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   VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98   

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VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Privatschulförderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Berufskolleg - Verfassungsrechtliche Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 238 (Ls.)
  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Daher können die Gerichte eine Verletzung der Förderpflicht erst dann annehmen, wenn der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); BVerwGE 79, 154 (156, 161f.)).

    Auch dann ist noch in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber - vor allem in Zeiten knapper Haushaltsmittel - auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht wahren muß (BVerfGE 75, 40 (68f.)).

    Wie sehr er hierbei differenzieren muß und wie sehr er nivellieren darf, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG selbst (vgl. BVerfGE 75, 40 (71)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, daß die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muß, daß sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (BVerfGE 75, 40 (64, 65)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

    Damit verletzt der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht (BVerfGE 75, 40 (67) unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54 (81)).

    Wenn er in Wahrnehmung dieser seiner Verantwortung, die ihm die Rechtsprechung nicht abnehmen kann, zu der Entscheidung gelangt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen, so ist das hinzunehmen; ein Verfassungsverstoß liegt dann nicht vor (BVerfGE 33, 303 (333, 335); 75, 40 (68)).

    Notwendige Kürzungsmaßnahmen müssen dann vielmehr den Gesamtetat für das öffentliche und das private Schulwesen betreffen (vgl. BVerfGE 75, 40 (68f.)).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Die Gerichte könnten aber auch dann nicht am Landesgesetz vorbei unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einen Förderanspruch zuerkennen (BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (117); BVerwG, Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (156f.)).

    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    So liegt es, wenn der Gesetzgeber völlig untätig bleibt, seine Förderpflicht grob vernachlässigt oder getroffene Maßnahmen ersatzlos aufhebt (BVerfGE 90, 107 (117)).

    Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht (BVerfGE 90, 107 (119)).

    Dieses hat ein monatliches Schulgeld von 170,-- bis 190,-- DM für das Jahr 1986 (nicht für das Jahr 1982, wie das VG annimmt; vgl. BVerfGE 90, 107 (111)) als überhöht angesehen und gemeint, daß dies "auf der Hand liegt" (ebd. (119); kritisch Theuersbacher, RdJB 1994, 497 (505)).

    Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (BVerfGE 90, 107 (117f.)).

    Von den privaten Schulträgern wird damit grundsätzlich der Einsatz eigenen Vermögens erwartet; schließen Eltern und/oder Lehrer sich zu einer Privatschulinitiative zusammen, so wird von ihnen erwartet, über die gewöhnlichen Schulgelder hinaus eigene Mittel einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119f.)).

    Die Erwartung, eigene Mittel einzusetzen, darf freilich nicht dazu führen, daß sie sich als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 107 (117)).

    Das gilt sogar hinsichtlich der Anschubfinanzierung und der Bauinvestitionen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119)); es gilt vollends hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der laufenden Betriebskosten.

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Die Gerichte könnten aber auch dann nicht am Landesgesetz vorbei unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einen Förderanspruch zuerkennen (BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (117); BVerwG, Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (156f.)).

    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Daher können die Gerichte eine Verletzung der Förderpflicht erst dann annehmen, wenn der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); BVerwGE 79, 154 (156, 161f.)).

    Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (162)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

    Ob bei beruflichen Privatschulen in der Trägerschaft der Kirchen oder der diesen verbundenen Stiftungen u.a. anderes gelten kann (dazu etwa BVerwGE 70, 290 (294)), mag offenbleiben.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muß (vgl. BVerfGE 27, 195 (201ff.); 90, 128 (139); BVerwG, Urt. 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20).

    Der Gesetzgeber darf die Förderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten der Privatschulen an den Betriebskosten der vergleichbaren öffentlichen Schulen ausrichten (vgl. BVerfGE 90, 128 (144)).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Behält er hingegen - wie hier - eine bestehende Förderung bei und unterläßt er lediglich deren Anhebung, so kann eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderpflicht erst angenommen werden, wenn evident ist, daß die ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (BVerfG, Beschluß vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54 (81)).

    Damit verletzt der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht (BVerfGE 75, 40 (67) unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54 (81)).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Mit dieser Bestimmung garantiert das Grundgesetz vielmehr auch den Bestand des Privatschulwesens als Einrichtung (BVerfG, Urt. vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (355); Beschluß vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).

    Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muß (vgl. BVerfGE 27, 195 (201ff.); 90, 128 (139); BVerwG, Urt. 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Wenn er in Wahrnehmung dieser seiner Verantwortung, die ihm die Rechtsprechung nicht abnehmen kann, zu der Entscheidung gelangt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen, so ist das hinzunehmen; ein Verfassungsverstoß liegt dann nicht vor (BVerfGE 33, 303 (333, 335); 75, 40 (68)).
  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Mit dieser Bestimmung garantiert das Grundgesetz vielmehr auch den Bestand des Privatschulwesens als Einrichtung (BVerfG, Urt. vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (355); Beschluß vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89

    Begrenzung des Zuschusses für Gymnastikschulen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Allerdings wird diese Grundannahme mit zunehmendem zeitlichem Abstand vom Basisjahr unsicherer und tatsächlich auch immer deutlicher verfehlt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 39).

