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   BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03   

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https://dejure.org/2004,1164
BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03 (https://dejure.org/2004,1164)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2004 - III ZR 68/03 (https://dejure.org/2004,1164)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 (https://dejure.org/2004,1164)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung eines Anteils der auf die Verpflegung geleisteten Vergütung gegen ein Pflegeheim wegen ungerechtfertigter Bereicherung; Pflicht zur Anrechnung des Wertes ersparter Aufwendungen in Abwägung zum Interesse des Heimträgers an einer Pauschalierung der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Verpflegungsentgelt des Heimträgers

  • Judicialis

    HeimG § 4e F: 26. Mai 1994; ; SGB XI § 75; ; SGB XI § 85; ; SGB XI § 87; ; AGBG § 9 (Bm)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HeimG § 4 e; SGB XI § 75; SGB XI § 85; SGB XI § 87; AGBG § 9
    Kein Anspruch des Heimträgers auf Verpflegungsentgelt bei einer durch den gesetzlichen Krankenversicherer finanzierten Sondenernährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Heimträgers auf Vergütung nicht in Anspruch genommener Verpflegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Entgelt für Verpflegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Sondenernährung keine Verpflegungskosten

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 309
  • NJW 2004, 1104
  • FamRZ 2004, 539
  • VersR 2004, 615
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01

    Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 8. November 2001 (BGHZ 149, 146) entschieden hat, bestimmt sich die Ausgestaltung eines mit einem Versicherten der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossenen Heimvertrags, der Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch nimmt, gemäß § 4e Abs. 1 HeimG in bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

    Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Heimvertrag sein (vgl. BGHZ 149, 146, 152).

    Läßt man den Gesichtspunkt außer Betracht, daß dieser Bestimmung wegen ihrer normativen Wirkung für Dritte ähnliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art entgegengehalten werden könnten, wie sie auch gegen die Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI erhoben werden (vgl. Wigge, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, § 87 SGB XI Rn. 4; Spellbrink, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 87 Rn. 16, der eine normative Wirkung gegenüber dem Heimbewohner leugnet; Senatsurteil BGHZ 149, 146, 151 f. m.w.N.), könnte dies vor allem dann problematisch sein, wenn zum (objektiven) Nachteil der Pflegebedürftigen Entgelte vereinbart würden, die nicht - wie in § 87 Satz 2 SGB XI vorgesehen - zu den Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stünden.

    Die Zusammenfassung dieser Kosten in einem Kostenblock, die den Anforderungen des § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG genügte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146), in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960; zur Neufassung S. 2970) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG aber im Interesse einer weitergehenden Transparenz aufgegeben worden ist (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/5399 S. 21), ist vor dem Hintergrund der Selbstzahlungspflicht des Heimbewohners verständlich, besagt aber nicht, daß es nicht darauf ankäme, ob in diesem einheitlichen Kostenblock überhaupt Verpflegung gewährt wird.

    Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Urteile vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508; BGHZ 148, 233, 234 f).

    Die Revision führt zwar an, eine Inhaltskontrolle, wie sie der Senat für heimvertragliche Bestimmungen, die auf rahmenvertragliche Regelungen Bezug nehmen, für möglich erachtet habe (vgl. BGHZ 149, 146, 152 f), dürfe nicht zu einer Änderung des Rahmenvertrags und verbindlicher Vereinbarungen zwischen den Pflegesatzparteien führen.

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 310/00

    Fortzahlungsklausel in einem Heimvertrag

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Ungeachtet des legitimen Interesses des Heimträgers an einer Pauschalierung der Entgelte sei es - ähnlich wie in Fällen vorübergehender Abwesenheit, über die der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (Senatsurteil BGHZ 148, 233) - unangemessen, wenn ein Leistungsbestandteil, der auf Dauer nicht erbracht werde, honoriert werden müsse.

    Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Urteile vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508; BGHZ 148, 233, 234 f).

    Ob einem uneingeschränkten Entgeltanspruch auch § 4 Abs. 3 HeimG a.F. entgegenstünde (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 148, 233, 235 f), bedarf danach keiner Entscheidung.

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Dem Gesetzgeber lag daran, daß die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten und mit Zustimmung der Pflegekassen zustande gekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge zwischen den Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168).

    Der Gesetzgeber hat den Pflegekassen und den übrigen Kostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168).

    Eine solche Betrachtungsweise stünde auch mit dem Sinn des § 87 SGB XI nicht in Einklang, der im Interesse des Heimbewohners vorsieht, daß die für die angesprochenen Fragen kundigen und mit Verhandlungsmacht ausgestatteten Leistungsträger im Sinn des § 85 Abs. 2 SGB XI als "Sachwalter" angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs).

  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Der Bundesgerichtshof hat insoweit - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung - mit Urteil vom 26. Februar 2003 (VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 99 vorgesehen) entschieden, der Berufungsantrag sei auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen.
  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 65/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Der Senat, der zu einer eigenen Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimvertrags befugt ist, weil Bestimmungen dieses Inhalts nach seiner Kenntnis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verbreitet sind, braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob der Auslegung des Berufungsgerichts - etwa im Hinblick auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu im Rahmen eines Individualprozesses BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097, 1099; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - NJW 1994, 1798, 1799) - zu folgen ist.
  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91

    Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Der Senat, der zu einer eigenen Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimvertrags befugt ist, weil Bestimmungen dieses Inhalts nach seiner Kenntnis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verbreitet sind, braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob der Auslegung des Berufungsgerichts - etwa im Hinblick auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu im Rahmen eines Individualprozesses BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097, 1099; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - NJW 1994, 1798, 1799) - zu folgen ist.
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    Insofern ist die Rechtslage bei Kindergartenverträgen vergleichbar mit der Rechtslage bei Heimverträgen (s. hierzu Senatsurteile vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00, BGHZ 148, 233, 234 ff; vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309, 313; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824, 825; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05, NJW 2005, 3632, 3633; vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653 und vom 6. Februar 2014 aaO S. 1957 Rn. 20 ff).
  • BGH, 06.02.2014 - III ZR 187/13

    Heimvertrag: Erstattung des Verpflegungsanteils der Heimkosten bei

    Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund ein Drittel des Verpflegungsanteils des Heimentgelts festgelegt wird, ist angemessen im Sinne von § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 HeimG a.F. und § 5 Abs. 2 WTG NRW (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Januar 2004, III ZR 68/03, BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004, III ZR 371/03, NJW 2005, 824 und vom 13. Dezember 2007, III ZR 172/07, NJW 2008, 653).

    Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags in Verbindung mit dem Beschluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 geregelte nur teilweise Erstattung des von der früheren Klägerin gezahlten Verpflegungsentgelts steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824 und vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653).

    Den Entscheidungen des Senats lagen jeweils Fallkonstellationen zugrunde, in denen - anders als hier - weder im Heimvertrag noch in den nach den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch geschlossenen Vereinbarungen Regelungen zur Reduzierung des Heimentgelts bei sondenernährten Heimbewohnern getroffen worden waren (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO S. 317 ff; vom 4. November 2004 aaO S. 825 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 5).

    In Anwendung dieser Vorschrift hat der Senat jeweils einen Anspruch des Heimträgers in voller Höhe des Verpflegungsentgelts verneint (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO S. 320 ff; vom 4. November 2004 aaO S. 826 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 6).

    Zudem ist bei einer an dem Maßstab der Angemessenheit des Leistungsentgelts ausgerichteten Überprüfung des von der Beklagten berechneten Verpflegungsanteils zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Rechts der Leistungserbringung und Vergütung in den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch selbst Vorkehrungen zum Schutz der Heimbewohner getroffen hat (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 321).

    Er hat ein auf Vereinbarungen gründendes System geschaffen, in dem die Pflegekassen und übrigen Kostenträger als Sachwalter im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (Senat, Urteile vom 8. November 2001 aaO S. 157; vom 22. Januar 2004 aaO S. 319 f und vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777, 779 unter Hinweis auf den Entwurf eines Pflege-Versicherungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168).

    Bei der Beurteilung einer die Angemessenheit des Leistungsentgelts betreffenden Frage ist mithin zu beachten, ob sie in den vom Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rahmenverträgen oder Vergütungsverträgen eine positive Regelung erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO).

