Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06   

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https://dejure.org/2007,2339
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06 (https://dejure.org/2007,2339)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.07.2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06 (https://dejure.org/2007,2339)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, 10/06, 11/06, 12/06, 13/06 (https://dejure.org/2007,2339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Vorschriften über eine Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MV) als Verstoß gegen das Recht der Landkreise auf Selbstverwaltung; Absehbarkeit einer künftigen Betroffenheit durch ein noch nicht in Kraft getretenen Gesetz als Grund für eine ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Verfassungsbeschwerdeverfahren/Normenkontrollverfahren Kreisgebietsreform; kommunale Selbstverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 72 LV M-V; Art. 70 LV M-V; Art. 28 GG
    Verwaltungsreform ohne Regionalkreise (Prof. Dr. Wolfgang März, Universität Rostock; Neue Justiz 10/2007, S. 433)

  • t-online.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Selbstverwaltung durch bürgerschaftliche Mitwirkung und Aufwertung der Kreisebene gestärkt (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer)

  • rub.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Machtgewinn der Kommunen? (Jörg Bogumil, Falk Ebinger)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1054 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1102
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört aber, dass Bestands- und Gebietsänderungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (BVerfGE 50, 50 f.; 86, 90, 107).

    Das die Neugliederungsentscheidung legitimierende öffentliche Wohl ist somit maßgeblich prozedural zu bestimmen (BVerfGE 86, 90, 108; VerfGH Rh-Pf, Urt. v. 17.04.1969 - VGH 2/69 -, DÖV 1969, 560, 565; Häberle, Öffentliches Interesse als juristisches Problem, 1970, S. 361 f.).

    Erforderlich ist eine eigene Überprüfung und Gewichtung durch das Parlament (BVerfGE 86, 90, 116).

    d) In die Abwägung muss der Gesetzgeber die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung einstellen (BVerfGE 86, 90, 109).

    Ob die für die Abwägung wesentlichen Belange auf Grund zutreffender oder vertretbar ermittelter Fakten mit ihrem vor dem Hintergrund der Verfassung richtigen Gewicht eingestellt worden sind, unterliegt der vollen Prüfung durch das Landesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 86, 90, 110 ff.).

    Aber auch wenn angenommen wird, eine Mehrfachneugliederung liege vor, ist es nicht geboten, die umstrittene Kreisgebietsreform nach den besonderen Grundsätzen zu behandeln, die in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Rück-Neugliederungen entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 110; 91, 70, 78).

    Ob dies dem Sinn einer ordnungsgemäßen Anhörung im Rahmen einer kommunalen Gebietsreform entsprach (vgl. BVerfGE 50, 195, 202; 86, 90, 107 f.), kann offen bleiben.

    Diese Sicht entspricht derjenigen des Bundesverfassungsgerichts, das ebenfalls in der Entscheidungsformel Vorschriften für gegenstandslos erklärt hat (BVerfGE 86, 90, 91).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Als institutionelle Garantie bedarf sie der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfGE 79, 127, 143; statt aller Löwer in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2001, Art. 28, Rn. 41 ff., 59 m.w.N.).

    Dabei ist hervorzuheben, dass der Verfassunggeber die kommunale Selbstverwaltung mit eigenen Aufgaben in den Aufbau des politischen Gemeinwesens eingefügt und ihr dadurch - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 127, 143) - eine spezifische Funktion beigemessen hat.

    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft - also in den Gemeinden - sind Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder sich spezifisch auf sie beziehen (BVerfGE 79, 127, 152).

    Bezug nehmend auf den dem Art. 3 Abs. 2 LV entsprechenden Art. 11 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 127, 149) herausgestellt, dass die Gemeinden die Keimzellen der Demokratie und am ehesten diktaturresistent seien.