    Eine ausreichend verlässliche Vergleichsbasis kann auf dieser Grundlage deshalb nur durch eine hinreichend dichte zeitliche Kontrolle sichergestellt werden und setzt eine konkrete Überprüfung und Korrektur durch den Landesgesetzgeber voraus (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 37 ff.).

    Die Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Existenzbedingungen müssen daher auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beruhen (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 65 und 69).

    Angesichts der schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 42 ff. sowie Haug, in: Müller/Jeand"Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 195 ff.) erscheint eine gesetzgeberische Entscheidung zur Methode der Bestimmung maßgeblicher Vergleichskosten öffentlicher Schulen indes dringend geboten.

    Bereits das bestehende Niveau der Lehrergehälter an den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg erscheint aber nicht unbedenklich (vgl. zu den für einen beamteten Lehrer entstehenden Verzicht bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 91).

    Im Übrigen ist im Anhörungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht das vom Kultusministerium verwandte Berechnungsmodell, sondern das an den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen orientierte Fördersystem gebilligt hatte (vgl. dazu die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen Baden-Württemberg, LT-Drs. 13/3434, S. 5 und 7; zur Fehlerhaftigkeit des Berechnungsmodell im Einzelnen Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 40 ff. sowie zur vorgenommenen Korrektur gerade im Bereich der Personalkosten Rn. 53 ff.).

    So lag auch der Fall im Senatsurteil vom 12.01.2000 (- 9 S 317/98 -, Rn. 81; dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -, Rn. 22), so dass die vom Beklagten in Anspruch genommene Bezugnahme ins Leere geht.

    Der Senat hat aber zum Ausdruck gebracht, dass diese Festlegung angesichts fehlender Sachverständigengutachten Züge einer "teilweise willkürlichen Grenzziehung" trägt (Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 77).

    Vielmehr muss der Staat seine Privatschulförderung so auslegen, dass beim Betrieb von Privatschulen der Stamm etwa eingesetzten Vermögens grundsätzlich erhalten werden kann (so bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 99).

    Damit steht es zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten nicht mehr zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 101).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    verfügt (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 104; zum "neuen Erscheinungsbild" der von Eltern getragenen Privatschulen auch Vogel, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 153 [157]).

    Hinsichtlich des Einnahmeausfalls, der durch einen Verzicht auf die Erhebung von Lernmittelentgelten verursacht wird, ist die unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 LV folgende Ausgleichspflicht auch bereits ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 70).

    Vom Regelungsbereich erfasst sind damit nur weiterführende allgemeinbildende Schulen (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 22), nicht aber die in Art. 15 Abs. 2 LV als "Volksschule" legal definierten Grund- und Hauptschulen.

    Eine Verletzung der Privatschulfreiheit liegt daher nicht erst vor, wenn keine Schulart mehr in freier Trägerschaft betrieben werden kann, der pluralistische und staatsferne Ansatz der Privatschulfreiheit gebietet vielmehr grundsätzlich eine Offenheit - und damit Förderung - jeder Schulform (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 28).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten daher nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 80 m.w.N.).

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Die Eigenleistung des Schulträgers kann außer durch diesen Vorgaben genügende Beiträge der Eltern und Mitarbeiter der Schule sowie sonstiger zur Förderung der Schule bereiter Personen, durch sonstige Zuwendungen Dritter, durch Solidarleistungen innerhalb eines Bundes vergleichbarer Schulen, durch Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder aus Veranstaltungen sowie durch ein kostengünstigeres Wirtschaften generiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.3.1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, Juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 64, vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 44 u. 47 ff., sowie vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 161).

    Kredite oder der Einsatz des Vermögensstamms des Schulträgers sind zu einer nachhaltigen Finanzierung des laufenden Betriebs dagegen nicht geeignet und können nicht zur Bestimmung der zumutbaren Eigenleistung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 107 - Juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 97 bis 102, und vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 60).

    Die Berichte vom 24. November 2006 (LT-Drs. 14/623, S. 3) und vom 8. November 2012 (LT- Drs. 15/2637, S. 4) nehmen insoweit lediglich Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2005 - 9 S 47/03 -, das zudem ein pri- vates Berufskolleg betraf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 47 ff., und vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 22).

    Das in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 bereits enthaltene (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 1 u 12) und in den Folgejahren wiederholte politische Ziel (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 4 f. oder zuletzt LT-Drs. 15/2637, S. 4), dass ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt werde, der dann über dem Betrag liege, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12), beruht offenbar auf einer frei gegriffenen Festlegung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 65 ff. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Die Grenze solch zumutbarer Eigenleistungen kann dann überschritten sein, wenn zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebs, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer der Einsatz eigenen Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich wird (Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29).

    Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde.

    1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238 ), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist.

    Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft, deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde).

    Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).

