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   BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05   

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BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 (https://dejure.org/2007,529)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 (https://dejure.org/2007,529)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 (https://dejure.org/2007,529)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gesetzliche Belegungspflicht einer öffentlich geförderten kirchlichen Altenpflegeeinrichtung mit dem Eigentumsgrundrecht, der Berufsausübungsfreiheit und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vereinbar - Belegungsrecht zur Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des brandenburgischen Landespflegegesetzes (LPflegeG,BB); Verfassungsmäßigkeit der bußgeldbewerten Pflicht aus dem LPflegeG,BB zur Meldung freiwerdender Pflegeplätze durch die Träger von Altenpflegeeinrichtungen; Verfassungsmäßigkeit der ...

  • hartzkampagne.de

    Zum Bestimmtheitsgebot

  • Judicialis

    LPflegeG § 2 Abs. 1; ; LPflegeG § 2 Abs. 2; ; LPflegeG § 7; ; LPflegeG § 8; ; LPflegeG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; LPflegeG § 8 Abs. 1 Satz 2; ; LPflegeG § 9; ; LPflegeG § 9 Abs. 1; ; LPf... legeG § 9 Abs. 2; ; LPflegeG § 10; ; LPflegeG § 10 Nr. 1; ; LPflegeG § 10 Nr. 2; ; LPflegeG § 10 Nr. 3; ; LPflegeG § 11; ; LPflegeG § 11 Nr. 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; SGB XI § 2 Abs. 3; ; SGB XI § 8 Abs. 2; ; SGB XI § 9; ; SGB XI § 11 Abs. 2 Satz 2; ; SGB XI § 11 Abs. 2 Satz 3; ; SGB XI § 71; ; SGB XI § 75 Abs. 1; ; SGB XI § 82 Abs. 3; ; SGB XI § 82 Abs. 4; ; BSHG § 10; ; BSHG § 93 Abs. 1 Satz 3; ; BSHG § 93a Abs. 2 Satz 1; ; SGB XII § 75 Abs. 1 Satz 3; ; SGB XII § 76 Abs. 2 Satz 1; ; PflegeG § 5; ; PflegeG § 5 Abs. 1; ; PflegeG § 5 Abs. 3; ; PflInvV § 3 Abs. 2; ; PflInvV § 4 Abs. 2; ; LHO § 23; ; LHO § 44; ; OWiG § 36 Abs. 1 Nr. 1 d; ; HGrG § 1; ; HGrG § 6 Abs. 1; ; SGB I § 4 Abs. 1; ; SGB I § 21a; ; UGPflegeVG Art. 1; ; PflegeVG Art. 52; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 4; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 9 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 3; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 28 Abs. 1; ; GG Art. 30; ; GG Art. 31; ; GG Art. 70 Abs. 1; ; GG Art. 74; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; ; GG Art. 74 Nr. 19a; ; GG Art. 75 a.F.; ; GG Art. 84; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; GG Art. 104a Abs. 4; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit de Pflichten von Trägern von Pflegeheimen in Brandenburg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen Altenpflegeeinrichtung gegen gesetzliche Belegungspflicht

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 308
  • DVBl 2007, 1555
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (110)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
    Eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ), liegt nicht vor.

    a) Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 ), wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen karitativen Einrichtungen sind danach "Angelegenheit" der katholischen Kirche; dieser ist insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Einrichtungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ).

    Die hier Ausdruck findende, von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion wird nicht dadurch beeinflusst, dass andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, Gleiches erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur der begrenzten Aufgabe effizienter Pflege ohne religiöse Dimension dienen (vgl. zu kirchlichen Krankenhäusern BVerfGE 53, 366 ).

    Dies beinhaltet alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, beispielsweise Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit derartigen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich als notwendige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr auch dann, wenn er auf den Gebieten gemeinsamer Wahrnehmung von "öffentlichen Aufgaben" durch Staat und Kirche mit seinen Regelungsvorbehalten den unantastbaren Kern des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht berührt, gehalten, Sinn und Geist der grundgesetzlichen Wertordnung zu beachten (vgl. zum kirchlichen Krankenhaussektor BVerfGE 53, 366 ).

    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 53, 366 ; 70, 138 ).

    Somit trifft jedes dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehende Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ).

    Die Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundsatzes führt im Sinne einer Wechselwirkung dazu, dass über die formalen Maßstäbe des "für-alle-Geltens" hinaus sich je nach Art und Gewicht der Berührungspunkte staatlicher und kirchlicher Ordnung für die staatliche Rechtsetzungsbefugnis bestimmte materielle Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ).

    Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ).

    Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Regelungen im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten sind (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 72, 278 ) oder zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und im Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erscheinen (vgl. BVerfGE 66, 1 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Regelungen im Bereich der Krankenhausversorgung - die im Grunde ähnlichen Charakter hat wie die Versorgung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen in entsprechenden stationären Einrichtungen, zumal es jeweils um die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge geht (vgl. BSGE 88, 215 ) - ist bei der vorzunehmenden Abwägung davon auszugehen, dass staatliche Regelungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens im Interesse des Gesamtwohls von allgemeiner und hoher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 53, 366 und Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 14. Dezember 1983 - 2 BvR 1268/81 -, NJW 1984, S. 970).

    Aus dieser Sicht erscheint eine staatliche Schrankenregelung im Randbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts vertretbar, soweit sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich ist, das heißt, wenn ohne sie das angestrebte Ziel nicht erreichbar wäre (so BVerfGE 53, 366 ).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
    Eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ), liegt nicht vor.

    a) Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 ), wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    b) Das Ordnen und Verwalten umfasst das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, also auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 70, 138 ; s.a. BVerfGE 66, 1 ).

    Dies beinhaltet alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, beispielsweise Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit derartigen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    c) Staatliche Regelungen sind in diesem Bereich nur durch ein "für alle geltendes Gesetz" im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV zulässig (vgl. hierzu BVerfGE 70, 138 ; 72, 278 ); unter anderem muss die gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 150 ; 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 393 ).

    Dies betrifft vornehmlich Fragen der richtigen Glaubenslehre, aber auch solche des kirchlichen Organisationsrechts, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 70, 138 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350).

    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 53, 366 ; 70, 138 ).

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ).

    Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
    Demgemäß hat in grundrechtsbezogenen Abwägungen etwa der soziale Aspekt der Kostenbelastung im Gesundheitswesen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 82, 209 ).

    Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 75, 284 ; 82, 209 ).

    In diesem weiten Sinne wird etwa das Betreiben eines Krankenhauses als Beruf angesehen und geschützt (vgl. BVerfGE 82, 209 ).

    Da Art. 12 Abs. 1 GG auf möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, stellt jede Regelung einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, die bewirkt, dass eine berufliche Tätigkeit nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 75, 284 ; 82, 209 ).

    d) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. etwa BVerfGE 85, 248 ; stRspr), vor allem Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 82, 209 ; 86, 28 ).

    Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 73, 280 ; 80, 1 ; 82, 209 ), wobei sich die erforderlichen Vorgaben jedoch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergeben müssen.

    Es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, vor allem aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung erschließen lassen (vgl. BVerfGE 19, 17 ; 58, 257 ; 62, 203 ; 80, 1 ; 82, 209 ).

    Danach sind etwa die bedarfsgerechte Krankenversorgung der Bevölkerung und sozial tragbare Krankenhauskosten Gemeinwohlbelange, deren Bedeutung außerordentlich hoch einzuschätzen ist (so BVerfGE 82, 209 ).

    Die Gesundheitsversorgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 80, 1 ; 82, 209 ).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auch die regelmäßig nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Freiheit zu wirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Betätigung (vgl. BVerfGE 95, 267, 303 f.; 97, 169, 176; BVerfGK 12, 308, 327; BVerfG, GRUR 2001, 266; jeweils mwN) kann dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfGK 12, 308, 327 f. mwN; BVerfG, GRUR 2011, aaO; vgl. auch BVerfGE 97, 228, 254).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Unter die Freiheit des "Ordnens" und "Verwaltens" fällt dementsprechend auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge (vgl. BVerfGE 70, 138 ; BVerfGK 12, 308 ; vgl. auch: Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 665 ).

    Die von der Verfassung anerkannte und dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Zuordnung der karitativen Tätigkeit zum Sendungsauftrag der Kirche wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Einrichtungen und anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen und - rein äußerlich gesehen - Gleiches verwirklichen wollen (vgl. BVerfGE 53, 366 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; vgl. auch BVerfGK 12, 308 ).

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ).

    Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch: BVerfGE 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ), ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen.

