Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 31.08.2001

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   BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01   

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BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01 (https://dejure.org/2001,126)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 (https://dejure.org/2001,126)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 (https://dejure.org/2001,126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Hundesteuer - Steuersatz für Kampfhunde - Hunderassenliste - Kampfhundeigenschaft - Aufklärungsmangel - Sachverständigenbeweis - Überzeugungsgrundsatz - Aktenwidrige Feststellung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste; unwiderlegliche Vermutung für die Kampfhundeigenschaft; Aufklärungsmangel durch unterlassenen Sachverständigenbeweis; Überzeugungsgrundsatz; aktenwidrige Feststellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 140
  • NJ 2002, 51
  • DVBl 2002, 67
  • DÖV 2002, 249
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Es liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, wenn das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen kynologischen Literatur ohne weitere Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Verwendung einer Hunderassenliste in der Hundesteuersatzung, die für "Kampfhunde" einen erhöhten Steuersatz festlegt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an BVerwGE 110, 265).

    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).

    Das angefochtene Urteil nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (a.a.O.), in dem Dr. E. mit der Äußerung zitiert wird, es sei "unbestritten, dass die aufgelisteten Hundegruppen ein Potential zur Erzeugung des gefährlichen Hundes darstellen, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen" (vgl. E. in der Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. "Kampfhunde? Gefährliche Hunde?", 5. Auflage 2000, S. 7).

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) hervorgehobene Pflicht des Normgebers außer Acht gelassen, eine in gewisser Hinsicht experimentell erlassene Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls nachzubessern, wird damit bereits im Ansatz kein Verfahrensfehler, sondern eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts angesprochen.

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Die Aufklärungsrüge stellt im Grundsatz kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - ).
  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).
  • VGH Hessen, 29.05.2001 - 5 N 92/00

    Normenkontrolle einer Hundesteuersatzung - gefährlicher Hund

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10789/00

    Hundesteuer; Rasselisten einer Hundesteuersatzung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Vorinstanz die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen nicht aufdrängen mussten (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - ).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - ).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - ).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen" (a.a.O. S. 275; vgl. auch den erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f.).
  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

    Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt haben, könnte das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur verletzt haben, wenn sich ihm eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11).
  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03

    Untersagung der Haltung eines Pit Bull Terriers als "gefährlichen" Hund i.S. der

    Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, 'bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen' (a.a.O. S. 275; vgl. auch den erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01   

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https://dejure.org/2001,3245
BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01 (https://dejure.org/2001,3245)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2001 - 9 B 38.01 (https://dejure.org/2001,3245)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2001 - 9 B 38.01 (https://dejure.org/2001,3245)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsanlage - Erschließung - Baurecht - Vorausleistung

  • Judicialis

    BauGB § 129 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 133 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de

    BauGB § 129 Abs. 1 Satz 1 § 133 Abs. 3 Satz 1
    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Erforderlichkeit; Zweiterschließung; Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 65
  • DVBl 2002, 67
  • ZfBR 2002, 176
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Voraussetzung dafür wäre, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

    Wird - wie hier - mangelnde Sachaufklärung gerügt, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ; 55, 159 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Wird - wie hier - mangelnde Sachaufklärung gerügt, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ; 55, 159 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86

    Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Allerdings hält es das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, bei der Beurteilung der Anforderungen an die Erschließung gewisse "Regeln" aufzustellen und in diesem Sinne etwa anzunehmen, dass Grundstücke in Gewerbegebieten in der Regel ausschließlich durch eine Anbaustraße erschlossen werden, die ihnen eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet (vgl. BVerwGE 78, 237 ; 88, 70 ).
  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Wird - wie hier - mangelnde Sachaufklärung gerügt, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ; 55, 159 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Insoweit kommt es darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - BVerwG 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Wird - wie hier - mangelnde Sachaufklärung gerügt, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ; 55, 159 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Allerdings hält es das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, bei der Beurteilung der Anforderungen an die Erschließung gewisse "Regeln" aufzustellen und in diesem Sinne etwa anzunehmen, dass Grundstücke in Gewerbegebieten in der Regel ausschließlich durch eine Anbaustraße erschlossen werden, die ihnen eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet (vgl. BVerwGE 78, 237 ; 88, 70 ).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01
    Insoweit kommt es darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - BVerwG 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14

    Vorausleistung; Umlegung; Buchgrundstück; untergehendes Grundstück; erschlossene

    Als dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorangehende Leistungspflicht kann sie nur für ein Grundstück entstehen, das - bezogen auf die Anlage, derentwegen eine Vorausleistung erhoben werden soll - zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2001 - 9 B 38.01 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 30 S. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03

    Bauleitplanung - Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs 2 S 2 BauGB; keine

    Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2006 - 6 A 10158/06

    Ausbaubeitragsrecht; Erschlossensein eines Grundstücks; Zweiterschließung;

    Dieses Kriterium beantwortet also nicht nur die Frage nach der Erforderlichkeit der (Zweit-)Anlage), sondern auch diejenige nach dem Erschlossensein eines Grundstücks (vgl. BVerwG, KStZ 2001, 234 = NVwZ-RR 2002, 65).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2007 - 9 LA 11/06

    Rechtmäßigkeit der Befreiung eines Grundstücks vom Anschlusszwang und

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen, das Verwaltungsgericht sich eine Sachkunde zuschreibt, die es nicht haben kann, oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1987 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.( Nr. 26 S. 14 m.w.N. = NJW 1997, 3328, Beschl. v. 31.8.2001 - 9 B 38/01 - KStZ 2001, 234; Nds. OVG, Beschl. v. 27.6.2002 - 9 LA 275/02 - und v. 19.4.2006 - 12 LA 80/05 -).
  • VG Stade, 20.09.2004 - 6 B 1145/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf einen Straßenausbaubeitrag;

    In den mit Pflasterungen aus Granitkleinpflaster versehenen verkehrsberuhigten Bereichen beträgt die Breite lediglich 3, 50 m. Auch wenn ein Lastkraftwagen üblicherweise einen Verkehrsraum von 3, 50 m benötigt (OVG Koblenz, Urteil vom 13. März 2001, Az: 6 A 11445/00 - NVwZ-RR 2002, 266-267 - bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. August 2001 - 9 B 38/01 - NVwZ-RR 2002, 65-66, ist eine komplikationslose Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin durch LKW auf Grund der Ausmaße des Wendekreises ernstlich zweifelhaft.
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