    All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche "Sonderlasten" nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe "Privatschulfinanzierung" mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport "Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg" vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen.

    Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).

    Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von "hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise" nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 05.11.2002 - 4 K 2627/00
    In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zu Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde.

    Der Fortbestand der Institution muss vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen ( BVerfG, Beschl.v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 ff. [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90] ; Urt.v. 08.04.1987 - 1 BvL 16/84 -, a.a.O.; BVerwG, Urt.v. 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154 ff. [BVerwG 17.03.1988 - BVerwG 7 C 99.86] ; BVerwG, Urt.v. 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 ).

    Vielmehr ist die hinreichende Förderung einer jeglichen Schulart und -form sowie jeden Schultyps zumindest grundsätzlich geboten, soweit es sich um Ersatzschulen handelt ( VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Das Gericht ist darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist ( BVerwG, Urt.v. 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, welches eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsieht (vgl. § 18 PSchG), ist als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern ( VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a a.O.).

    Die Berechnung der Kosten durch die Landesregierung erfolgte nämlich ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O. überprüft bzw. aufgestellt hat.

    Zwar hat der VGH Baden-Württemberg, teilweise unter Berufung auf Stimmen in der Literatur, den Gedanken der Mitfinanzierung von Privatschulen durch Sponsoring oder "finanzstarke" Kreise verworfen ( Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O., Seite 41 f. des Urteilsabdrucks).

    In Verbindung mit der Berichtspflicht der Landesregierung an den Landtag, die aus Art. 4 des Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 - PSchÄndG 1990 - resultiert, erscheint eine weitere Kontrolle durch den Gesetzgeber, dem erst am 12.01.2000 durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg - 9 S 317/98 - die hohe Grundrechtsrelevanz der Privatschulförderung und die gefährliche Nähe zur verfassungswidrigen Unterförderung der Privatschulen des Landes vor Augen geführt worden ist, gesichert.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39).

    In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09

    Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule

    Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130, 00 DM als obere Grenze ("Grenze des Hinnehmbaren") anzusehen sei.

    Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele.

    Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden.

    Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt.

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    d) Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 (Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98).

    Im Übrigen verstoßen monatliche Schulgelder in einer Größenordnung von 30 EUR für das erste und von 15 EUR für das zweite Kind nicht gegen das Sonderungsverbot, zumal auch Art. 96 BayEUG zu beachten ist, der finanzielle Erleichterungen für bedürftige Privatschülerinnen und -schüler zwingend vorschreibt (vgl. auch die beiden von den Antragstellern angeführten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.1.2000 Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98, in denen monatliche Schulgelder von 130 DM, bezogen auf das Jahr 1986, und von 150 DM, bezogen auf das Jahr 1992, als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft werden).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03

    Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe

    Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2016 - 9 S 1477/14

    Beurteilung der Erforderlichkeit von Erweiterungsbauvorhaben unter Ausschluss der

    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris; Senatsurteile vom 11.02.2015 - 9 S 1334/13 -, juris, vom 11.04.2013, a.a.O., und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris).
  • OVG Sachsen, 16.01.2008 - 2 B 590/07

    Privatschulfinanzierung; Fachschule; Teilzeit; Vollzeit; Sachkosten;

    Kosten der staatlichen Bildungsplanung und der überschulischen Unterrichtsverwaltung fallen bei den Schulen in freier Trägerschaft nicht an, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 43 ff., zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2015 - 9 S 1334/13

    Förderanspruch für als Ersatzschule genehmigte private Berufsschule

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 913/02

    Normenkontrolle: Abiturprüfungsregelung für Schulfremde

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19
  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 2 A 409/10

    Privatschulfinanzierung, Zuschusssatz, Gymnasien

  • VG Leipzig, 07.05.2014 - 4 K 1108/11

    Ansprüche einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft auf Ausgleichsleistungen

  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 567.20
  • VG Stuttgart, 07.05.2018 - 12 K 9454/16

    Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten einer Privatschule; maßgebliche

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1716
VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 (https://dejure.org/2000,1716)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 (https://dejure.org/2000,1716)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - NC 9 S 39/99 (https://dejure.org/2000,1716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin ; Festgesetzte Zulassungszahl; Ermittlung der Aufnahmekapazität ; Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ; Neuaufteilung des Curricularnormwerts ; Zuständiges Wissenschaftsministerium ; Hochschule als zuständige ...

  • Judicialis

    KapVO § 7; ; KapVO § 8; ; KapVO § 13 Abs. 4; ; ÄAppO § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsbegrenzungen - Hochschulzulassung, Kapazitätserschöpfungsgebot, Medizin, Humanmedizin, Abgrenzung von Lehreinheiten, große Lehreinheit, kleine Lehreinheit, Biochemie, ZVS-Beispielstudienplan, Studienordnung, Studienplan, Biochemie-Zentrum Heidelberg

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrangebot von 120 SWS errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. - dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34):.

    Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 ).

    Hierfür ist nämlich - über § 45 Abs. 2 UG 1995 hinaus - erforderlich, daß die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Nr. 34 ).