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch den Betrieb von SPZ (zu Krankenhäusern vgl BVerfGE 82, 209, 223; zu Pflegeeinrichtungen: BVerfGK 14, 187, 190; BVerfGK 12, 308, 327 = SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 79; zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung iS des § 111 SGB V vgl BSGE 87, 14, 23 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3 S 12 f; BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 21; BSGE 81, 189, 197 f = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1 S 10 f) .

    Auf die Frage, ob sich der Kläger zu 1. als karitative Einrichtung hier auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 78 ff mwN) kommt es nicht an.

  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

    Die staatliche Zuwendung ist regelmäßig ein Akt der staatlichen Grundrechtsvorsorge, dient also der Realisierung grundrechtlicher Freiheit und nicht ihrer Beschränkung und Überführung in eine grundrechtliche Bindung der Empfänger (vgl. BVerfG 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 - Rn. 101, DVBl 2007, 1555) .
  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Denn der wirtschaftliche und sparsame Einsatz öffentlicher Mittel ist verfassungsrechtlich ein legitimes Ziel (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; BVerfGK 12, 308 ).
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

    Ob das seitens der Schiedsstelle angewandte Eigentümermodell einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bedeutet (vgl zur Anwendbarkeit auf die Beklagte BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 76) , kann danach offenbleiben.
  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12

    Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die

    Das Ordnen und Verwalten umfasst das Recht, alle eigenen Angelegenheiten auf Grundlage des religiösen Selbstverständnisses rechtlich zu gestalten (vgl. zum Ganzen BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f., jeweils mwN).

    b) Da eine Regelung über die Eingliederung lokaler Vereine in die neu entstandene Körperschaft Rechte außenstehender Dritter - wie beispielsweise der Vereinsgläubiger - und damit den bürgerlichen Rechtskreis berührt, handelt es allerdings nicht um eine allein den inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft betreffende Angelegenheit, für die sich aus den staatlichen Gesetzen keine Schranken ergeben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 350; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f.; BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561 mwN).

    Diese Regelungen haben für Religionsgemeinschaften dieselbe Bedeutung wie für jedermann und treffen sie in ihrer Besonderheit nicht härter als andere (vgl. dazu BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561; BVerfGE 66, 1, 20 mwN).

  • BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 887/08

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von hinter den tatsächlichen Aufwendungen

    a) Das Betreiben einer Pflegeeinrichtung ist als eigener Beruf von der Berufsfreiheit geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senates vom 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 -, DVBl 2007, S. 1555 ).

    Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass staatliche Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senates vom 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 -, DVBl 2007, S. 1555 ).

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

    Mit der Subjektförderung sind allein solche Sachverhalte erfasst, bei denen die Fördermittel erst und nur zufließen, wenn der jeweilige Heimbewohner, der die Förderung erhält, einen Heimvertrag mit dem Heimträger abschließt; um eine sogenannte Objektförderung handelt es sich dann, wenn die Einrichtung selbst bezogen auf den jeweiligen Heimplatz gefördert wird (vgl BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5, RdNr 22; Klie, VSSR 1999, 327, 334; vgl auch BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 3, RdNr 73; zum Fall des Trägerwechsels auch Eicher, jurisPR-SozR 2/2023 Anm 3) .

    Die landesrechtliche Förderung der Einrichtungen hinsichtlich der Investitionskosten ist ein wesentlicher Teil der Gesamtfinanzierung, die bewirkt, dass insgesamt die Pflegeleistung - unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekassen und des Eigenanteils für Unterkunft und Verpflegung - durch die Pflegebedürftigen finanziert werden kann (vgl zum Ganzen bereits BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 62 ff) .

    Gegenüber den nicht geförderten Einrichtungen haben die geförderten sogar einen Wettbewerbsvorteil, weil sie nicht darauf angewiesen sind, die Investitionskosten auf die - im Übrigen gleichen - Pflegesätze umzulegen und somit ihre Leistungen auf dem sozialen Markt günstiger anbieten können (vgl BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 83 unter Hinweis auf Igl in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 645, 649 ff) .

    Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein angemessenes Verhältnis zu bringen, liegt auch im Hinblick auf eine Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin nicht vor, zumal bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Eigentumsposition auf eigene Leistungen oder staatliche Förderung zurückgeht (vgl dazu eingehend BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 61 ff, 72 ff) .

