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   BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99   

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https://dejure.org/2000,1453
BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2000 - 2 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - 2 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    MuSchV § 4 Satz 1; BBesG § 2 Abs. 1, § 17
    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots; Besoldung, Abgrenzung zur Aufwandsentschädigung; Dienstbezüge, Begriff; Weiterzahlung während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots; ...

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Besoldung zur Aufwandsentschädigung - Dienstbezüge - Weitergewährung einer beamtenrechtlichen Aufwandsentschädigung - Weitergewährung von Dienstbezügen - Weitergewährung während eines Beschäftigungsverbots - Weitergewährung während eines ...

  • Judicialis

    MuSchV § 4 Satz 1; ; BBesG § 2 Abs. 1; ; BBesG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MuSchV § 4 Satz 1; BBesG § 2 Abs. 1 § 17
    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots; Besoldung, Abgrenzung zur Aufwandsentschädigung; Dienstbezüge, Begriff; Weiterzahlung während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz)

    § 4 Satz 1 MuSchV; §§ 2 Abs. 1, 17 BBesG
    Besoldungsrecht/Aufwandsentschädigung/Zeit mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 313
  • NJW 2001, 843 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 96
  • NJ 2000, 663 (Ls.)
  • DVBl 2001, 131
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.07.1994 - 2 C 3.93

    Beamtenbesoldung - Aufwandsentschädigung - PflichtgemäßesErmessen des Dienstherrn

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Unerhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Urteile vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 4.93 - Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in festen Beträgen neben der Besoldung muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, dass und in welcher ungefähren Höhe dem Besoldungsempfänger dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise erwachsen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94 - ).

    Dies stellt - verdeutlichend - die Neufassung des § 17 BBesG durch Art. 5 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) klar, wonach die finanziellen Aufwendungen "dienstlich veranlasst" und "dienstbezogen" sein müssen (so bereits Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - ).

  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 68.81

    Einstufung der Lehrzulage als echte Aufwandsentschädigung oder als Bestandteil

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Unerhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Urteile vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 4.93 - Der Gleichheitssatz verpflichtet die Beklagte nicht, eine rechtswidrige Gewährung der Aufwandsentschädigung auf Sachverhalte auszudehnen, bei denen sie bereits selbst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend verneint (vgl. Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 - ).
  • BVerwG, 27.08.1974 - II C 38.73

    Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Der Begriff ist vielmehr in einem weiteren Sinne zu verstehen (vgl. Urteil vom 27. August 1974 - BVerwG 2 C 38.73 - ).

    Der Beamtin bleibt das Einkommen garantiert, das sie rechtens erhalten würde, wenn sie weiter ihren Dienst versähe (vgl. BVerwGE 47, 23, 28).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Dies deckt sich mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach "die hier zu beurteilende Zuwendung für eine dienstliche Tätigkeit bei einer Dienststelle im Beitrittsgebiet ... im Kern nicht tatsächlich entstandenen Erwerbsaufwand" ausglich, sondern einen "finanziellen Anreiz für die Übernahme der Stelle" im Beitrittsgebiet bot (BVerfGE 99, 280 ; in der Sache ebenso von Zwehl, ZBR 1992, 361 ff.).
  • BVerwG, 11.09.1984 - 2 C 58.81

    Fahndungskostenentschädigung eines Kriminalpolizisten im Außendienst - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Deren Zahlung entfällt aufgrund der gesetzlichen Zweckbindung mangels abgeltungsfähigen Aufwands, wenn der Besoldungsempfänger vom Dienst freigestellt ist und deswegen diese Aufwendungen nicht mehr hat (vgl. auch Urteil vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 - ; Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - ) - also auch für die Zeit eines mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbotes.
  • BVerwG, 14.06.1990 - 6 P 18.88

    Höhe der Aufwandsentschädigung für teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Deren Zahlung entfällt aufgrund der gesetzlichen Zweckbindung mangels abgeltungsfähigen Aufwands, wenn der Besoldungsempfänger vom Dienst freigestellt ist und deswegen diese Aufwendungen nicht mehr hat (vgl. auch Urteil vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 - ; Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - ) - also auch für die Zeit eines mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbotes.
  • BVerwG, 02.03.1995 - 2 C 17.94

    Anspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in festen Beträgen neben der Besoldung muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, dass und in welcher ungefähren Höhe dem Besoldungsempfänger dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise erwachsen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94 - ).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 2 C 4.93

    Beamtenbesoldung - Erschwerniszulage - Dienst zu ungünstigen Zeiten -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Unerhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Urteile vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 4.93 -
  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 11.93

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Kapitalabfindung - Beamtenrecht -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
    Der Begriff "Dienstbezüge" wird innerhalb des öffentlichen Dienstrechts je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 11.93 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 C 22.18

    Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten

    Der Begriff "Dienstbezüge" wird innerhalb des öffentlichen Dienstrechts je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1974 - 2 C 38.73 - BVerwGE 47, 23 , vom 24. März 1977 - 2 C 3.75 - Buchholz 232 § 154 BBG Nr. 1 S. 5 f., vom 29. August 1991 - 2 C 35.89 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 6 S. 17, vom 10. März 1994 - 2 C 11.93 - BVerwGE 95, 208 und vom 13. Juli 2000 - 2 C 30.99 - BVerwGE 111, 313 ).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 34.00

    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten; Weitergewährung der - an vom

    Nur wenn der Zweck der Zulage in der Abgeltung bestimmter, durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen besteht, die Zulage also nicht Besoldung ist, sondern neben dieser und zusätzlich zu ihr gewährt wird (Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 8 S. 2 = DVBl 2001, 131), entfällt sie mit der Freistellung, sofern das freigestellte Personalratsmitglied diese Aufwendungen nicht mehr hat (Urteil vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 - Buchholz 238.37 § 42 NW PersVG Nr. 5 S. 5).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 2 B 92.11

    Aufwandsentschädigung; Erwerbseinkommen; Ehrenamtliche Tätigkeit;

    Die Aufwandsentschädigung muss zwar nicht einzelfallbezogen abgerechnet, sondern darf in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden (Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 - BVerwGE 111, 313 ).

    Die Einordnung einer Zuwendung als Aufwendungsersatz setzt aber voraus, dass sie auch hinsichtlich der Höhe noch am Charakter einer Zahlung orientiert bleibt, die tätigkeitsbezogene Aufwendungen abgilt (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 - BVerwGE 111, 313 , vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - BVerwGE 96, 224 und vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 11.93 - BVerwGE 95, 208 ).

  • OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16

    Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Berücksichtigung bei der

    Da eine Aufwandsentschädigung nicht Besoldung ist, sondern neben dieser und zusätzlich zu ihr gewährt wird,(BVerwG, a.a.O., Rn. 10 f.) scheidet ihre Fortzahlung in Zeiten, in denen der Besoldungsempfänger vom Dienst freigestellt ist, mangels abgeltungsfähigen Aufwands aus.(BVerwG, Urteil vom 13.7.2000 - 2 C 30.99 -, juris, Rn. 11 ff.) Demgegenüber kommt den leistungsbezogenen Dienstbezügen nicht nur begrifflich, wie dargelegt, sondern, insofern vergleichbar der Erschwerniszulage, auch nach ihrer Zweckrichtung besoldungsrechtlicher Charakter zu.
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10

    Aufwendungsanspruch; Fürsorgepflicht; Kammerbeiträge; Psychologischer

    Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung (Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 - BVerwGE 111, 313 = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 8 S. 3).

    Nur derart dienstlich bedingte Aufwendungen rechtfertigen die Entschädigung, weil dem Beamten nicht zugemutet wird, mit eigenen Einkünften in Ausübung des Dienstes entstehende Kosten zu tragen, die zudem bei anderen Beamten nicht anfallen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2009 - 1 L 39/09

    Zur Gewährung pauschalierten Bewegungsgeldes als Aufwandsentschädigung für einen

    Ein Ermessen ist dem Dienstherrn insoweit nicht eingeräumt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - Az.: 2 C 30.99 -, BVerwGE 111, 313 [m. w. N.]; OVG LSA, Urteile vom 30. Juli 1997 - Az.: A 3 S 62/96 - und vom 29. Oktober 1997 - Az.: A 3 S 277/97 -, jeweils veröffentlicht bei juris).

    Der Dienstherr ist im Hinblick auf die Gesetzesbindung der öffentlichen Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG gehindert, nachträglich einen Rechtsgrund für Aufwandsentschädigungen entgegen den gesetzlichen Vorgaben von § 5 Abs. 1 LBesG zu schaffen (so schon: OVG LSA, Urteil vom 30. Juli 1997, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000, a. a. O.).

  • VG Wiesbaden, 12.06.2001 - 8 E 947/95

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Aufwandsentschädigung; Ausgleich eines

    Sie gelten nicht die von dem Beamten oder Richter persönlich in seinem Amt zu erbringenden Leistungen ab, sondern einen außerordentlichen, dienstlich veranlaßten Sachaufwand durch Gewährung einer pauschalierten Entschädigung (GKÖD, § 17 BBesG RdNr. 5; vgl. auch BVerwG, U.v. 13.07.2000 - 2 C 30/99-, NVwZ 2001, 96).

    Ob die danach gewährte Aufwandsentschädigung den Voraussetzungen des § 17 BBesG a.F. genügte - was voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 13.07.2000 - 2 C 30/99 - NVwZ 2001, 96) -, kann hier offen bleiben.

