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   EuGH, 22.01.2002 - C-390/99   

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https://dejure.org/2002,172
EuGH, 22.01.2002 - C-390/99 (https://dejure.org/2002,172)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2002 - C-390/99 (https://dejure.org/2002,172)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - C-390/99 (https://dejure.org/2002,172)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) - Richtlinie 95/47/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die für die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung für das Fernsehen die Pflicht vorsehen, sich in ein zu diesem Zweck geschaffenes ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Canal Satélite Digital

  • EU-Kommission PDF

    Canal Satélite Digital

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Canal Satélite Digital

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des freien Warenverkehrs durch eine nationale Regelung; Anbieter von Diensten; Abhängigmachen der Zugangsberechtigung für das Fernsehen von einer behördlichen Genehmigung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 59; ; EG-Vertrag Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) - Richtlinie 95/47/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die für die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung für das Fernsehen die Pflicht vorsehen, sich in ein zu diesem Zweck geschaffenes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Canal Satélite Digital

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Regulierung von Diensten mit Zugangsberechtigung für das Digitalfernsehen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Beschränkt spanisches Genehmigungsverfahren für TV-Decoder

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, Madrid - Auslegung der Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 und 49 EG) - Auslegung der Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 459
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Der Gerichtshof hat lediglich die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen, um dem vorlegenden Gericht alle sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden zweckdienlichen Hinweise zu geben, damit es den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann (Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 24).

    Wird einem Unternehmen, das Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit in den Verkehr bringen möchte, die Verpflichtung auferlegt, sich als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung in ein Register einzutragen und darin die Erzeugnisse anzugeben, die es in den Verkehr bringen will, so wird dadurch der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr, die in den Artikeln 30 und 59 EG-Vertrag gewährleistet sind, beschränkt (vgl. im Hinblick auf die Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten Urteil Corsten, Randnr. 34).

    Demzufolge ist die Frage der Rechtfertigung der in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils genannten Beschränkungen gleichzeitig im Hinblick auf die beiden Artikel 30 und 59 EG-Vertrag zu prüfen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Maßnahme einen im Allgemeininteresse liegenden Grund hat und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, ob sie also geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (insbesondere Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 15, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 35, und Corsten, Randnr. 39).

    Außerdem dürfen die Erfordernisse der Eintragung in ein Register und der Einholung einer Genehmigung - sofern sie gerechtfertigt sind - keine unverhältnismäßigen Verwaltungskosten verursachen (Urteil Corsten, Randnrn.

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Technische Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich Spezifikationen, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und nicht Spezifikationen, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffen (Urteile vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94, CIA Security International, Slg. 1996, I-2201, Randnr. 25, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99, Van der Burg, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20).

    Dagegen ist eine nationale Vorschrift als "technische Vorschrift" im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 anzusehen, wenn sie die betroffenen Unternehmen verpflichtet, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu beantragen (Urteil CIA Security International, Randnr. 30).

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere wenn sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundfreiheiten betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteile vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37, und vom12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 90).

    Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in solche Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es daher jedenfalls auf objektiven, nichtdiskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Analir u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Zum anderen ist es grundsätzlich nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn einem Dienstleistenden zum Schutz allgemeiner Interessen Beschränkungen auferlegt werden, soweit diese Interessen bereits durch die Vorschriften geschützt werden, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (insbesondere Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, und Arblade u. a., Randnr. 34).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-278/99

    van der Burg

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Technische Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich Spezifikationen, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und nicht Spezifikationen, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffen (Urteile vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94, CIA Security International, Slg. 1996, I-2201, Randnr. 25, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99, Van der Burg, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Zum einen ist es nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich, dass ein Erzeugnis, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen oder anerkannten Ausnahmen grundsätzlich in jedem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden kann, ohne zusätzlichen Kontrollen unterworfen zu werden (insbesondere Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649, Randnr. 14, und vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-123/00, Bellamy und English Shop Wholesale, Slg. 2001, I-2795, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.04.2001 - C-123/00

    Bellamy und English Shop Wholesale

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Zum einen ist es nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich, dass ein Erzeugnis, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen oder anerkannten Ausnahmen grundsätzlich in jedem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden kann, ohne zusätzlichen Kontrollen unterworfen zu werden (insbesondere Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649, Randnr. 14, und vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-123/00, Bellamy und English Shop Wholesale, Slg. 2001, I-2795, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine nationale Regelung die Lieferung von Telekommunikationsgeräten wie etwa Decodiervorrichtungen regelt, um die Anforderungen näher zu bestimmen, denen diese Geräte genügen müssen, oder die Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen festzulegen, so dass in einem solchen Fall beide Grundfreiheiten gleichzeitig zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

    26 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, wenn sie sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr beeinträchtigt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schindler, Randnr. 22, Canal Satélite Digital, Randnr. 31, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-71/02, Karner, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 46).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Lourenço Dias, Randnr. 15, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).

    Betrifft daher die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Lourenço Dias, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und Canal Satélite Digital, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass es ihm erforderlichenfalls obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

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