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   VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00   

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VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00 (https://dejure.org/2001,2441)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28.06.2001 - VerfGH 100/00 (https://dejure.org/2001,2441)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 (https://dejure.org/2001,2441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährleistung der Freiheit der Berufsausübung durch Art. 17 Berliner Landesverfassung (LV, BE); Zurechnung der Rechtswegerschöpfung bei Rechtsmitteleinlegung durch einen Beschwerdeführer auf einen anderen, nicht rechtsmittelführenden Beschwerdeführer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 401
  • DVBl 2001, 1376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Einer weitergehenden Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ist die Abwägung zwischen Anlass und Auswirkung des angeordneten Eingriffs entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 27, 211 ; 77, 1 ; Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995; 2839 ).

    Entscheidend ist daher nur die potentielle Bedeutung des zu beschlagnahmenden Materials (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 94 Rdnr. 6; Nack, a.a.0., § 94 Rdnr. 7; BVerfGE 77, 1 ; BVerfG, NJW 1995, 2839 ).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche eingeschränkte Vorgehensweise dann geboten gewesen wäre, wenn auf diese Weise ein nur allgemeiner, vager Tatverdacht mit möglichst geringem Aufwand hätte ausgeräumt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2839 ).

    Auch eine geeignete und erforderliche Beschlagnahme kann verfassungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Schwere des in ihr liegenden Eingriffs nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad des abzuklärenden Verdachts und zur Bedeutung des Beweisgegenstandes für das Verfahren steht (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2839 ).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Die danach im grundrechtlichen Bereich vorzunehmende Abwägung der in Betracht kommenden Interessen erfordert, dass sich grundrechtsbezogene Eingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 27, 211 ), im Rahmen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit halten (vgl. BVerf'3E 20, 162 : 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ).

    Dieser Grundsatz verlangt, dass die jeweilige strafprozessuale Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf (BVerfGE 27, 211 ; 96, 44 ; BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 m. w. N.).

    Einer weitergehenden Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ist die Abwägung zwischen Anlass und Auswirkung des angeordneten Eingriffs entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 27, 211 ; 77, 1 ; Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995; 2839 ).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Einer weitergehenden Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ist die Abwägung zwischen Anlass und Auswirkung des angeordneten Eingriffs entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 27, 211 ; 77, 1 ; Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995; 2839 ).

    Entscheidend ist daher nur die potentielle Bedeutung des zu beschlagnahmenden Materials (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 94 Rdnr. 6; Nack, a.a.0., § 94 Rdnr. 7; BVerfGE 77, 1 ; BVerfG, NJW 1995, 2839 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Judikatur - ausgehend von einem sich auf sämtliche Teilaspekte erstreckenden Schrankenvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - den Schutz der Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich bereits in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angesiedelt (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 95, 173 ; 101, 331 ).

    Danach sind Regelungen der Berufsausübung zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sowie erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG u.a. BVerfGE 61, 291 ; 68, 272 ; 101, 331 ; Sodan, Freie Berufe als Leistungserbringer im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, 1997, S. 233 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Da beide Begriffe in Absatz 1 verwendet werden, hat die Frage, ob sich der Schutzbereich der Norm - im Sinne einer umfassenden Gewährleistung der Berufsfreiheit - bereits aus Satz 1 oder erst im Zusammenspiel mit Satz 2 des Absatzes 1 ergibt, in der Auslegung des Grundgesetzes - soweit ersichtlich - keine entscheidende Rolle gespielt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 33, 303 , wo allein Art. 12 Abs. 1 GG zitiert wird).

    Das Bundesverfassungsgericht ist erstmals im sogenannten Apotheken- Urteil (BVerfGE 7, 377 ) von einem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit ausgegangen.

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Schranken der grundrechtlichen Verbürgungen ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften der Strafprozessordnung, die mit Blick auf das rechtsstaatlich begründete Interesse an einer leistungsfähiger Strafjustiz und die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich sind (vgl. BVerfGE 77, 65 ).

    Die rechtsstaatlich geforderte umfassende Ermittlungstätigkeit (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 33, 367 ; 77, 65 ) bringt Nachforschungen mit sich, auch wenn sie später nicht zu einer Anklage oder Verurteilung führen sollte.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Da beide Begriffe in Absatz 1 verwendet werden, hat die Frage, ob sich der Schutzbereich der Norm - im Sinne einer umfassenden Gewährleistung der Berufsfreiheit - bereits aus Satz 1 oder erst im Zusammenspiel mit Satz 2 des Absatzes 1 ergibt, in der Auslegung des Grundgesetzes - soweit ersichtlich - keine entscheidende Rolle gespielt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 33, 303 , wo allein Art. 12 Abs. 1 GG zitiert wird).

    Vorbildung, Berufswahl und Berufsausübung lassen sich als Abschnitte eines einheitlichen Lebensvorgangs begreifen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 41, 251 ; 59, 172 ).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    a) Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung setzt nach § 102 StPO voraus, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 102 Rdnr. 1; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, § 102 Rdnr. 1; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 417/88 - NJW 1991, 690 ; Beschluss vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079).

    Der Verfassungsgerichtshof kann daher den von den Fachgerichten angenommenen Anfangsverdacht nur dann beanstanden, wenn sich sachlich zureichende und plausible Gründe für einen die Anordnung der Durchsuchung rechtfertigenden Tatverdacht nicht finden lassen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1991, 690 ; NJW 1994, 2079).