    Dementsprechend bedarf die von der Revision angesprochene Frage, ob der in den vorgenannten Normen bestimmten unmittelbaren Verbindlichkeit der dort geregelten Vereinbarungen für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 316 sowie - zu § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI - Senat, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01, BGHZ 149, 146, 151 f, jeweils mwN), keiner Beantwortung.

  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

    Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 371/03

    Ansprüche des Heimträgers bei Finanzierung einer Sondennahrung durch die

    Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309 = NJW 2004, 1104).

    Fehlt es hiernach an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, wie das Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene Verpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegengenommen werden kann, können mangels einer speziellen Regelung im Heimgesetz ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde gelegt werden, die bei einem gemischten Vertragstyp - wie es der Heimvertrag ist - den Schwerpunkt bilden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234 f; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508 - insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt; vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309, 320 = NJW 2004, 1104, 1107 unter II 3 e).

    Der Senat hat die grundsätzliche Berechtigung dieser Überlegungen bereits im Urteil vom 22. Januar 2004 (BGHZ 157, 309, 317 ff unter II 3 d) anerkannt.

    Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 (aaO S. 321 f unter II 4) darauf hingewiesen, daß Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts hiergegen sprächen und daß der durch § 87 SGB XI grundsätzlich vorgesehene Schutz des Heimbewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem Fall einer positiven vertraglichen Ausformung durch die Pflegesatzparteien bedürfte.

    Der zwischen den Parteien geschlossene Heimvertrag, der aus der Sicht des Heimbewohners allein Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 152; vom 22. Januar 2004 aaO S. 314 unter II 3 b), bezieht keine Regelung mit diesem Inhalt im Sinn des § 2 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt § 305 Abs. 2 BGB) in den Heimvertrag ein.

    Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen auf eine Regelung des Rahmenvertrags Bezug genommen hat, nach der das volle Entgelt auch in Fällen vorübergehender Abwesenheit gelten soll, handelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 315 unter II 3 b), um einen anderen Sachbereich; für diesen gibt das Heimgesetz in § 5 Abs. 8 einen besonderen rechtlichen Rahmen, der für die hier zu entscheidende Frage gerade fehlt.

    e) Schließlich kommt eine Verrechnung von Vorteilen des Heims bei der Ersparung von Verpflegungsaufwendungen mit einem möglichen Mehraufwand im pflegerischen Bereich nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 318 ff zu II 3 d bb), so daß es auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge wegen der Einbeziehung von der Beklagten überreichter Pflegeanleitungen nicht ankommt.

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 59/05

    Abwesenheitsklausel in Heimvertrag

    Dass der Senat den Heimträger in den Fällen, in denen der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennehmen kann, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, für verpflichtet hält, ersparte Verpflegungsaufwendungen zu erstatten (vgl. Urteile BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 - NJW 2005, 824), widerspricht dem hier gefundenen Ergebnis nicht.

    Denn Fälle der letztgenannten Art haben wegen ihrer dauernden Wirkung ein anderes Gewicht und betreffen einen anderen Sachbereich, für den die Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG keinen rechtlichen Rahmen bietet (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 309, 315; vom 4. November 2004 aaO S. 826).

  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

    Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist daher für jedes der genannten Leistungssegmente das Entgelt anzugeben (vgl. hierzu beiläufig Senatsurteil BGHZ 157, 309, 319); eine Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen Betrag, die im Dunkeln läßt, was diese Leistungen jeweils für sich betrachtet kosten, ist daher nicht zulässig und kann, weil sie den Bewohner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart werden (vgl. aus der Instanzrechtsprechung die vom Kläger vorgelegten Urteile des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2003 - 7 O 3057/02 - und des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2004 - 12 O 144/03 -).

    Denn das auf Vereinbarungen gründende System des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in dem die Pflegekassen als "Sachwalter" im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die Leistungssegmente Unterkunft und Verpflegung.

    Soweit der Senat in seinem Urteil BGHZ 157, 309, 319 beiläufig davon gesprochen hat, der Gesetzgeber habe die Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem Kostenblock im Interesse einer weitergehenden Transparenz nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG aufgegeben, kann er hieran für die in § 5 Abs. 5 HeimG geregelten Heimverträge nicht festhalten.

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 172/07

    Erstattung ersparter Verpflegungskosten bei Sondennahrung eines Heimbesuchers

    Zum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimträger auf Erstattung ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 309 und vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824).

    In der Rechtsprechung des Senats, die beide Vorinstanzen mit Recht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben (Senatsurteil BGHZ 157, 309; Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824), ist anerkannt, dass die Vorschriften des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Frage, ob der Heimträger das volle Entgelt für die nicht in Anspruch genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zum Nachteil des Heimbewohners beantworten, sondern von ihrer den Heimbewohner schützenden Tendenz her eher für eine Befreiung des Bewohners von der Pflicht zur Entgeltzahlung sprechen.

    Aus dem ergänzend anwendbaren § 615 Satz 2 BGB folgt unmittelbar, dass sich die Beklagte die Ersparnisse bei der Verpflegung anrechnen lassen muss (Senatsurteil BGHZ 157, 309, 320 f m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2006 - 1 U 202/05

    Heimvertrag: Anspruch des Heimbewohners auf Erstattung des Verpflegungsentgelts

    Ein Heimbewohner kann vom Heimträger Zurückzahlung des Entgeltanteils für Verpflegung fordern, wenn der Heimbewohner ausschließlich eine von der Krankenversicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen kann (im Anschluss an BGHZ 157, 309 und NJW 2005, 824).

    b) Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde gelegt, wonach im Rahmen eines Heimvertrags einem Heimbewohner, der die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, Anspruch auf Entgeltreduzierung, bzw. nach Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichanspruch zustehen kann (BGHZ 157, 309 und BGH NJW 2005, 824).

    Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. BGH NJW 2002, 507; BGHZ 148, 233, 234 f; BGHZ 157, 309).

  • LG Berlin, 13.11.2012 - 15 O 181/12

    Altenwohnanlage - AGB - Entgeltbestandteile, Erhöhung einseitige

    Auch der BGH hat zum alten Recht (HeimG), die Ansicht vertreten dass Heimverträge der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen, weil der Gesetzgeber auf eine umfassende und abschließende Regelung des Vertrages verzichtet hat (BGH NJW 2002, 507; 2004, 1104, 2005, 824; 2008, 653).
  • BSG, 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R

    Rechtsweg für Streitigkeit zwischen einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen

    Derartige Verträge gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Zivilrecht und sind an den einschlägigen zivilrechtlichen Normen zu messen (BGHZ 148, 233; 157, 309; vgl auch BGH, Urteil vom 4. November 2004, NJW 2005, 824, und Urteil vom 3. Februar 2005, NJW-RR 2005, 777).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04

    Heimvertrag, Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu

  • OLG Saarbrücken, 27.06.2008 - 5 W 74/08

    Heimvertrag: zuständiges Gericht bei einer Entscheidung über die Erstattung

  • OLG Koblenz, 17.02.2005 - 2 U 736/04

    Heimvertrag: Inhaltskontrolle einer Formularklausel über die Erstattung von

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 24 U 130/10

    Rechte des Heimbewohners bei Schlechterfüllung des Heimvertrages

  • LG Köln, 02.02.2012 - 24 O 60/11

    Rückzahlung von Pflegeentgelt auf Grundlage ungerechtfertigter Bereicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8 SO 75/07
  • OLG Hamm, 25.06.2013 - 26 U 90/09

    Verabreichung eines Abführmittels bei Durchfallerkrankung

  • OLG Köln, 30.04.2013 - 15 U 22/12

    Anforderungen an die Übertragung eines Rechtsstreits vor dem Einzelrichter an die

  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 21 U 81/06

    Rückerstattung des Pflegeentgeltteils für Verpflegung an den Erben; Bestehen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2022 - L 1 SV 1804/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verhältnis von Klagerücknahme, Fortsetzungsstreit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - L 3 P 65/02