    Nichts anderes lässt sich aus der von Erbguth (a.a.O.) angeführten Rastede-Entscheidung (BVerfGE 79, 127, 150) folgern.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 127, 153) hat ausgesprochen, die Verfassung setze den ökonomischen Erwägungen, dass eine zentralistisch organisierte Verwaltung rationeller und billiger arbeiten könnte, den demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben entgegen und gebe ihm den Vorzug.

    Auch außerhalb dieses Bereichs hat er deren spezifische Funktion zu berücksichtigen (BVerfGE 79, 127, 143).

    h) Die Anforderungen an ein die kommunale Selbstverwaltung betreffendes Gesetz und entsprechend die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte sind umso höher, je mehr die kommunale Selbstverwaltung an Substanz verliert (BVerfGE 79, 127, 154; 110, 370, 401; LVerfG M-V a.a.O. S. 463).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94

    Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Ist klar abzusehen, dass und wie ein Beschwerdeführer künftig von der Regelung betroffen sein wird, liegt bereits gegenwärtig eine Beschwer vor (BVerfGE 101, 54, 73 f.; BVerfGE 108, 370, 385; zustimmend Benda/Klein, a.a.O. Rn. 561; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 199; vgl. auch LVerfG LSA, Urt. v. 09.03.2007 - LVG 7/06 -, Tz 55 unter Hinweis auf LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273, 276, 285 = LKV 1995, 75).

    Das öffentliche Wohl kann nicht mit dem Wohl der betroffenen Kreise gleichgesetzt werden (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994, LKV 1995, 75, 78); beispielsweise dürfen die Entwicklung des ganzen Landes und die Regionalplanung berücksichtigt werden (ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 380 = VwRR MO 1997, 67; NdsStGH a.a.O. S. 165).

    1997, 79; ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 361, 380 = VwRR MO 1997, 67; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273, 276, 285 = LKV 1995, 75, 76; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323, 324, 331 = SächsVBl.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Ebenso hat das Landesverfassungsgericht (Urt. v. 11.05.2006 - LVerfG 1/05 u. a. -, NordÖR 2006, 443, 445) zur kommunalen Finanzgarantie entschieden.

    Auf die wechselseitige Bezogenheit von Land und Kommunen hat das Landesverfassungsgericht bereits hingewiesen (Urt. v. 11.05.2006 - LVerfG 1/05 u. a. -, NordÖR 2006, 443, 444).

    Dies hat das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil zum kommunalen Finanzausgleich vom 11.05.2006 (LVerfG 1/05 u. a., NordÖR 2006, 443) niedergelegt.

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Leitbild der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist eine bürgerschaftliche Mitwirkung, die sich auch in einem politischen Gestaltungswillen niederschlägt (ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - VerfGH 2/95 u.a. -, LVerfGE 5, 391, 417 = NVwZ-RR 1997, 639).

    Die Gründe des öffentlichen Wohls im Einzelnen bestimmt der Gesetzgeber (NdsStGH a.a.O. S. 151; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - VerfGH 2/95 u. a. -, LVerfGE 5, 391, 416 = NVwZ-RR 1997, 639).

    Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.05.1990 (GBl. DDR I S. 255) war nur ein erster Schritt der Angleichung der Rechtsverhältnisse auf kommunaler Ebene (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 418 = NVwZ-RR 1997, 639).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • VerfGH Thüringen, 08.09.1997 - VerfGH 8/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Neugliederung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Das öffentliche Wohl kann nicht mit dem Wohl der betroffenen Kreise gleichgesetzt werden (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994, LKV 1995, 75, 78); beispielsweise dürfen die Entwicklung des ganzen Landes und die Regionalplanung berücksichtigt werden (ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 380 = VwRR MO 1997, 67; NdsStGH a.a.O. S. 165).

    1997, 79; ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 361, 380 = VwRR MO 1997, 67; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273, 276, 285 = LKV 1995, 75, 76; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323, 324, 331 = SächsVBl.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - Überschreitung der Kreditobergrenze

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06
    Die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte schließen sich zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammen mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (BVerfGE 11, 266, 275 f.; 107, 1, 12).

