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   BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04   

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BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04 (https://dejure.org/2005,1304)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 B 94.04 (https://dejure.org/2005,1304)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 2 B 94.04 (https://dejure.org/2005,1304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BRRG § 126; VwVfG §§ 38, 54 ff.; GKG § 52 Abs. 1
    Arbeitsvertrag; beamtenrechtliche Streitigkeit; Verwaltungsrechtsweg.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BRRG § 126
    Arbeitsvertrag; Verwaltungsrechtsweg; beamtenrechtliche Streitigkeit

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges; Rechtswegeröffnung im Streit um eine beamtenrechtliche Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag; Grundlagen für eine Verweisung des Rechtsstreits; Beamtenrechtlicher Natur von Maßnahmen zur Vorbereitung eines Beamtenverhältnisses

  • Judicialis

    BRRG § 126; ; VwVfG § 38; ; VwVfG § 54 ff.; ; GKG § 52 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRRG § 126; VwVfG §§ 38 § §54 ff.; GKG § 52 Abs. 1
    Verwaltungsrechtsweg bei Streit um Entgeltrückzahlung aus arbeitsvertraglicher Zusicherung der Übernahme in Beamtenverhältnis und Versorgung nach beamtenrechtlichen Regelungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 832 (Ls.)
  • DVBl 2005, 516
  • AnwBl 2005, 71
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.03.2003 - 2 C 23.02

    Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Diese Rückgewähr folgt den Regeln des öffentlichen Rechts über die Erstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, da die Zahlungen auf der Grundlage einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Vereinbarung, nämlich der Nebenabrede in dem Arbeitsvertrag beruhten (vgl. Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14 S. 2 mit Nachweisen).

    Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand ist dem Beamtenrecht zuzuordnen (vgl. Urteil vom 20. März 2003 a.a.O., S. 3 mit Nachweisen).

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292, vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 = BGHZ 97, 312 und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 ).

    Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1987 a.a.O., S. 283 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 126 Abs. 1 BRRG setzt nicht voraus, dass ein Beamtenverhältnis bereits besteht (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280).
  • LAG Niedersachsen, 14.09.1999 - 13 Sa 2894/98

    Anspruch auf Auszahlung der Gehaltskürzung; Zusage beamtenähnlicher Versorgung

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Dass das LAG Niedersachsen (Urteil vom 14. September 1999 - 13 Sa 2894/98 - NdsVBl 2000, 102) und auch das Bundesarbeitsgericht mit einer ähnlichen Vertragsgestaltung befasst waren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Sachentscheidung ergangen ist, begründet keine Divergenz.
  • BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68

    Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Streitigkeiten über den Inhalt und die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Hinblick auf die Gegenstände additiver Verträge können verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sein (vgl. Urteil vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 ; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 40.94 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 1971 - III ZR 252/68 - BGHZ 56, 365).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 4 B 40.94

    Baugenehmigung: "unbeschadet der Rechte Dritter"!

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Streitigkeiten über den Inhalt und die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Hinblick auf die Gegenstände additiver Verträge können verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sein (vgl. Urteil vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 ; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 40.94 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 1971 - III ZR 252/68 - BGHZ 56, 365).
  • BVerwG, 25.06.2002 - 8 B 15.02

    Feststellung der Beendigung der vorläufigen Besitzeinweisung; Festlegung des

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Danach ist der Streitwert auf 20 v.H. des Wertes der Hauptsache festzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 8 B 15.02 - ; vgl. auch die frühere Nr. 1 9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Januar 1996, NVwZ 1996, 563).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292, vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 = BGHZ 97, 312 und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 ).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292, vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 = BGHZ 97, 312 und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 ).
  • BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91

    Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04
    Die Verweisung eines Rechtsstreits ist nach § 17 a Abs. 2 GVG nur dann zulässig und geboten, wenn der von dem Rechtsschutzsuchenden beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, unzulässig ist (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 5 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88

    Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 14.12.1998 - 8 B 125.98

    Rechtswegbeschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Zulassung durch das

