 S 1848/01  

    Duldung wegen unmittelbar bevorstehender Heirat

    Dementsprechend ist anerkannt, dass im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung nur dann ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen zeitweiser Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen (§ 55 Abs. 2 AuslG) bestehen kann, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 - und vom 24.1.2001 - 11 S 2717/00 - SächsOVG, Beschluss vom 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.8.1999, NVwZ-RR 2000, 641; VG München, Beschluss vom 11.3.1996, InfAuslR 1996, 178; auch Nr. 55.2.3 AuslG-VwV).
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