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   BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08   

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BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08 (https://dejure.org/2009,689)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 (https://dejure.org/2009,689)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 (https://dejure.org/2009,689)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    RL 2005/36/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1; HeilprG § 1; 1. DVO-HeilprG § 2; MPhG §§ 1, 8
    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis, Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis, Kenntnisüberprüfung, Heilkunde, Heilberuf, Heilhilfsberuf, ärztliche Verordnung, Erstdiagnose, Indikation, Kontraindikation, unmittelbare Gefahr, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2005/36/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1

  • webshoprecht.de

    Die Heilpraktikererlaubnis kann auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Beschränkung einer Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Physiotherapie; Voraussetzung der Erlangung einer Heilpraktikererlaubnis durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten; Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines ...

  • Judicialis

    RL 2005/36/EG Art. 2 Abs. 1; ; RL 2005/36/EG Art. 4 Abs. 1; ; HeilprG § 1; ; 1. DVO-HeilprG § 2; ; MPhG § 1; ; MPhG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Beschränkung einer Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Physiotherapie; Voraussetzung der Erlangung einer Heilpraktikererlaubnis durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten; Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten

  • rechtsindex.de (Pressemeldung)

    HeilprG § 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist zulässig

  • isolde-richter.de PDF (Pressemitteilung)

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten

  • berufsrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Eingeschränkte Prüfung für Physiotherapeuten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Direct Access für Masseure, Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 345
  • NVwZ-RR 2010, 111
  • DVBl 2009, 1529
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 18 S. 8).

    Dies hat der Senat für den Bereich der Psychotherapie bereits ausgesprochen (Urteil vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 361 bzw. S. 11); die dortigen Erwägungen sind aber nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein.

    Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f. und vom 10. Februar 1983 a.a.O. S. 372 f. bzw. S. 5 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 a.a.O. S. 194).

    Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (so bereits Urteil vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f.).

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 12 S. 2 f.).

    Sie soll ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt mit der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre (Urteil vom 10. Februar 1983 a.a.O. S. 373 bzw. S. 6).

    Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f. und vom 10. Februar 1983 a.a.O. S. 372 f. bzw. S. 5 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 a.a.O. S. 194).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 ) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird.

    Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f. und vom 10. Februar 1983 a.a.O. S. 372 f. bzw. S. 5 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 a.a.O. S. 194).

  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - MedR 2005, 35 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - NJW 2000, 2736).
  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - MedR 2005, 35 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - NJW 2000, 2736).
  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - MedR 2005, 35 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - NJW 2000, 2736).
  • BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 11.04

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als -; Übergangsregelung für die

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Insoweit gilt für die Physiotherapie nichts anderes als für andere vom Gesetzgeber fixierte Heil- oder Heilhilfsberufe (vgl. für den Bereich der Psychotherapie Urteile vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 11.04 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22 und vom 28. November 2002 - BVerwG 3 C 44.01 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 44.01

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als; Übergangsregelung für die

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08
    Insoweit gilt für die Physiotherapie nichts anderes als für andere vom Gesetzgeber fixierte Heil- oder Heilhilfsberufe (vgl. für den Bereich der Psychotherapie Urteile vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 11.04 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22 und vom 28. November 2002 - BVerwG 3 C 44.01 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Ein ausgebildeter Ergotherapeut muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen (in Anknüpfung an BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, 358).

    Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26.08.2009, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, 369).

    Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Ergotherapeuten zählt zu der zweiten Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Wenn der Gesetzgeber die Ergotherapeuten ebenfalls zu einer eigenverantwortlichen Ausübung hätte berechtigen wollen, hätte er ihr Berufsrecht entsprechend ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber Bedacht darauf gelegt, dass den Ergotherapeuten keine Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, bei denen es sich um selbstständige Ausübung der Heilkunde handelt (§ 63 Abs. 3b Satz 2 und 3 SGB V; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; BT-Drucks. 16/8525 S. 105).

    Die Zulassung berechtigt nicht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, sondern betrifft die Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen und deren Leistungspflicht bei der Versorgung mit Heilmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Insoweit gilt für die Ergotherapie nichts anderes als für andere vom Gesetzgeber fixierte Heil- oder Heilhilfsberufe (vgl. für den Bereich der Physiotherapie BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; für den Bereich der Psychotherapie Urteile vom 09.12.2004 - 3 C 11.04 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22, und vom 28.11.2002 - 3 C 44.01 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21).

    Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl.

    Daraus ergeben sich keine (unzumutbaren) Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der notwendigen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieformen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.05.1988 a.a.O., S. 195) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Zum Schutz der Patienten ist deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zur ergotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; näher zum Ganzen auch Schelling, a.a.O., § 2 DVO-HeilprG, Rn. 8 ff.).

    Gleiches gilt für heilkundliche Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden auf dem Gebiet der Ergotherapie in keinem Zusammenhang stehen und mit denen ein Ergotherapeut in der Praxis nicht konfrontiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Es geht also nicht nur um eine Bewertung der durch die Ausbildung erreichbaren Befähigung, sondern auch um die im Vorfeld getroffene Festlegung, inwieweit Nichtärzten eine selbstständige Heiltätigkeit anvertraut werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Dabei geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35 und vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; so bereits auch BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

    Ein ausgebildeter Logopäde muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen (in Anknüpfung an BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, 358).

    Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26.08.2009, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, 369).

    Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Logopäden zählt zu der zweiten Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Wenn der Gesetzgeber die Logopäden ebenfalls zu einer eigenverantwortlichen Ausübung hätte berechtigen wollen, hätte er ihr Berufsrecht entsprechend ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Die Zulassung berechtigt nicht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, sondern betrifft die Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen und deren Leistungspflicht bei der Versorgung mit Heilmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Insoweit gilt für die Logopädie nichts anderes als für andere vom Gesetzgeber fixierte Heil- oder Heilhilfsberufe (vgl. für den Bereich der Physiotherapie BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; für den Bereich der Psychotherapie Urteile vom 09.12.2004 - 3 C 11.04 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22, und vom 28.11.2002 - 3 C 44.01 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21).

    Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl.

    Ähnlich wie bei der Psychotherapie geht es bei der Logopädie nicht um die Herauslösung eines bestimmten Fachgebietes aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde, sondern um eine bestimmte Therapieform für einen bestimmten Kreis von Leiden, die unterschiedliche Ursachen haben können, Daraus ergeben sich keine (unzumutbaren) Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der notwendigen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieform (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 195) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Zum Schutz der Patienten ist deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zur logopädischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; näher zum Ganzen auch Schelling, a.a.O., § 2 DVO-HeilprG, Rn. 8 ff.).

    Gleiches gilt für heilkundliche Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden auf dem Gebiet der Logopädie in keinem Zusammenhang stehen und mit denen ein Logopäde in der Praxis nicht konfrontiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Es geht also nicht nur um eine Bewertung der durch die Ausbildung erreichbaren Befähigung, sondern auch um die im Vorfeld getroffene Festlegung, inwieweit Nichtärzten eine selbstständige Heiltätigkeit anvertraut werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Dabei geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35 und vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; so bereits auch BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f.).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus zu Recht abgeleitet, dass die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Logopäden mitbestimmt, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Logopädie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff.).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Logopädie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 17).

    Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 ) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Sie muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die sie für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund ihrer Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

    Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 23).

    Auch insoweit sind die berufungsgerichtlichen Feststellungen aus Sicht des Revisionsrechts nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 25 a.E. und Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12

    Erlangung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten

    Nachdem diese Entscheidung am 26. August 2009 - 3 C 19.08 - ergangen war, teilte der Beklagte dem Kläger am 10. Dezember 2009 fernmündlich mit, dass eine Überprüfung seiner Kenntnisse, bestehend aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, notwendig sei und diese voraussichtlich im März 2010 erfolgen werde.

    Danach hat der Kläger "an der Zusatzausbildung für Physiotherapeut/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 - teilgenommen ... Die Zusatzausbildung erfolgte auf der Grundlage des Curriculums, welches dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes J. bereits vorliegt, vom Ministerium aber noch nicht abschließend bewertet wurde.

    Auch durch die Teilnahme an der "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08" habe der Kläger den Nachweis für die nach jener Entscheidung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erbracht.

    Hinzu käme die am 10. April 2010 absolvierte "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08", die er am 28. April 2012 wiederholt besucht und nunmehr auch mit einer zwanzig Fragen umfassenden Erfolgskontrolle abgeschlossen habe.

    Diese seien auch durch die "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08" nachgewiesen, deren Inhalt der Beklagte nicht beanstandet habe.

    Auch die "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08" habe die erforderlichen Fähigkeiten nicht vermittelt.

    Die eigenverantwortliche Anwendung physiotherapeutischer Methoden zur Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung und ohne Bestallung als Arzt stellt eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG dar, die auch für ausgebildete Physiotherapeuten erlaubnispflichtig ist (vgl. eingehend BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, Rn. 10 f.), die Erlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie erteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 18 f.) und in der Person des Klägers liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG nicht vor.

    Er muss indes keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., S. 351 f. Rn. 22 m.w.N.).

    Der Berufsbewerber muss vielmehr nur nachweisen, dass er auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder, Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen und Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 -, juris Rn. 4; Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 23, Rn. 27).

    Ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder erfordern Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden des Bewegungsapparates im Zusammenhang stehen und mit denen ein Physiotherapeut in der Praxis konfrontiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 23), und Kenntnisse über diagnostische Verfahren zur Feststellung dieser Krankheiten beim Patienten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 26. August 2009 (a.a.O., Rn. 24) festgestellt, dass die nach Maßgabe der aufgezeigten Bestimmungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht zu einer selbständigen Erstdiagnose befähigt.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. August 2009 (a.a.O., Rn. 13) darauf hingewiesen, dass der ausgebildete Physiotherapeut in dem Anwendungsbereich der gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6, 138 SGB V beschlossenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinie - schon allein anhand eines vom Arzt angegebenen bloßen Leitsymptoms oder einer Diagnosegruppe, aber eben nicht einer konkreten Diagnose, die Einzelheiten der physiotherapeutischen Behandlung, namentlich die Art und Weise der Krankengymnastik oder Massage, abklärt und diese durchführt.

    Die im Bereich der erforderlichen diagnostischen Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder noch zu schließende Kenntnislücke besteht insoweit also nicht maßgeblich darin, die Fähigkeit zur Erstdiagnose einschlägiger konkreter Krankheitsbilder (erstmals) zu erwerben, sondern die Möglichkeiten der bestehenden eigenen Diagnosefähigkeiten noch einmal zu verdeutlichen (in diese Richtung deutend wohl auch: BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25).

    Zur Abwehr von Gefahren für den Patienten ist darüber hinaus erforderlich, dass der Berufsbewerber auch um mögliche Kontraindikationen physiotherapeutischer Behandlungsmethoden weiß, also Kenntnisse über die vielfältigen Ursachenzusammenhänge für tatsächliche oder nur vermeintliche Störungen des Bewegungsapparates hat vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., (Rn. 25).

    Um Letztgenanntes erkennen zu können, sind zwar Kenntnisse auch aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25).

    Eine gleichwohl noch verbliebene Kenntnislücke ist im vorliegenden Einzelfall als durch die vom Kläger am 10. April 2010 und am 28. April 2012 absolvierte "Zusatzausbildung für Physiotherapeut/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -" und die erfolgreich bestandene, zwanzig Fragen umfassende Erfolgskontrolle als geschlossen anzusehen.