  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 417/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    a) Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung setzt nach § 102 StPO voraus, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 102 Rdnr. 1; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, § 102 Rdnr. 1; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 417/88 - NJW 1991, 690 ; Beschluss vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079).

    Der Verfassungsgerichtshof kann daher den von den Fachgerichten angenommenen Anfangsverdacht nur dann beanstanden, wenn sich sachlich zureichende und plausible Gründe für einen die Anordnung der Durchsuchung rechtfertigenden Tatverdacht nicht finden lassen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1991, 690 ; NJW 1994, 2079).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
    Von der Möglichkeit, in diesem Zusammenhang einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG oder § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog zu stellen (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, a.a.0., § 105 Rdnr. 17; BGHSt 44, 265 ff.; BVerfGE 96, 44 ), haben sie keinen Gebrauch gemacht.

    Dieser Grundsatz verlangt, dass die jeweilige strafprozessuale Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf (BVerfGE 27, 211 ; 96, 44 ; BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 m. w. N.).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und

  • VerfGH Berlin, 11.02.1999 - VerfGH 25/97

    Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des allgemeinen

  • BGH, 03.08.1995 - StB 33/95

    Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis:

  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 63/94

    Ausschluß der Beteiligung privater Krankentransportunternehmen an der

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • VerfGH Berlin, 06.02.1998 - VerfGH 80/96

    Herabsetzung der Altersgrenze für Prüfingenieure für Baustatik auf 65 Jahre

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • VerfGH Berlin, 26.09.1996 - VerfGH 46/93

    Fiktive Einstufung in Höchstbeitragssatz durch satzungsmäßige Regelung der

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • VerfGH Berlin, 31.05.1995 - VerfGH 55/93

    Führung beruflicher Bezeichnungen - hier: Tierheilpraktikerin - betrifft die

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Notarkostensache - keine Verletzung des

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

    Prüfungsmaßstab ist in erster Linie die in Art. 17 VvB ausdrücklich gewährleistete freie Wahl des Berufes, die im Sinne eines umfassenden Grundrechts der Berufsfreiheit in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung schützt (Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - VerfGH 174/11 - Rn. 10, und 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - Rn. 21 ff.).

    Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sowie erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - Rn. 25, und 11. Juni 2008 - VerfGH 67 A/08 - Rn. 10).

  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

    a) Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -, dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach das Land jedem Menschen den Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen ermöglicht, gewährleisten landesverfassungrechtlich die freie Wahl der Ausbildungsstätte in gleichem Umfang wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Der Staat verfügt deshalb in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 17 VvB, dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationszuständigkeit hinausreichen, die dem Staat nach Art. 21 Satz 1 VvB gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 85 ; Scholz, a. a. O. Rn. 136).
  • VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05

    Keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, der

    Der Verfassungsgerichtshof kann die Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2004, 2697 ; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 27, 211 ).
  • VerfGH Berlin, 11.07.2008 - VerfGH 93 A/08

    Erlass einer eA, durch die das Berliner Nichtraucherschutzgesetz vorläufig bis

    Das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Gaststätten greift in die von Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützte Freiheit der Berufsausübung (vgl. hierzu Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ) der Gastwirte ein.
  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03

    Auflösung des freiwilligen, ehrenamtlichen Polizeidienstes verstößt nicht gegen

    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ; BVerfGE 1, 299 ).
  • VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21

    Zu den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Prüfungsrecht -

    Art. 17 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 12 des Grundgesetzes - GG - als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 -, juris Rn. 33).

    Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind - sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen - nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten und auf Art. 17 VvB übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 12; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 25, vgl. grundlegend zur Drei-Stufen-Theorie des BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 75 ff.).

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 37/11

    Verletzung der Berufsfreiheit durch Streitwertfestsetzung auf den Auffangwert im

    20 a) Dieses ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht schützt in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, Rn. 21 ff.), die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern.
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    b) Mit Art. 17 VvB, der ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Berufsfreiheit umfassend schützt (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach das Land Berlin jedem den Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen ermöglicht, gewährleistet die Verfassung von Berlin sowohl den Zugang zu einem berufsqualifizierenden Hochschulstudium (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 ; Hailbronner, WissR 2008, 106 m. w. N.) als auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Beschlüsse vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 7, und 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 47).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 174/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtvergütung eines Dolmetschers während

    10 a) Dieses ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht schützt in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - Rn. 21 ff.), die mit dem Recht verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern.
  • VerfGH Berlin, 11.06.2008 - VerfGH 27 A/08

    Ablehnung des Erlasses einer eA wegen bloß pauschaler Angaben zur Umsatzeinbuße -

  • VerfGH Berlin, 05.05.2013 - VerfGH 171/11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung für

  • VerfGH Berlin, 11.06.2008 - VerfGH 65 A/08

    Wegen fehlender Darlegung schwerer wirtschaftlicher Nachteile Ablehnung des

  • VerfGH Berlin, 11.06.2008 - VerfGH 67 A/08

    Wegen mangelnder Darlegung einer Existenzgefährdung Ablehnung einer einstweiligen

  • VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 24/03
  • VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 6/03
  • VerfGH Berlin, 27.04.2022 - VerfGH 88/20

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde zur Billigkeitskontrolle von Entgelten in

  • VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 7/03
  • VerfGH Berlin, 30.04.2004 - VerfGH 218/03
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2254
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99 (https://dejure.org/2000,2254)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 (https://dejure.org/2000,2254)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 (https://dejure.org/2000,2254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen und Gebühren; Erfordernis des gemeindlichen Kalkulationsbeschlusses bei "redaktionellen Änderungen" von Beitragssatzungen und Gebührensatzungen

  • freenet-homepage.de

    "Stralsund"-Urteil

    Zuständigkeit der Gemeindevertretung für Festsetzung und Kalkulation von Beiträgen und Gebühren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1376 (Ls.)
  • DÖV 2001, 610
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, begründet durch Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, ZKF 1995, 230, KStZ 1996, 114 ff., gilt aber: Die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- oder Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen fällt in die alleinige Kompetenz der Gemeindevertretung, hier der Bürgerschaft der Antragsgegnerin.