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

    In Grenzfällen muss wenigstens das Risiko einer Bestrafung oder einer Geldbuße erkennbar sein (BVerfG vom 11.11.1986 BVerfGE 73, 206/235; vom 20.10.1992 BVerfGE 87, 209/224; vom 17.10.2007 DVBl 2007, 1555/1563 f.), wobei im Zweifelsfall vom Betroffenen auch erwartet werden kann, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (VerfGHE 43, 165/168; VerfG Brandenburg vom 12.10.2000 - 20/00 - juris Rn. 30).
  • BSG, 20.04.2010 - B 1 KR 19/09 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Verfassungsmäßigkeit des Rechnungsabschlags

  • BSG, 20.04.2010 - B 1 KR 20/09 R

    Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs.

  • BFH, 10.05.2023 - II R 24/21

    Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 7/08

    Baukostenzuschüsse nach Art. 52 PflegeVG für Altenpflegeheim

  • VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07

    Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19

    Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 519/10

    Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an gerichtliche Auslegung von gesetzlichen

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 11/09 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Rechnungsabschlag nach § 8 Abs 9 KHEntgG -

  • OVG Sachsen, 29.10.2015 - 1 A 348/14

    Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zweckverfehlung;

  • VG Gera, 09.12.2008 - 3 K 595/08

    Jagd-, Forst- und Fischereirecht; Jagdhund; Brauchbarkeitsprüfung; Jäger;

  • BFH, 07.08.2019 - V B 7/18

    Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2010 - 4 ME 306/09

    Einordnung von jugendhilferechtlichen Leistungen in den Schutzbereich der

  • BVerwG, 17.11.2017 - 3 B 14.16

    Benachteiligung gewerblicher Anbieter; Förderpraxis; Gemeinnützigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2008 - 1 S 174/08

    Keine Entschädigung für gewerbliche Betreiber von Funktürmen bei Duldungspflicht

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10

    Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 70 A 3.14

    Flurbereinigungsverfahren "Unteres Odertal": Klage des Vereins der Freunde des

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 10/09 R

    Krankenhaus-Sanierungsbeitrag; Sanierungsbeitrag

  • BSG, 20.04.2010 - B 1 KR 25/09 R

    Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs.

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 14/09 R

    Verfassungsmäßigkeit des Krankenhaus-Sanierungsbeitrags

  • BSG, 20.04.2010 - B 1 KR 24/09 R

    Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

  • ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09

    Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - 4 L 238/08

    Anträge der Stadt Halle auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von

  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

  • VG Münster, 31.05.2022 - 6 K 2337/21

    Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste in NRW

  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08

    Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2011 - 5 A 2012/09

    Verpflichtung eines Funkstandortbetreibers zur entschädigungslosen Duldung der

  • VG Düsseldorf, 30.05.2008 - 13 K 1005/08

    Notwendigkeit einer Regelung im Einzelfall für den Übergang eines

  • VG Frankfurt/Main, 22.09.2009 - 1 L 2589/09

    Börsenwesen: Zuteilung von Skontrengruppen

  • VG Hamburg, 09.07.2020 - 2 K 6046/18

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • VG Gera, 09.12.2014 - 3 K 705/14

    Zugang von Podologen zum Heilpraktikerberuf

  • VG Münster, 14.08.2009 - 1 K 680/08

    Gleichwellenfunkanlage, Antenne, Duldung, Alarmeinrichtung,

  • VG Düsseldorf, 30.05.2008 - 13 K 5281/07

    Verfassungsmäßigkeit des Eingliederungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (EglG NRW);

  • VG Münster, 31.05.2022 - 6 K 2338/21

    Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste in NRW

  • VG Düsseldorf, 30.05.2008 - 13 K 5403/07

    Feststellungsklage zur Klärung der Frage des Fortbestehens eines

  • VG Düsseldorf, 06.02.2009 - 13 K 5850/08

    Beamtenverhältnis Überleitung Kommunalisierung der Umweltverwaltung

  • VG Düsseldorf, 30.05.2008 - 13 K 5515/07

    Verfassungsmäßigkeit der Überleitung eines Beamten nach dem Personalfolgengesetz;

  • VG Düsseldorf, 30.05.2008 - 13 K 6043/07

    Verfassungsmäßigkeit des Eingliederungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (EglG NRW);

  • ArbG Hamburg, 18.03.2011 - 14 Ca 223/10

    Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen

  • VG Minden, 14.11.2017 - 10 L 992/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 10 (6) P 63/06
  • OVG Sachsen, 01.08.2013 - 1 A 151/11

    Urteilstenor, Niederlegung, Absetzfrist, Aufklärungsrüge, Beweisantrag,

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