    Pflegeversicherung

  • LG Bochum, 26.01.2006 - 18 O 62/05

    Bestehen eines Herausgabeanspruchs bzw. Bereicherungsanspruchs gem. § 812 BGB

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2004 - 13 O 3 886/03

    Entgeltanteile aus einem Heimvertrag; Vorliegen einer bürgerlichen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 1.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1512
BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 1.03 (https://dejure.org/2003,1512)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.2003 - 3 C 1.03 (https://dejure.org/2003,1512)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 3 C 1.03 (https://dejure.org/2003,1512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwRehaG § 1 Abs. 1 und 5, § 12
    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Maßnahmen der "Zersetzung" als hoheitliche Maßnahme; Prüfungsumfang der Rehabilitierungsbehörde bei geltend gemachter gesundheitlicher Schädigung; Verursachung einer gesundheitlichen Schädigung und deren fortwirkende Folgen; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwRehaG § 1 Abs. 1 und 5, § 12
    Kausalitätsprüfung des Versorgungsamtes; Maßnahmen der "Zersetzung" als hoheitliche Maßnahme; Prüfungsumfang der Rehabilitierungsbehörde bei geltend gemachter gesundheitlicher Schädigung; Verursachung einer gesundheitlichen Schädigung und deren fortwirkende Folgen; ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf berufliche Rehabilitierung; Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Politisch Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilierungsgesetzes

  • Judicialis

    VwRehaG § 1 Abs. 1; ; VwRehaG § 1 Abs. 5; ; VwRehaG § 12

  • rechtsportal.de

    VwRehaG § 1 Abs. 1 und 5 § 12
    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Maßnahmen der "Zersetzung" als hoheitliche Maßnahme; Prüfungsumfang der Rehabilitierungsbehörde bei geltend gemachter gesundheitlicher Schädigung; Verursachung einer gesundheitlichen Schädigung und deren fortwirkende Folgen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 49 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 1, 12 VwRehaG
    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Gesundheitsschädigung (RiVG Ulrich Keßler; Neue Justiz 4/2004, S. 185-186)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 102
  • NJ 2004, 185
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
  • DÖV 2004, 163
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 38.86

    Beamtenversorgung - Betriebsfeier - Dienstliche Veranstaltung - Blutalkohol -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 1.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58 m.w.N.; stRspr), der sich das Bundesverwaltungsgericht für das Dienstunfallrecht der Beamten angeschlossen hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 38.86 - BVerwGE 81, 265 m.w.N.), sind als ursächlich für den eingetretenen Schaden nur diejenigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 1.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58 m.w.N.; stRspr), der sich das Bundesverwaltungsgericht für das Dienstunfallrecht der Beamten angeschlossen hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 38.86 - BVerwGE 81, 265 m.w.N.), sind als ursächlich für den eingetretenen Schaden nur diejenigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der

    Die gilt insoweit - anders als beim Rechtsgut Beruf - auch für die Bestimmung der Verfolgungszeit (BVerwGE 119, 102 Juris RdNr 10 ff).
  • BVerwG, 24.07.2019 - 8 C 1.19

    Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR

    Dabei genügt es, dass die erlittene Traumatisierung sowie die nachfolgend diagnostizierten psychischen Störungen durch das Fluchtgeschehen zumindest mitverursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 ).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 36.10

    Berufliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Sozialleistungsansprüche;

    Eine entsprechende Verfahrensstufung hat der Senat für das Verhältnis der Rehabilitierung zu den darauf aufbauenden Ansprüchen auf Ausgleich von Folgeschäden des rehabilitierten Eingriffs (§ 1 Abs. 1 BerRehaG) bereits angenommen (Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 ).
  • BVerwG, 19.10.2023 - 8 C 6.22

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Adoption in der

    Insoweit genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, wenn der Anspruchsteller seine Verletzung in einem der drei in § 1 Abs. 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter sowie die gegenwärtigen Nachteile, deren Ausgleich er erstrebt, und die Mitursächlichkeit der rechtsstaatswidrigen hoheitlichen Maßnahme, derentwegen er rehabilitiert werden möchte, für die behaupteten Verletzungen und die Nachteile dartut und so weit wie möglich und zumutbar glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 3 C 1.03 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8 S. 27).

    Letzteres ist anzunehmen, wenn die Beeinträchtigung nach der allgemeinen Lebenserfahrung als typische Folge der Maßnahme erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 3 C 1.03 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8 S. 27; BT-Drs. 12/4994 S. 22).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 40.09

    Operative Bearbeitung" "operative Vorgänge" Ausgleich von Nachteilen in der

    Ansonsten ließen sich gerade Maßnahmen der so genannten operativen Zersetzung nicht erfassen, die darauf angelegt waren, in ihrer Abfolge und ihrem Zusammenwirken auf längere Sicht die gewollte rechtsstaatswidrige Wirkung zu erzielen (Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8).

    Der Senat hat insofern gefordert, dass den Einzelmaßnahmen "regelmäßig" ein einheitlicher Plan oder Willensentschluss zugrunde gelegen hat (Urteil vom 9. Oktober 2003, a.a.O. S. 110).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 25.08

    Kreisverweisung; Deportation; landwirtschaftliche Bodenreform; Enteignung von

    Anders als bei der Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1, Abs. 5 VwRehaG (dazu Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8 S. 25 f.) wird aber nicht vorausgesetzt, dass die Folgen der Herabwürdigung im Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung fortwirken.
  • BVerwG, 03.03.2016 - 3 PKH 5.15

    Rechtsbehelfsbelehrung mit irreführendem Zusatz

    Soweit die Klägerin Widersprüche zum Urteil des Senats vom 9. Oktober 2003 - 3 C 1.03 - (BVerwGE 119, 102) sehen will, moniert sie, das Verwaltungsgericht habe die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht hinreichend berücksichtigt.

    Während sich das angefochtene Urteil mit der Frage auseinandersetzt, ob die streitige Maßnahme (hier die Entlassung) hoheitlichen Charakter hatte, legt das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr zugrunde, dass die Repressalien, denen der Kläger jenes Verfahrens ausgesetzt war, hoheitliche Realakte behördlicher Stellen der DDR im Sinne des § 1 Abs. 5 VwRehaG waren (vgl. BVerwGE 119, 102 ).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 7 C 21.03

    Restitutionsantrag; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung;

    Bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit hat sich die Rehabilitierungsbehörde hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung und ihrer fortwirkenden Folgen auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung zu beschränken, während die endgültige Feststellung den Versorgungsämtern vorbehalten ist (Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - L 6 VU 2236/13

    Soziales Entschädigungsrecht - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der

    Nur wenn die rechtsstaatswidrige Maßnahme gerade in der gesundheitlichen Schädigung liegt, muss sich die bindende Feststellung der Rehabilitierungsbehörde hierauf erstrecken (BVerwG, Urteil vom 09.10.2003 - 3 C 1/03 - BVerwGE 119, 102).
  • BVerwG, 10.12.2010 - 3 B 53.10

    Darlegungsumfang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei

    Der unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 3 C 1.03) erneut gestellte Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) nicht vorlägen.

    Es ist aber nicht Sache des Revisionsgerichts, eine mögliche Begründung für die ganz allgemein beanspruchte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die pauschal geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102) oder einen Verfahrensmangel herauszuarbeiten.