    Nach diesem Grundsatz muss eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Entsorgungsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen (OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.).

    Die Regelung von Teilbeitragssätzen ist zulässig (OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.) und hier sogar geboten.

    Die Festsetzung eines einheitlichen Entwässerungsbeitrages ist nämlich nicht vorteilsgerecht und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn durch die öffentliche Einrichtung für einen Teil der Anschlusspflichtigen die Möglichkeit besteht, Schmutz- und Regenwasser abzuleiten, während dem anderen Teil der Anschlusspflichtigen nur die Möglichkeit der Schmutzwasserbeseitigung geboten wird (so bereits der Senat in seinem Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 8 Erl. 4.1.7).

    Zu der rechtlichen Möglichkeit, eine Rechnungsperiode zu kalkulieren, hat der Senat noch nicht abschließend Stellung genommen (kritisch OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995.4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; offen lassend OVG Greifswald, B. v. 13. Juli 2000, 1 M 44/00, NordÖR 2000, 389).

    Bei einer Rechnungsperiodenkalkulation sind die Kosten der Zentralanlage gegebenenfalls auf mehrere Kalkulationszeiträume zu verteilen (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 8 Erl. 4.2.2.; mitverständlich demgegenüber OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995, 4 K 22/94, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.07.1989 - 9 K 1/89
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Wenn die erste Periode einer Rechnungsperiodenkalkulation ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem eine Beitragserhebung in Mecklenburg-Vorpommern möglich geworden ist (Inkrafttreten des Landeswasser- und des Kommunalabgabengesetzes in der Ursprungsfassung), so ist eine solche Kalkulation, die zugleich noch 3 bis 5 Jahre in die Zukunft greift (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 11. Juli 1998, 9 K 1/89, OVGE 41, 416 ff.), zulässig.

    Bei der Beschlussfassung über eine Rechnungsperiodenkalkulation gilt nach Auffassung des Senates, dass der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa in der Mitte der Rechnungsperiode zu liegen hat (OVG Lüneburg, U. v. 11. Juli 1989, 9 K 1/89, OVGE 41, 416 ff., NST-N 1989, 323 ff.; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 1000.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2000 - 1 M 44/00
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Daher können Teilbeiträge für die Kläranlage einerseits und das Leitungsnetz andererseits erhoben werden (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Juli 2000, 1 M 44/00; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Erläuterungen 2.8; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdn. 970 und 1053).

    Zu der rechtlichen Möglichkeit, eine Rechnungsperiode zu kalkulieren, hat der Senat noch nicht abschließend Stellung genommen (kritisch OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995.4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; offen lassend OVG Greifswald, B. v. 13. Juli 2000, 1 M 44/00, NordÖR 2000, 389).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Diese Rechtsprechung haben die mit Abgabenverfahren befassten Senate des OVG Greifswald fortgeführt (siehe U. v. 7. November 1996, 4 K 11/99, VwRR MO 1997, 13; U. v. 25. Februar 1998, 4 K 8/97, VwRR MO 1998, 227; B. v. 21. April 1999, 1 M 12/99, LKV 2000, 161, und B. v. 23. Februar 2000, 4 K 24/98).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 L 50/98

    Antizipierte Benutzungsgebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenpflicht,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- oder Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden kann (OVG Greifswald, a. a. O.; vgl. ferner U. v. 23. Februar 2000, 1 L 50/98, VwRR MO 2000, 2999, LKV 2000, 502, DVBl. 2000, 1229).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Diese Rechtsprechung haben die mit Abgabenverfahren befassten Senate des OVG Greifswald fortgeführt (siehe U. v. 7. November 1996, 4 K 11/99, VwRR MO 1997, 13; U. v. 25. Februar 1998, 4 K 8/97, VwRR MO 1998, 227; B. v. 21. April 1999, 1 M 12/99, LKV 2000, 161, und B. v. 23. Februar 2000, 4 K 24/98).
  • AG Altötting, 18.02.1997 - 1 M 123/97
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Nach der Rechtsprechung des Abgabensenates des Gerichts gilt: Jedenfalls 4 Jahre nach der Erstellung einer Globalberechnung dürfte diese zu hinterfragen sein, ob die seinerzeit erstellten Daten auch jetzt noch Gültigkeit haben können; eine Aktualisierung wäre dann erforderlich (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 1998, 1 M 123/97).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Diese können als eigener Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden (vgl. OVG Greifswald, 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174, 177).

    Vielmehr wird - ohne dass sich der Senat an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit abschließend äußern muss - angesichts der Regelung in § 6 Abs. 2 d) KAG eine Beitragskalkulation grundsätzlich für den Zeitraum von fünf Jahren als hinreichend aktuell angesehen (Aussprung, a.a.O., § 9 Anm. 3.4; vgl. dazu auch OVG M-V, 15.11.2000, a.a.O., 177).

    Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung durchweg darauf abgestellt, ob sich die gewählte Tiefenlinie als ortsangemessen darstellt bzw. den örtlichen Verhältnissen entspricht (15.11.2000, - 4 K 8/99 -, a.a.O.; 13.11.2001, - 4 K 16/00 -, a.a.O.; 02.06.2004, - 4 K 38/02 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, 29.11.2001, - 1 M 66/01 -,a.a.O.).

    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.).

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Die dem entgegen stehende Auffassung in der Rechtsprechung einiger anderer Bundesländer (vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507; SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 D 720/98 - SächsVBl. 2001, 186 ff. und vom 03.04.2001 - 5 D 665/99 - SächsVBl. 2001, 189 ff.) lässt außer Acht, dass weder das Willkürverbot noch das Äquivalenz- oder Vorteilsprinzip vorgeben, in welcher Weise und an welcher Stelle den Unterschieden bei der Inanspruchnahmemöglichkeit bzw. Benutzung einer öffentlichen Einrichtung Rechnung getragen werden muss, ob also bereits auf der Ebene der Einrichtungsbildung oder erst auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung (in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - a. a. O. und vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -LKV 2001, 516, wonach im Falle einer fehlenden Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebiets entweder eine getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung geschaffen werden muss oder Teilbeitragssätze festgesetzt werden müssen).

    Sie kann deshalb einem erstmals erhobenen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer kommunalen Einrichtung auf neuer abgabenrechtlicher Grundlage nicht entgegenstehen (vgl. auch hierzu den Senatsbeschluss vom 16.09.2003 - 4 ZEO 1236/97 - ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -LKV 2001, 516; SächsOVG, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 S 175/96 -LKV 1997, 219).

    Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - KStZ 2001, 160 und Nr. 7.1.5 AnwHiThürKAG 2001).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei eine Rechnungsperiodenkalkulation in Mecklenburg-Vorpommern durchaus zulässig (OVG Greifswald, U. vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - ).

    Dies sei auch in Ansehung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - zulässig.

    Unterschiedliche Siedlungsstrukturen fänden bei den Beitragsmaßstäben die notwendige Berücksichtigung, um eine Beitragsbemessung nach Vorteilen zu gewährleisten, Die Berücksichtigung von Aufwendungen für übernommene Altanlagen sei nicht zu beanstanden (OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -).

    a) Die Verwendung eines Rechnungsperiodenzeitraumes, der von 1990 bis 2001 reicht, ist im vorliegenden Fall zulässig (zur Rechnungsperiodenkalkulation siehe auch Urteil des Senates vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, LKV 2001, 516 ff.).

    Nach der Rechtsprechung, die der Senat im Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, a.a.O., entwickelt hat, ist das Einstellen eines Wertes einer Altanlage dann zulässig, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind.

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Bei dem Wert der Anlage handelt es sich nicht um Kosten, die der Abgabengläubigerin für die Herstellung tatsächlich entstanden sind (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, zit. nach juris).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Dies schließe ein Nachschieben einer anderen, nicht vom Ermessen des beschließenden Gremiums getragenen und gebilligten Kalkulation aus (vgl. so OVG Lüneburg, Urteil vom 09.10.1990 - 9 L 279/89 - NVwZ-RR 1991, 381; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - NVwZ-RR 1996, 593; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - KStZ 2001, 174; SächsOVG, Urteil vom 09.09.1998 - 2 S 617/95 - LKV 1999, 275; VG Gera, Urteil vom 10.04.2001 - 5 K 685/96 GE; hierzu auch eingehend Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., Rn. 68 ff. zu § 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

    Ist nach alledem nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes 1993 eine Wahlfreiheit zwischen der Gebühren- und Beitragserhebung anzunehmen, so steht damit die bisherige Rechtsprechung des Senates und der Verwaltungsgerichte im Einklang, wonach seit jeher eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung für zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt gehalten worden ist (vgl. nur Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998, 256).

    Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes, die ohne weiteres seit jeher eine Finanzierung des Herstellungsaufwandes gleichzeitig sowohl über Beiträge als auch Gebühren zuließ (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris; Beschl. v. 05.02.2004 - 1 M 256/03 -, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; vgl. auch Beschl. v. 15.07.2003 - 1 M 60/03 -, juris; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris), bekannt war (vgl. auch die Hinweise von Aussprung im Rahmen der öffentlichen Anhörung, LT-Drs. 4/1576, S. 69), und nichts dafür ersichtlich ist, dass er dieser Rechtsprechung ein Ende bereiten wollte.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge - hier: Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass nach dem Kommunalabgabengesetz M-V die Refinanzierung des Herstellungsaufwands kommunaler Entsorgungseinrichtungen gleichzeitig teilweise über Anschlussbeiträge und teilweise über Gebühren bzw. eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung seit jeher zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris; Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998, 256).
  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1744/10

    Rechtmäßigkeit eines Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids; Wirksamkeit der

    Maßgebend für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch den Ortsgesetzgeber (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. Nov. 2000 - 4 K 8/99 -, DVBl. 2001, 1376), d. h. im Rahmen seines Organisationsermessens kann er technisch voneinander getrennte Anlagen zusammenfassen und als einheitliche öffentliche Einrichtung betreiben.

    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.) ... Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

    Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516).

  • VG Schwerin, 06.01.2012 - 4 A 437/10

    Anschlussbeitragspflicht einer Erbengemeinschaft; Adressierung des

    Maßgebend für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch den Ortsgesetzgeber (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. Nov. 2000 - 4 K 8/99 -, DVBl. 2001, 1376), d. h. im Rahmen seines Organisationsermessens kann er technisch voneinander getrennte Anlagen zusammenfassen und als einheitliche öffentliche Einrichtung betreiben.