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus zu Recht abgeleitet, dass die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Ergotherapeuten mitbestimmt, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Ergotherapie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten oder Logopäden bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    Schließlich bestätigt auch § 63 Abs. 3b Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 gültigen Fassung, dass Ergotherapeuten nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 15).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Ergotherapie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    Er muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 9 S 684/20

    Heilpraktikererlaubnis für Ergotherapeuten

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 8, vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Angesichts dessen bestimmt die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Ergotherapeuten mit, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Ergotherapie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Ergotherapeutin ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 [Physiotherapeut] und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 [Logopäde]).

    Schließlich bestätigt auch § 63 Abs. 3h Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB V in der bis zum 10.05.2019 gültigen Fassung, dass Ergotherapeuten nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Ergotherapie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Er muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

    Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

  • VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10

    Beschränkt; Heilpraktikererlaubnis; Kenntnislücke; Kenntnisüberprüfung;

    (im Anschluss an BVerwG, Urt.v. 26.08.2009 - 3 C 19.08).

    Seinem Antrag fügte er Urkunden über die von ihm erworbenen Berufsabschlüsse, Nachweise über verschiedene Fortbildungen und eine Bescheinigung des VDB-Physiotherapieverbandes S. e.V. vom 06.02.2010 bei, wonach er an der acht Unterrichtseinheiten umfassenden "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -" teilgenommen hat.

    Davon gehen auch die Beteiligten aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., Rn. 11).

    Mit Grundsatzurteil vom 26.08.2009 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht die zuvor streitige Frage, ob eine Heilpraktikererlaubnis inhaltlich auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden kann, bejaht und klargestellt, dass sich ein ausgebildeter Physiotherapeut hierfür grundsätzlich einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung zu unterziehen habe.

    Diese Anforderung steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a.a.O.), wonach auch von einem ausgebildeten Physiotherapeuten, der selbstständig ohne ärztliche Verordnung behandeln möchte, zum Schutz der Patienten verlangt werden müsse, dass über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber vorhanden sein müssten, ob eine solche Behandlung angezeigt sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 25).

    Auch durch seine Teilnahme an der vom VDB-Physiotherapieverband S. e.V angebotenen "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 - " (Bl. 6 Beiakte A) hat der Kläger die nach jener Entscheidung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erlangt.

    Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, nach Satz 2 bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1993, a.a.O., Rn. 32 und vom 26.08.2009, a.a.O., Rn. 22).

    Die Beklagte verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie als Nachweis dafür, dass ein Erlaubnisbewerber die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.08.2009 (a.a.O.) festgestellte normative Ausbildungslücke geschlossen hat, mehr verlangt, als die vom Kläger erbrachte Zusatzausbildung, die lediglich 8 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten umfasst, an einem Tag absolviert wird und keine Abschlussprüfung beinhaltet.

    Damit würde sich die Beklagte zwar in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a.a.O.) setzen.

    In diesem Fall würde er nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a. a. O.) seine Kompetenzen überschreiten; er wäre jedoch nicht davon befreit, seine normative Ausbildungslücke durch eine entsprechende Fortbildung mit Abschlusstest zu schließen.

    Mit den unter Ziff. 6. b) aa) bis ee) geforderten "Kenntnissen und Fähigkeiten" "in Erstdiagnostik" auf den verschiedensten medizinischen Gebieten verlangt die Beklagte genau das, was nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a. a. O.) zur Schließung der normativen Ausbildungslücke von Physiotherapeuten notwendig ist, nämlich "über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse auf den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber ..., ob eine solche (physiotherapeutische, Anmerkung des Gerichts) Behandlung angezeigt ist" (BVerwG, a. a. O., Rn. 25).

    Soweit der Kläger meinen sollte, eine solche eingeschränkte Diagnosefähigkeit sei ihm bereits während seiner Ausbildung vermittelt worden, stünde dies im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a. a. O.), denn das Bundesverwaltungsgericht hat gerade insoweit eine normative - durch die Ausbildung vorgegebene - Ausbildungslücke bei Physiotherapeuten festgestellt.

  • VG Karlsruhe, 19.03.2015 - 9 K 1519/13

    Heilpraktikererlaubnis; Ausübung der Ergotherapie

    Für die Berufsgruppe der ausgebildeten Physiotherapeuten, die im Besitz einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes - MPhG - erteilten Erlaubnis sind, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Erlaubnis nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde berechtigt (Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Wenn dies nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris) nicht ausreicht, um bei Physiotherapeuten bereits aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut von hinreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten für eine Erstdiagnose auszugehen, sind - erst Recht - Ergotherapeuten nicht bereits aufgrund ihrer Ausbildung zur eigenverantwortlichen Behandlung körperlicher oder seelischer Leiden befähigt.

    Ebenso wenig wie bei Physiotherapeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a. O.) bedeutet die nach alledem anzunehmende Ausgestaltung des Berufsbildes der Ergotherapeuten als Heilhilfsberuf allerdings keine Sperre für eine eigenverantwortliche Tätigkeit in diesem Bereich auf der Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis.

    Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a. a.O., m.w.N.).

    Seiner Auffassung, anders als bei der Psychotherapie und Physiotherapie fehle es an einem bestimmten und bestimmbaren Kreis von Leiden, die zu heilen in die Kompetenz des Ergotherapeuten fielen, ist unter entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten (Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.) entgegenzuhalten, dass zwar die Ursachen für Störungen, deren Behebung in die Zuständigkeit des Ergotherapeuten fällt, vielfältig sein können, und dass die Erstdiagnose der für die Störung ursächlichen Krankheit über ein einzelnes Fachgebiet der Medizin hinausgehende Kenntnisse erfordern kann, dass dies für die Abgrenzbarkeit der Erlaubnis aber noch nichts besagt.

