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   BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03   

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https://dejure.org/2004,233
BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03 (https://dejure.org/2004,233)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 (https://dejure.org/2004,233)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 (https://dejure.org/2004,233)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3, Art 4; LBG Baden-Württemberg § 9, § 11; SchG § 38
    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen; islamisches Kopftuch; politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundung; Religionsfreiheit; Schulfrieden; staatliche Neutralität.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3, Art 4
    Beamter; Beamtin; Bekundung; Eignung; Eignung; Einstellung; Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen; Islam; Kopftuch; Kopftuchträgerin; Lehramtsbewerberin; Lehrer; Muslimin; Neutralitätsgebot; Religionsfreiheit; Religionsfreiheit; Schulfrieden; Schulfrieden; ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Bewerbers für die Einstellung als Lehrer; Abwägung der grundgesetzlich geschützten Glaubensfreiheit mit der staatlichen Pflicht zur Neutralität ; Zulässigkeit der Einschränkung der Glaubensfreiheit; Einstellung eines Bewerbers als Lehrer bei Vorliegen der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 4; ; LBG Baden-Württemberg § 9; ; LBG Baden-Württemberg § 11; ; SchG § 38

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Das "islamische Kopftuch" in Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung von Lehramtsbewerberinnen mit islamischer Kopftuchtracht

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung - Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Referendarin trägt Kopftuch in der Sitzung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.6.2004)

    Moslemische Lehrerin Ludin darf nicht mit Kopftuch unterrichten // Baden-Württembergs "Kopftuchgesetz" gebilligt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.6.2004)

    Kopftuchstreit geht in eine neue Runde // Bundesverwaltungsgericht prüft erste Landesgesetze

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 und Art. 3 GG
    Eignungsregelung im LBG bezogen auf das "islamische Kopftuch"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 140
  • NJW 2004, 3581
  • NVwZ 2005, 232 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1869 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 476
  • DVBl 2004, 1424
  • DÖV 2004, 1039
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 282) hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Insoweit sind unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit denkbar (BVerfGE 108, 282 ).

    Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (BVerfGE 108, 282 ).

  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93

    Ausländer - Sicherheit - Gefährdung - Einbürgerung - Versorgung -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 ).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - ZOV 2004, 144; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - m. w. N.).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat (vgl. für Beförderungen Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision mit Urteil vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 21.01 - BVerwGE 116, 359) zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Auch die Berufung ist erfolglos geblieben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 - NJW 2001, 2899 = ZBR 2001, 374 = DVBl 2001, 1534 = VBlBW 2001, 44).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Handelt es sich allerdings um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 ).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, ihrer Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 99, 367 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Der hier verwendete Begriff des "Christlichen" ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 29 ) auszulegen.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, ihrer Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 99, 367 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    (1) Eine religiöse Bekundung im Sinne von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf BVerwGE 121, 140) die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung.

    Im Übrigen verweist er auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 38 Abs. 2 SchulG BW und § 59b Abs. 4 BremSchulG (BVerwGE 121, 140; 131, 242).

    Denn noch vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Landtags hatte das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 2 SchulG BW) ein ähnliches Auslegungsergebnis gewonnen (vgl. BVerwGE 121, 140 ).

    Die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung hingegen, die derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entsprechenden Regelung im baden-württembergischen Schulgesetz folgt (BVerwGE 121, 140 ), vermeidet ein solches Ergebnis jedoch.

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

    Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 10).
  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 499/08

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in der Schule

    aa) Eine religiöse Bekundung iSv. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass religiöse Bekundungen bereits dann verboten sind, wenn sie "geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden (für die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 59b Abs. 4 BremSchulG BVerfG 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 - zu III 2 b der Gründe mwN, BVerfGK 7, 320; zur gleichlautenden Vorschrift des § 38 Abs. 2 SchulG BW BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 b der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Dazu kann das religiös bedeutungsvolle Erscheinungsbild des pädagogischen Personals Anlass geben (BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - aaO).

    (1) Der Landesgesetzgeber war zuständig und berechtigt, ein Gesetz zu erlassen, das einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen und Grundrechte von Lehrkräften, pädagogischem Personal, Schülern und Eltern sowie des Staates als des Trägers des allgemeinen Erziehungsauftrags regelt (BVerfG 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - zu B II 6 der Gründe, BVerfGE 108, 282; BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 b der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Zu diesem Zweck sind gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit rechtlich zulässig (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 c der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Die gesetzliche Regelung erfasst jede Art religiöser Bekundung unabhängig von deren Inhalt (zu § 38 Abs. 2 SchulG BW BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 c cc der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet und berechtigt die Schule deshalb nicht zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (so BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - aaO).

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