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   BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97   

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https://dejure.org/1997,461
BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97 (https://dejure.org/1997,461)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 (https://dejure.org/1997,461)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1997 - 4 C 7.97 (https://dejure.org/1997,461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bauvorhaben - Landesrechtliche Anforderungen - Abstandsflächenrecht - Eigentumsgarantie - Landesrechtliche Inhaltsbestimmung des Eigentums - Bestandsschutz

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; BauO NW § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Bauordnungsrecht; Bauordnungsrecht - Eigentumsrecht bei Bestimmung von Abstandsflächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befreiung von Grenzabstandsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 735
  • DVBl 1998, 587
  • BauR 1998, 405 (Ls.)
  • BauR 1998, 533
  • ZfBR 1998, 158
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97
    So ist beispielsweise in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - (BVerwGE 98, 235 ) zugrunde gelegt worden, daß der seinerzeit erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz zukomme; gleichzeitig spricht diese Entscheidung jedoch an der angegebenen Textstelle von einer "bestandskräftigen Baugenehmigung".

    Das beruht indes ausschließlich darauf, daß es angenommen hat, durch die Rechtsprechung, die der erkennende Senat zu den Schranken des Bestandsschutzes in den Fällen der Aufgabe einer ursprünglich rechtmäßigen Nutzung im Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - (BVerwGE 98, 235) bekräftigt hat, daran gehindert zu sein, dem Beigeladenen den "Bestandsschutz" zuzuerkennen, den ihm das einfache Landesrecht nach seiner eigenen Auslegung gewährt.

  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97
    Eine Verletzung revisiblen Rechts ist auch gegeben, wenn sich das vorinstanzliche Gericht zur Begründung seiner Entscheidung durch einen revisiblen Rechtssatz gebunden glaubt, den es nicht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 3 S 1499/91

    Baurecht: Abstandsflächenrelevanz einer Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97
    Seine Rechtsansicht stimmt auch mit der anderer Berufungsgerichte überein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 1990, BayVBl 1991, 468; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1991, BWVPr 1991, 259).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fungiert in diesem Zusammenhang ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, an dem das einfache Recht zu messen ist, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage, die sich als Mittel dafür benutzen läßt, die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers fachgerichtlich anzureichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - BVerwG 4 C 7.97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 5 K 2370/14

    Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung

    Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735).

    Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen "Bestandsschutz", für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N).

    In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O. zu § 6 LBO NRW; und Urteil vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. zu § 35 Abs. 4 BauGB), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.).

    Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735, 736).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Bestimmt eine landesrechtliche Norm Inhalt und Schranken des Eigentums, so verbietet sich der Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung von Bestandsschutz (BVerwG Urt. v. 07.11.1997 - 4 C 7/97 -, NVwZ 1998, 735).
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