Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.12.2004

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03   

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BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03 (https://dejure.org/2004,387)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 (https://dejure.org/2004,387)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 2004 - 4 C 16.03 (https://dejure.org/2004,387)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2
    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des Einvernehmens; - und Widerspruchsverfahren; Baugenehmigungsbehörde; Gemeinde; Identität; - zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde; Planungshoheit; materielle -.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 36
    - und Widerspruchsverfahren; - zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde; Baugenehmigung; Baugenehmigungsbehörde; Baugenehmigungsbehörde; Einvernehmen; Einvernehmen; Einvernehmenserfordernis; Erteilung; Gemeinde; Gemeinde; Identität; Identität; Planungshoheit; ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Außenaufzugs am Klostergebäude; Begründung einer Ablehnung eines Bauantrags mit der Versagung des Einvernehmens; Identität der Gemeinde mit der unteren Baugenehmigungsbehörde; Möglichkeit der Behörde sich gegen die von der ...

  • Judicialis

    BauGB § 36; ; GG Art. 28 Abs. 2

  • kommunen-in-nrw.de

    Bauaufsichtsbehörde und gemeindliches Einvernehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2
    Unwirksame Ablehnung der Baugenehmigung wegen fehlenden Einvernehmens durch die als Genehmigungsbehörde tätige Gemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlendes Einverständnis der Gemeinde: Baugenehmigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Einvernehmen bei Identität von Baurechtsbehörde und Gemeinde (Änderung der Rechtsprechung)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 339
  • NJW 2005, 1676 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 83
  • VBlBW 2005, 61
  • DVBl 2005, 192
  • BauR 2005, 149 (Ls.)
  • BauR 2005, 361
  • ZfBR 2004, 805
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.07.2002 - 4 B 40.02

    Baugenehmigung und gemeindliches Einvernehmen bei Behördenidentität

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55).

    Der Senat ist hiervon bislang ausgegangen und hat zuletzt im Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55) die Beschlüsse vom 11. November 1968 - BVerwG 4 B 55.68 - (DÖV 1969, 146) und 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - (a.a.O.) zum Beleg für seine Aussage herangezogen, es sei der mit der unteren Bauaufsichtsbehörde identischen Gemeinde nicht verwehrt, die Ablehnung der Baugenehmigung auch mit der Verweigerung des Einvernehmens zu begründen.

    Da das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt, spielt das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Rolle (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern, zwei verschiedene Willensträger voraussetzt und das Einvernehmen daher jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn in der Gemeinde die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - DÖV 1970, 349 ; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42).

    Der Senat ist hiervon bislang ausgegangen und hat zuletzt im Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55) die Beschlüsse vom 11. November 1968 - BVerwG 4 B 55.68 - (DÖV 1969, 146) und 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - (a.a.O.) zum Beleg für seine Aussage herangezogen, es sei der mit der unteren Bauaufsichtsbehörde identischen Gemeinde nicht verwehrt, die Ablehnung der Baugenehmigung auch mit der Verweigerung des Einvernehmens zu begründen.

    Der Anerkennung des Rechts der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde, die Versagung der Baugenehmigung mit der Verweigerung des Einvernehmens zu begründen, liegt der Gedanke der Gleichbehandlung zugrunde: Das Zusammentreffen von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde dürfe nicht zu einer Schmälerung derjenigen Rechtsstellung führen, die die Gemeinde sonst hätte (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1969, a.a.O. ).

  • BVerwG, 22.12.1989 - 4 B 211.89

    Gemeindliches Einvernehmen bei Identität von Baugenehmigungs- und Gemeindebehörde

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Im Beschluss vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 211.89 - (juris) hat der Senat unter Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stimmen in der Literatur (Gern, VBlBW 1986, 451; Müller, BauR 1982, 7; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 36 Rn. 13 ) klargestellt, dass es des förmlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kraft Bundesrechts auch dann nicht bedarf, wenn innerhalb der Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig sind.

    Aus Sicht des Bundesgesetzgebers bestand keine Veranlassung für die Einführung eines gesonderten Verfahrens zur internen Abstimmung zwischen verschiedenen Organen der Gemeinde; das Bundesrecht enthält insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 211.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern, zwei verschiedene Willensträger voraussetzt und das Einvernehmen daher jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn in der Gemeinde die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - DÖV 1970, 349 ; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 25.91

    Beiladung - Baugenehmigung - Änderungsbebauungsplan - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie voraus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 S. 7 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 CB 23.89

