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   BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99   

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BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99 (https://dejure.org/2000,172)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99 (https://dejure.org/2000,172)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 (https://dejure.org/2000,172)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Heilpraktiker - Psychotherapeut - Approbation - Delegationsverfahren - Studium - Psychologie - Gleichheitssatz - Berufsfreiheit - Rechtsstaatsprinzip

  • Judicialis

    PsychThG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; PsychThG § 5 Abs. 1; ; PsychThG... § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a; ; PsychThG § 6; ; PsychThG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b; ; PsychThG § 12 Abs. 1; ; SGB V § 95 Abs. 10; ; SGB V § 95 c Satz 2 Nr. 3; ; SGB V § 95 Abs. 11; ; SGB V § 13 Abs. 3; ; SGB V § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; PsychThG
    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Berufsbildes eines psychologischen Psychotherapeuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1779
  • NVwZ 2000, 793 (Ls.)
  • DVBl 2000, 978
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 59, 302 ; 75, 246 ).

    Indem bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen als wichtige Gemeinschaftsinteressen durchgesetzt werden sollen, wirkt die Fixierung der Berufsbilder auch gestaltend durch Änderung und Ausrichtung überkommener Berufsbilder (BVerfGE 75, 246 ).

    Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 98, 265 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Es ist geklärt, dass Ausbildungsnachweise, Qualifikationsanforderungen und Regelungen zum Sachkundenachweis subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der so genannten Stufentheorie sind (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 19, 330 ).

    Dieses Grundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 31, 8 ; 34, 252 ; vgl. dazu auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, teilweise abgedruckt in NJW 1999, S. 2729).

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 59, 302 ; 75, 246 ).

    Dieses Grundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 31, 8 ; 34, 252 ; vgl. dazu auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, teilweise abgedruckt in NJW 1999, S. 2729).

  • BVerfG, 28.07.1999 - 1 BvR 1006/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Dieses Grundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 31, 8 ; 34, 252 ; vgl. dazu auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, teilweise abgedruckt in NJW 1999, S. 2729).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 98, 265 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Diese liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 75, 166 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden; zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381 ).
  • BVerfG, 28.07.1999 - 1 BvR 1056/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Das ist aus Gründen des Patientenschutzes und der vom Gesetzgeber erwünschten Transparenz gerechtfertigt (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1056/99 -, teilweise abgedruckt in NJW 1999, S. 2730); anderenfalls wäre nicht erkennbar, welche Therapeuten einen einschlägigen akademischen Abschluss aufweisen und welche nicht.
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Dieses Grundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 31, 8 ; 34, 252 ; vgl. dazu auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, teilweise abgedruckt in NJW 1999, S. 2729).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
    Eröffnet der Gesetzgeber ein neues berufliches Betätigungsfeld, hat er vielfältige Interessen zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 27).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 436/95

    Zur Bedeutung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1999 - 13 B 1168/99
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01

    Anspruch auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin bzw.

    Das ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99).

    Die Berechtigung zur Teilnahme am Delegationsverfahren besaßen nämlich nur Ärzte und Diplom-Psychologen mit einer abgeschlossenen Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten Institut (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - DVBl. 2000 S. 978).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.) dazu Folgendes ausgeführt: .

    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium verneint und betont, dass diese Personen auf der Grundlage der ihnen erteilten Heilpraktikererlaubnisse auch künftig psychotherapeutisch tätig sein können, weil der Gesetzgeber weder ihr Berufsfeld geschlossen noch ihr Tätigkeitsspektrum verändert hat (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1006/99 - NJW 1999 S. 2729; BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 - 3 C 44.01 - DVBl. 2003 S. 677).

    Dieses Verbot ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1056/99 - NJW 1999 S. 2730).

    Art. 12 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.).

    Es gibt auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 1.2.1973 - 1 BvR 426/72 - BVerfGE 34, 252 (256)).

    Denn dieser Einwand ist aus den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründen unzutreffend (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 30/00 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob durch die Kostenerstattung im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V ein schützwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das durch das Psychotherapeutengesetz und die Änderungen des Sozialgesetzbuchs V enttäuscht wurde (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O).

    Außerdem würden ihr durch die Approbation und die dadurch mögliche Zulassung zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung weitergehende Verdienst- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001, a.a.O.).

    Dafür spricht auch der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.), dass klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen zur Reichweite und Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Vertragsarztrecht aufgeworfen werden könnten, soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er aufgrund seiner bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.).

    Bei der Konzeption der Übergangsregelungen in § 12 PsychThG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, nur solchen Personen den Verbleib im Beruf unter den neu geschaffenen Berufsbezeichnungen zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. BT-Drucks 13/1206, S. 14; BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.).

    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dazu besteht jedoch nicht, solange er sich bei der Beschränkung auf die o. g. Studienabschlüsse auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.).

    Zur Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.) ausgeführt, dass vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung sprächen.

  • BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16

    Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

    § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG beschränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, indem sie den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten an den Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen knüpft (subjektive Zugangsbeschränkungen im Sinne der so genannten Stufentheorie, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - NJW 2000, 1779; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - WissR 49, 296 Rn. 7 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2002 - 13 A 1175/01
    § 12 Abs. 4 PsychThG kommt hingegen als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht in Betracht, weil von dieser Bestimmung nur die abhängige Beschäftigung als Angestellter oder Beamter in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung erfasst wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 9 S 718/00 - Pulverich, Psychotherapeutengesetz, 3. Auflage, § 12, Abschnitt III D, IV, S. 112 f; Behnsen/Bernhard, Psychotherapeutengesetz, 1. Auflage, S. 77, und der Kläger, der seit 1989 eine eigene Praxis betreibt, dieser Gruppe nicht zuzurechnen ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O.

    Eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Verfahrensweise des Gesetzgebers liegt darin hingegen nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - ebenfalls ausgeführt hat; auch insoweit schließt sich der Senat für dieses Hauptsacheverfahren den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000, - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O. und vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, zum Teil abgedruckt in NJW 1999, 2729.

    Neben den vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O., angeführten Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung für die Übergangsvorschriften nach § 12 PsychThG kann eine sachliche Rechtfertigung für die Regelungen in der ergangenen Fassung auch in dem Bestreben des Gesetzgebers gesehen werden, im Gesundheitswesen den Bereich der Psychotherapie - auch - unter Kostengesichtspunkten neu zu ordnen.

    vgl. BT-Drucks. 13/1206 S. 1, 12; und 13/733, S. 1, 11; BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - a.a.O. und vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -.

    Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O., auf die Notwendigkeit "der fachgerichtlichen Vorklärung" vor einem Verfassungsbeschwerdeverfahren hingewiesen.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - nicht ausdrücklich ausgeführt, ob die fachgerichtliche Vorklärung den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten zukommt.

    vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 -, der denselben Beschwerdeführer wie im Verfahren 1 BvR 1453/99 betrifft und sich auf die von diesem begehrte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bezieht.

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