    Die spezifische Funktion der bürgerschaftlich getragenen Verwaltung hat das Bundesverfassungsgericht seither wiederholt hervorgehoben (BVerfGE 82, 310, 313; 83, 363, 381 f.; 107, 1, 11 f.).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.1975 - VerfGH 26/74

    Neugliederung des Ruhrgebiets

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94

    Inhalt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Hinblick auf die

  • VerfGH Sachsen, 13.12.1996 - 21-VIII-95
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1294

    Grundrechtsklage eines kommunalen Gebietsrechenzentrums wegen fehlender

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.03.2007 - LVG 7/06

    Kommunalverfassungsbeschwerde des Landkreises Aschersleben-Staßfurt gegen die

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

    Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342) erklärte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes über die Kreisgebietsreform für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - unvereinbar.

    Beide halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil der Gesetzgeber alle Vorgaben der Verfassung für eine Kreisgebietsreform und insbesondere auch sämtliche Anforderungen an das Verfahren eingehalten habe, die das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 -LVerfG 9/06 u.a. - aufgestellt habe.

    Allerdings ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht in Kraft getretenes Gesetz nicht immer wegen fehlender gegenwärtiger Beschwer unzulässig; ist klar abzusehen, dass und wie ein Beschwerdeführer künftig von der Regelung betroffen sein wird, liegt bereits gegenwärtig eine Beschwer vor (vgl. BVerfGE 108, 370, 385; 101, 54, 73 f.; ebenso LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342 - Kreisgebietsreform - Urt. v. 26.11.2009 - LVerfG 9/08 -,BeckRS 2009, 41840 - Doppik -).

    Dabei überprüft das Landesverfassungsgericht die Kreisstrukturreform anhand der von den Verfassungsgerichten für eine derartige Neugliederungsmaßnahme entwickelten Maßstäbe, denn der Gesetzgeber hat vorliegend - ersichtlich veranlasst durch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Gerichts vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 381 f.) und in Abkehr von seinem darin verworfenen früheren, auf Einräumigkeit und Einheit der Verwaltung in Verbindung mit der Orientierung an vorhandenen Planungsregionen ausgerichteten Reformansatz -ein an dem herkömmlichen Entscheidungsmuster orientiertes Konzept erstellt.

    Zwar wird für die Auflösung und Neubildung von Kreisen eine gesetzliche Regelung nicht ausdrücklich von der Verfassung, sondern nur einfachgesetzlich in § 97 Abs. 2 KV M-V gefordert, jedoch ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzes daraus, dass es sich um eine grundlegende Entscheidung über die Ausgestaltung rechtlich selbständiger und von der Verfassung mit eigener Rechtsstellung ausgestatteter Verwaltungsträger handelt, die dem Parlament vorbehalten bleiben muss (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 371 m.w.N.).

    Auch wenn die Kreise keine Zweckschöpfungen des Gesetzgebers mit im Vergleich zu den Gemeinden "schwächelnder Selbstverwaltungsgarantie" sind, sondern die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kreise als kommunale Selbstverwaltung eine Einheit bilden (LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 373), gilt auch für sie, dass Gebietsänderungen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich im Grundsatz nicht beeinträchtigen.

    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris, Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Dies hat das Landesverfassungsgericht bereits 2007 zu der von ihm aus anderen Gründen verworfenen Kreisgebietsreform (Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 378) ausgeführt.

    Der Gesetzgeber ist insbesondere fehlerfrei von einem Anlass zur umfassenden Modernisierung der Verwaltung - sowohl des Landes als auch der Kommunen - ausgegangen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 376 ff.).

    Der Gesetzgeber durfte sich vor allem aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern und der Verschuldungssituation des Landes zum Handeln veranlasst sehen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007- LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 324 ff.).