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Begründet ein Vertrag sowohl öffentlich-rechtliche wie bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen, so kommt es auf die Rechtsnatur des jeweils strittigen Vertragsanspruchs an (Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 72.78 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 22 = DÖV 1981, 878 und Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22 = DVBl 2005, 516; Rennert, in Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 40 VwGO Rn. 71 m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 25.04.2006 - 1 A 14/06

    Nichtigkeit von Zahlungen angestellter Lehrer an das Land - gezahlt für das

    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Ausreichend ist, dass sich die Streitigkeiten auf ein solches Rechtsverhältnis vorbereitende Maßnahmen und Verabredungen beamtenrechtlicher Natur beziehen (std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Es ist davon auszugehen, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabrede mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.).

    Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 254/05

    Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft

    Letztere unterliegt nicht dem öffentlichen Recht (BVerwG 27. Januar 2005 - 2 B 94.04 - DVBl. 2005, 516 Rn. 13).

    Es gehe um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Rahmen einer beamtenrechtlichen Streitigkeit (BVerwG 27. Januar 2005 - 2 B 94.04 -DVBl. 2005, 516).

    Obwohl auch dieser Fall mit dem Streitfall praktisch gleich liegt, besteht keine Divergenz bei der Beurteilung einer Rechtsfrage; denn das Bundesverwaltungsgericht geht unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 20. März 2003 von einem anderen Vertragsinhalt und damit von einem anderen Sachverhalt aus (27. Januar 2005 - 2 B 94.04 - aaO Rn. 11, 13).

  • VG Lüneburg, 18.01.2006 - 1 A 106/04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitsvertrag; Auslegung; Austauschvertrag;

    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Ausreichend ist, dass sich die Streitigkeiten auf ein solches Rechtsverhältnis vorbereitende Maßnahmen und Verabredungen beamtenrechtlicher Natur beziehen (std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Die Kammer geht mithin davon aus, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabrede mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.).

    Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

  • VG Lüneburg, 29.03.2006 - 1 A 20/06

    Angestelltenverhältnis; Arbeitsvertrag; Auslegung; Beamtenverhältnis; Erstattung;

    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Ausreichend ist, dass sich die Streitigkeiten auf ein solches Rechtsverhältnis vorbereitende Maßnahmen und Verabredungen beamtenrechtlicher Natur beziehen (std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Es ist davon auszugehen, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabrede mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.).

    Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

  • VG Lüneburg, 15.03.2006 - 1 A 310/04

    Altersversorgung; Arbeitsvertrag; Auslegung; Austauschvertrag; beamtenrechtliche

    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Ausreichend ist, dass sich die Streitigkeiten auf ein solches Rechtsverhältnis vorbereitende Maßnahmen und Verabredungen beamtenrechtlicher Natur beziehen (std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

    Die Kammer geht mithin davon aus, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabreden mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass die Arbeitsverträge im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.).

    Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

    Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Rückforderung von

    Mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (BVerwG 2 B 94/04 - juris) entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem, dem Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin vergleichbaren Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs.

    Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin schließlich nicht deshalb in ihren verfassungsmäßigen Rechten, weil das Gericht eine Revisionszulassung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Abweichung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (BVerwG 2 B 94/04 - juris) abgelehnt hat.

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 54.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden der

    6 Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 BVerwG 2 B 94.04 (Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22) ab.

    Der Aussage in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) dazu, was zentraler Punkt der Nebenabrede ist, lag deren mit Revisionsrügen nicht angegriffene Auslegung durch das Berufungsgericht in seinem damaligen Urteil zugrunde.

    Wenn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Urteil die Nebenabrede anders ausgelegt und dabei ein anderes Element als deren zentralen Punkt erkannt hat, vertritt es dadurch keine andere Rechtsauffassung als das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 27. Januar 2005 (a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.12.2011 - 14 C 11.705

    Vorabentscheidung über den Rechtsweg

    Die Verweisung eines Rechtsstreits ist nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann zulässig und geboten, wenn der von dem Rechtsschutzsuchenden beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unzulässig ist (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 DVBl 2005, 516 = ZBR 2005, 174 = BayVBl 2006, 156).

    Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O. m.w.N.).

    Darüber hinaus können Streitigkeiten über den Inhalt und die Wirksamkeit einzelner Klauseln eines Vertrages im Hinblick auf die Gegenstände solcher "additiver" Verträge ebenfalls verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sein (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.).

    Sie kann daher anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.) entschiedenen Fall gerade nicht von den übrigen Regelungen des Vertrages abgekoppelt und dem Zivilrechtsweg zugewiesen werden.

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; sicherheitsempfindliche Tätigkeit;

    Der geltend gemachte Anspruch muss seine Rechtsgrundlage im Beamtenrecht haben (Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 = Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 und Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22 S. 7).
  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 48.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden bei der

  • BVerwG, 05.07.2007 - 2 B 39.07

    Voraussetzungen für die Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 40.07

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bestehen einer

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 45.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden bei der

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 43.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden der

  • OVG Hamburg, 21.12.2011 - 5 So 111/11

    Rechtsweg bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsrecht

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 99.07

    Gehörsrüge im Hinblick auf die Ausführungen eines Berufungsgerichts zur Auslegung

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 44.07

    Auslegung von Nebenabreden in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag;

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 89.07

    Inhalt des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Prüfungsgegenstand des

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 91.07

    Umfang der Überprüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichts im

  • BVerwG, 19.09.2007 - 2 B 88.07

    Auslegung einer Nebenabrede zu einem Arbeitsvertrag - Gerichtliche Überprüfung

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 50.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden bei der

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 42.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden der

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 90.07

    Frage eines Anspruchs auf eine bestimmte rechtliche Würdigung des jeweiligen

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 53.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden der

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 51.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden der

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 95.07

    Gehörsrüge im Hinblick auf die Ausführungen eines Berufungsgerichts zur Auslegung

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 96.07

    Gehörsrüge im Hinblick auf die Ausführungen eines Berufungsgerichts zur Auslegung

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 92.07

    Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 98.07

    Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts im

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 94.07

    Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts im

  • BVerwG, 26.09.2007 - 2 B 97.07

    Prüfungsumfang des bundesverwaltungsgerichts im

  • VG Koblenz, 13.04.2005 - 6 K 3291/04

    Zusicherung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen

  • VG Koblenz, 13.04.2005 - 6 K 2771/04

    Rechtsweg bei der Geltendmachung einer in einem Beamtenverhältnis wurzelnden

  • BVerwG, 27.02.2012 - 2 A 11.08

    Beweismittel; Dateien; Datenträger; Dienstcomputer; Disziplinarverfahren;

  • BVerwG, 09.08.2005 - 2 B 15.05

    Dienstzeit der Soldaten; Freizeitausgleich; Rechtsweg zu den

  • LAG Niedersachsen, 19.04.2005 - 13 Sa 1385/04

    Zulässigkeit einer Rüge des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten in der Berufung ;

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 5 K 4395/23

    Sozialrechtsweg für Streitigkeit des Leistungserbringers mit der Kassenärztlichen

  • VG Meiningen, 11.02.2015 - 5 K 204/13

    Freistellung von der Kostenlast nach Art. I § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (juris:

  • BVerwG, 09.08.2005 - 2 B 14.05

    Bestimmung des Rechtsweges für Klagen von Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis;

  • BVerwG, 26.06.2007 - 2 B 52.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmaßstäben der

  • LAG Hamm, 04.01.2006 - 2 Ta 333/05

    Rechtsweg; Zur Frage, ob der Inhaber einer Bandweberei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2014 - 3 O 428/14

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren -

  • OLG Stuttgart, 20.08.2012 - 12 W 37/12

    Ordentlicher Rechtsweg: Qualifikation eines Vertrages einer Gemeinde mit einer

  • VG Berlin, 29.01.2009 - 16 A 24.07

    Wohnungsbauförderung: Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im

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