    Die Abweichung muß im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ).

    Voraussetzung für eine solche Abweichung ist nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1979 - IX 4039/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Das hat der Senat zu § 7 Abs. 3 Satz 4 KapVO III in seiner ursprünglichen Fassung entschieden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 - IX 4039/78 - Beschluß vom 19.09.1980 - NC 9 S 3/80 -) und hieran auch nach der Neufassung der Anlage 3 durch die Änderungsverordnung zur KapVO V vom 21.04.1982 (GBl. S. 144) festgehalten (Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Lehreinheiten sind deshalb mit Blick auf Studiengänge zu bilden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.).

    Der Begriff der Lehreinheit ist zwar ein Zweckbegriff des Kapazitätsermittlungsrechts, der unabhängig von der Ausbildungswirklichkeit gebildet und eingesetzt werden kann; er soll aber gleichwohl grundsätzlich an die bei der Hochschule vorgefundene Organisation der Lehre und des Studiums anknüpfen (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums im Studiengang Medizin umfaßt nicht nur die Aufteilung des Gesamt-CNW auf den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt, sondern auch und gerade die weitere Aufteilung auf den jeweiligen Eigenanteil (CAp) und den Fremdanteil (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - m.w.N.).

    Das Wissenschaftsministerium ist an diese Vorgaben zwar nicht gebunden, es hat sie indes zu berücksichtigen und darf von ihnen nur aus wichtigem Grund abweichen, etwa um die Einhaltung der Kapazitätsermittlungsnormen sicherzustellen und neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (Senat, Urt. vom 31.12.1982 a.a.O.).

    Das hat der Senat zu § 7 Abs. 3 Satz 4 KapVO III in seiner ursprünglichen Fassung entschieden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 - IX 4039/78 - Beschluß vom 19.09.1980 - NC 9 S 3/80 -) und hieran auch nach der Neufassung der Anlage 3 durch die Änderungsverordnung zur KapVO V vom 21.04.1982 (GBl. S. 144) festgehalten (Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87

    Aufteilung des CNW Medizin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Abweichung auf einem örtlichen Curriculum beruhen, das im einzelnen quantifiziert ist und das rechtswirksam in einer Studienordnung normiert worden ist (vgl. Senat, Urt. vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 -, KMK-HSchR 88, 607).

    Der Senat hat bislang offen gelassen, ob in der Studienordnung die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden muß (Senat, Urt. vom 19.01.1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 ).

    Voraussetzung für eine solche Abweichung ist nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 m.w.N.).

    Beschließt das BZH eine Stellenverlagerung und führt dies zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität bei der Beklagten, so muß dieser Entscheidung eine Abwägung zwischen den in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen mit den Belangen der Studienplatzbewerber zugrunde liegen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23 = DVBl 1999, 801 Ls.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 67.88

    Studienplatzkapazität - Festsetzung der Zulassungszahl - Lehreinheit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Diese Frage betrifft aber in erster Linie Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530 = Buchholz 421.21 Nr. 41).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85

    Studienplatzvergabe Medizin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrangebot von 120 SWS errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. - dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34):.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Diese Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, damit Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch größere Lehrkapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können (Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit; vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1980 - NC 9 S 3/80

    Zulassung zum Medizinstudium

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern.

    Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.).

    Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als "üblich" anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

    Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).

    Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

    Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten.

    Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst.

    Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein.

    Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt.

    Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, "als ob" diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.

    Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner "Dienstleistungseinheiten", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden.

    Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als "passive Dienstleistungseinheit", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander.

    Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

    Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht "ersetzen" kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene - und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Zudem gewährleistet die Beteiligung des Ministeriums an der Festlegung der Zulassungszahl eine präventive Kontrolle der Kapazitätsausschöpfung und damit ihrer Verfassungsmäßigkeit (vgl. bzgl. der Festsetzung des Curricularnormwertes VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, Juris Rn. 19, und Beschluss vom 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris Rn. 47 bis 60; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.12.2011 - 28 u. 29/11 -, Juris Rn. 54 und 57 bis 61).
  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Lediglich hinsichtlich des ebenfalls bestimmenden Anrechnungsfaktors ist eine normative Festlegung durch die Studienordnung nicht geboten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Juris).

    Demgegenüber ist eine Festlegung von Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen und der Betreuungsrelation in der Studienordnung erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2000, a.a.O.).

    Denn unabhängig davon, dass eine Studienordnung, die keine Angaben zur Gruppengröße enthält, rechtmäßig sein dürfte, bedeutet das nicht, dass eine solche Studienordnung kapazitätsrechtlich Grundlage für die Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports sein kann (vgl. insoweit zur CNW-Aufteilung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 S 28/03

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2002/2003 entspreche zwar auf der Lehrangebotsseite im Wesentlichen den Anforderungen, nachdem diese das Fach Biochemie (Physiologische Chemie) wieder in die Lehreinheit Vorklinische Medizin eingegliedert und damit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) Rechnung getragen habe.