    Sie haben vorausschauend und vorsorgend die drohenden Schäden und Gefahren vom Land und den Kommunen abzuwenden oder sie zumindest zu begrenzen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/08 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 378), was eine Kreisgebietsreform einschließt, zumal auch heute nichts dafür ersichtlich ist, dass der Reformanlass allein in strukturellen Problemen der Staatsverwaltung begründet sein könnte.

    Unter diesen unverändert anzunehmenden schwierigen und auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellten Umständen darf sich der Gesetzgeber durch grundlegende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Land zu einer Gesamtreform veranlasst sehen; er braucht keine Defizitanalyse darüber vorzunehmen, ob und in welcher Beziehung gerade die bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte konkret ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 379).

    Dies gilt insbesondere für die Überschaubarkeit als Wesensmerkmal eines Kreises und Voraussetzung für das Funktionieren bürgerschaftlich-demokratischer Selbstverwaltung entsprechend dem ihr von Verfassungs wegen eingeräumten Gewicht (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 386 ff.).

    Dementsprechend müssen (auch) Kreise so gestaltet sein, dass es ihren Bürgern typischerweise möglich ist, nachhaltig und zumutbar ehrenamtliche Tätigkeit in den Vertretungskörperschaften, d.h. im Kreistag und seinen Ausschüssen zu entfalten (so LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 387; vgl. hierzu auch Katz/Ritgen, a.a.O.; März, NJ 2007, 433, 441; Dombert in: Büchner/Franzke/Nierhaus, a.a.O., S. 44).

    Dabei mag auch die Tendenz, dass sich Kreistage schon jetzt vornehmlich aus Angehörigen bestimmter Berufsgruppen zusammensetzen, in den Blick zu nehmen sein (vgl. hierzu LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O. S. 389; kritisch hierzu Bull in: Büchner/Franzke/Nierhaus, a.a.O., S. 26 f.; Mehde, NordÖR 2007, 331, 335).

    Das Landesverfassungsgericht kann nicht feststellen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Abwägung das Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, nachhaltig tragfähige und effiziente Verwaltungsstrukturen zu schaffen, und der Notwendigkeit, die ehrenamtlich ausgeübte kommunale Selbstverwaltung zu erhalten (vgl. hierzu schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 373), nicht hinreichend berücksichtigt bzw. einseitig zum Nachteil der Selbstverwaltungsbelange aufgelöst hätte.

    Dies kann erfordern, etwa die Regelungen über Entschädigungen für ehrenamtlich in der Kommunalpolitik Tätige ebenso zu überprüfen wie sonstige flankierende Maßnahmen zu erwägen, die die Mandatsausübung in ihren praktischen und technischen Abläufen erleichtern, ohne zugleich die Entscheidungsfindung der ehrenamtlichen Kreistagsmitglieder in einer Weise zu professionalisieren, die Gefahr liefe, die kommunale Selbstverwaltung in ihrem verfassungsrechtlich gesicherten Charakter zu schmälern (vgl. zu dieser Befürchtung LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 391).

    Dementsprechend müssen (auch) Kreise so gestaltet sein, dass es ihren Bürgern typischerweise möglich ist, nachhaltig und zumutbar ehrenamtliche Tätigkeit in den Vertretungskörperschaften, d.h. im Kreistag und seinen Ausschüssen zu entfalten (so LVerfG, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 387).

    cc) Die vom Gesetz vorgesehenen Kreisgrößen wären ohne eine solche empirische Untersuchung allenfalls akzeptabel, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Reform ein normatives Umfeld geschaffen hätte, mit dem die über die Kandidatur hinausgehende Wahrnehmung des Ehrenamtes erleichtert würde, wie es etwa von Hesse (a.a.O. S. 95 f.) als "kaum vermeidlich" bezeichnet wurde (Hesse a.a.O. S. 84: notwendige Verbesserung operativer Arbeitsbedingungen; zum normativen Umfeld in Gestalt von hauptamtlichen Mitarbeitern vergleiche Bull, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein, August 2007, S. 72 f.; krit. LVerfG v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 391).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10

    Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig

    Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342) erklärte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes über die Kreisgebietsreform für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - unvereinbar.