  • BVerwG, 21.10.2004 - 3 B 76.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen des Vorliegens

  • VG Meiningen, 15.11.2007 - 8 K 496/04

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung;

  • KG, 16.06.2011 - 2 Ws 351/09

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Entschädigung wegen Unterbringung in einem

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 118.03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtverlegung der

  • BVerwG, 24.03.2021 - 8 B 8.21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Revision im Zusammenhang mit ihrem Antrag

  • BVerwG, 19.10.2022 - 8 C 15.21

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger hoheitlicher

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 - L 11 VU 24/09

    Soziales Entschädigungsrecht; rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung im

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 B 97.06

    Anspruch auf berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen

  • BVerwG, 08.07.2009 - 3 B 5.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage bzgl. der Einordnung von Maßnahmen gegen

  • BVerwG, 09.01.2003 - 3 B 77.02

    Bestimmung der Anforderungen an die Feststellung der Kausalität von

  • VG Berlin, 28.02.2017 - 9 K 19.16
  • BVerwG, 06.05.2019 - 8 B 2.19

    Klärungsbedürftigkeit der Kenntnis des Eingriffs in die psychische Gesundheit des

  • BVerwG, 07.04.2016 - 3 B 68.15

    Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung einer bei der Stadt

  • VG Meiningen, 23.10.2008 - 8 K 72/07

    Berufliche Rehabilitierung; berufliche Rehabilitierung; Aspirantur;

  • VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 1167/99

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Zum Verhältnis von Vermögensgesetz und

  • BVerwG, 26.09.2018 - 3 PKH 6.17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein

  • BVerwG, 22.12.2011 - 3 B 44.11
  • VG Meiningen, 23.10.2008 - 8 K 285/07

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; keine verwaltunsrechtliche Rehabilitierung

  • VG Chemnitz, 11.11.2008 - 3 K 161/06

    Anspruch auf berufliche Rehabilitierung und Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile

  • VG Halle, 03.08.2021 - 1 A 192/19

    Die Rückübertragung von im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögens im Wege der

  • VG Halle, 24.06.2011 - 1 A 382/09

    Berufliche Rehabilitierung für freischaffenden Schriftsteller

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,648
BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02 (https://dejure.org/2003,648)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2003 - 5 C 26.02 (https://dejure.org/2003,648)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 (https://dejure.org/2003,648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB I § 37; SGB X § 44
    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen von den anerkannten Ausnahmen abgesehen nur für den aktuellen Regelbedarf; Regelbedarf, Regelsatzleistungen von den anerkannten Ausnahmen abgesehen nur für den aktuellen -.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB I § 37
    Regelbedarf, Regelsatzleistungen von den anerkannten Ausnahmen abgesehen; Regelsatzleistungen von den anerkannten Ausnahmen abgesehen nur für den; Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; aktuellen Regelbedarf; nur für den aktuellen -

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 44 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes; Notwendigkeit eines gegenwärtigen Bedarfs für Anspruch auf Sozialhilfeleistungen; Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs ...

  • Judicialis

    SGB I § 37; ; SGB X § 44

  • rechtsportal.de

    SGB I § 37; SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 4
    Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit nach den Regeln der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes bei unrichtiger Rechtsanwendung oder unzutreffender Tatsachengrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 1002
  • FamRZ 2004, 1286 (Ls.)
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
  • DÖV 2004, 793
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82

    Leistungsrecht - Bundessozialhilfegesetz - Vorschrift - Rücknahme - Rückwirkung -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    § 44 SGB X ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar (wie BVerwGE 68, 285).

    Deshalb sei diese Vorschrift nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 68, 285, der das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der Gründe des Verwaltungsgerichts für dessen abweichende Ansicht folge, auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass "§ 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar ist" (BVerwGE 68, 285).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt in den Fällen des § 44 SGB X aber nicht vor (BVerwGE 68, 285 ).

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (stRspr, BVerwGE 90, 160 ; 96, 152 ; 99, 149 ).
  • BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98

    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (BVerwGE 109, 346 ).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (BVerwGE 109, 346 ).
  • VG Stuttgart, 17.05.2002 - 3 K 452/01

    Sozialhilfe; Darlehen; Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Danach gilt § 44 Abs. 1 und 4 SGB X für nicht erbrachte Sozialhilfeleistungen, hier zu Unrecht nicht erbrachte Regelsatz(teil)leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht (zu hier nicht vorliegenden Besonderheiten z.B. in Bezug auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe, s. VG Darmstadt, Urteil vom 17. Juli 1999 - 6 E 162/99 - info also 2003, 36; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - info also 2003, 168; Armborst in info also 2003, 170).
  • VG Darmstadt, 17.07.2002 - 6 E 162/99

    Rückforderung von darlehensweise gewährter Sozialhilfe; Antrag auf Umwandlung des

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Danach gilt § 44 Abs. 1 und 4 SGB X für nicht erbrachte Sozialhilfeleistungen, hier zu Unrecht nicht erbrachte Regelsatz(teil)leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht (zu hier nicht vorliegenden Besonderheiten z.B. in Bezug auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe, s. VG Darmstadt, Urteil vom 17. Juli 1999 - 6 E 162/99 - info also 2003, 36; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - info also 2003, 168; Armborst in info also 2003, 170).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (stRspr, BVerwGE 90, 160 ; 96, 152 ; 99, 149 ).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (stRspr, BVerwGE 90, 160 ; 96, 152 ; 99, 149 ).
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02
    Damit trägt das Bundesverwaltungsgericht der aus der Zeitgebundenheit der Sozialhilfe resultierenden Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs Rechnung und sichert ihn normativ ab (BVerwGE 96, 18 ).
  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergelds beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2011 B 14 AS 165/10 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2012, 470; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2003 5 C 26/02, Die Öffentliche Verwaltung 2004, 793, m.w.N.; Landessozialgericht --LSG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2018 L 34 AS 201/15, juris, Rz 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 L 2 AS 5392/11, juris, Rz 34; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013 L 6 AS 376/11, juris, Rz 29 ff., Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 L 3 AS 64/10 B PKH, juris, Rz 14, und vom 21. Juli 2017 L 3 AS 125/17 B PKH, juris, Rz 15; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2013 L 6 AS 926/13 B, juris, Rz 14; Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 22. März 2012 S 12 AS 362/11, juris, Rz 17).
  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2011 B 14 AS 165/10 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2012, 470; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2003  5 C 26/02, Die Öffentliche Verwaltung 2004, 793, m.w.N.; Landessozialgericht --LSG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2018 L 34 AS 201/15, juris, Rz 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 L 2 AS 5392/11, juris, Rz 34; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013 L 6 AS 376/11, juris, Rz 29 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 L 3 AS 64/10 B PKH, juris, Rz 14, und vom 21. Juli 2017 L 3 AS 125/17 B PKH, juris, Rz 15; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2013 L 6 AS 926/13 B, juris, Rz 14; Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 22. März 2012 S 12 AS 362/11, juris, Rz 17).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dieser gesetzlichen Regelung auch nicht die Rechtsprechung des BVerwG entgegen, wonach § 44 SGB X wegen des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht anzuwenden sei (vgl BVerwGE 68, 285, 288, und BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 - FEVS 55, 320, 321).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 57.02   

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https://dejure.org/2003,3019
BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 57.02 (https://dejure.org/2003,3019)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 5 C 57.02 (https://dejure.org/2003,3019)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 5 C 57.02 (https://dejure.org/2003,3019)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 41, 86 Abs. 6, § 86a Abs. 4 Satz 1, § 89a, § 89e
    Einrichtungsorte, Schutz der vor Tragung von Jugendhilfekosten; Hilfe für junge Volljährige, Kostentragung für; Jugendhilfe, Schutz der Einrichtungsorte vor Tragung von Kosten für; , Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Kosten der Jugendhilfe, Tragung der bei ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII §§ 41, 86 Abs. 6, § 86a Abs. 4 Satz 1, § 89a, § 89e
    -, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Einrichtungsorte, Schutz der - vor Tragung von Jugendhilfekosten; Hilfe für junge Volljährige, Kostentragung für -; Jugendhilfe, Schutz der Einrichtungsorte vor Tragung von Kosten für -; Kosten der Jugendhilfe, Tragung ...

  • Wolters Kluwer

    Streit um die Erstattung entstandener Jugendhilfeaufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug der Mutter der Hilfeempfängerin ; Voraussetzungen für den Eingriff des kostenerstattungsrechtlichen Schutzes der Einrichtungsorte nach § 89e Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII); ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 41; ; SGB VIII § 86 Abs. 6; ; SGB VIII § 86a Abs. 4 Satz 1; ; SGB VIII § 89a; ; SGB VIII § 89e

  • rechtsportal.de

    Schutz der Einrichtungsorte vor Tragung von Jugendhilfekosten; Zuständigkeit und Kostentragung für Hilfe für junge Volljährige; Kostentragung für Aufwendungen der Jugendhilfe für Vollzeitpflege

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 854
  • FamRZ 2004, 1374 (Ls.)
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 56.01

    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Voll- zeitpflege zu -;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 57.02
    Eine bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige auch dann festgeschrieben, wenn sie einen Träger nur deshalb trifft, weil der für die Erstattung bis zur Volljährigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt an einem durch § 89e SGB VIII vor Kostentragung geschützten Einrichtungsort liegt (Fortführung von BVerwGE 117, 194).