    Aus der Vielfalt der Ursachen für vom Physiotherapeuten zu behandelnde Störungen ergäben sich nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der notwendigen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieform (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Ohnehin hat eine derartige Kenntnisüberprüfung nicht formalisiert, sondern unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Eine sektorale Erlaubnis ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 m.w.N.).

    Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 ) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    bb) Im Unterschied zu den Gesundheitsfachberufen des Physiotherapeuten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19) und des Logopäden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist das Berufsbild des Osteopathen bislang nicht gesetzlich festgelegt.

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Eine sektorale Erlaubnis ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 m.w.N.).

    Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 ) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    bb) Im Unterschied zu den Gesundheitsfachberufen des Physiotherapeuten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19) und des Logopäden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist das Berufsbild des Osteopathen bislang nicht gesetzlich festgelegt.

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 16.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • VG Stuttgart, 26.01.2017 - 4 K 5923/15

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung der Osteopathie

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

  • VG Braunschweig, 18.08.2022 - 1 A 145/20

    Heilkunde; heilkundliche Tätigkeit; Heilpraktikererlaubnis; Podologe; Podologie;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

  • VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis

  • VG Schleswig, 27.05.2014 - 7 A 297/13

    Recht der freien Berufe

  • VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693

    Möglichkeit der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 9 S 1460/18

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf Chiropraktik

  • VG Hannover, 23.11.2011 - 5 A 5116/10

    Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

  • BVerwG, 11.07.2013 - 3 B 64.12

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten;

  • VG Oldenburg, 16.02.2023 - 12 A 2165/22

    Berufsbild; Gesundheitsfachberuf; Heilberuf; Heilhilfsberuf; Heilkunde; sektorale

  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

  • VG Gera, 09.12.2014 - 3 K 705/14

    Zugang von Podologen zum Heilpraktikerberuf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09

    Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 8 ME 8/11

    Erfordernis einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2013 - 13 A 1463/12

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2013 - 13 A 1428/12

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis mit Beschränkung auf dem Gebiet der

  • BVerwG, 24.10.2011 - 3 B 31.11

    Erlaubnispflicht nach dem HeilprG; Masseur; medizinischer Bademeister

  • OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21

    Erteilung einer Approbation als Arzt; fehlende gesundheitliche Eignung zur

  • VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik

  • BVerwG, 28.10.2009 - 3 B 39.09

    Anspruch eines staatlich anerkannten Masseurs und medizinischen Bademeisters auf

  • BVerwG, 03.01.2011 - 3 C 37.10
  • OVG Niedersachsen, 04.05.2012 - 8 ME 218/11

    Zulässigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

  • VG Leipzig, 11.07.2013 - 5 K 1161/11

    Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf die Berufsausübung von

  • VG Regensburg, 16.10.2014 - RN 5 K 13.1594

    Auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikerlaubnis.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2019 - 9 S 323/19

    Hauptsachenvorbehalt bezüglich der Frage, ob die Craniosacral-Therapie der

  • VG Aachen, 24.07.2013 - 8 K 2210/11

    Aufenthaltserlaubnis; familiäre Gründe; humanitäre Gründe; Titelerteilungssperre;

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 14 K 31.10

    Blindheit schließt Zulassung als Heilpraktikerin nicht generell aus

  • VGH Bayern, 19.10.2021 - 11 CS 21.1967

    Widerruf der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2021 - 13 B 802/21

    Betrieb der Kältekammer als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde; Annahme

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.03.2017 - 3 LB 4/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ohne spezifische Ausbildung

  • VG München, 19.01.2023 - M 27 K 20.6017

    Heilpraktikererlaubnis, Sektorale Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung auf Gebiet

  • VGH Bayern, 17.02.2015 - 14 ZB 14.105

    Beihilfe

  • VG Düsseldorf, 26.06.2013 - 7 K 1637/12

    Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der

  • VG Gera, 15.12.2015 - 2 E 1088/15

    Untersagung von gesundheitsschädigender Therapie eines Heilpraktikers

  • LSG Hamburg, 15.05.2012 - L 3 R 32/11
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,976
BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09 (https://dejure.org/2009,976)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 (https://dejure.org/2009,976)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2009 - 1 C 2.09 (https://dejure.org/2009,976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation ARB 1/80 Art. 6, Art. 7, Art. 14 Abs. 1; AufenthG § ... 7 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8; Europäisches Niederlassungsabkommen - ENA Art. 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EG Art. 234 Abs. 3; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IPBPR Art. 12 Abs. 4; RL 64/221/EWG Art. 8, Art. 9; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3, Art. 40; VwGO § 114 Satz 1
    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, Wiederholungsgefahr, Wiederkehr.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Beschluss Nr. 1/80 des Assozi-
    Assoziationsrecht; Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, ...

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten; Ausgestaltung der Ausweisung als behördliche Ermessensentscheidung im nationalen Recht ; Befristungszeitpunkt der Wirkungen einer Ausweisung; Vereinbarkeit der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80; AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § ... 11 Abs. 1 Satz 3; AufenthG § 37 Abs. 1; AufenthG § 37 Abs. 2; AufenthG § 55; AufenthG § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EG Art. 234 Abs. 3; IPBPR Art. 12 Abs. 4; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3; RL 2004/38/EG Art. 40; RL 64/221/EWG Art. 8, RL 64/221/EWG Art. 9; VwGO § 114 Satz 1
    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Türkei, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, Wiederholungsgefahr, ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 6; ; ARB 1/80 Art. 7; ; ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1; ; AufenthG § ... 7 Abs. 1; ; AufenthG § 11 Abs. 1; ; AufenthG § 37 Abs. 1; ; AufenthG § 37 Abs. 2; ; AufenthG § 55; ; AufenthG § 56 Abs. 1; ; EMRK Art. 8; ; ENA Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; EG Art. 234 Abs. 3; ; IPBPR Art. 12 Abs. 4; ; VwGO § 114

  • rechtsportal.de

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten; Ausgestaltung der Ausweisung als behördliche Ermessensentscheidung im nationalen Recht; Befristungszeitpunkt der Wirkungen einer Ausweisung; Vereinbarkeit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 389
  • DVBl 2009, 1529
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt, kann wegen der drohenden Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten gerechtfertigt sein.

    Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 steht der Ausgestaltung der Ausweisung als behördlicher Ermessensentscheidung im nationalen Recht nicht entgegen.

    Sie stützte den Bescheid darauf, dass der Kläger aufgrund des ARB 1/80 nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne.

    Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Kläger besitze ein Aufenthaltsrecht gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, das er durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in der Türkei nicht verloren habe.

    Demzufolge komme nur eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG in Betracht, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen müsse.

    Der Kläger könne sich als nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht auf Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG berufen.

    Hinsichtlich der § 55 Abs. 1 AufenthG erfolgten Ausweisung gehe der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass im Rahmen der gemäß Art. 14 ARB 1/80 zu stellenden Gefahrenprognose gegenwärtig die konkrete Gefahr bestehe, dass der Kläger erneut schwere Straftaten begehen werde.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründet die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision im Wesentlichen damit, dass § 56 AufenthG die Ausweisung nicht rechtfertigen könne, weil Art. 14 ARB 1/80 zwingende Gründe verlange.

    Darüber hinaus gehe das Berufungsgericht auch zu Unrecht davon aus, eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten Klägers treffen zu dürfen.

    Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80.

    Denn der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er 1971 als Minderjähriger zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist ist und zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

    Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass er während der für die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erforderlichen Zeiträume bei seinen Eltern gelebt und sein Vater dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat.

    Da der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.

    Die vom Kläger unter Berufung auf Renner (ZAR 2005, 295 ) vertretene Auffassung, der Aufenthalt von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, könne nur im Wege einer Feststellungs- und nicht einer Ermessensentscheidung beendet werden, teilt der Senat nicht.

    Nach bisherigem Verständnis wird durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im nationalen Recht nicht als feststellender Verwaltungsakt vorgezeichnet.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zum einen Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung in Form der unter b) genannten Schwelle stellt.

    Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben stehen der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als behördlicher Ermessensentscheidung nicht entgegen, zumal das deutsche Recht nur in diesem Entscheidungsmodus Raum für die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen bietet.

    Das Berufungsgericht habe dem Europäischen Gerichtshof nicht Art. 234 Abs. 3 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sei, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 genießen.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Dieser spezifische Rechtsgüterschutz (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 ) erfasst auch das Eigentum und das Vermögen, wenn von dem Betreffenden Wirtschaftsstraftaten drohen, die - wie hier - zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen können.

    Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - a.a.O. S. 305 f.).

    Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - a.a.O. S. 307).

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Diese Schwelle wird hier erreicht, so dass im Übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und des Art. 3 Abs. 3 ENA (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36 ) gegeben sind.

    Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (zu § 56 StGB: Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36 ).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet; aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfen daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-349/06 - Polat - NVwZ 2008, 59 Rn. 28 ff. m.w.N.).

    28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der gemäß Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 30. April 2006 umzusetzen war, ist schon aus Gründen intertemporaler Rechtsgeltung auf die hier streitgegenständliche, im Juli 2004 verfügte und im September 2005 mit der Klage angegriffene Ausweisung nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 35.07 - NVwZ 2009, 326 Rn. 10 f. und EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06 - Polat - a.a.O. Rn. 26 f.).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u.a. wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen (dazu ausführlich Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 ).
  • BVerwG, 20.08.2009 - 1 B 13.09

    Ausweisung; Befristung; Ankündigung der Abschiebung aus der Haft.

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab, ob eine Befristung schon bei der Ausweisung von Amts wegen geboten ist oder eine nachträgliche Befristung auf Antrag § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausreicht (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Die vom Kläger unter Berufung auf Renner (ZAR 2005, 295 ) vertretene Auffassung, der Aufenthalt von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, könne nur im Wege einer Feststellungs- und nicht einer Ermessensentscheidung beendet werden, teilt der Senat nicht.
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab, ob eine Befristung schon bei der Ausweisung von Amts wegen geboten ist oder eine nachträgliche Befristung auf Antrag § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausreicht (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Zum anderen muss die Ausweisung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - Slg. 2007, I-6495 Rn. 74 mit Verweis auf Urteil vom 26. November 2002 - Rs. C-100/01 - Olazabal - Slg. 2002, I-10981 Rn. 43 f.).
  • BVerwG, 03.12.2008 - 1 C 35.07

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ermessensausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der gemäß Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 30. April 2006 umzusetzen war, ist schon aus Gründen intertemporaler Rechtsgeltung auf die hier streitgegenständliche, im Juli 2004 verfügte und im September 2005 mit der Klage angegriffene Ausweisung nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 35.07 - NVwZ 2009, 326 Rn. 10 f. und EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06 - Polat - a.a.O. Rn. 26 f.).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 346; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 82 f.; zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vgl. auch BVerwG NJW 1974, 807, 810; NJW 1975, 130, 132; NVwZ 2010, 389, 390; BVerfG NJW 2005, 2603, 2610 und NJW 2000, 55, 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Diese bilden damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Ansatzpunkt für den gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem das Maß der notwendigen Gefährdung bestimmt wird (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris und vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.09.2016 - 11 S 1413/16 -, juris).
  • VG Berlin, 03.02.2012 - 35 K 160.11

    Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung

    Hinsichtlich dieser unterliegt die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -).(Rn.33).

    Diese stellen bei der Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -).

    Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -, Rn. 14; zit. nach juris).