    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.) ... Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

    Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516).

  • VG Schwerin, 30.01.2017 - 4 A 1352/12

    Anfechtung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    dazu OVG M-V, Urt. v. 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, juris Rn. 51; Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 - juris Rn. 51; Beschl. v. 2. Dezember 2003 - 1 M 72/03 -, juris Rn. 9 mwN; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl.

    OVG M-V; Urt. v. 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, juris Rn. 47; Urt. v. 14. September 2010 - 4 K 12/07-, juris Rn. 31 mwN.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • VG Schwerin, 24.11.2016 - 4 A 617/10

    Aufhebung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 1 LB 216/13

    Abwassergebühren für Schmutzwasser

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13

    Schmutzwasserbeiträge; absolute Obergrenze für die Beitragserhebung

  • VG Schwerin, 11.04.2013 - 4 A 1250/12

    Keine Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005);

  • VG Schwerin, 25.01.2007 - 4 A 217/06

    Rechtmäßigkeit einer Beitragskalkulation bei der Heranziehung zu

  • VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09

    Anschlussbeitragsrecht: Keine Geltung der AVBWasserV, Heranziehung von

  • VG Schwerin, 15.03.2012 - 8 A 547/11

    Schmutzwasserbeiträge: Bestimmung der Gebäudehöhe bei fehlender Festsetzung der

  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1740/10

    Zulässigkeit der schlichten Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht für den

  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 1401/05

    Heranziehung zum Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 1 M 157/08

    Umstellung des Refinanzierungssystems von einer Beitragserhebung auf eine

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2003 - 1 M 60/03

    Verbuchung erkennbar für das konkret veranlagte Grundstück gezahlter so genannter

  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 3183/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser

  • VG Greifswald, 12.07.2012 - 3 A 1162/11

    Beitragsrecht: Überprüfung der Wirksamkeit einer Klarstellungs- und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04

    Abänderungsantrag; veränderte Umstände; Prozesslage; Veränderung; beachtliche;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 214/02

    Kalkulation; Schmutzwasserkanalbaubeitrag; ortsgesetzgeberisches Ermessen;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2003 - 1 M 180/03

    Wirksamkeit einer Kanalbaubeitragssatzung; Erhebung von Kanalbaubeiträgen;

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 23.13

    Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eines an einem

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Karlsruhe, 28.04.2014 - 7 K 2374/13

    Erhebung von Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren

  • OVG Thüringen, 06.04.2005 - 4 ZKO 78/02

    Benutzungsgebührenrecht; Abschreibung von Altanlagen in der Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 27.13

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eines an einem

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 25.13

    Begründung der Revisionszulassung durch die Nichtbeachtungsrüge von Bundesrecht

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 24.13

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eines an einem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2004 - 1 L 303/04

    Beitrag, Anlagenbegriff, öffentliche Einrichtung, Schmutzwasserbeseitigung,

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 26.13

    Zustehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eines an einem

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 29.13

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eines an einem

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 28.13

    Begründung von Leistungspflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2007 - 1 L 295/05

    Kanalbaubeitrag bei altangeschlossenen Grundstücken

  • VG Greifswald, 26.07.2012 - 3 A 1424/09

    Anschlussbeitrag: Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe

  • VG Greifswald, 06.12.2010 - 3 A 1002/08

    Teilbeitrag für Niederschlagsentwässerung

  • VG Schwerin, 13.05.2008 - 4 A 757/05

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag

  • VG Schwerin, 23.02.2018 - 4 A 467/15

    Regelmäßige Überprüfung der Globalkalkulation eines Anschlussbeitrags -

  • VG Gera, 21.09.2011 - 2 K 301/09

    Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2007 - 1 M 27/07

    Definition des Einrichtungsbegriffs im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen

  • VG Greifswald, 05.12.2011 - 3 A 223/10

    Rechtmäßige Erhebung des Schmutzwasseranschlussbeitrags

  • VG Schwerin, 04.02.2010 - 4 A 2284/05

    Gebührenbescheid für Niederschlagswasser

  • VG Darmstadt, 08.11.2022 - 4 L 1026/22

    Kalkulationserfordernis bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 14 B 472/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3352
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 14 B 472/01 (https://dejure.org/2001,3352)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.2001 - 14 B 472/01 (https://dejure.org/2001,3352)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 (https://dejure.org/2001,3352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde ist rechtmäßig

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Erhöhte Steuer für Kampfhunde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 602
  • DVBl 2001, 1376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 14 B 472/01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 - festgestellt, dass eine auch durch Lenkungsabsichten motivierte erhöhte Besteuerung von Kampfhunden mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • VG Düsseldorf, 19.02.2003 - 25 K 1546/02

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur für so genannte Kampfhunde erhöhten

    Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -.

    so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

    vgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O..

    Aus diesem Grund ist daher nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW in dem Beschluss vom 15. Mai 2001 (14 B 472/01) nach wie vor nicht offensichtlich, dass die Liste der in der - wenn auch wegen Fehlens einer ausreichenden Verordnungsermächtigung nichtigen - LHV NRW aufgeführten Hunderassen willkürlich ist.

  • VG Düsseldorf, 19.02.2003 - 25 K 1610/02

    Heranziehung eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier zur

    Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -.

    so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O..