    Ausschließung/Befangenheit eines zuvor als Mitglied eines Bauausschusses tätigen

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern, zwei verschiedene Willensträger voraussetzt und das Einvernehmen daher jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn in der Gemeinde die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - DÖV 1970, 349 ; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = BRS 46 Nr. 142; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 ).
  • VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Daraus erwächst ihr jedoch kein rechtlich relevanter Nachteil, weil ihr die Befugnis, sich gegenüber der Widerspruchsbehörde auf den Schutz der materiellrechtlichen Planungshoheit zu berufen, nicht abgeschnitten wird (vgl. VGH München, Urteil vom 13. März 2002 - 2 B 00.3129 - BayVBl. 2003, 210 ).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = BRS 46 Nr. 142; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 ).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie voraus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 S. 7 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72

    Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ

  • VGH Hessen, 26.02.1971 - IV OE 22/69

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit der Anschlussberufung, Verfahren bei Erlaß

  • BVerwG, 11.11.1968 - IV B 55.68

    Entscheidung über Baugenehmigung bei Identität von Baugenehmigungsbehörde und

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08

    Art und Umfang der Einwendungen einer Gemeinde aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 und Abs 2

    Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2004 (- 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339), nach dem bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich sei, folge, dass der Rechtsschutz in diesem Fall auf die Verletzung der materiellen Planungshoheit beschränkt sei, deren Rechte in § 36 BauGB nicht begründet, sondern vorausgesetzt würden.

    Auch die neueren vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 und 13.12.2007 - 4 C 9/09 -, NVwZ 2008, 437) hätten an dieser Ausgangslage nichts geändert.

    Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen.

    Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der verfahrensmäßigen Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren inhaltichen Schutzbereich.

    In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.

    Sähe man dies anders "würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344).

    Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde "die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig.

    Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine verfahrensrechtliche Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151).

    Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Die Vorschrift fordert nicht, dass der Verwaltungsakt, der an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes tritt, in allen Fällen von der Widerspruchsbehörde in seiner endgültigen Form erlassen wird (Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 97.70 - BVerwGE 37, 47, 52 f.; Beschluss vom 21. Januar 1971 - BVerwG 4 B 128.70 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 3; vgl. auch Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339 ).

    Die Gemeinde soll gerade auch in den Fällen, in denen ein nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (vgl. nur Urteile vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 und vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1685/08

    Einvernehmen nach BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei einer mit der unteren Baurechtsbehörde

    Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2004 (- 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339), nach dem bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich sei, folge, dass der Rechtsschutz in diesem Fall auf die Verletzung der materiellen Planungshoheit beschränkt sei, deren Rechte in § 36 BauGB nicht begründet, sondern vorausgesetzt würden.

    Auch die neueren vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 und 13.12.2007 - 4 C 9/09 -, NVwZ 2008, 437) hätten an dieser Ausgangslage nichts geändert.

    Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen.

    Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der v e r f a h r e n s m ä ß i g e n Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren  i n h a l t- l i c h e n  Schutzbereich.

    In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.

    Sähe man dies anders "würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344).

    Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde "die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig.

    Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine  v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e  Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der  m a t e r i e l l r e c h t l i c h e n  Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151).

    Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 (1)   

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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • Wolters Kluwer

    Wählbarkeit eines Berechnungsverfahrens für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss - Berechnungsverfahren als Sicherstellung des Abbildes der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen - ...

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Vermittlungsausschusses mit Mitgliedern des Bundestages - Repräsentation nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - Ausrichtung der Besetzung des Ausschusses am Mehrheitsprinzip - Beschluss des Bundestages über das Zählverfahren, nach dem die Sitzanteile ...

  • Wolters Kluwer

    Abweichende Meinung zweier Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von der Senatsmehrheit - Grundsätze, nach denen die Mitglieder des Deutschen Bundestages in den Vermittlungsausschuss entsandt werden - Grundsatz der Proportionalität - Reichweite der autonomen ...

  • Judicialis

    GG Art. 40 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 77 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 77 Abs. 2 Satz 2
    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse und die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 40 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 GG
    Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss bei Patt-Situation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 118
  • NJW 2005, 203
  • NJW 2005, 208
  • NJW 2005, 209
  • NVwZ 2005, 437 (Ls.)
  • DVBl 2005, 185
  • DVBl 2005, 191
  • DVBl 2005, 192
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Als solcher Differenzierungsgrund ist das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ).

    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    e) § 12 und § 57 Abs. 1 Satz 1 GOBT konkretisieren damit zugleich eine von der Verfassung geforderte Abweichung vom Mehrheitsprinzip, das nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG für Beschlüsse des Bundestages gilt, aber nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift für andere Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages offen ist (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die parlamentarische Praxis anerkannt, nach der die Zählverfahren bei einem Beschluss nach § 57 Abs. 1 GOBT auch gerade im Hinblick darauf ausgewählt werden dürfen, ob das gewählte Verfahren die die Bundesregierung tragende politische Mehrheit im Bundestag abbildet (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Die für die Teilnahme am Prozess der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ) und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt.