    Beide halten die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet, weil der Gesetzgeber alle Vorgaben der Verfassung für eine auch die bisher kreisfreien Städte einschließende Kreisgebietsreform und insbesondere auch sämtliche Anforderungen an das Verfahren eingehalten habe, die das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - aufgestellt habe.

    Sie ist schon jetzt zum Handeln gezwungen, weil das Gesetz jedenfalls mit Blick auf die bereits nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 Kreisstrukturgesetz in Kraft getretenen Vorschriften, die zur Vorbereitung der Kreisneugliederung notwendig sind, Vorwirkungen entfaltet (vgl. BVerfGE 108, 370, 385; 101, 54, 73 f.; ebenso LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform - Urt. v. 26.11.2009 -LVerfG 9/08 -, BeckRS 2009, 41840 - Doppik -).

    Dabei überprüft das Landesverfassungsgericht die Kreisstrukturreform anhand der von den Verfassungsgerichten für eine derartige Neugliederungsmaßnahme typischerweise entwickelten Maßstäbe, denn der Gesetzgeber hat vorliegend - ersichtlich veranlasst durch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Gerichts vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 381 f.) und in Abkehr von seinem darin verworfenen früheren, auf Einräumigkeit und Einheit der Verwaltung in Verbindung mit der Orientierung an vorhandenen Planungsregionen ausgerichteten Reformansatz - ein an dem herkömmlichen Entscheidungsmuster orientiertes Konzept erstellt.

    Jedoch ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzes daraus, dass es sich um eine grundlegende Entscheidung über die Ausgestaltung rechtlich selbständiger und von der Verfassung mit eigener Rechtsstellung ausgestatteter Verwaltungsträger handelt, die dem Parlament vorbehalten bleiben muss (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 371 m.w.N.).

    Auch wenn die Kreise keine Zweckschöpfungen des Gesetzgebers mit im Vergleich zu den Gemeinden "schwächelnder Selbstverwaltungsgarantie" sind, sondern die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kreise als kommunale Selbstverwaltung eine Einheit bilden (LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 373), gilt auch für sie, dass Gebietsänderungen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich im Grundsatz nicht beeinträchtigen.

    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VerfGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Unter diesen unverändert anzunehmenden schwierigen und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Umständen darf sich der Gesetzgeber durch grundlegende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Land zu einer Gesamtreform veranlasst sehen; er braucht keine Defizitanalyse darüber vorzunehmen, ob und in welcher Beziehung gerade die bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte konkret ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 342, 379).

    bb) Der Gesetzgeber hat auch die bürgerschaftlich-demokratische Dimension der kommunalen Selbstverwaltung auf Kreisebene ebenso wie auf der Ebene der bisher kreisfreien Städte nicht verkannt und im Rahmen seiner Abwägung das Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, nachhaltig tragfähige und effiziente Verwaltungsstrukturen zu schaffen, und der Notwendigkeit, die ehrenamtlich ausgeübte kommunale Selbstverwaltung zu erhalten (vgl. hierzu schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 373), mit vertretbarem Ergebnis berücksichtigt und nicht etwa einseitig zum Nachteil der Selbstverwaltungsbelange aufgelöst.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10

    Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen

    Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342) erklärte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes über die Kreisgebietsreform für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV unvereinbar.

    Beide halten die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet, weil der Gesetzgeber alle Vorgaben der Verfassung für eine auch die bisher kreisfreien Städte einschließende Kreisgebietsreform und insbesondere auch sämtliche Anforderungen an das Verfahren eingehalten habe, die das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - aufgestellt habe.