    Das Verwaltungsgericht ist bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die kapazitätsungünstige Abweichung von dem als Orientierungsmaßstab zur Bestimmung des Ausbildungsaufwandes der vorklinischen Lehreinheit zugrundezulegenden ZVS-Beispielstudienplan nicht durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Antragsgegnerin liegen und zu einer real verbesserten Ausbildung führen, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = Buchholz 421.21 Nr. 46 und Senat, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722).

    Nach Erlass der Studienordnung vom 04.03.1998 und der damit verbundenen Ausgliederung der Biochemie in das Biochemie-Zentrum Heidelberg sowie der Integration des Faches "Biologie für Mediziner" in die Fächer Anatomie und Physiologie hat der Senat in einem Verfahren auf Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/1999 Zweifel geäußert, ob die der Studienordnung 1990 zugrundeliegenden örtlichen Besonderheiten weiterhin vorliegen und ob - bejahendenfalls - ihre Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan in vollem Umfang von diesen örtlichen Besonderheiten gedeckt sind (vgl. Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan.

    Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 28/03

    Anordnungsgrund, Ausschlussfrist, Hochschulzulassung, Medizin, Abgrenzung von

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im

  • VG Sigmaringen, 12.11.2004 - NC 6 K 239/04

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03

    Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des

  • VG Düsseldorf, 25.01.2013 - 15 K 6604/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an einer Universität

  • VG Sigmaringen, 29.11.2005 - NC 6 K 361/05

    Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 6 B 10087/16

    Kapazitätsberechnung bei zulassungsbeschränktem Studienfach

  • VG Karlsruhe, 17.09.2003 - 7 K 735/03

    Keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studierenden auf unveränderte

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15

    Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität;

  • VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09

    Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2009/2010,

  • VG Sigmaringen, 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10

    Zulassung zum Studium und Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen

  • VG Hamburg, 21.10.2009 - 20 ZE REW 9/10

    Schätzung; Kapazität; Hochschulzulassung

  • VG Berlin, 06.03.2008 - 30 A 1571.07

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4257
OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99 (https://dejure.org/1999,4257)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.1999 - 5 Bs 118/99 (https://dejure.org/1999,4257)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 5 Bs 118/99 (https://dejure.org/1999,4257)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Absolventen der Hochschulstudiengänge Pädagogik und Sozialpädagogik von der Approbation als Psychologische Psychotherapeuten; Ausschluss von Absolventen der Hochschulstudiengänge Pädagogik und Sozialpädagogik von der Approbation ...

  • vpp.org (Zusammenfassung und Auszüge)

    Anspruch auf wirtschaftliche Sicherung während des Rechtsstreits über Approbation/Kassenzulassung - Wegfall des Erstattungsverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2754
  • NJW 1999, 2755
  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Ist die Antragstellerin danach in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, erscheint es ernstlich zweifelhaft, daß ihr Ausschluß von der Möglichkeit, im Rahmen der Übergangsvorschriften des PsychThG eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erlangen zu können, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Übergangsregelung genügt, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Regelung von Berufen oder Berufsfeldern vorgenommen werden (vgl. z.B. BVerfG, BVerfGE 21, S. 173 ff.; 25, S. 236 ff.; 32, S. 1 ff.; 34, S. 252 ff.; 55, S. 185 ff.; 68, S. 272, 286 f.; 75, S. 246 ff.; Urt. v. 27.10.1998, NJW 1999, S. 841).

    Auch hinsichtlich der bisher bereits in einem Berufsfeld Tätigen erfordern Schließungen oder Vereinheitlichungen eines Berufs, insbesondere aber der Entzug von Berechtigungen, mit denen nicht akute Mißstände in der Berufswelt unterbunden werden sollen, zwar Übergangsregelungen für diesen Personenkreis, insbesondere wenn die Veränderungen - wie vorliegend - binnen kurzer Frist durchgeführt werden sollen (vgl. z.B. BVerfGE 32, S. 1, 36; 34, S. 252, 256; 68, S. 272, 286 f.; BVerfG NJW 1999, S. 841, 845).

    Jedoch besteht von Verfassungs wegen kein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Gesetzgeber dazu zwingt, den "Besitzstand" der bisher im Beruf(sbild) Tätigen völlig unangetastet zu lassen (vgl. BVerfG, BVerfGE 21, S. 173, 183; 68, S. 272, 286; BVerfG NJW 1999, S. 841, 845).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß sich bei Übergangsregelungen - insbesondere bei langjähriger Berufspraxis - die Rechtfertigung für die Überleitung gerade auch aus der in der Berufsausübung gewonnenen Erfahrung ergibt, die geringere theoretische Vorbildungen kompensiert (vgl. z.B. BVerfGE 68, S. 272, 287; BVerfG NJW 1999, S. 841, 845).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Ist die Antragstellerin danach in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, erscheint es ernstlich zweifelhaft, daß ihr Ausschluß von der Möglichkeit, im Rahmen der Übergangsvorschriften des PsychThG eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erlangen zu können, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Übergangsregelung genügt, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Regelung von Berufen oder Berufsfeldern vorgenommen werden (vgl. z.B. BVerfG, BVerfGE 21, S. 173 ff.; 25, S. 236 ff.; 32, S. 1 ff.; 34, S. 252 ff.; 55, S. 185 ff.; 68, S. 272, 286 f.; 75, S. 246 ff.; Urt. v. 27.10.1998, NJW 1999, S. 841).