    Auch bedürfen Differenzierungen zwischen Abgeordneten stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Dem Bundestag steht ein Gestaltungsspielraum bei der Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Arbeitsfähigkeit etwa eines Untersuchungsausschusses und seiner möglichst repräsentativen Zusammensetzung zu (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Ferner ist anerkannt, dass der Bundestag ebenso wie bei der Besetzung von Ausschüssen auch bei der Wahl seiner Vertreter im Vermittlungsausschuss den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten hat, die Entscheidung für das bei Gremienwahlen anzuwendende Zählsystem vorbehaltlich einer missbräuchlichen Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie aber in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages fällt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Sie beziehen sich zudem zu undifferenziert auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 96, 264 , wo die erstmals in der 15. Wahlperiode entstandene Konstellation, dass die die Regierung tragende Mehrheit bei der Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss mit keinem der herkömmlichen Zählverfahren abgebildet werden kann, nicht behandelt worden ist.

    Unumstrittener Maßstab für die Beurteilung des Falles ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen, der auch für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss gilt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    Die von Abgeordneten - in Ausübung des freien Mandats - gebildeten Fraktionen (vgl. BVerfGE 80, 188 ) sind im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Wenn der Bundestag seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse wahrnimmt, muss demnach der gleiche Anteil jedes Abgeordneten an der Repräsentanz des Volkes auch bei verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Der Abgeordnete ist frei, sich in Fraktionen zu organisieren, weswegen die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    d) Ohne eine Gliederung des Bundestages in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich (BVerfGE 2, 143 ; 70, 324 ; 84, 304 ), ausgeschlossen wäre auch eine spiegelbildliche Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten, aber für den Bundestag als Ganzes handelnden Gremien.

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Dabei darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Die Vorschrift gewährleistet für jeden der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählten Abgeordneten sowohl die Freiheit in der Ausübung seines Mandats als auch die Gleichheit im Status der Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 102, 224 ).

    Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).

    Das moderne Parlament muss daher Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln, will es seine Arbeitsfähigkeit nicht einbüßen (BVerfGE 102, 224 ).

    Dieser ist allerdings nicht unbeschränkt und findet insbesondere in Art. 38 Abs. 1 GG eine Schranke (vgl. BVerfGE 102, 224 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    d) Ohne eine Gliederung des Bundestages in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich (BVerfGE 2, 143 ; 70, 324 ; 84, 304 ), ausgeschlossen wäre auch eine spiegelbildliche Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten, aber für den Bundestag als Ganzes handelnden Gremien.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass es dem Bundestag in sachlich begründeten Fällen verfassungsrechtlich unbenommen ist, für Ausschüsse oder ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung eine Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermöglicht (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung die geschäftsordnungsrechtliche Regel, dass die Ausschüsse entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen sind (§ 12 GOBT), nicht nur in ihrer Bedeutung für die jeweilige Opposition gewürdigt, sondern sie zugleich als grundsätzlich notwendige Konsequenz der aus dem demokratischen Prinzip folgenden Rechtsstellung der parlamentarischen Mehrheit aufgefasst (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Zählverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der CDU/CSU-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Den in dem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Verfassungsrechtlich anerkannt ist aber das in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 106, 253 ).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Als solcher Differenzierungsgrund ist das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ).

    Die für die Teilnahme am Prozess der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ) und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Das Mehrheitsprinzip gehört zu den tragenden Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 5, 85 ; 29, 154 ).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG knüpft zwar an die historische Entwicklung des Parlamentsrechts an (vgl. BVerfGE 44, 308 ).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Diese äußert sich in der Weisungsfreiheit der in den Vermittlungsausschuss entsandten Mitglieder gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG (vgl. BVerfGE 8, 104 ), in der noch verhältnismäßig überschaubaren Gremiengröße, der grundsätzlich nicht öffentlichen Beratung (§ 6 GOVermA), der Wahl oder Entsendung fester Mitglieder und Stellvertreter, der Zulassung von Vertretern zu Sitzungen nur bei "Notwendigkeit" (§ 3 GOVermA) und dem erschwerten Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter (§ 4 GOVermA).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvF 1/02

    Zuwanderungsgesetz

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Fraktionen sind maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung und nehmen im parlamentarischen Raum eine Vielzahl von Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Für das Demokratiegebot bedeutet dies, dass jedem Staatsangehörigen, der aufgrund seines Alters und ohne den Verlust seines aktiven Wahlrechts wahlberechtigt ist, ein gleicher Anteil an der Ausübung der Staatsgewalt zusteht (vgl. BVerfGE 112, 118 ).

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Dem Gericht ist deshalb im Regelfall ein Verpflichtungsausspruch verwehrt (grundlegend BVerfGE 20, 119 ; 124, 161 ; 136, 277 ; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).
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