    Sie ist schon jetzt zum Handeln gezwungen, weil das Gesetz jedenfalls mit Blick auf die bereits nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 Kreisstrukturgesetz in Kraft getretenen Vorschriften, die zur Vorbereitung der Kreisneugliederung notwendig sind, Vorwirkungen entfaltet (vgl. BVerfGE 108, 370, 385; 101, 54, 73 f.; ebenso LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform - Urt. v. 26.11.2009 - LVerfG 9/08 -, LKV BeckRS 2009, 41840 - Doppik -).

    Dabei überprüft das Landesverfassungsgericht die Kreisstrukturreform anhand der von den Verfassungsgerichten für eine derartige Neugliederungsmaßnahme typischerweise entwickelten Maßstäbe, denn der Gesetzgeber hat vorliegend - ersichtlich veranlasst durch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Gerichts vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 381 f.) und in Abkehr von seinem darin verworfenen früheren, auf Einräumigkeit und Einheit der Verwaltung in Verbindung mit der Orientierung an vorhandenen Planungsregionen ausgerichteten Reformansatz - ein an dem herkömmlichen Entscheidungsmuster orientiertes Konzept erstellt.

    24 Entscheidung über die Ausgestaltung rechtlich selbständiger und von der Verfassung mit eigener Rechtsstellung ausgestatteter Verwaltungsträger handelt, die dem Parlament vorbehalten bleiben muss (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 371 m.w.N.).

    Auch wenn die Kreise keine Zweckschöpfungen des Gesetzgebers mit im Vergleich zu den Gemeinden "schwächelnder Selbstverwaltungsgarantie" sind, sondern die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kreise als kommunale Selbstverwaltung eine Einheit bilden (LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 373), gilt auch für sie, dass Gebietsänderungen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich im Grundsatz nicht beeinträchtigen.

    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VerfGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Unter diesen unverändert anzunehmenden schwierigen und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Umständen darf sich der Gesetzgeber durch grundlegende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Land zu einer Gesamtreform veranlasst sehen; er braucht keine Defizitanalyse darüber vorzunehmen, ob und in welcher Beziehung gerade die bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte konkret ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 342, 379).

    bb) Der Gesetzgeber hat auch die bürgerschaftlich-demokratische Dimension der kommunalen Selbstverwaltung auf Kreisebene ebenso wie auf der Ebene der bisher kreisfreien Städte nicht verkannt und im Rahmen seiner Abwägung das Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, nachhaltig tragfähige und effiziente Verwaltungsstrukturen zu schaffen, und der Notwendigkeit, die ehrenamtlich ausgeübte kommunale Selbstverwaltung zu erhalten (vgl. hierzu schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 373), mit vertretbarem Ergebnis berücksichtigt und nicht etwa einseitig zum Nachteil der Selbstverwaltungsbelange aufgelöst.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08

    Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip

    Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit noch keinen Anlass für Vorbereitungsmaßnahmen sehen sollte, ist schon jetzt klar abzusehen, dass und wie er zukünftig betroffen sein wird (vgl. hierzu auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. - , LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform - m.w.N.).

    Ebenso wie die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung als Strukturprinzip vorgibt, entfaltet Art. 72 Abs. 1 LV auch außerhalb des Kernbereichs gleichsam im Vorfeld Schutzwirkungen (vgl. auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a.-, a.a.O. und v. 11.05.2006 - LVerfG 1/05 u.a. -, LVerfGE 17, 297, 319).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2023 - LVerfG 5/22
    Jedoch wurde dieses Gesetz im Wesentlichen durch das Landesverfassungsgericht (LVerfG M-V) für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere die Änderungen, die § 1 KJHG-Org M-V betrafen, für gegenstandslos erklärt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 26.07.2007 - LVerfG 9/06 -, juris).