    Jedoch besteht von Verfassungs wegen kein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Gesetzgeber dazu zwingt, den "Besitzstand" der bisher im Beruf(sbild) Tätigen völlig unangetastet zu lassen (vgl. BVerfG, BVerfGE 21, S. 173, 183; 68, S. 272, 286; BVerfG NJW 1999, S. 841, 845).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Selbst wenn ein solches Vertrauen in eine ihr - bezogen auf den Studienabschluß - günstige Regelung seit Einbringung der im Bundestag beratenen Fassungen der Gesetzentwürfe im Jahre 1993 nicht bestehen konnte, entbindet dies den Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsvorschriften im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG nicht davon, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren (vgl. z.B. BVerfGE 75, S. 246, 266 f.; 78, S. 179, 193).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß sich bei Übergangsregelungen - insbesondere bei langjähriger Berufspraxis - die Rechtfertigung für die Überleitung gerade auch aus der in der Berufsausübung gewonnenen Erfahrung ergibt, die geringere theoretische Vorbildungen kompensiert (vgl. z.B. BVerfGE 68, S. 272, 287; BVerfG NJW 1999, S. 841, 845).
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Daß sich an diesem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. bereits BVerfGE 11, S. 30, 39 ff.; 25, S. 236, 250) frühzeitig betonten Umstand seither etwas Wesentliches geändert hat, ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Auch hinsichtlich der bisher bereits in einem Berufsfeld Tätigen erfordern Schließungen oder Vereinheitlichungen eines Berufs, insbesondere aber der Entzug von Berechtigungen, mit denen nicht akute Mißstände in der Berufswelt unterbunden werden sollen, zwar Übergangsregelungen für diesen Personenkreis, insbesondere wenn die Veränderungen - wie vorliegend - binnen kurzer Frist durchgeführt werden sollen (vgl. z.B. BVerfGE 32, S. 1, 36; 34, S. 252, 256; 68, S. 272, 286 f.; BVerfG NJW 1999, S. 841, 845).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Zwar hat das Bundessozialgericht wiederholt die Auffassung vertreten, daß psychotherapeutisch tätige Psychologen und Heilpraktiker in verfassungsrechtlich zulässiger Weise von der selbständigen und eigenverantwortlichen Beteiligung an der Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien (vgl. z.B. Nachweis in BVerfGE 78, S. 179, 187); Grundlage für diese Auffassung war § 122 Abs. 1 RVO, wonach die kassenärztliche Behandlung durch approbierte Ärzte geleistet wurde und andere Personen nur zur Hilfeleistung herangezogen werden konnten, wenn der Arzt sie anordnete oder in dringenden Fällen kein Arzt herangezogen werden konnte.
  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Als Ausfluß der Gestaltungsfreiheit ist bei einer derartigen Zielsetzung auch ein gewisser "Überschuß" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen hinzunehmen (vgl. dazu z.B. BVerfGE 25, S. 236, 247 f.).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Vor allem bietet Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt, und gibt es kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 7, S. 377, 408; 31, S. 8, 31; 34, S. 252, 256).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 196/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerten Postlaufzeiten

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.1999 - 5 Bs 118/99
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung einer Frist durch überlange Postlaufzeiten (vgl. z.B. BVerfGE 45, S. 360, 362,; 46, S. 404, 406; 53, S. 25, 28; 54, S. 80, 84) ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 24. Februar 1999 offensichtlich rechtmäßig ist und im Rechtsbehelfsverfahren Bestand haben wird - der nach allen erkennbaren Umständen ebenfalls am 29. Dezember 1998 zur Post gegebene Antrag auf Approbation ging bei der Antragsgegnerin bereits am 30. Dezember 1998 ein -.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • SG Hamburg, 31.05.1999 - S 3 KA 79/99
  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

  • OVG Hamburg, 07.06.2000 - 5 Bs 124/00

    Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Approbation als "Psychologische

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  • BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 11.04

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als -; Übergangsregelung für die

    Auch das OVG Hamburg hat sie sich in einer Eilentscheidung zueigen gemacht (Beschluss vom 23. Juni 1999 - 5 Bs 118/99 - NJW 1999, 2754 ff.).
  • VGH Hessen, 04.02.2016 - 7 A 983/15

    Rechts der Heilberufe - Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen

    Die Zulassung von Bewerbern für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) PsychThG) rechtfertigt sich daraus, dass das Studium in diesen Fächern besondere Kenntnisse über die Entwicklungspsychologie von Kindern und Jugendlichen vermittelt, die die Absolventen dazu befähigen, nach Abschluss der psychotherapeutischen Ausbildung eine qualitativ hochwertige Psychotherapie bei psychisch gestörten Kindern und Jugendlichen zu erbringen (BT-Drucksache 13/8035, S. 14; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 3 C 11/04 -, juris Rdnr. 29; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 5 Bs 118/99 -, NJW 1999, 2754, 2758; Beschluss vom 29. Juni 1999 - 5 Bs 180/99 -, juris Rdnr. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2000 - 9 S 2492/99

    Approbation als Psychologischer Psychotherapeut

    Davon geht auch die bisher vorliegende Rechtsprechung aus (OVG Münster, Beschluß vom 29.04.1999, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluß vom 23.06.1999, NJW 1999, 2754).

