Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 27.01.1999

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96   

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https://dejure.org/1999,1604
BVerfG, 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96 (https://dejure.org/1999,1604)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96 (https://dejure.org/1999,1604)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1999 - 2 BvR 1268/96 (https://dejure.org/1999,1604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kreisangehörige Gemeinde - Haushaltssatzung des Kreises - Zahlung von Kreisumlage - Kommunale Selbstverwaltung

  • Judicialis

    KrO § 2 Abs. 1 Satz 1; ; KrO § 20; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 Abs. 3; ; BVerfGG § 91; ; BVerfGG § 91 Satz 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Kommunalverfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 417
  • DVBl 1999, 840
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96
    Ob die Haushaltssatzung des Kreises von 1994 als zulässiger Verfahrensgegenstand betrachtet werden kann, um eine mit der Rechtsschutzfunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde sonst unvereinbare Lücke (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 76, 107 ) zu schließen, kann dahinstehen.
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96
    Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG jedoch - auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat - jedenfalls solange keinen Schutz, wie diese Finanzausstattung selber nicht in Frage gestellt wird (BVerfGE 71, 25 ; 83, 363 ).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96
    Ob die Haushaltssatzung des Kreises von 1994 als zulässiger Verfahrensgegenstand betrachtet werden kann, um eine mit der Rechtsschutzfunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde sonst unvereinbare Lücke (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 76, 107 ) zu schließen, kann dahinstehen.
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96
    Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG jedoch - auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat - jedenfalls solange keinen Schutz, wie diese Finanzausstattung selber nicht in Frage gestellt wird (BVerfGE 71, 25 ; 83, 363 ).
  • StGH Hessen, 21.05.2013 - P.St. 2361

    1. Die Gemeinden haben einen aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht

    - Vgl. zur Belastung der Kommunen mit Abgaben und Geldleistungspflichten BVerfGE 83, 363 (386); BVerfG(K), Beschluss vom 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl. 1999, 840; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.01.1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl. 1999, 842 [843 f.] -.
  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden, ob über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus zu der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört (vgl. BVerfGE 26, 172 ; 71, 25 ; 83, 363 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 , und vom 26. Februar 1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl 1999, S. 840).

    aa) Zu einem eine solche Behauptung ausreichend substantiiert begründenden Vortrag gehört zum einen die Darlegung, welchen Gesamtumfang die Finanzausstattung des Beschwerdeführers hat und zu welcher Minderung die angegriffene Vorschrift führt (vgl. BVerfGE 71, 25 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl 1999, S. 840).

    bb) Zum anderen hätte der Beschwerdeführer im einzelnen darlegen müssen, dass er wegen der Minderung der Landeszuweisungen die ihm obliegenden Aufgaben - gegebenenfalls nach einem Überdenken der Prioritäten - nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß erfüllen kann (vgl. BVerfGE 71, 25 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 , und vom 26. Februar 1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl 1999, S. 840).

  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 - 15 K 2695/06

    Stadt Waltrop klagt erfolglos gegen Hebesatz der Kreisumlage 2006

    vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl 1999, 840 (841); Kirchhof/Plückhahn, in Kirchhof/Wansleben/Becker/ Plückhahn, Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 56 Anm. 3.3.

    Solche Verpflichtungen verletzen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht jedoch erst, wenn dadurch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden selbst in Frage gestellt, d.h. in den Kernbestand ihrer Finanzhoheit eingegriffen wird, vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 (386) zur Krankenhausfinanzierungsumlage in Rheinland-Pfalz, sowie Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl 1999, 840; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl 1995, 469 (471); OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl 1999, 842 (843).

    vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl 1999, 840.

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3861
VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94 (https://dejure.org/1999,3861)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.01.1999 - 8 N 3392/94 (https://dejure.org/1999,3861)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 (https://dejure.org/1999,3861)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 28 Abs 2 GG
    Normenkontrolle einer Haushaltssatzung eines Kreises - Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden - Höhe der Kreisumlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigerklärung der Haushaltssatzung eines Landkreises; Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch eine Aufsichtsbehörde; Rechtswidrigkeit der Erhebung einer Kreisumlage

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 132
  • NVwZ-RR 2000, 180
  • DVBl 1999, 840
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94
    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 108 = HSGZ 1997, 195 = NVwZ 1998, 63) verneint und weiter entschieden, die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) hindere den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelnde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich mit dem Begriff "Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" umschrieben würden.

