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   BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 15.00   

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BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 15.00 (https://dejure.org/2001,783)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 (https://dejure.org/2001,783)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 (https://dejure.org/2001,783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Spätaussiedler - Ausschluss vom Erwerb des Status eines Spätaussiedlers - Ausübung einer Funktion - Aufrechterhaltung - Kommunistisches Herrschaftssystem

  • Judicialis

    BVFG § 5 Nr. 2 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 5 Nr. 2 Buchstabe b
    Vertriebenenrecht; Spätaussiedler, Ausschluss vom Erwerb eines - bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft wegen Nähe zum kommunistischen Herrschaftssystem

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft wegen Nähe zum kommunistischen Herrschaftssystem

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auch hohe Funktionäre können als Spätaussiedler anerkannt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1526
  • DÖV 2002, 440
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99

    Aussiedlerstatus für ehemalige Berufsoffiziere der früheren Sowjetarmee

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 15.00
    Das Gesetz billigt damit dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion (vgl. BVerwGE 108, 340 zur Vorgängervorschrift).

    Diese waren - wie der Senat bereits zur Vorgängervorschrift hervorgehoben hat (BVerwGE 108, 340 ) - in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft zukam.

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 15.00
    Diese Vorschrift gilt in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren (vgl. BVerwGE 99, 133 ).
  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 11 B 08.1791

    Für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere in den fünf Urteilen vom 29. März 2001 (Az. 5 C 15.00 DVBl 2001, 1526; Az. 5 C 17.00 BVerwGE 114, 116; Az. 5 C 24.00 Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5; Az. 5 C 26.00, Juris; Az. 5 C 28.00, einer Parallelentscheidung zu dem in der Sache 5 C 24.00 ergangenen Urteil) grundsätzlich zur Auslegung des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG geäußert.

    Nicht ausschlaggebend ist es demgegenüber, ob die Ausübung einer Funktion in der Regel an die Parteimitgliedschaft gebunden war (BVerwG vom 29.3.2001 DVBl 2001, 1526).

    § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG stellt vielmehr auf eine konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die gesamte Einrichtung ab, in der die Funktion ausgeübt wird (BVerwG vom 29.3.2001 DVBl 2001, 1526).

    Darüber hinaus können grundsätzlich alle Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden (BVerwG vom 29.3.2001 DVBl 2001, 1526/1527).

    Die "systemstabilisierende" Wirkung der erstgenannten Komponente der von Herrn ... ausgeübten Tätigkeit scheidet als Anknüpfungspunkt für die in § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG bezeichnete Rechtsfolge deshalb aus, weil alsdann jeder deutsche Volkszugehörige, der in der Sowjetunion eine dem Fortbestehen dieses Staates dienliche Aufgabe wahrnahm, vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen wäre; das aber entspricht gerade nicht dem Willen des Gesetzes (vgl. BVerwG vom 29.3.2001 DVBl 2001, 1526 f.).

  • BVerwG, 23.01.2004 - 5 B 6.03

    Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam geltende

    2 Die Beklagte macht geltend, durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 15.00 u.a. und 12. April 2001 BVerwG 5 C 19.00 sei "noch nicht abschließend geklärt, welche beruflichen Funktionen außer hauptamtlichen Parteifunktionen geeignet (seien), den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG zu erfüllen.

    3 Diese Fragen sind jedoch namentlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 15.00 , welches eine Tätigkeit als "Staatsanwalt-Kriminalist" im Justizsystem der früheren Sowjetunion betrifft auf rechtsgrundsätzlicher Ebene geklärt.

    8 Dass die Aussage, "Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, (dürften) vom Grundsatz her" nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam gewertet werden, "nicht dahingehend verstanden werden (darf), dass der Ausschlusstatbestand ausnahmslos nur dann angenommen werden kann, wenn der Aufnahmebewerber hauptamtliche Parteifunktionen ausgeübt hat", ergibt sich sodann schon aus dem bereits angeführten Urteil des Senats vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 15.00 (a.a.O.); dort wurde klargestellt, dass einerseits "Parteifunktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten", dass dies (andererseits aber) "nicht gleichermaßen für alle Funktionen in den staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen (gilt), auf die die Partei Einfluss nehmen konnte und genommen hat".

    11 Auf der Grundlage der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 15.00 besteht auch kein Anlass, wegen der generellen Durchlässigkeit des sowjetischen Systems für politische Einflussnahmen eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufnahmebewerbers in Betracht zu ziehen.

  • BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung einer

    4 Was das Grundsätzliche angeht, ist in der auch von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass solche Funktionen unter den Ausschlusstatbestand fallen können ; denn der Senat hat insbesondere in seinem Urteil vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 15.00 (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = DVBl 2001, 1526) klargestellt, dass Funktionen mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz, "insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurden, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam in Betracht kommen können".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 15.00 (a.a.O.), das das Berufungsgericht wegen der Beurteilungsmaßstäbe für die Anwendung und Auslegung des § 5 Nr. 2 b BVFG zugrunde gelegt hat, wie bereits unter 1. ausgeführt gerade nicht dahin erkannt, dass so das Beschwerdevorbringen "nur hauptamtliche Parteifunktionäre bzw. diejenigen, die diesen hauptamtlichen Parteifunktionären gleichzustellen sind, unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallen".

    Im Übrigen bezeichnet die Beschwerde insoweit keine Aussage aus dem Berufungsurteil, die den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 29. März 2001 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssätzen widerspräche, sondern behauptet nur eine unrichtige Subsumtion des vom Oberverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalts unter diese Rechtssätze.

  • BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 42.03

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Was das Grundsätzliche angeht, ist in der auch von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass solche Funktionen unter den Ausschlusstatbestand fallen können ; denn der Senat hat insbesondere in seinem Urteil vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 15.00 (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = DVBl 2001, 1526) klargestellt, dass Funktionen mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz, "insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurden, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam geltend in Betracht kommen können".

    6 2. Die behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von dem in dem genannten Urteil des ernennenden Senats vom 29. März 2001 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz, dass § 5 Nr. 2 b BVFG "in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion abstellt und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird", liegt ebenfalls nicht vor.

    Damit war im konkreten Fall die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls bedeutsamen Funktion erfüllt, nämlich die Kennzeichnung der Funktion des Klägers durch die "Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen" (Urteil vom 29. März 2001, a.a.O.).

  • VG Köln, 25.10.2001 - 26B K 6678/97
    Mangels gesetzlicher Überleitungsvorschrift gilt diese Vorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 28.00, 5 C 17.00, 5 C 15.00 - unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133/135 ff.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung ausgeführt hat, dass grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden können, BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, führt diese Differenzierung im Falle der hier zu beurteilenden wirtschaftlichen Führungsposition nicht weiter.

    Eine später, z.B. nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, entstehende Gefahrenlage vermag daher nicht mehr die Rechtsstellung als Spätaussiedler zu begründen, BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 15.00, 17.00 -.

  • BVerwG, 26.01.2004 - 5 B 95.03

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

    Was das Grundsätzliche angeht, ist in der auch von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass solche Funktionen unter den Ausschlusstatbestand fallen k ö n n e n ; denn der Senat hat insbesondere in seinem Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = DVBl 2001, 1526) klargestellt, dass Funktionen mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz, "insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurden, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam geltend in Betracht kommen können".

    Die behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsbeschlusses von dem in dem genannten Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 2001 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz, dass § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG "in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion abstellt und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird", liegt ebenfalls nicht vor.

    Damit war im konkreten Fall die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles bedeutsamen Funktion erfüllt, nämlich die Kennzeichnung der Funktion des Klägers durch die "Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen" (Urteil vom 29. März 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 230.02

    Bindung des Revisionsgerichts an frühere rechtliche Beurteilungen in einem neuen

    In der den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache betreffenden Revisionsentscheidung vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3) hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Dabei verkennt sie zum einen, dass § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG nicht allgemein auf die Aufgabe einer staatlichen Einrichtung, hier der Staatsanwaltschaft, sondern auf die konkret ausgeübte Funktion abstellt (BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, a.a.O.), und zum anderen, dass die Beurteilung, ob eine ausgeübte Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, die Kenntnis dieser Funktion voraussetzt.

  • BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 29. März 2001 (BVerwG 5 C 15.00, DVBl 2001, 1526 und BVerwG 5 C 17.00, DVBl 2001, 1156), die das Berufungsgericht wegen der Beurteilungsmaßstäbe für Anwendung und Auslegung des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG zu Grunde gelegt hat, nicht den von dem Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt, "dass Personen, die keine hauptamtlichen Parteifunktionen ausgeübt haben und unabhängig davon, ob sie Parteimitglied waren oder nicht, einem Beruf in einer Position nachgegangen sind, die auch in anderen Staaten unabhängig vom System ausgeübt werden konnte, nicht unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallen" mit der Folge, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fielen.

    So können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden" (BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - 2 A 962/04

    Vertriebenenrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs einer in Russland geborenen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526.

    vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, - 5 C 15.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 5 BVFG Nr. 3, und Beschluss vom 21. Januar 2004, - 5 B 96.03 -.