    Diese Zuständigkeit wird - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - (BVerwGE 117, 194 ) ausgeführt hat - durch § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII mit Eintritt der Volljährigkeit "stichtagsbezogen" auf diesen Zeitpunkt für die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII festgeschrieben, ohne dass daran der nachträgliche Eintritt von Umständen, die nach § 86 SGB VIII in der Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit eine bestimmte (andere) örtliche Zuständigkeit begründet hätten, etwas ändert.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bleibt die Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 1 ; vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 57.02 - Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 7 f.).

    Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII davon ausgegangen, dass der Schutz des Einrichtungsorts nur für den Zeitraum gilt, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung hat beziehungsweise hatte (ausdrücklich offengelassen noch im Urteil vom 11. Dezember 2003 a.a.O. S. 9; wie hier auch VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 12 ZB 08.1452 - juris Rn. 9; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas - Jugendhilferecht Stand: April 2012, KJHG Art. 1 Erl.

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 12 ZB 14.1839

    Zum jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch

    Dieser Erstattungsanspruch, der an den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin in einer Einrichtung anknüpft, kann sich - wie im streitgegenständlichen Fall - in jedem Fall auch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergeben (so BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 5 C 57.02 - FEVS 55, 289 ff. Rn. 13; BayVGH, U.v. 18.7.2007 - 12 B 06.955 - juris Ls. 2, Rn. 14; VG Minden, U.v. 21.6.2013 - 6 K 1846/12 - juris; Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016 § 89a Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

    § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3987) findet nach § 194 Abs. 5 VwGO keine Anwendung, weil das Verfahren durch Klageerhebung am 31.07.2000 vor dem 01.01.2002 bei Gericht anhängig geworden ist (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 194 RdNr. 8; a.A. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - BVerwG 5 C 57.02 -, das auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens abstellt).
  • OVG Hamburg, 12.04.2023 - 4 Bf 139/22

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit des

    Trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII verbleibt es aber bei der Kostenerstattungspflicht der Beklagten, weil zugleich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89e SGB VIII in analoger Anwendung entstanden ist (vgl. für die direkte oder analoge Anwendung des § 89e SGB VIII trotz der Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 86 Abs. 6, 89a SGB VIII auch BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, 5 C 57.02, NVwZ-RR 2004, 854, juris Rn. 13 ff; VGH München, Beschl. v. 30.1.2017, 12 ZB 14.1839, JAmt 2017, 396, juris Rn. 15 ff; VGH München, Urt. v. 18.7.2007, 12 B 06.955, juris Rn. 14 ff; OVG Bremen, Urt. v. 1.6.2005, 2 A 225/04, JAmt 2005, 420, juris Rn. 45 ff; OVG Schleswig, Urt. v. 28.3.2001, 2 L 68/01, juris Rn. 41 ff; VG Minden, Urt. v. 21.6.2013, 6 K 1846/12, juris Rn. 26 ff; Schweigler in: Gsell/Krüger/Lerenz/Reymann, BeckOGK, Stand 1.3.2023, SGB VIII § 89e Rn. 7; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage 2022, § 89a SGB VIII Rn. 3 f; Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 89e SGB VIII Rn. 1; Reisch in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Auflage, Stand 51. Ergänzungslieferung 2014, § 89e Rn. 10; a. A. für einen Fall der Inobhutnahme nach § 89b SGB VIII, OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.12.2014, 4 L 135/14, juris Rn. 11f; unter Verweis auf den Wortlaut des § 89e SGB VIII ablehnend: VG Aachen, Urt. v. 31.3.2015, 1 K 1643/13, juris Rn. 27; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 89e SGB VIII, Rn. 14 sowie Loos in: Wiesner/Wappler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 89e SGB VIII, Rn. 2; Bohnert/Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, § 89a SGB VIII, Rn. 9; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 1.8.2022, § 89e SGB VIII Rn. 7).
  • VG Köln, 02.11.2006 - 26 K 7559/05

    Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kindesmutter vor Aufnahme in eine geschützte

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 57/02 -, FEVS 55, 289; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, EuG 2006, 1; Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/2866, S.25 zu § 89e SGB VIII.
  • VG Aachen, 21.12.2004 - 2 K 2354/01

    Anspruch auf Erstattung von Kosten i.R. erteilter Jugendhilfe; Bestimmung der

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch in einer Einrichtung begründet werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 57.02 - NDV - RD 2004 S. 98 f in dem das Gericht von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalt in einem Frauenhaus ausgeht; andere Beispiele BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3/00 -, NDV-RD 2002, 21 f = FEVS 53, 201 ff Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Übergangswohnheim; ebenso bereits Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, NDV 1999, 73 ff.
  • BVerwG, 05.12.2002 - 5 B 215.02
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 57.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Aachen, 21.12.2004 - 2 K 2151/01

    Anspruch auf Erstattung der Kosten i.R. erteilter Jugendhilfe; Örtliche

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch in einer Einrichtung begründet werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 57.02 - NDV - RD 2004 S. 98 f in dem das Gericht von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalt in einem Frauenhaus ausgeht; andere Beispiele BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3/00 -, NDV-RD 2002, 21 f = FEVS 53, 201 ff Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Übergangswohnheim; ebenso bereits Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, NDV-RD 1999, 73 ff.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02   

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https://dejure.org/2004,2486
BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02 (https://dejure.org/2004,2486)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2004 - 5 C 39.02 (https://dejure.org/2004,2486)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 (https://dejure.org/2004,2486)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG §§ 107, 109
    Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung; Kostenerstattung, kein Anspruch auf - des nach Wegzug des Hilfeempfängers aus einer Einrichtung zuständig gewordenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe; gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - vom Wegzugs- zum ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG §§ 107, 109
    Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung; Kostenerstattung, kein Anspruch auf - des nach Wegzug des Hilfeempfängers aus; Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers; Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei ...

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungsanspruch eines infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung im Sinne des § 109 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) zuständig gewordenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe; Erstattung von Leistungen zum Lebensunterhalt eines Schwerstbehinderten; ...

  • Judicialis

    BSHG § 107; ; BSHG § 109

  • rechtsportal.de

    Kein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegen früheren örtlichen Träger bei Zuzug aus Einrichtung und dortiger zwischenzeitlicher Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 662
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 34.02

    Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs"; Kostenerstattung,

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02
    Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes, an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367).

    Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - ).

    In seinem - zeitlich nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - (a.a.O.) hat der Senat entschieden, dass auch bei einem zwischenzeitlichen Einrichtungsaufenthalt ein "Umzug" i.S. des § 107 BSHG vorliegen kann, wenn mit dem Einrichtungsaufenthalt bei rein tatsächlicher Betrachtung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Einrichtungsort nicht verbunden war und es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Umzugstatbestandes handelte.

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02
    Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - ).

    Im Gegensatz dazu hat der Hilfeempfänger sich nach den Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Streitfall in der Einrichtung in W. unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend, sondern im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 -, a.a.O.) verweilte.

  • BVerwG, 07.10.1999 - 5 C 21.98

    Streit über die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02
    Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14

    Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe durch den endgültig zuständigen

    Begründet ein Hilfebedürftiger tatsächlich durch einen längeren Aufenthalt in einer Einrichtung dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann nach Beendigung des (hier fingierten) Aufenthalts in der Einrichtung nur unter den Bedingungen des § 106 und § 98 Abs. 2 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Einrichtungseintritt zurückgegriffen werden (vgl. zum Verlassen der Einrichtung: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39/02 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 266/03

    Kostenerstattung - gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs 3 AsylbLG

    § 109 BSHG schließt es lediglich im Wege der Fiktion - teilweise - aus, dass an diesen tatsächlichen Umstand im Bereich der sozialhilferechtlichen Erstattungsansprüche in rechtlicher Hinsicht angeknüpft wird, führt indessen beispielsweise nicht dazu, dass ein - tatsächlich begründeter - gewöhnlicher Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung bei der Auslegung des Begriffs "Umzug" in § 107 Abs. 1 BSHG unberücksichtigt bleibt (BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 ).