    Insofern folgt der Senat dem Bundesverwaltungsgericht; es hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - (NVwZ 1998, 63 f.) entschieden, eine landesrechtliche Regelung, die den Kreisen im gemeindlichen Aufgabenbereich Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweise, stelle keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Aufgabenentzug zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden dar.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auf den Vorlagebeschluss vom 12. Februar 1996 ergangenen Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - (a.a.O.) im Wesentlichen die folgenden Rechtsgrundsätze aufgestellt.

    Der Berichterstatter hat der Antragstellerin in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 29. September 1997 die Frage gestellt, inwiefern das Finanzvolumen der Antragstellerin im Haushaltsjahr 1994 den Grad der "erforderlichen finanziellen Mindestausstattung" (vgl. Seite 15 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 -) nicht erreicht hat.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, denn die Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an die vom Bundesverwaltungsgericht oben zu 12. genannte Abwägung zu stellen sind, insbesondere, ob es Sache des Landkreises ist, sich das für diese Abwägung erforderliche Abwägungsmaterial zu beschaffen, oder ob den Gemeinden nach Veröffentlichung des Planentwurfs die Pflicht obliegt, in eigener Initiative ihre Finanzierungsinteressen geltend zu machen, hat grundsätzliche Bedeutung und ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - nicht geklärt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht insofern allerdings auch keinen Anlass zur Klärung hatte.

  • VGH Hessen, 12.02.1996 - 6 N 3392/94

    Normenkontrollverfahren: Haushaltssatzung eines Landkreises - Kompetenzordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94
    Der 6. Senat des Hess. VGH hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1996 - 6 N 3392/94 - (DÖV 1996, 475 = HSGZ 1996, 259 = NVwZ 1996, 481) die Sache zur Entscheidung über die Auslegung des Art. 28 Abs. 2 GG hinsichtlich der Frage vorgelegt, ob Landkreise sich von Verfassungs wegen auf die Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen (gemeindlichen) Aufgaben zu beschränken hätten, die die Gemeinden ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet seien.

    Entgegen der im Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1996 - 6 N 3392/94 - (DÖV 1996, 475 = HSGZ 1996, 259 = NVwZ 1996, 481) zum Ausdruck gekommenen Auffassung geht der nunmehr zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 und 6 der Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Haushaltsjahr 1994, zulässig ist.

    Von einem derartigen Verstoß ist auch der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. Februar 1996 (- 6 N 3392/94 - NVwZ 1996, 481 ff.) nicht ausgegangen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1994 - 2 K 4/94

    Kreisumlage in Schleswig-Holstein

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94
    Durch die Festsetzung der Kreisumlagesätze werden folglich - umgesetzt durch den Heranziehungsbescheid - der Antragstellerin erhebliche eigene Haushaltsmittel entzogen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 - S. 18 des amtlichen Umdrucks, S. 66 Rs. d. GA).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwaige fehlerhafte Ansätze die Höhe der Kreisumlagesätze nicht beeinflussen konnten (vgl. z.B. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 - DVBl. 1995, 469 ff., 475).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94
    Nach der Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 ff.) seien die Gemeinden grundsätzlich allein für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig.
  • VGH Hessen, 15.12.1994 - 6 N 2588/93

    Zur Antragsbefugnis einer Fraktion in einem Normenkontrollverfahren -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94
    Dies begründet einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F., denn der Begriff des Nachteils ist weit auszulegen; hierunter fällt jede nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 N 2588/93 - ESVGH 45, 161 = DVBl. 1995, 931; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, 1994, Rdnr. 25 zu § 47 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

    § 15  Abs. 3 Satz 3 NFAG hat den Zweck, den von der Festsetzung der Umlage betroffenen Gemeinden Gelegenheit zu geben, ihre Finanzinteressen vorzutragen, damit diese vom Beklagten bei der Entscheidung über die Höhe des Umlagesatzes berücksichtigt werden können (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des hessischen Landesrechts: Hess. VGH, Urt. v. 27.01.1999 - 8 N 3392/94 - , DVBl. 1999, 840, 841; siehe auch Schink, DVBl. 2003, 417, 420/421).