    Aus diesem Grund ist daher nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW in dem Beschluss vom 15. Mai 2001 (14 B 472/01) nach wie vor nicht offensichtlich, dass die Liste der in der - wenn auch wegen Fehlens einer ausreichenden Verordnungsermächtigung nichtigen - LHV NRW aufgeführten Hunderassen willkürlich ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10616/16

    Zulässigkeit einer Steuer auf das Halten gefährlicher Hunde von 1000 EUR jährlich

    Auch damit liegt die jährliche Steuer eher im oberen Bereich, sie fällt aber keineswegs "völlig aus dem Rahmen" (vgl. auch für von der Rechtsprechung gebilligte erhöhte Hundesteuern OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 2 LB 34/15 -, juris: 1.200 EUR jährlich bei 12, 5-fachem Satz; HessVGH, BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 4 B 12.567 -: 700 EUR jährlich bei 20-fachem Satz; Beschluss vom 3. Januar 2012 - 5 B 2209/11 -, juris Rn. 5: 900, 00 EUR jährlich; OVG SH, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris: 18, 5-facher Steigerungssatz; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, juris Rn. 7: 1.656,00 DM jährlich [entspr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2004 - 14 A 953/02

    Steuer auf gefährliche Hunde: Typisierung nach Rassezugehörigkeit, 1.200 DM

    OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192 = NWVBl. 2001, 434.
  • VG Düsseldorf, 05.10.2001 - 25 K 1184/01

    Kampfhundesteuer

    Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - .

    so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

    vgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O..

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2006 - 4 L 289/05

    Hundesteuer

    Nicht in Abrede gestellt wird von dem Kläger, dass die satzungsrechtlichen Bestimmungen und ihre Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 105 Abs. 2a GG entsprechen, denn allgemeiner Meinung nach ist die Hundesteuer als eine an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende Abgabe eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne dieser Bestimmung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18. März 1998 - A 2 S 317/96 - [juris] und OVG NW, Urt. v. 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, NVwZ-RR 2001, 602).

    Die Abgabe bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von Kampfhunden unmöglich zu machen (so z. B. ausdrücklich auch BVerwGE 110, 265 [270]; zur Zulässigkeit eines Steuersatzes für gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde von jährlich 624, 00 EUR: VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 2002 - 2 S 926/01 -, [juris]; von jährlich 846, 70 EUR: OVG NW, Beschl. v. 15. Mai 2001, a. a. O.; von jährlich 306, 78 EUR: NdsOVG, Urt. v. 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 -, [juris]; von jährlich 409, 00 EUR: ThürOVG, Beschl. v. 28. September 2004 - 4 EO 886/04 -, DÖV 2005, 303).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 6 C 10308/05

    Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz

    Dies lassen die wirtschaftlichen Spielräume im Anwendungsbereich des Ortsrechtes der Antragsgegnerin ersichtlich nicht zu, denn dort ist seit der Einführung des erhöhten Steuersatzes, der in seiner absoluten Höhe die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bisher gebilligten Steuersätze bei weitem übertrifft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ff. - Steuersatz: 720,-- DM; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 B 95.1675 - NVwZ 1997, 819 f. - Steuersatz: 1.200,-- DM; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 - NVwZ 1997, 816 ff. - Steuersatz: 1.200,-- DM; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - NVwZ-RR 2001, 602 f. - Steuersatz: 1.656,-- DM; VG Schwerin, Urteil vom 30. November 1999 - 4 A 1426/99 - Steuersatz: 800,-- DM), noch kein gefährlicher Hund registriert worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2004 - 14 A 854/02

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Besteuerung von Kampfhunden; Gültigkeit einer

    OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192 = NWVBL 2001, 434.

    Dass ein Zielkonflikt zwischen einer auf Reduzierung des Bestandes an gefährlichen Hunden ausgerichteten kommunalen Steuerpolitik und den Zielsetzungen und Einzelregelungen der LHV NRW nicht besteht, hat der Senat in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - bereits entschieden.

  • VG Arnsberg, 25.01.2002 - 3 K 1689/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Hundesteuerbescheids gegenüber einem Halter

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - Az: 11 C 8.99 - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. März 2001 - 16 L 41/01 -.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 a.a.O..

  • VG Aachen, 30.03.2004 - 4 L 171/04

    Erhebung erhöhter Hundesteuer für gefährliche Hunde (hier: Satzung der Stadt

    Mit einer solchen Steuer darf die Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 110, S. 265, 268; OVG NW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, S. 192 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2001, S. 434. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkung in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, keine zur Steuergesetzgebung hinzutretende Sachkompetenz voraussetzt.

    Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, a. a. O.; bezogen auf eine Hundesteuersatzung, die die in der Anlage 1 der Landeshundeverordnung - diese ist mit Inkrafttreten des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 außer Kraft getreten - aufgeführten Rassen übernommen hatte, unter anderem ausgeführt, ob die Aufzählung dort aufgeführter Hunderassen sachgerecht sei oder nicht, sei für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung.