    Um in einem solchen Fall den Schutz des Einrichtungsortes zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den speziellen Erstattungsanspruch in § 10b Abs. 2 AsylbLG geschaffen (vgl. zur parallelen Problematik im Hinblick auf das Verhältnis von § 107 Abs. 1 BSHG und § 103 Abs. 3 BSHG BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 aaO., 304 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2010 - L 9 SO 1/09

    Sozialhilfe

    Dies gehe auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 (Aktenzeichen 5 C 39/02) hervor.

    Ein solcher die Annahme eines Umzugs unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht hindernder Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (mit weiteren Nachweisen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02).

    Das Gericht hat hierzu ausgeführt, zwar sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; vielmehr genüge es, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2004 - 16 A 468/01

    Begriff des "Verziehens" in § 107 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG);

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, a.a.O.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, a.a.O. - darf der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls nicht durch einen zwischendurch schon anderweitig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt unterbrochen worden sein, auch nicht durch einen lediglich bei tatsächlicher Betrachtung - unter Außerachtlassung der Fiktion des § 109 BSHG - gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 16 A 947/02

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern wegen Umzugs des Hilfebedürftigen;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662 = NDV-RD 2004, 119.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300; soweit das BVerwG im Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, aaO., eine rückblickende Betrachtung gefordert hat, dürfte in der Sache nichts Abweichendes gemeint sein, da stets zunächst - insoweit rückschauend - die Perspektive einzunehmen ist, wie sie sich zur Zeit des Aufenthaltswechsels dargeboten hat, um dann aus dieser Vergangenheitsperspektive heraus - vorausschauend - die nachfolgende Zukunft prognostisch in den Blick zu nehmen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2008 - 16 A 3089/07

    Erstreckung des Leistungszeitraums bis zum Monatsende der Gerichtsentscheidung

    BVerwG, Urteile vom 6.2.2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391, und vom 26.2.2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662.
  • OVG Saarland, 03.09.2007 - 3 Q 133/06

    Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Trägers für Jugendhilfeleistung bei

    ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Entscheidungen vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385, vom 19.5.2000 - 5 B 5.00 -, zitiert nach juris, vom 23.10.2001 - 5 C 3.00 -, FEVS 53, 200, vom 6.2.2003 - 5 C 34.02 -, FEVS 54, 391 = E 117, 367, vom 26.2.2004 - 5 C 39.02 - und vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97; siehe etwa auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2004 - 3 R 6/03 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.3.2003 - 2 LA 14/03 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 12.9.2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 221; OVG Lüne-burg, Urteil vom 12.4.2000 - 4 L 4035/99 - FEVS 52, 26; siehe auch Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdnr. 34 b, 35; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 RdNr. 28 ff.; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 97 Rdnrn. 30.
  • OVG Saarland, 30.09.2005 - 3 Q 14/04

    Zum Begriff der gleichartigen Einrichtung in § 97 BSHG (Einzelfall)

    Ein Umzug des Hilfeempfängers Z. i. S. d. § 107 BSHG aus dem Bereich des Beklagten, der nicht durch seinen weniger als 2 Monate währenden Aufenthalt in der Reha-Med-Klinik H unterbrochen wurde, hierzu neben der erstinstanzlich zitierten Entscheidung des BVerwG dessen Urteil vom 26.2.2004 - 5 C 39/02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662 im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang in den Bereich des Klägers liegt vor und dies wird im Zulassungsvorbringen nicht (mehr) bestritten.
  • VG Düsseldorf, 22.09.2004 - 13 K 9204/02

    Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen bei Umzug; Anforderungen an den

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 (303 f.) und vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, FEVS 54, 391 (392 f.).
  • VG Stade, 05.11.2003 - 4 A 1287/02

    Anstaltsort; Aufenthaltswechsel; Aufwendungen; Auslegung; einheitliches

    So hat der 4. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichtes durch Urteil vom 14. August 2002 (4 LB 18/02, NDV-RD 2002, 108, zitiert nach juris Web), das wegen der von dem Senat zugelassenen Revision, zu der eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (dortiges Aktenzeichen: 5 C 39.02) bisher nicht vorliegt, noch nicht rechtskräftig ist, festgestellt, dass die gesetzliche Fiktion des § 109 BSHG dem Schutz der Anstaltsorte, also des Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung liege, vor Erstattungsansprüchen nach § 107 BSHG diene und sich in diesem Zweck erschöpfe.
  • VG Lüneburg, 08.03.2005 - 4 A 418/03

    Betreuung; Einrichtung; Einrichtungsort; gewöhnlicher Aufenthalt;

  • VG Gelsenkirchen, 15.10.2004 - 19 K 5292/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung der für

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6826
OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03 (https://dejure.org/2003,6826)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 4 Bs 525/03 (https://dejure.org/2003,6826)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - 4 Bs 525/03 (https://dejure.org/2003,6826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung einer zumutbaren Arbeit, einer zumutbaren Maßnahme sowie der unzureichenden Arbeitssuche; Regelungen in § 25 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 BSHG

  • Judicialis

    BSHG § 2 Abs. 1; ; BSHG § 18; ; BSHG § 25

  • rechtsportal.de

    BSHG § 2 Abs. 1; BSHG § 18; BSHG § 25
    Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 20.93

    Sozialhilfe - Leistungsversagung - Selbsthilfe durch Arbeit - Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03
    Das entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 29.8.1990 u. v. 14.4.1998, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.5.1995, BVerwGE 98 S. 203).
  • VG Hamburg, 03.02.2003 - 4 VG 5229/02

    Rechtsfolgen bei Verweigerung zumutbarer Arbeit ausschließlich aus §§ 18 ff., 25

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelungen in § 25 Abs. 1 BSHG über den Ausschluss des Leistungsanspruchs und die Einschränkung der Leistung im Fall der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten durch den Hilfesuchenden eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 BSHG darstellen und insoweit lex spezialis gegenüber dieser Vorschrift sind (nunmehr ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung [vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2000, FEVS Bd. 52 S. 269, 270; OVG Lüneburg, Beschl. 15.2.2000 - 12 M 483/00 - ; v. 13.11.2002 - 12 PA 736/02 - , jeweils juris; OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2001, FEVS Bd. 52 S. 327 = ZfSH/SGB 2001 S. 738; VG Hamburg, Beschl. v. 19.3.1998 - 8 VG 1453/98 - ; v. 3.2.2003 - 4 VG 5229/2002 - jeweils juris] und Literatur [Fichtner, BSHG, 2. Aufl. § 25 Rdnr. 4; Kramer in LPK-BSHG, § 25 Rdnr. 1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Aufl. § 25 Rdnr. 5 ff.; Michel, NDV 1997 S. 9293; Schoch, ZfF 1999 S. 127; 128; Spindler, info also 2001 S. 63, 66; Berlit, info also 2003 S. 198]).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2002 - 12 PA 736/02

    Arbeitslosenhilfe; Arbeitsvermittlung; Hilfe zur Arbeit; Nachranggrundsatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelungen in § 25 Abs. 1 BSHG über den Ausschluss des Leistungsanspruchs und die Einschränkung der Leistung im Fall der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten durch den Hilfesuchenden eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 BSHG darstellen und insoweit lex spezialis gegenüber dieser Vorschrift sind (nunmehr ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung [vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2000, FEVS Bd. 52 S. 269, 270; OVG Lüneburg, Beschl. 15.2.2000 - 12 M 483/00 - ; v. 13.11.2002 - 12 PA 736/02 - , jeweils juris; OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2001, FEVS Bd. 52 S. 327 = ZfSH/SGB 2001 S. 738; VG Hamburg, Beschl. v. 19.3.1998 - 8 VG 1453/98 - ; v. 3.2.2003 - 4 VG 5229/2002 - jeweils juris] und Literatur [Fichtner, BSHG, 2. Aufl. § 25 Rdnr. 4; Kramer in LPK-BSHG, § 25 Rdnr. 1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Aufl. § 25 Rdnr. 5 ff.; Michel, NDV 1997 S. 9293; Schoch, ZfF 1999 S. 127; 128; Spindler, info also 2001 S. 63, 66; Berlit, info also 2003 S. 198]).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2000 - 12 M 483/00