    Der Beklagte ist zwar verpflichtet, eine Abwägung der Gesamtumstände einschließlich des eigenen Finanzbedarfs vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.2.1997, aaO; Hess. VGH, Urt. v. 27.1.1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl. 1999, 840, 841; Schink, DVBl. 2003, 417, 421).

    Dies schließt nach Lage der Dinge die Finanzierungsinteressen u.a. der kreisangehörigen Gemeinden mit ein (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.1.1999, aaO).

    Anderenfalls verlöre die durch § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG formalisierte Beteiligung zum Teil ihre Bedeutung, wenn der Beklagte bereits von Amts wegen gehalten wäre, sämtliche aus Sicht der betroffenen Gemeinden abwägungserheblichen Belange bei den Gemeinden, also in deren Verantwortungsbereich, zu ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.1.1999, aaO).

  • OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06

    Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und

    Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden kommt erst dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Gemeinden durch die Erhebung der Kreisumlage nicht einmal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Mindestausstattung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 - juris Rn. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 - juris Rn. 66) oder dass der Landkreis auf Kosten der Gemeinden in missbräuchlicher Weise wirtschaftet (vgl. VG Weimar, Urteil vom 22. Juni 2006 - 6 K 1491/02.We -, das den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als bloßen "Programmsatz" bezeichnet und auch Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1991 - 4 B 91.190 - juris Rn. 219 -).
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01

    Finanzausgleich; Kreisumlage; Kreisumlagehebesatz; Mehreinnahmen;

    Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Landkreis mit einem Haushaltsplan Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben finanziert hat, deren Erfüllung nicht so erforderlich und dringlich ist wie die von der Gemeinde beabsichtigten Maßnahmen (Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 -, NVwZ-RR 2000, 180 - 183).
  • VGH Hessen, 08.05.2001 - 10 N 399/98

    Erstattung der Kosten der Flüchtlingsaufnahme durch Kommunen

    Zwar gilt dies nach Auffassung des beschließenden Senats nicht in Bezug auf die vom Antragsteller behauptete Verletzung seiner vom Recht auf Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung umfassten Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG; s. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82 u.a. -, BVerfGE 71, 25 und Nierhaus, in: Sachs , GG, 1996, Art. 28 Rdnr. 68) und der hierdurch gewährleisteten "aufgabenadäquaten Finanzausstattung" des Landkreises (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 - bezogen auf die Gemeinden - sowie Kirchhoff, Das Finanzsystem der Landkreise, DVBl. 1995, 1057 , Henneke, Der kommunale Finanzausgleich, DÖV 1994, 1 und Waechter, Kommunalrecht, 3. Auflage, 1997, Rdnr. 247) bzw. der zur Erfüllung seiner Aufgaben zumindest erforderlichen "finanziellen Mindestausstattung" (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 -, NVwZ 1998, 63 ; s. auch Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 - s. hierzu auch die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte bezogen auf die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Regelungen der Finanzgarantien der Gemeinden und Gemeindeverbände, vgl. nur Bad.Württ. StGH, Urteil vom 10. Mai 1999 - GR 2/97 -, DVBl. 1999, 1351 , Bay.VerfGH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - Vf. 17-VII-94 -, BayVBl. 1997, 303 , Nds. StGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 -, DVBl. 1998, 185 ff., NW VerfGH, Urteil vom 09. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, NVwZ 1997, 793 ff., RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, NVwZ 1993, 160).

    Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt - hier: durch den Antragsgegner -, so dass es im Rahmen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses keiner weiteren Darlegung bedarf, wie gegebenenfalls Rückabwicklungen vorgenommen werden müssen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 -, HStGZ 1999, 285 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2005 - 15 A 130/04

    Vorgehen gegen die Kreisumlage

    Siehe zu anderen landesrechtlichen Regelungen: Bay. VGH, Urteil vom 4.11.1992 - 4 B 90.718 -, BayVBl. 1993, 112 ff., und Beschluss vom 14.1.2000 - 4 ZB 99.3361 -, BayVBl. 2000, 728 f.; Nds. OVG, Urteil vom 27.1.1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl. 1999, 842 ff. Vgl. zur Bedeutung des korrekten Einnahme- und Ausgabeverhaltens bei der Anfechtung der Haushaltssatzung: Hess. VGH, Urteil vom 27.1.1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl. 1999, 840 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8.12.1998 - 7 C 1935/97 -, DVBl. 1999, 846 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS RP 29, 255, 269. .
  • VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06

    Kommunalaufsicht; Ersatzvornahme; Änderung der Haushaltssatzung

    Da danach die vom RP Darmstadt im Wege der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme erfolgte Festsetzung der erhöhten Hebesätze für die Kreisumlage einschließlich der dafür gegebenen Begründung dem Antragsgegner wie eine Entscheidung seines Kreistages zuzurechnen ist (vgl. Meiß a.a.O., Rdnr. 5 zu § 140), könnte die Antragstellerin gegen die Heranziehung zu der darauf beruhenden Kreisumlage eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle der Festsetzung in der Haushaltssatzung lediglich damit begründen, dass ihr wegen deren Höhe die finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer wenn auch kleinen freien Spitze entzogen werde und/oder dass die Festsetzung des Hebesatzes auf einer fehlerhaften Abwägung zwischen der Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung des Antragsgegners und der dadurch verursachten Einschränkung ihrer kommunalen Finanzhoheit beruhe (vgl. dazu u. a. Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 - ESVGH 49 S. 132 ff. = NVwZ-RR 2000 S. 180 ff. = juris).
  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

    ThürOVG, , DVBl. 1999, 184, m.w.N.; BayVGH, BayVBl. 1993, 112, und 1996, 691; HessVGH, DVBl. 1999, 840, = NVwZ-RR 2000, 180; OVG Rheinland-Pfalz, AS 27(2000), 279, = DVBl. 1999, 846.
  • OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der

    ThürOVG, , DVBl. 1999, 184, m.w.N.; BayVGH, BayVBl. 1993, 112, und 1996, 691; HessVGH, DVBl. 1999, 840, = NVwZ-RR 2000, 180; OVG Rheinland-Pfalz, AS 27(2000), 279, = DVBl. 1999, 846.
  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 - 15 K 2695/06

    Stadt Waltrop klagt erfolglos gegen Hebesatz der Kreisumlage 2006

    vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl 1999, 840 (841); Kirchhof/Plückhahn, in Kirchhof/Wansleben/Becker/ Plückhahn, Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 56 Anm. 3.3.
  • VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 593/06

    Kreisumlage nach Hebesatzerhöhung durch die Kommunalaufsicht

    Da danach die vom RP Darmstadt im Wege der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme erfolgte Festsetzung der erhöhten Hebesätze für die Kreisumlage einschließlich der dafür gegebenen Begründung dem Antragsgegner wie eine Entscheidung seines Kreistages zuzurechnen ist (vgl. Meiß a.a.O., Rdnr. 5 zu § 140), könnte die Antragstellerin gegen die Heranziehung zu der darauf beruhenden Kreisumlage eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle der Festsetzung in der Haushaltssatzung lediglich damit begründen, dass ihr wegen deren Höhe die finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer wenn auch kleinen freien Spitze entzogen werde und/oder dass die Festsetzung des Hebesatzes auf einer fehlerhaften Abwägung zwischen der Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung des Antragsgegners und der dadurch verursachten Einschränkung ihrer kommunalen Finanzhoheit beruhe (vgl. dazu u. a. Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 - ESVGH 49 S. 132 ff. = NVwZ-RR 2000 S. 180 ff. = juris).
  • VG Cottbus, 08.12.2022 - 1 K 838/19
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