    Dem dürfte auch nicht entgegenstehen, daß Psychotherapie zumindest in manchen anderen Studiengängen auch Prüfungsgegenstand ist (so OVG Hamburg, Beschluß vom 23.06.1999, a.a.O. für den Studiengang Sozialpädagogik in Hamburg).

  • OVG Hamburg, 20.08.2009 - 3 Bs 104/09

    Einstweilige Anordnung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens- faktischer

    Das Beschwerdegericht hat auf dieser Linie wiederholt in Fällen des Abschiebungsschutzes und darüber hinaus einstweilige Anordnungen auf der Grundlage einer Folgenabwägung erlassen (Beschl. v. 6.3.2009, 3 Bs 47/09; v. 22.1.2009, 3 Bs 206/08; v. 20.1.2009, 3 Bs 9/09; v. 26.11.2008, 3 Bs 223/08; v. 23.6.1999, 5 Bs 118/99; v. 24.6.1997, OVG Bs VI 25/97).
  • OVG Niedersachsen, 29.06.2009 - 8 LC 1/09

    Rücknahme einer vorläufig erteilten, den Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht genau

    Aus diesem Beschluss hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 6. Juni 2000 (- 5 Bs 124/00 -, ArztR 2000, 345) zu Recht den Schluss gezogen, dass danach die Verfassungskonformität der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG nicht mehr bezweifelt werden könne und deshalb in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.1999 - 5 Bs 118/99 -, NJW 1999, 2754) der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausscheide, durch die die zuständige Behörde verpflichtet werde, einem Antragsteller ohne abgeschlossenes Psychologiestudium vorläufig eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeuten zu erteilen.
  • OLG Dresden, 24.11.1999 - 8 U 2958/99

    Kündigung von Direktunterrichtsverträgen zum Erwerb einer staatlichen

    aa) Hintergrund zahlreicher aktueller Rechtsstreite (vgl. OVG Hamburg NJW 1999, 2754; OVG Münster NJW 1999, 2760; weitere Nachweise bei Stock, NJW 1999, 2702 ff) und auch einer derjenigen Verfassungsbeschwerden, die Gegenstand der beiden oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren, ist ein rein wirtschaftlicher.
  • VG Köln, 20.01.2023 - 7 L 1410/22
    Selbst wenn eine Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen wäre, bliebe noch Raum für eine Regelungsanordnung, die von der Rechtsprechung beispielsweise im Fall einer vorläufigen Approbation eines Arztes oder einer Psychologischen Psychotherapeutin zugelassen worden sei (OVG Münster, NJW 1995, 1632; OVG Hamburg NJW 1999, 2754).
  • VG Oldenburg, 08.04.2003 - 13 B 4768/02

    ADS-Therapie; Eignung; Jugendhilfeträger; Träger der Jugendhilfe

    Möglicherweise ist dies mit einem auch durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertrauensschutz der Antragstellerin jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vereinbar (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 5 BS 118/99 -, NJW 1999, 2754; durch diesen Beschluss wurde abweichend von den Übergangsregelungen des PsychThG eine vorläufige Probation einer Psychotherapeutin ausgesprochen).
  • VGH Bayern, 03.04.2007 - 11 CS 06.2371

    Straßenverkehrsrecht: Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit

    Vielmehr darf der akademische Grad des Diplom-Psychologen von jedermann geführt werden, der ein Studium der Psychologie mit der Diplomprüfung abgeschlossen hat; eine solche Ausbildung muss nicht einmal notwendig die Teildisziplin "Klinische Psychologie" umfassen (vgl. HambOVG vom 23.6.1999 NJW 1999, 2754).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8108
OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 (https://dejure.org/1999,8108)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 (https://dejure.org/1999,8108)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 (https://dejure.org/1999,8108)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
    Das OVG hält daran fest, daß die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Sparquote deutlich unter der durchschnittlichen Sparquote der Universität liegen muß (Beschluß vom 26.3. 1999 - 3 Nc 34/98 -).
  • BVerfG, 22.07.1999 - 1 BvR 709/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Freien Universität Berlin gegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
    Die Kontrolle der VG in Studiengängen mit sog. harten numerus clausus ist insoweit nicht auf eine Evidenzprüfung beschränkt (Abgrenzung zu BVerfG, Kammerbeschluß vom 22.7. 1999, DVBl. 1999, 1577).
  • OVG Hamburg, 17.10.2002 - 3 Nc 19/02

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

    1.5 Das Beschwerdegericht sieht weiterhin keinen Grund, seine Rechtsprechung zur Beurteilung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu revidieren (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219; Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158).