  • VG Köln, 17.01.2023 - 7 K 4606/21
    In der Rechtsprechung seien auch die Tätigkeit als Berufssoldat, Staatsanwalt und Betriebsleiter als nicht unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallend anerkannt worden (Berufssoldat OVG NRW 15.11.2001 2 A 3532/00; Staatsanwalt BVerwG 29.03.2001 5 C 15.00; Richter OVG NRW 23.08.2002 2 A 4618/99 Betriebsleiter OVG NRW 25.10.2002 2 A 958/01).

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 - juris.

  • BVerwG, 14.08.2003 - 5 B 272.02

    Ausübung einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems als

  • VG Köln, 13.08.2013 - 7 K 3171/13

    Kein Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler bei Ausüben einer Funktion zur

  • VG Oldenburg, 14.12.2005 - 11 A 1315/04

    Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft bei unterer Funktion auf Betriebsebene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2005 - 2 A 380/04

    Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 S. 1 Bundesvertriebenengesetz

  • VG Köln, 28.01.2014 - 7 K 1282/12

    Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft durch Ausübung einer Funktion in den

  • VG Minden, 16.09.2005 - 4 K 724/03

    Ablehnung der Aufnahme nach dem BVFG; Rechtsstellung als Spätaussiedler und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - 2 A 963/04

    Erteilung eines Aufnahmebescheides für einen Aussiedler aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2002 - 2 A 2962/00

    Anforderungen an den Erwerb einer Spätaussiedlereigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2000 - 2 A 233/95

    Aufnahmebewerber; Herausgehobene berufliche Stellung; Vertriebenenbehörde;

  • VG Köln, 24.07.2002 - 9 K 4708/99

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides für einen Aussiedler aus dem

  • BVerwG, 10.01.2019 - 1 B 88.18

    Ausüben einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems

  • BVerwG, 21.12.2006 - 5 B 9.06

    D (A), Revisionsverfahren, Bundesvertriebenengesetz, Vertriebene, Ausschluss,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2003 - 2 A 5622/00

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2002 - 2 A 2122/00

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ; Bestätigung eines Bekenntnisses

  • BVerwG, 05.09.2018 - 1 B 60.18

    Ausüben einer Funktion eines Schulleiters einer Schule in der ehemaligen UdSSR

  • BVerwG, 13.06.2003 - 5 B 224.02

    Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2003 - 2 A 4150/01

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Bestätigung eines Bekenntnisses

  • VG Köln, 12.12.2023 - 7 K 6439/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2018 - 11 A 1375/17

    Anspruch eines Spätaussiedlers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Fall des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2003 - 2 A 3785/99

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Zuordnung zur deutschen

  • VG Köln, 12.12.2023 - 7 K 6442/22
  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 5.04

    Ausschluss des Direktors einer Sowchose vom Spätaussiedlerstatus; Relevanz einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2002 - 2 A 1432/00

    Vertriebenenrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf

  • BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 94.03

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Aufnahme eines

  • VG Köln, 02.05.2017 - 7 K 8636/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - 2 A 3231/08

    Anspruch eines in Kirgisistan Geborenen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2003 - 2 A 4323/01

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Vermittlung der deutschen

  • VG Köln, 02.05.2017 - 7 K 6239/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2002 - 2 A 5143/00
  • VG Köln, 21.11.2023 - 7 K 2153/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2001 - 2 A 3532/00

    Anspruch auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2005 - 2 A 1332/04

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2003 - 2 A 2353/02

    Ordnungsgemäßheit der Zustellung eines vertriebenenrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 2 E 1054/02

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides

  • VG Köln, 18.04.2023 - 7 K 5322/18
  • VG Köln, 11.04.2023 - 7 K 8374/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2006 - 12 A 4269/03

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von

  • VG Köln, 15.04.2015 - 7 K 8032/13

    Versagung der AUfnahme als Spätaussiedler aufgrund des Innehabens einer Tätigkeit

  • VG Köln, 29.04.2014 - 7 K 3276/13

    Rechtliche Ausgestaltung des Ausschlussgrundes des § 5 Nr. 2 b BVFG hinsichtlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2004 - 2 A 736/03

    Anspruch auf Anerkennung als Spätaussiedler

  • VG Köln, 09.01.2018 - 7 K 6471/15
  • VG Köln, 07.12.2001 - 19 K 10165/97
  • VG Köln, 17.09.2001 - 19 K 3944/98

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen

  • VG Köln, 16.05.2023 - 7 K 5311/21
  • VG Köln, 12.12.2018 - 10 K 9757/17
  • VG Köln, 06.09.2022 - 7 K 7120/20
  • VG Köln, 25.03.2003 - 7 K 10445/00

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf Aufnahme in die Bundesrepublik

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