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   VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08 - 81 A/08   

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VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08 - 81 A/08 (https://dejure.org/2008,7532)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.09.2008 - VerfGH 81/08 - 81 A/08 (https://dejure.org/2008,7532)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08 - 81 A/08 (https://dejure.org/2008,7532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.12.2008)

    Studienplatzklagen bleiben erlaubt

Besprechungen u.ä.

  • hu-berlin.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Festung Universität (Micha Plöse; das freischüßler 16/2008, S. 65-69)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 243
  • DVBl 2008, 1377
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Dabei kann die Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine solche Überprüfung bereits im Eilverfahren erfordern,wenn andernfalls erhebliche, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr behebbare Nachteile für den Bewerber drohen(vgl. BVerfGK 3, 135 ).

    Vielmehr war eine im Hinblick auf die drohendenirreparablen Folgen ausnahmsweise nicht nur summarische, sondern eingehende - derjenigen im Hauptsacheverfahren soweit alsmöglich nahekommende - Prüfung der Sach- und Rechtslage und damit eine Kontrolle der für den Studiengang Geschichte durchdie Beteiligte zu 2 festgelegten Kapazitäten bereits im Eilverfahren erforderlich (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ).

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Besteht die Alternative darin,einen freien Studienplatz entweder dem Kläger zuzusprechen oder aber ungenutzt zu lassen, gebührt dem Teilhaberecht des Klägersaus Art. 17 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB der Vorrang (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 39, 258 ; 39, 276 ; 43, 34 ).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Dazu gehört auch die Freiheit, zwischenverschiedenen Universitäten - und damit auch den Studienort - wählen zu können (vgl. BVerfGE 33, 303 ; BVerwGE 102, 142 ; VGH München, NVwZ-RR 2004, 35).
  • BVerfG, 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04

    Verletzung der Rechtsweggarantie durch Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft.Das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren einen eigenständigenRechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilsachen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenwerden können (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ; zum Bundesrecht: BVerfGK 4, 36 ).Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert es allerdings, nicht nur den Rechtsweg auszuschöpfen, sondern alle zumutbaren prozessualenMöglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzungzu verhindern.
  • VerfGH Berlin, 16.12.1993 - VerfGH 104/93

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Hierzu zählt auch die Durchführung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, wenn dieses geeignet ist, derverfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; zum Bundesrecht:BVerfG a. a. O.).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Dazu gehört auch die Freiheit, zwischenverschiedenen Universitäten - und damit auch den Studienort - wählen zu können (vgl. BVerfGE 33, 303 ; BVerwGE 102, 142 ; VGH München, NVwZ-RR 2004, 35).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Daran fehlt es jedoch, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß - wie hier - gerade auf der Versagungvon Eilrechtsschutz beruht (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - InfAuslR 2008, 68; zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 ).
  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft.Das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren einen eigenständigenRechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilsachen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenwerden können (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ; zum Bundesrecht: BVerfGK 4, 36 ).Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert es allerdings, nicht nur den Rechtsweg auszuschöpfen, sondern alle zumutbaren prozessualenMöglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzungzu verhindern.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Besteht die Alternative darin,einen freien Studienplatz entweder dem Kläger zuzusprechen oder aber ungenutzt zu lassen, gebührt dem Teilhaberecht des Klägersaus Art. 17 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB der Vorrang (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 39, 258 ; 39, 276 ; 43, 34 ).
  • VGH Bayern, 10.07.2003 - 7 CE 03.1561

    Studienplatztausch, Tausch eines Teilstudienplatzes gegen einen Vollstudienplatz,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08
    Dazu gehört auch die Freiheit, zwischenverschiedenen Universitäten - und damit auch den Studienort - wählen zu können (vgl. BVerfGE 33, 303 ; BVerwGE 102, 142 ; VGH München, NVwZ-RR 2004, 35).
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 5 NC 125.07

    Vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang

  • VerfGH Berlin, 17.06.1996 - VerfGH 40 A/96

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gerichtet auf Anberaumung einer

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Dieses bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren jedoch einen eigenständigen Rechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 5 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 39, 276 ).

    a) Ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz gewährleisten auch Art. 17 VvB und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB (Recht auf freie Wahl des Berufes und auf Bildung) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB und dem Sozialstaatsprinzip (Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - Rn. 7 und 20. August 1997 - VerfGH 101/96 - Rn. 30) jedem Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2000, 22; BVerfGE 33, 303 und 85, 36 m. w. N.; st. Rspr.).

    In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 14; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, NJW 1995, 950 ).