  • VG Arnsberg, 10.03.2011 - 5 K 420/10

    Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde; Zulässigkeit der

  • VG Koblenz, 19.02.2008 - 6 K 1799/07

    Hundesteuer darf erhoben werden

  • VG Aachen, 22.06.2005 - 4 K 382/04

    Zahlung erhöhter Hundesteuer wegen der Haltung eines Rottweilers; Zahlung von

  • VG Gießen, 15.05.2003 - 9 E 2490/00

    Hundesteuer - Kampfhund

  • VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01

    Abstrakte Gefahr; Gleichheitsgrundsatz; Hundesteuer; Kampfhund; Konkrete Gefahr;

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2001 - 16 A 4298/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6081
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2001 - 16 A 4298/00 (https://dejure.org/2001,6081)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2001 - 16 A 4298/00 (https://dejure.org/2001,6081)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2001 - 16 A 4298/00 (https://dejure.org/2001,6081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein zusätzlicher Elternbeitrag bei Blocköffnungszeit in Kindergärten

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zum zusätzlichen Elternbeitrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Elternbeitrag zum Kindergarten bei Blocköffnungszeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1998 - 16 A 525/97

    Kindergarten; Öffnungszeit; Elternbeiträge; Höhe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2001 - 16 A 4298/00
    Auf die entsprechenden Ausführungen in den vom Vertreter des öffentlichen Interesses angeführten Entscheidungen des Senats vom 14. August 1998 - 16 A 7377/95 - und vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 - kommt es mithin nicht an, weil es schon am erforderlichen gesetzlichen Beitragstatbestand fehlt.
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2001 - 1 M 80/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14164
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2001 - 1 M 80/00 (https://dejure.org/2001,14164)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.02.2001 - 1 M 80/00 (https://dejure.org/2001,14164)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - 1 M 80/00 (https://dejure.org/2001,14164)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 401
  • DVBl 2001, 1376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 1 L 198/07

    Kein Erstattungsanspruch für Umbau des Hausanschlusses

    Die in diesem Zusammenhang genannten Gerichtsentscheidungen (OVG Greifswald, 01.02.2001 - 1 M 80/00 - und VG Schwerin, 29.09.1998 - 4 A 713/98 -), beschäftigen sich schon aus zeitlichen Gründen allein mit kommunalabgabenrechtlichen Regelungen, die vor der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 galten, und sagen daher nichts über die Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen für den Umbau von Haus- und Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novellierung aus.

    Außerdem trifft der o.g. Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses.

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von dem Beklagten bezeichneten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (1 M 80/00) gibt es nicht.

    Der Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) trifft jedoch keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses.

    Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht von einem tragenden Grund der Entscheidung 1 M 80/00 zu dieser Problematik abweichen.

  • VG Mainz, 24.04.2018 - 3 L 203/18

    Aufwendungsersatz für Herstellung oder Änderung eines Grundstücksanschlusses -

    Insbesondere ist der streitgegenständliche Bescheid nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, denn bei dem Aufwendungsersatz für Änderungen des Grundstücksanschlusses handelt es sich nicht um "öffentliche Abgaben oder Kosten" im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 18. März 2015 - 5 B 322/14 -, LKV 2015, 515 = juris Rn. 3 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, NVwZ-RR 2001, 401 = juris Rn. 5 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, NVwZ-RR 1989, 329 = juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 80 Rn. 144; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 63).

    Öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind Geldbeträge, auf die die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung im Sinne einer Einnahmequelle angewiesen ist und deren Eingang berechenbar festgelegt ist, da sie nach Entstehungsgrund und Höhe rechtsnormativ festgesetzt sind, so dass der Staat sich hierauf im Sinne eines stetigen Mittelzuflusses verlassen kann (vgl. OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001, a.a.O. = juris Rn. 8; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Februar 2016 - 4 L 76/16.NW -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 80 Rn. 130).

    Diese Kosten stellen somit bei der Antragsgegnerin einen reinen Durchlaufposten dar, nicht aber eine Einnahmequelle, aus der ganz allgemein Ausgaben bestritten werden können (vgl. OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001, a.a.O. Rn. 8; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 92/03

    Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Herstellung eines

    Der Senat hält nach erneuter Überprüfung in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.4.1980 - II 322/79 - KStZ 1981, 134; Bayer. VGH, Beschl. v. 22.1.1985 - 23 CS 84 A.258 - VGH n.F. 38, 17 = BayVBl 1985, 409; OVG Greifswald, Beschl. v. 1.2.2001 - 1 M 80/00 - NVwZ-RR 2001 = KStZ 2002, 18/19; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.1976 - II B 303/75 - OVGE 32, 109 = NJW 1977, 214 = KStZ 1976, 233 = GemHH 1977, 118; VGH Kassel, Beschl. v. 12.1.1989 - 5 ZH 4916/88 - NVwZ-RR 1989, 329 = ZMR 1989, 390) und der Literatur (Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2003, § 10 RdNr 4) an der bereits im Beschluss des 3. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 1984 (- III OVG A 122/83 - dng 1987, 62) vertretenen Rechtsauffassung fest, dass es sich bei dem auf § 8 NKAG gestützten Erstattungsanspruch nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 - NVwZ 1993, 1112 = DVBl 1993, 441) ist geklärt, dass § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur jene von Hoheitsträgern durch Verwaltungsakt angeforderten Geldleistungen erfassen will, die von der Zweckrichtung her Gemeinsamkeiten mit den Steuern aufweisen, so dass es ebenso wie im Steuerrecht gerechtfertigt erscheint, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Zahlungseingang den Vorrang zu geben gegenüber dem sonst als vorrangig anerkannten Interesse des Schuldners, vor Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides nicht leisten zu müssen.
  • VG Mainz, 24.07.2017 - 3 L 665/17

    Keine Kostenübernahme für naturschutzrechtlichen Ausgleich hinsichtlich eines

    Zum anderen spricht auch die systematische Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs als Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. E/Z/B/K, BauGB, Stand: Februar 2017, § 135 a BauGB Rn. 21) gegen eine Zuordnung zur von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfassten Fallgruppe der öffentlichen Abgaben oder Kosten (vgl. zur Einordnung der Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2003 -, 9 LB 92/03 -, NVwZ-RR 2004, 894 = juris Rn. 6 m.w.N.; OVG M-V, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, NVwZ-RR 2001, 401 und Rn. 5 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 137; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 687).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 4 LB 1/21

    Rettungsdienst - Kostenerstattungsanspruch eines beauftragten Dritten für die

    Unter "öffentlichen Kosten" i. S. d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO werden die in einem Verwaltungsverfahren (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehenden Gebühren und Auslagen verstanden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.02.2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 139; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 61 m.w.N.).