    Wie da Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, stehen die europarechtlichen Vorgaben der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als behördlicher Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG im Übrigen zwar nicht entgegen, zumal das deutsche Recht nur in diesem Entscheidungsmodus Raum für die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 21).

    Indes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Bundesverwaltungsgericht zufolge, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anforderungen bereits an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung in Form der - in der vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache "Ziebell" nunmehr nochmals bekräftigten - qualifizierten Gefahrenschwelle sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt, hinsichtlich derer die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.).

    viereinhalb Jahre nach der Tat und unter dem Eindruck der Haft - noch eine die Schwelle aus Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie erreichende "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr" ausgeht, bedarf darüber hinaus jedoch einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die sich auf das persönliche Verhalten des Klägers stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 17).

    Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt dabei ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O. m.w.Nachw.).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 18).

    Insbesondere ergibt sich aus Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.; ferner auch schon BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, Rn. 17; zit. nach juris).

    Doch stellen diese Entscheidungen bei der Prognose zumindest ein "wesentliches Indiz" dar (so BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.).

    Demzufolge ist eine abweichende Prognoseentscheidung - unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts - zwar möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1679
BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08 (https://dejure.org/2009,1679)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.2009 - 3 C 15.08 (https://dejure.org/2009,1679)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 2009 - 3 C 15.08 (https://dejure.org/2009,1679)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 5b; VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 12
    Landwirtschaft; Flächenzahlungen; Unregelmäßigkeit; offensichtlicher Fehler; offensichtlicher Irrtum; Berichtigung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 5b
    Berichtigung; Flächenzahlungen; Landwirtschaft; Unregelmäßigkeit; offensichtlicher Fehler; offensichtlicher Irrtum

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Landwirts auf Zahlung von Flächenzahlungen für den Anbau von Getreide; Berichtigung eines Beihilfeantrags nach seiner Einreichung i.F.d. Anerkennung von offensichtlichen Irrtümern durch die zuständige Behörde; Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Art. 5b; ; Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Art. 12

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Landwirts auf Zahlung von Flächenzahlungen für den Anbau von Getreide; Berichtigung eines Beihilfeantrags nach seiner Einreichung i.F.d. Anerkennung von offensichtlichen Irrtümern durch die zuständige Behörde; Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1529
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 179/07

    Anforderungen an die Geltendmachung von Schlachtprämien und Sonderprämien für

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Das entspricht Sinn und Zweck der Regelung und wird von den Beteiligten im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen (einhellige Rspr; OVG Lüneburg, Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 = AUR 2004, 228 und vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 - RdL 2008, 346 = AUR 2009, 31; VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1323/02 - AUR 2006, 402).

    Allerdings beziehen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die insofern Ergebnis einer längeren Rechtsprechung dieses Gerichts sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 a.a.O., Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - AUR 2008, 26 und Urteil vom 24. April 2008 a.a.O.) und im Wesentlichen Gefolgschaft bei den Verwaltungsgerichten der ersten Instanz gefunden haben (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 13. Juni 2007 - 3 K 34/07 - RdL 2008, 352; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2008 - 20 K 2482/07 - [...]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 2186/07 - [...]), einen zutreffenden Ausgangspunkt.

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 10 LB 27/03

    Ausgleichszahlung; Falschangabe; Gesamtflächennachweis; Kulturpflanze;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Das entspricht Sinn und Zweck der Regelung und wird von den Beteiligten im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen (einhellige Rspr; OVG Lüneburg, Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 = AUR 2004, 228 und vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 - RdL 2008, 346 = AUR 2009, 31; VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1323/02 - AUR 2006, 402).

    Allerdings beziehen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die insofern Ergebnis einer längeren Rechtsprechung dieses Gerichts sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 a.a.O., Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - AUR 2008, 26 und Urteil vom 24. April 2008 a.a.O.) und im Wesentlichen Gefolgschaft bei den Verwaltungsgerichten der ersten Instanz gefunden haben (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 13. Juni 2007 - 3 K 34/07 - RdL 2008, 352; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2008 - 20 K 2482/07 - [...]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 2186/07 - [...]), einen zutreffenden Ausgangspunkt.

  • VG Leipzig, 15.12.2005 - 5 K 1323/02
    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Das entspricht Sinn und Zweck der Regelung und wird von den Beteiligten im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen (einhellige Rspr; OVG Lüneburg, Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 = AUR 2004, 228 und vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 - RdL 2008, 346 = AUR 2009, 31; VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1323/02 - AUR 2006, 402).

    Allerdings beziehen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die insofern Ergebnis einer längeren Rechtsprechung dieses Gerichts sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 a.a.O., Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - AUR 2008, 26 und Urteil vom 24. April 2008 a.a.O.) und im Wesentlichen Gefolgschaft bei den Verwaltungsgerichten der ersten Instanz gefunden haben (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 13. Juni 2007 - 3 K 34/07 - RdL 2008, 352; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2008 - 20 K 2482/07 - [...]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 2186/07 - [...]), einen zutreffenden Ausgangspunkt.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Dass die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts zu weit geht, ist im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 234 Abs. 3 EG (Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - Slg. 1982, 3415, CILFIT) zweifelsfrei, so dass Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung hierzu nicht besteht.
  • BVerwG, 16.07.1968 - VI C 1.66

    Verweisung an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweiges - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Nach allgemeinem deutschem Rechtsverständnis unterliegen offensichtliche Unrichtigkeiten im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren der jederzeitigen Berichtigung, wobei eine Unrichtigkeit dann offenbar ist, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (stRspr; vgl. zu § 118 VwGO nur Beschluss vom 16. Juli 1968 - BVerwG 6 C 1.66 - BVerwGE 30, 146 = Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 1; zu § 319 ZPO etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - NJW 2005, 156).
  • BVerwG, 08.02.1996 - 3 C 18.94