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Wie der Verfassungsgerichtshof im Einzelnen bereits ausgeführt hat (Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 44, und 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 5 m. w. N.) sind letztinstanzliche Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn nicht das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist.

    Der grundrechtlich geschützte Anspruch auf Zulassung in Bezug auf die Wahl eines bestimmten Studienganges und einer bestimmten Universität könnte sonst allein durch Zeitablauf endgültig vereitelt werden (vgl. Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 13).

    a) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 ist das Recht auf freie Wahl des Studiums und des Studienorts weder durch die (von der Beschwerdeführerin wahrgenommene) Möglichkeit der Immatrikulation an einer anderen Hochschule gleichsam verbraucht (vgl. Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 10; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2011, 1135 ), noch dadurch, dass sie mit dem Bachelorabschluss in Politikwissenschaften bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügt.

    b) Mit Art. 17 VvB, der ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Berufsfreiheit umfassend schützt (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach das Land Berlin jedem den Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen ermöglicht, gewährleistet die Verfassung von Berlin sowohl den Zugang zu einem berufsqualifizierenden Hochschulstudium (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 ; Hailbronner, WissR 2008, 106 m. w. N.) als auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Beschlüsse vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 7, und 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 47).

    Geschützt ist ferner die Freiheit, zwischen verschiedenen Universitäten - und damit auch Studienorten - wählen zu können (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 5/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bildet das Eilrechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren einen eigenständigen Rechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 5 m. w. N.).

    Zwar ist es in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O.), aber etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gelten, wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß abzuhelfen oder wenn es einem Beschwerdeführer unzumutbar ist, dieses zunächst abzuschließen (Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 38 und vom 20. November 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 51).

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 -, Rn. 8).

    aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

    "Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 8).

    aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    "Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 8).

    aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 6/19

    Parallelentscheidung

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bildet das Eilrechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren einen eigenständigen Rechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 5 m. w. N.).

    Zwar ist es in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O.), aber etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gelten, wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß abzuhelfen oder wenn es einem Beschwerdeführer unzumutbar ist, dieses zunächst abzuschließen (Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 38 und vom 20. November 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 51).

  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 7/19

    Parallelentscheidung

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bildet das Eilrechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren einen eigenständigen Rechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 5 m. w. N.).

    Zwar ist es in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O.), aber etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gelten, wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß abzuhelfen oder wenn es einem Beschwerdeführer unzumutbar ist, dieses zunächst abzuschließen (Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 38 und vom 20. November 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 51).

  • VG Münster, 12.03.2009 - 9 L 45/09

    Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der

    (entgegen Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08 -).

    Der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08 -), sollte sie dahin zu verstehen sein, dass die Verweisung eines Studienbewerbers auf die Rechtsverfolgung in einem Hauptsacheverfahren in den Fällen, in denen die sofortige Aufnahme des gewünschten Studiengangs an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet ohne gerichtlichen Rechtsschutz offen steht, von Verfassungs wegen stets fehlerhaft sei, folgt das Gericht deshalb nicht.

  • VG Bremen, 29.09.2009 - 6 V 1163/09

    Die durch Hochschulsatzung festgelegten besonderen Qualifikationsanforderungen

    Das ließe sich verfassungsrechtlich nur und erst dann rechtfertigen, wenn die vorrangige Aktivierung sämtlicher Ausbildungskapazitäten gewährleistet wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - NJW 1977, 569 und Beschl. v. 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u.a. - NVwZ 1982, 303; BerlVerfGH, Beschl. v. 16.09.2008 - 81/08 u.a. - NVwZ 2009, 243/244).

    Denn bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern käme eine der Antragstellerin günstige abschließende Hauptsacheentscheidung voraussichtlich zu spät (ebenso: BerlVerfGH, Beschl. v. 16.09.2008 - VerfGH 81/08 u.a. - NVwZ 2009, 243).

  • OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13

    Kein Anordnungsgrund für ein Zulassungsbegehren zum Studium der

  • OVG Hamburg, 29.01.2014 - 3 Nc 79/13

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der

  • VG Gelsenkirchen, 19.06.2017 - 6z L 2443/16

    Studium; Zulassung; Medizin; innerkapazitär; Ortsverteilung; Verfassungsrecht

  • VG Gelsenkirchen, 31.10.2014 - 6z K 4128/14

    Tiermedizin; Verteilung; Ortsverteilung; Verteilungsversager;

  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2015 - 6z K 4092/14

    Verteilung der Studienplätze; Wartezeitquote

  • VG Gelsenkirchen, 11.06.2013 - 6z K 4094/12

    Ortsverteilung; Studienort; Landeskinder; Ortsnähe; Ortsantrag

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