    Charakteristisch ist danach, dass es sich um Geldbeträge handelt, auf die die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung im Sinne einer Einnahmequelle angewiesen ist und deren Eingang berechenbar festgelegt ist, da sie nach Entstehungsgrund und Höhe rechtsnormativ festgesetzt sind, so dass der Staat sich hierauf im Sinne eines stetigen Mittelzuflusses verlassen kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 01.02.2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 18.03.2015 - 5 B 322/14

    Aufwandsersatz, Haus- und Grundstücksanschlüsse, Anschlusszwang, öffentliche

    Denn auch dann dient der dem Hoheitsträger entstehende Aufwand für den Haus- oder Grundstücksanschluss der Erfüllung des den Schuldner des Aufwandsersatzanspruchs treffenden Anschlusszwangs und damit vornehmlich dessen Interessen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18. September 2003 - 9 LB 92/03 -, juris Rn. 6; OVG M-V, Beschl. v. 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 22. Januar 1985, BayVBl. 1985, 409; HessVGH, Beschl. v. 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, http://openjur.de/u/288160.html; VGH BW, Urt. v. 14. April 1980 - II 322/79 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschl. v. 3. August 1976, NJW 1977, 214; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 63; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 62; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 16; Gersdorf in: Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 54.1; Bader/Funke- Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 31; Bostedt in Hk- VerwR, 3. Aufl. 2013, § 80 VwGO Rn. 50; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 687; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 10 Rn. 3; Queitsch, KStZ 2010, 41).

    Werden die Kosten der Haus- und Grundstücksanschlüsse statt über den Aufwandsersatz über Gebühren und Beiträge (mit-)finanziert, gehen die in Wahrnehmung fremder Interessen entstandenen Kosten der Haus- und Grundstücksanschlüsse in den übrigen mit den Gebühren und Beiträgen angeforderten Kosten der öffentlichen Einrichtung auf, so dass dann für den Charakter der angeforderten Geldleistung deren Eigenschaft als Gebühr bzw. Beitrag prägend ist und eine öffentliche Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt (ebenso: OVG M-V, Beschl. v. 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 9; vgl. auch zum Unterschied zwischen aufwandsersatz- und beitragsfinanzierten Grundstücksanschlüssen: SächsOVG, Beschl. v. 2. Mai 2014 - 5 A 365/11 -, juris Rn. 7 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 ME 17/08

    Kosten für die Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur als öffentliche

    Durchgreifende Überlegungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach verbreiteter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 1.2.2001 - 1 M 80/00 -, NVwZ-RR 2001, 401; BayVGH, Beschl. v. 22.1.1985 - Nr. 23 CS 84 A.258 -, BayVBl 1985, 409 sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.9.2003 - 9 LB 92/03 -, NVwZ-RR 2004, 894) die Behörde Beträge nicht mit dem Privileg des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO soll geltend machen können, welche bei ihr reine "Durchlaufposten" darstellen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2008 - 3 L 336/05

    Abwasserbeseitigung: Erstattung der Kosten für die Sanierung eines

    Damit stehen dem Ortsgesetzgeber nicht weniger als fünf verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten seines Organisationsermessens bezüglich der Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse zur Verfügung (OVG Greifswald, B. v. 02.03.1995 - 6 M 211/94; B. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97 - NordÖR 1999, 164; B. v. 01.02.2001 - 1 M 80/00 - NVwZ-RR 2001, 401 = KStZ 2002, 18).
  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Hierunter fallen nur (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 1988 - 18 B 2224/87 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 3. August 1976 - 2 B 303/75 - NJW 1977, 214; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 6 L 36/18 -, juris Rn.20; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Edition Stand: 01.10.2019, § 80 Rn. 53; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018; § 80 Rn. 61).
  • VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

    Der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Trinkwasseranschlusses (sog. Kostenersatzanspruch) fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris Rn. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 1985 - 23 CS 84.258 -, BayVBl. 1985, 409 f; ebenso bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, juris Rn. 26; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm. § 10, Rn. 41 ff. m.w.N.).

    Diese Kosten stellen damit lediglich einen Durchlaufposten dar und dienen gerade nicht der Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs eines Gemeinwesens (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 8).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03

    Welche Funktion und Charakter hat die Stellplatzablöse?

  • VG Cottbus, 11.09.2012 - 6 K 247/09

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Köln, 21.06.2018 - 17 L 1417/18
  • VG Hamburg, 22.08.2022 - 2 E 2952/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen einen Gebührenbescheid für ein Begräbnis und eine

  • VG Minden, 12.05.2022 - 3 L 266/22

    Aufschiebende Wirkung, öffentliche Abgaben und Kosten, Feuerwehrkosten, Entgelt,

  • VG Neustadt, 16.02.2016 - 4 L 76/16

    Umdeutung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einen auf

  • VG Frankfurt/Oder, 18.09.2009 - 5 L 10/09

    Aussetzung der Vollziehung eines Grundstücksanschlusskostenbescheids

  • VG Frankfurt/Oder, 05.07.2007 - 5 L 42/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Vollziehungsaussetzung nach Widerspruch gegen

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