    Sollte dies nicht der Fall sein, wofür sich anführen läßt, daß die "mit dem Aufenthalt in der DDR oder Berlin (Ost) verbundenen besonderen Aufwendungen" eher als Kosten der privaten Lebensführung denn als unmittelbar durch die konkrete Dienstausübung veranlaßter Aufwand anzusehen sein könnten, so wäre die durch die Änderungsanordnung vom 04.08.1994 veranlaßte Weitergewährung der Aufwandsentschädigung schon deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil es überhaupt an einer mit der Rechtsordnung im Einklang befindlichen rechtlichen Grundlage für die Gewährung der Aufwandsentschädigung fehlen würde (vgl. BVerwG, U.V. 13.07.2000 - 2 C 30/99 - NVwZ 2001, 96 m.w.N.).

  • VG Düsseldorf, 26.01.2015 - 23 K 5282/13

    Beamtenversorgung; Ruhegehalt; Ruhensregelung; Anrechnung von Einkommen;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 B 92/11 -, NVwZ-RR 2013, 58 f. (Juris Rn. 8), und vom 13. Juli 2000 - 2 C 30/99 -, BVerwGE 111, 313 ff. (Juris Rn. 13); Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, Stand August 2014, Rn. 194 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 B 92/11 -, NVwZ-RR 2013, 58 f. (Juris Rn. 9 f.), vom 13. Juli 2000 - 2 C 30/99 -, BVerwGE 111, 313 ff. (Juris Rn. 13); Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand November 2009, § 53 Rn. 42 a.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2014 - 3 A 1062/13

    Gewährung eines Bekleidungszuschusses für einen Beamten

    BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 30.99 -, BVerwGE 111, 313, vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, ZBR 1995, 238, und vom 8. Juli 1994 - 2 C 3.93 -, BVerwGE 96, 224; OVG NRW, Urteile vom 9. März 1995 - 6 A 1822/94 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/E III 1 Nr. 25, und vom 21. Juni 1990 - 6 A 928/88 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/C IV 5 Nr. 3.

    BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 30.99 -, BVerwGE 111, 313, vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, ZBR 1995, 238, und vom 8. Juli 1994 - 2 C 3.93 -, BVerwGE 96, 224; OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 - 6 A 1822/94 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/E III 1 Nr. 25.

  • VG München, 20.03.2009 - M 21 K 08.242

    Dienstaufwandsentschädigung für von miteinander verheirateten Außendienstbeamten

    Die Kläger verkennen mit ihrem gegenteiligen Vorbringen, dass der Aufwand nicht im Einzelfall abzurechnen ist, sondern in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden darf (BVerwG vom 13.07.2000 - 2 C 30.99 - BVerwGE 111, 313 = ZTR 2000, 575 = ZBR 2001, 37 = DVBl 2001, 131 = NVwZ 2001, 96 = IÖD 2001, 20 = DÖD 2001, 117 = Schütz BeamtR ES/C IV 5 Nr. 11 = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 8).

    Insoweit verbietet sich nach der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 13.07.2000, a.a.O.) von vornherein die Betrachtungsweise, die Kläger würden der Beklagten gleichsam eine sonst dieser obliegende Sachleistung in Form der Bereitstellung eines ausreichend groß dimensionierten Arbeitsraumes erbringen, wofür sie von der Beklagten wie ein Vermieter in Höhe der Kostenmiete, etwa durch Zugrundelegung eines fiktiven Quadratmeterpreises sowie einer prozentualen Betriebskostenerstattung, zu entschädigen seien.

  • OVG Sachsen, 09.12.2005 - 2 D 7/04
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2009 - 4 S 2644/06

    Zur Gewährung von Sonderzahlungen an eine Beamtin, die am Tag der Ernennung

  • VG Münster, 19.06.2009 - 4 K 947/07

    Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit während des Bezugs von

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 29.99

    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2006 - L 1 A 4785/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Dienstrecht - pauschalierte

  • OVG Sachsen, 25.06.2019 - 2 A 169/17

    Erschwerniszulage; Mutterschutz; Beschäftigungsverbot

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LC 10/15

    Aufwandsentschädigung; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Erwerbseinkommen;

  • VG Freiburg, 19.01.2010 - 3 K 697/08

    Aufwandsentschädigung für Außendienstbeamte der Deutschen Rentenversicherung für

  • VG Magdeburg, 21.01.2010 - 5 A 292/09

    Aufwandsentschädigung für im Dienst getragene Zivilkleidung von

  • VG Oldenburg, 08.01.2003 - 6 A 2441/01

    Bekleidungszuschuss; Dienstbekleidung; Zivilkleidung

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