    Recht der Landwirtschaft: Rückforderung gewährter Prämien und Beihilfen für die

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (Urteile vom 6. Juni 1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 65 S. 16 f., vom 10. März 1994 - BVerwG 3 C 32.92 - BVerwGE 95, 213 = Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 127 S. 9 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 3 C 18.94 - Buchholz 451.511 § 10 MOG Nr. 2 S. 3).
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 10 LA 37/06

    Herausnahme einer Fläche aus der landwirtschaftlichen Erzeugung als maßgebliches

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Allerdings beziehen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die insofern Ergebnis einer längeren Rechtsprechung dieses Gerichts sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 a.a.O., Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - AUR 2008, 26 und Urteil vom 24. April 2008 a.a.O.) und im Wesentlichen Gefolgschaft bei den Verwaltungsgerichten der ersten Instanz gefunden haben (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 13. Juni 2007 - 3 K 34/07 - RdL 2008, 352; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2008 - 20 K 2482/07 - [...]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 2186/07 - [...]), einen zutreffenden Ausgangspunkt.
  • VG Gelsenkirchen, 04.02.2009 - 7 K 2186/07

    Betriebsprämie 2005, OGS Genehmigungen, offensichtliche Fehler

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Allerdings beziehen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die insofern Ergebnis einer längeren Rechtsprechung dieses Gerichts sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 a.a.O., Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - AUR 2008, 26 und Urteil vom 24. April 2008 a.a.O.) und im Wesentlichen Gefolgschaft bei den Verwaltungsgerichten der ersten Instanz gefunden haben (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 13. Juni 2007 - 3 K 34/07 - RdL 2008, 352; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2008 - 20 K 2482/07 - [...]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 2186/07 - [...]), einen zutreffenden Ausgangspunkt.
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    So begründen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthalten aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413).
  • BVerwG, 29.03.2005 - 3 B 117.04

    Landwirtschaftsrecht; gemeinsame Marktorganisation; Beihilfeantrag Tiere;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08
    Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301).
  • VG Düsseldorf, 30.04.2008 - 20 K 2482/07
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 61/03

    Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

  • BVerwG, 10.03.1994 - 3 C 32.92

    Rückforderung von Subventionen der Europäischen Gemeinschaft - Bewilligung von

  • VG Aachen, 13.06.2007 - 3 K 34/07
  • BVerwG, 06.06.1991 - 3 C 46.86

    Innere und Äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - Bestandskraft einer vor

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 172/10

    Analoge Anwendbarkeit von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 auf Anträge hinsichtlich

    Die Bedeutung des objektiven Tatbestandes des offensichtlichen Irrtums habe sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - nicht relativiert.

    Insoweit liege den objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums eine subjektive Gemeinsamkeit zugrunde, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - nicht beschäftigt habe.

    Offensichtlichkeit sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - gegeben, wenn der Irrtum aus dem Antrag selbst oder aus den Umständen der Antragstellung ersichtlich und auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei erkennbar sei.

    Vor diesem Hintergrund kann auch der aus dem Arbeitsdokument hergeleiteten These der Beklagten, es liege den objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums eine subjektive Gemeinsamkeit zugrunde, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - nicht beschäftigt habe, nicht gefolgt werden.

    Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) aus, indem es fordert, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums von demjenigen der - regelmäßig Sanktionen nach sich ziehenden - Unregelmäßigkeit abzugrenzen, und hierzu auf das Kriterium der Gutgläubigkeit abhebt, welches es bereits dem Wortsinn des Begriffs "Irrtum" entnimmt.

    Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgericht s vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) zuzuordnen, über dessen Erfüllung anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist und das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen ausschließt.

    Soll jedoch der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums nicht auf unvermeidliche Irrtümer reduziert, und damit der Anwendungsbereich dieses Rechtsinstituts in einer seinem Sinn und Zweck nicht mehr entsprechenden Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, a. a. O., Langtext Rn. 21), kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden.

    Dies bedeutet aber lediglich, dass insoweit keine zwingenden Beweisregeln bestehen (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 22).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 10 LA 36/08 - (RdL 2011, 25 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 10) ausgeführt hat, setzt die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nach der auch insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, juris, Langtext Rn. 20 und Rn. 23) Folgendes voraus: Die Irrtümlichkeit des zu berichtigenden Antragsinhalts muss sich für jeden Dritten zweifelsfrei ergeben, und zwar aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss.

    In diese Richtung deutet auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 26) zutreffend darauf verweist, dass zwar Anlass zu größter Zurückhaltung bestehe, weil eine unzutreffende Größenangabe stets dazu führen könne, dass eine höhere oder niedrigere Beihilfe gewährt werde.

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 229/07

    Bewilligung von Sonderprämien und Schlachtprämien für Rinder; Getrennte

    In seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - habe das Bundesverwaltungsgericht die bisherige - sehr rigorose - Rechtsprechung des Senats korrigiert und zur subjektiven Seite lediglich die Anforderung gestellt, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt haben müsse, um eine Korrektur gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 zu ermöglichen.

    Wie der Kläger zu Recht geltend macht, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der seitens der Beklagten zitierten älteren Rechtsprechung des Senats entschieden, es könne der Annahme, in subjektiver Hinsicht scheide ein offensichtlicher Irrtum aus, wenn der Antragsteller auch nur leicht fahrlässig gehandelt habe, in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.

    Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) aus, indem es fordert, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums von demjenigen der - regelmäßig Sanktionen nach sich ziehenden - Unregelmäßigkeit abzugrenzen, und hierzu auf das Kriterium der Gutgläubigkeit abhebt, welches es bereits dem Wortsinn des Begriffs "Irrtum" entnimmt.

    Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) zuzuordnen, über dessen Erfüllung anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist und das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen ausschließt.