    Arbeitsverweigerung; Ermessen; Kürzung; Lebensunterhalt; Sozialgerichte;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelungen in § 25 Abs. 1 BSHG über den Ausschluss des Leistungsanspruchs und die Einschränkung der Leistung im Fall der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten durch den Hilfesuchenden eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 BSHG darstellen und insoweit lex spezialis gegenüber dieser Vorschrift sind (nunmehr ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung [vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2000, FEVS Bd. 52 S. 269, 270; OVG Lüneburg, Beschl. 15.2.2000 - 12 M 483/00 - ; v. 13.11.2002 - 12 PA 736/02 - , jeweils juris; OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2001, FEVS Bd. 52 S. 327 = ZfSH/SGB 2001 S. 738; VG Hamburg, Beschl. v. 19.3.1998 - 8 VG 1453/98 - ; v. 3.2.2003 - 4 VG 5229/2002 - jeweils juris] und Literatur [Fichtner, BSHG, 2. Aufl. § 25 Rdnr. 4; Kramer in LPK-BSHG, § 25 Rdnr. 1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Aufl. § 25 Rdnr. 5 ff.; Michel, NDV 1997 S. 9293; Schoch, ZfF 1999 S. 127; 128; Spindler, info also 2001 S. 63, 66; Berlit, info also 2003 S. 198]).
  • VG Hamburg, 19.03.1998 - 8 VG 1453/98
    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelungen in § 25 Abs. 1 BSHG über den Ausschluss des Leistungsanspruchs und die Einschränkung der Leistung im Fall der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten durch den Hilfesuchenden eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 BSHG darstellen und insoweit lex spezialis gegenüber dieser Vorschrift sind (nunmehr ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung [vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2000, FEVS Bd. 52 S. 269, 270; OVG Lüneburg, Beschl. 15.2.2000 - 12 M 483/00 - ; v. 13.11.2002 - 12 PA 736/02 - , jeweils juris; OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2001, FEVS Bd. 52 S. 327 = ZfSH/SGB 2001 S. 738; VG Hamburg, Beschl. v. 19.3.1998 - 8 VG 1453/98 - ; v. 3.2.2003 - 4 VG 5229/2002 - jeweils juris] und Literatur [Fichtner, BSHG, 2. Aufl. § 25 Rdnr. 4; Kramer in LPK-BSHG, § 25 Rdnr. 1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Aufl. § 25 Rdnr. 5 ff.; Michel, NDV 1997 S. 9293; Schoch, ZfF 1999 S. 127; 128; Spindler, info also 2001 S. 63, 66; Berlit, info also 2003 S. 198]).
  • OVG Hamburg, 14.04.1998 - 4 Bs 131/98

    Nachrang der Sozialhilfe; Vorrang der Selbsthilfe; Leistungsausschluß; Zumutbare

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2003 - 4 Bs 525/03
    Soweit das Beschwerdegericht in früheren Entscheidungen (Beschl. v. 29.8.1990, FEVS Bd. 41 S. 417, 418 ff.; ausführlich zuletzt im Beschl. v. 14.4.1998, FEVS Bd. 49 S. 44 = NordÖR 1998 S. 208) insoweit eine andere Ansicht vertreten hat, gibt es diese im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und einer einheitlichen Verwaltungspraxis in den verschiedenen Bezirken der Freien und Hansestadt Hamburg auf.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2004 - 2 LB 32/04

    Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungskürzung, Nachranggrundsatz, Sozialhilfe,

    Die Regelung stellt eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG dar und ist insoweit lex specialis gegenüber dieser Vorschrift (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2003 - 4 Bs 525/03 -, NDV-RD 2004, 82 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 02.04.2004 - 4 Bs 78/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5601
OVG Hamburg, 02.04.2004 - 4 Bs 78/04 (https://dejure.org/2004,5601)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2004 - 4 Bs 78/04 (https://dejure.org/2004,5601)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. April 2004 - 4 Bs 78/04 (https://dejure.org/2004,5601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung nach dem SGB I

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Bezahlung der Beiträge für eine Kraftfahrtversicherung; Übernahme der Inspektionskosten aus Sozialhilfemitteln ; Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz

  • Judicialis

    BSHG § 44 Abs. 1; ; SBG I § 43 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BSHG § 44 Abs. 1; SBG I § 43 Abs. 1
    Durchsetzung von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 588
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.04.2004 - 4 Bs 78/04
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für den Fall entschieden, dass sich verschiedene Sozialhilfeträger darüber streiten, welcher von ihnen den Eingliederungsbedarf des Berechtigten zunächst decken muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, BVerwGE 89 S. 81).
  • OVG Hamburg, 09.10.2003 - 4 Bs 458/03

    Anwendungsbereiche von § 14 SGB 9 und § 43 Abs 1 S 2 SGB 1

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.04.2004 - 4 Bs 78/04
    Insoweit sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber gerade diesen - in besonderem Maße schutzwürdigen - Personenkreis im Hinblick auf vorläufige Leistungen durch die Regelung des § 44 Abs. 1 BSHG schlechter stellen und den Eingliederungshilfeberechtigten das sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I ergebende Recht vorenthalten wollte, bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Leistungsträgern die Leistungen jedenfalls von dem zuerst angegangenen Träger zu beanspruchen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 Bs 458/03, dort zum Verhältnis von § 43 Abs. 1 SGB I zu § 14 SGB IX).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 C 10879/03.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15362
OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 C 10879/03.OVG (https://dejure.org/2004,15362)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2004 - 8 C 10879/03.OVG (https://dejure.org/2004,15362)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2004 - 8 C 10879/03.OVG (https://dejure.org/2004,15362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses; Anforderungen an einen Planergänzungsanspruch; Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen

  • Judicialis

    VwVfG § 74; ; VwVfG § ... 74 Abs 2; ; VwVfG § 74 Abs 2 S 2; ; VwVfG § 74 Abs 2; ; VwVfG § 74 Abs 1; ; VwVfG § 74 Abs 1 S 2; ; VwVfG § 74 Abs 5; ; VwVfG § 74 Abs 5 S 3; ; VwVfG § 70; ; VwVfG § 75; ; VwVfG § 75 Abs 2; ; VwVfG § 75 Abs 2 S 2; ; AEG § 20; ; AEG § 20 Abs 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 168
  • NVwZ-RR 2005, 168
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 C 10879/03
    Soweit die Beklagte einen Antrag auf nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abgelehnt hat, ist auch dann, wenn hierauf §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG nicht anwendbar sein sollte (s. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 1998, UPR 1999, 276 m.w.N.), das fehlende Vorverfahren durch rügelose Sacheinlassung der Beklagten im Klageverfahren geheilt worden (s. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1963, BVerwGE 15, 306 und vom 15. Januar 1982, BVerwGE 64, 325 ).
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 C 10879/03
    Dies ist der Fall bei Nachteilen, mit denen der Betroffene im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verständigerweise nicht zu rechnen brauchte; insoweit gilt ein objektiver Maßstab (s. BVerwG, Urteil vom 01. Juli 1988, BVerwGE 80, 7, 13; Kopp/Ramsauer: VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 75 Rn 25).
  • BVerwG, 22.03.1991 - 4 B 31.91

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beurteilung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 C 10879/03
    Eine schematische Anwendung darin enthaltener Mittelungspegel oder Grenzwerte ohne umfassende Würdigung des Einzelfalles ist hingegen unzulässig (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1991, - 4 B 31.91 - ).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 C 10879/03
    Soweit die Beklagte einen Antrag auf nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abgelehnt hat, ist auch dann, wenn hierauf §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG nicht anwendbar sein sollte (s. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 1998, UPR 1999, 276 m.w.N.), das fehlende Vorverfahren durch rügelose Sacheinlassung der Beklagten im Klageverfahren geheilt worden (s. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1963, BVerwGE 15, 306 und vom 15. Januar 1982, BVerwGE 64, 325 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1999 - 10 S 3242/98