    Die kommunale Selbstverwaltung bedeutet Aktivierung der Bürger für ihre eigenen Angelegenheiten (LVerfG M-V, Urteil vom 26.07.2007 - LVerfG 9/06 -, Rn. 107, juris) und umfasst auch einen gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit voraus (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, Rn. 43, juris; LVerfG M-V, Urteil vom 11.05.2006 - LVerfG 1/05 -, Rn. 90 ff., juris).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

    Anders als bei der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 26. Juni 2007 (LVerfG 9 - 17/06, DVBl. 2007, 1102 ff. = LKV 2007, 457 ff. = NordÖR 2008, 152 ff.) zum Funktional- und Kreisgebietsreformgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 geht es hier nicht um die Ausformung der institutionellen Garantie kommunaler Selbstverwaltung, die mit einer Entscheidung über den konkreten Bestand oder flächenmäßigen Zuschnitt von verfassungsrechtlich mit eigenen Rechten ausgestatteten Organisationseinheiten verbunden ist und der vorherigen Anhörung der betroffenen Körperschaften bedarf, sondern um einen Akt staatlicher Selbstorganisation.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2011 - LVerfG 10/10

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Kleinstgemeindenregelung im

    Schon jetzt ist klar abzusehen, dass und wie die Beschwerdeführerinnen zukünftig betroffen sein werden (vgl. hierzu auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.11.2009 - LVerfG 9/08 -, UA S. 11- Doppik; Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 369 - Kreisgebietsreform -, jew. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08

    Einkreisung einer bisher kreisfreien Stadt

    Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Erwägungen erscheinen dem Verfassungsgerichtshof bereits in ihren rechtlichen Prämissen (vgl. im Einzelnen: LVerfG M-V DVBl. 2007, 1102 [1111 f.]) nicht unbedenklich.
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

    (2) Anders als bei der ersten Kreisgebietsreform im Freistaat Sachsen (zur vergleichbaren Situation im Freistaat Thüringen: BVerfGE 91, 70 [77 f.]; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391 [418 f.]) kann der Tatbestand einer Mehrfachneugliederung allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, es würden mit dem Kreisgebietsneugliederungsgesetz die nach der Wiedervereinigung geschaffenen Kreisstrukturen (erstmals) einer Neuordnung unterzogen (in diese Richtung aber LVerfG M-V, Urteil vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - Entscheidungsumdruck S. 40).
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 1 KN 11/09

    Verletzung des Grundsatzes der Planungshoheit durch die Festlegung eines

    In ähnlicher Weise hat auch das VerfG M-V auf den Gesetzesentwurf und seine Begründung sowie Anhörungen durch das Beschlussorgan abgestellt (VerfG M-V, Urt. v. 26.7.2007 - 9 ff/06 - DVBl 2007, 1102; GebietsreformplanungsG).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger

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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 10/06   

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    Gesetzliche Vorschriften über eine Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MV) als Verstoß gegen das Recht der Landkreise auf Selbstverwaltung; Absehbarkeit einer künftigen Betroffenheit durch ein noch nicht in Kraft getretenen Gesetz als Grund für eine ...

Papierfundstellen

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  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Vorschriften über eine Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MV) als Verstoß gegen das Recht der Landkreise auf Selbstverwaltung; Absehbarkeit einer künftigen Betroffenheit durch ein noch nicht in Kraft getretenen Gesetz als Grund für eine ...

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 1102
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Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 15/06   

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https://dejure.org/2007,69040
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 15/06 (https://dejure.org/2007,69040)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.07.2007 - LVerfG 15/06 (https://dejure.org/2007,69040)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 15/06 (https://dejure.org/2007,69040)
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    Gesetzliche Vorschriften über eine Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MV) als Verstoß gegen das Recht der Landkreise auf Selbstverwaltung; Absehbarkeit einer künftigen Betroffenheit durch ein noch nicht in Kraft getretenen Gesetz als Grund für eine ...

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  • DVBl 2007, 1102
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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 17/06   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.07.2007 - LVerfG 17/06 (https://dejure.org/2007,42845)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - LVerfG 17/06 (https://dejure.org/2007,42845)
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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 11/06   

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