    Das Gericht hat den durch die Stellenstreichung bedingten Wegfall von Deputatstunden bisher mit 56 SWS angenommen und die dadurch bewirkte Kapazitätsminderung lediglich im Umfang von 18 SWS anerkannt (vgl. Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158, BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85).

    Es hat für die vorliegend getroffene Entscheidung erwogen, nur einen auf der Stellenstreichung beruhenden Verlust von 48 SWS anzunehmen, der im Umfang von 14 SWS anzuerkennen gewesen wäre (vgl. zur Berechnung Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. -, BA S. 17).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Das Beschwerdegericht hat in den letzten Jahren die von ihm beanstandete Streichung von Planstellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Anlass genommen, Deputatstunden zu fingieren und in die gerichtliche Kapazitätsberechnung einzustellen, um eine mit Art. 12 GG nicht vereinbare Verminderung der Ausbildungskapazität zwar nicht faktisch, aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen zu verhindern (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219; Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158, BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 -, juris) hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der kapazitären Berücksichtigung von Zweitstudierenden ausdrücklich verneint.
  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Eine gerichtliche Überprüfung fand zuletzt zum Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/1999 statt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000, 158).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

    Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat.
  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

    Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, - 3 Nc 110/99 -, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0, 7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2006 - NC 9 S 77/06

    Einstweilige Anordnung - vorläufige Hochschulzulassung - kein Anordnungsgrund bei

    Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint nämlich auch bei einer Teilzulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, juris, und Beschluss vom 18.10.1999 - 3 NC 110/99 -, WissR 2000, 78-83, DVBl. 2000, 722-723).
  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 7 CE 08.10488

    Medizin Vorklinik LMU München; Wintersemester 2007/2008; Maßgeblichkeit der

    Abgesehen davon, dass diese Form der Berücksichtigung des individuellen Ausbildungsstands im geltenden Kapazitätsrecht generell nicht vorgesehen ist (vgl. OVG Hamburg vom 18.10.1999 Az. 3 Nc 110/99 m.w.N.), scheitert dieses Begehren schon daran, dass an der LMU keine entsprechenden Statistiken geführt werden, die über die Zahl der Zweit- oder Doppelstudenten Auskunft geben könnten.
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 324/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 -, juris) hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der kapazitären Berücksichtigung von Zweitstudierenden ausdrücklich verneint.
  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

    Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0, 7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird.
  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2018 - 2 NB 860/17

    Außeruniversitär; Kapazität; Lenglern; Physikum; Studienplatz

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2017 - 2 NB 247/16

    Beispielstudienplan; Curriculanteil; Curricularwert; Dienstleistungsexport;

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 606/10

    Kapazitätsverordnung; Kapazitätsberechnung; Studiengebühren; Curricularnormwert;

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 7 CE 21.10043

    Zulassung zur Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 an der FAU

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 7 CE 21.10044

    Zulassung zur Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 an der FAU

  • VG Schleswig, 16.11.2016 - 7 C 25/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wege der

  • OVG Hamburg, 29.03.2000 - 3 Nc 1/00

    Nichtanerkennung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen

  • VGH Bayern, 02.04.2020 - 7 CE 19.10045

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 19 ZE BASA WS 2012/13

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10

    Vorläufige Zulassung zum Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit

  • VG Berlin, 21.05.2021 - 12 L 54.21

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang "Bauingenieurwesen"

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1736/10
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 29.06.1999 - 5 Bs 180/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,40837
OVG Hamburg, 29.06.1999 - 5 Bs 180/99 (https://dejure.org/1999,40837)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.1999 - 5 Bs 180/99 (https://dejure.org/1999,40837)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - 5 Bs 180/99 (https://dejure.org/1999,40837)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Hessen, 04.02.2016 - 7 A 983/15

    Rechts der Heilberufe - Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen

    Die Zulassung von Bewerbern für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) PsychThG) rechtfertigt sich daraus, dass das Studium in diesen Fächern besondere Kenntnisse über die Entwicklungspsychologie von Kindern und Jugendlichen vermittelt, die die Absolventen dazu befähigen, nach Abschluss der psychotherapeutischen Ausbildung eine qualitativ hochwertige Psychotherapie bei psychisch gestörten Kindern und Jugendlichen zu erbringen (BT-Drucksache 13/8035, S. 14; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 3 C 11/04 -, juris Rdnr. 29; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 5 Bs 118/99 -, NJW 1999, 2754, 2758; Beschluss vom 29. Juni 1999 - 5 Bs 180/99 -, juris Rdnr. 34).
  • OVG Hamburg, 07.11.2001 - 4 Bf 323/01

    Hinreichende Qualifizierung einer Diplom-Psychologin für eine

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