    Verbringung von Abfällen zur Verwertung innerhalb der Europäischen Union -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 C 10879/03
    Soweit die Beklagte einen Antrag auf nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abgelehnt hat, ist auch dann, wenn hierauf §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG nicht anwendbar sein sollte (s. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 1998, UPR 1999, 276 m.w.N.), das fehlende Vorverfahren durch rügelose Sacheinlassung der Beklagten im Klageverfahren geheilt worden (s. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1963, BVerwGE 15, 306 und vom 15. Januar 1982, BVerwGE 64, 325 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 4 A 1055/09

    Rechtmäßigkeit eines (Teil-) Widerrufs und Rückforderung einer Zuwendung für eine

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 4 A 2134/05 -, juris; Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2010 1 L 6/10 -, NVwZ-RR 2010, 593; Antweiler, NvWZ 2005, 168, 169 f.

    vgl. Mayen, NZBau 2009, 98 f.; Attendorn, NWVBl 2007, 293, 294; Hausmann, GewArch 2012, 107, 109; Antweiler, NVwZ 2005, 168, 169 f.; Bornheim/Stockmann, BB 1995, 577 f.

    vgl. Noch, DÖV 1998, 623, 624; ders., NVwZ 1999, 1084 f.; Bornheim/Stockmann, BB 1995, 577, 579; Antweiler, NVwZ 2005, 168, 169; gegen ein solches, die Bestimmung auf einen Hinweis reduzierendes Verständnis auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2010 1 L 6.10 -, NVwZ-RR 2010, 593.

    Dazu Antweiler, NVwZ 2005, 168, 170 ff.; Attendorn, NVwZ 2006, 991 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    Hinzu kommt eine feste Pausenstruktur des Schienenverkehr (vgl., noch zu Nr. 3.3.2 VDI-RL 2058, Blatt 1 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft", OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 67 = UPR 2002, 78 sowie hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.11.2002 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178; vgl. auch, zu Anlage A zu Beiblatt 1 der DIN 45680, 0VG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - DVBl. 2004, 976, nur Leitsatz); dies gilt auch bei einer vergleichsweise hohen Zugfrequenz.

    Soweit demgegenüber auch auf die Bedeutung von Spitzenpegeln hingewiesen wird, die von den erwähnten Richtwerten nicht ausreichend erfasst würden (OVG Rhl.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 -), kommt es darauf jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden nicht an; denn der Stadtbahnverkehr ist durch eine sehr hohe Zahl von Vorbeifahrten je Stunde gekennzeichnet, so dass der Unterschied zwischen vergleichsweise hohem (bewertetem) Mittelungs- bzw. Dauerschallpegel und Spitzenpegel nicht ins Gewicht fällt.

    Bestätigt wird die Beurteilung der prognostizierten Körperschallpegel als zumutbar durch die Weisung des schweizerischen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen - BEKS - vom 20.12.1999 (vgl. OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 01.04.2009 - 20 K 443/07

    Ermessensfehler: Ausnahmen von der Bindung an den Runderlass

    (1) Nr. 3 ANBest-P regelt für den Zuwendungsempfänger eine Pflicht zur Beachtung bestimmter Vergabegrundsätze bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks und schreibt dem Zuwendungsempfänger damit ein bestimmtes Tun im Sinne der §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW vor; vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 58-63; Beschl. v. 22. Juni 2006 - 4 A 2134/05 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 8; Urt. v. 12. Juni 2007 - 15 A 1243/05 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 26-28; VG Minden, Urt. v. 13. April 2005 - 3 K 7172/03 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 30-33, m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 13. April 2005 - 3 K 4804/03 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 25; Müller - Zuwendungen und Vergaberecht, VergabeR 2006, 592 (598); aber auch Antweiler - Subventionskontrolle und Auftragsvergabekontrolle durch Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe, NVwZ 2005, 168 (169 f.).

    a.A. Antweiler - Subventionskontrolle und Auftragsvergabekontrolle durch Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe, NVwZ 2005, 168 (171), dem zufolge Vergaberechtsverstöße des Zuwendungsempfängers für die Erfolgskontrolle von Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörden nur dann von Bedeutung seien, wenn daraus ein unwirtschaftlicher Umgang mit Zuwendungen resultiere, und die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung in der Regel eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür biete, dass das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werde; offenlassend Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs - Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. (München 2008), § 49, Rn. 57.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Hinzu kommt eine feste Pausenstruktur des Schienenverkehrs (vgl., noch zu Nr. 3.3.2 VDI-RL 2058, Blatt 1 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft", OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 67 = UPR 2002, 78 sowie hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.11.2002 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178; vgl. auch, zu Anlage A zu Beiblatt 1 der DIN 45680, 0VG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - DVBl. 2004, 976, nur Leitsatz); dies gilt auch bei einer vergleichsweise hohen Zugfrequenz.

    Bestätigt wird die Zumutbarkeit von Körperschallpegeln um 30 dB(A) durch die Weisung des schweizerischen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen - BEKS - vom 20.12.1999 (vgl. OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - 6 B 34.12

    Zuwendung; Konversion; Vergabe-ABM; Versagung; ANBest-G; Vergabeverstöße;

    Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob Vergabeverstöße auch dann zu einer Ablehnung von Zuwendungsanträgen führen können, wenn lediglich gegen Vorschriften verstoßen wurde, die dem chancengleichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb dienen (so BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 4 ZB 09.943 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. August 2001 - 4 L 5/01 -, NordÖR 2001, 416, Rn. 24, 26 bei juris; zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221, Rn. 57 bei juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, Rn. 66 ff. bei juris; außerdem Attendorn, Der Widerruf von Zuwendungsentscheidungen wegen Verstoßes gegen Vergaberecht, NVwZ 2006, 991, 994) oder ob ausschließlich Verstöße, die sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auswirken, eine Versagung rechtfertigen können (so zum Widerruf des Zuwendungsbescheides für ein Vergabeverfahren im "Unterschwellenbereich" OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. September 2008 - 15 A 2328/06 -, DVBl. 2008, 1450, vgl. auch Antweiler, Subventionskontrolle und Auftragsvergabekontrolle durch Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe, NVwZ 2005, 168, 169 f.; Kulartz/Schilder, Rückforderung von Zuwendungsbescheiden wegen Vergaberechtsverstößen, NZBau 2005, 552; Ehlers, Die Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichteinhaltung von vergaberechtlichen Auflagen, NVwZ 2007, 289, 294).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2008 - 15 A 2328/06

    Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit ist eng auszulegen!

    zu diesem Unterschied der Vergabeverfahren im unterschwelligen und im überschwelligen Bereich Ax/Schneider/Nette, a. a. O., Kap. 1 Rn. 27 f.; Antweiler, Subventionskontrolle und Auftragsvergabekontrolle durch Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe, NVwZ 2005, 168 (169).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 9 S 3751/21

    Zur Frage der Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung eines

    Seine Prüfungsbefugnis ist auf finanzwirtschaftliche Vorgänge beschränkt und umfasst keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns (Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: März 2022, Art. 114 Rn. 105; Antweiler, NVwZ 2005, 168, 171).
  • VG Düsseldorf, 30.05.2012 - 21 K 4067/11

    Rückforderung einer Zuwendung bei Vergaberechtsverstoß

    Siehe auch Antweiler, Subventionskontrolle und Auftragsvergabekontrolle durch Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe, NVwZ 2005, 168 (169f.).
  • VG Düsseldorf, 11.02.2009 - 20 K 2335/08

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stillegungsprämien

    Nr. 3 ANBest-P 2001 statuierte für den Zuwendungsempfänger eine Beachtenspflicht hinsichtlich bestimmter Vergabegrundsätze bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks und schreibt dem Zuwendungsempfänger damit ein bestimmtes Tun im Sinne der §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG Bd. vor; vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 58-63; Beschl. v. 22. Juni 2006 - 4 A 2134/05 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 8; Urt. v. 12. Juni 2007 - 15 A 1243/05 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 26-28; VG Minden, Urt. v. 13. April 2005 - 3 K 7172/03 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 30-33, m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 13. April 2005 - 3 K 4804/03 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 25; Müller - Zuwendungen und Vergaberecht, VergabeR 2006, 592 (598); aber auch Antweiler - Subventionskontrolle und Auftragsvergabekontrolle durch Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe, NVwZ 2005, 168 (169 f.).
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