    Soll jedoch der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums nicht auf unvermeidliche Irrtümer reduziert, und damit der Anwendungsbereich dieses Rechtsinstituts in einer seinem Sinn und Zweck nicht mehr entsprechenden Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, a. a. O., Langtext Rn. 21), kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden.

    Dies bedeutet aber lediglich, dass insoweit keine zwingenden Beweisregeln bestehen (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 22).

    Die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, juris, Langtext Rn. 20 und Rn. 23) Folgendes voraus: Die Irrtümlichkeit des zu berichtigenden Antragsinhalts muss sich für jeden Dritten zweifelsfrei ergeben, und zwar aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2009 - 2 L 222/08

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids

    Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und mitfinanziert werden (hier Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 [ABl. L 160 S. 1] sowie Verordnung [EG] Nr. 445/2002 der Kommission vom 26.02.2002 [ABl. L 74 S. 1]) richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.1983 - Rs. 205 bis 215/82 [Milchkontor] -, RdNrn. 15ff., sowie Urt. v. 19.09.2002 - C 336/00 [Huber] -, RdNr. 55; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413, sowie Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 15.08 -, NL-BzAR 2009, 481, m. w. Nachw.).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 26.08.2009 (a.a.O.) Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auch auf Flächenzahlungsanträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.05.1999 (ABl. L 160, S. 1) angewandt.

    Ob ein solcher offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt im Streitfall der abschließenden Beurteilung des Gerichts; es steht nicht im Belieben der zuständigen Behörde, ob sie diesen anerkennt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 26.08.2009, a.a.O., m. w. Nachw.).

    Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums setzt - in objektiver Hinsicht - im Grundsatz voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist; denn nach allgemeinem deutschem Rechtsverständnis unterliegen offensichtliche Unrichtigkeiten im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren der jederzeitigen Berichtigung, wobei eine Unrichtigkeit dann offenbar ist, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (BVerwG, Urt. v. 26.08.2009, a.a.O.).

    Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, die fehlerhafte Angabe nach Aufdeckung des Irrtums noch zu berichtigen und die hierzu nötigen Erkundigungen erst danach einzuholen; es genügt, wenn das Fehlen bestimmter Angaben im Antrag als solches, nicht aber die zutreffende Angabe offensichtlich ist (BVerwG, Urt. v. 26.08.2009, a.a.O.).

    Ob der Betreffende fahrlässig gehandelt hat, ist daher grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 26.08.2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 162/10

    Pflicht der Subventionsbehörden zur gezielten Suche nach etwaigen

    Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) aus, indem es fordert, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums von demjenigen der - regelmäßig Sanktionen nach sich ziehenden - Unregelmäßigkeit abzugrenzen, und hierzu auf das Kriterium der Gutgläubigkeit abhebt, welches es bereits dem Wortsinn des Begriffs "Irrtum" entnimmt.

    Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 21) zuzuordnen, über dessen Erfüllung anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist und das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen ausschließt.

    Soll jedoch der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums nicht auf unvermeidliche Irrtümer reduziert, und damit der Anwendungsbereich dieses Rechtsinstituts in einer seinem Sinn und Zweck nicht mehr entsprechenden Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, a. a. O., Langtext Rn. 21), kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden.

    Dies bedeutet aber lediglich, dass insoweit keine zwingenden Beweisregeln bestehen (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 22).

    Wie der Senat bereits in seinem hiesigen Zulassungsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - 10 LA 36/08 - (RdL 2011, 25 f.) ausgeführt hat, setzt die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nach der auch insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 (BVerwG, Urt. v. 26.8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, juris, Langtext Rn. 20 und Rn. 23) Folgendes voraus: Die Irrtümlichkeit des zu berichtigenden Antragsinhalts muss sich für jeden Dritten zweifelsfrei ergeben, und zwar aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss.

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.10

    Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten

    Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 15.08).

    "Offensichtlichkeit" bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2010 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162).

    Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i.S.v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U.v. 26.8.2009 a.a.O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U.v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312).

    Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m.w.N; U.v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278).

    Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162).

  • VG Neustadt, 17.02.2011 - 2 K 742/10

    Landwirtschaftsrecht: Kürzung landwirtschaftlicher Fördermittel

    Die Frage, ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt dabei vollinhaltlich der gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 15/08 -, juris; OVG LSA Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 L 222/08 -, juris).

    Liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, muss die Behörde ihn anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags durch den Antragsteller gestatten oder die Berichtigung von Amts wegen vornehmen; ein Ermessen, hiervon abzusehen, steht ihr nicht zu (einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a. a. O., m. w. N., juris, Rnr. 19).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur Vorläufervorschrift des Art. 19 VO EG 796/2004, Art. 12 VO EG 2419/2001, liegt ein offensichtlicher Fehler insbesondere vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag (auf Flächenzahlungen) aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a. a. O.).

    Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht von der Offensichtlichkeit eines Irrtums auch dann aus, wenn die zur Berichtigung beziehungsweise Vervollständigung nötigen Angaben erst nachträglich bekannt werden oder hierzu Erkundigen sogar noch eingeholt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., juris, Rnr. 28).

    Dies liefe andernfalls darauf hinaus, den Anwendungsbereich des Art. 19 VO EG 796/2004 auf unvermeidbare Irrtümer zu beschränken, was dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entspräche (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., Rnr. 21 m. w. N.).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung;

    Die Vorschrift enthielt aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden; sie bestimmt sich daher nach nationalem Recht (vgl. Urteile vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 30 und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f.).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der bei der Aufhebung der Bewilligungen und bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Betriebsprämien zu beachtende Vertrauensschutz abschließend durch Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelt ist (vgl. zur Vorgängervorschrift Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - a.a.O. Rn. 30 und Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 20.12 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2010 - 10 LB 54/08

    Anspruch auf Schlachtprämien und Sonderprämien für männliche Rinder trotz einer

    Liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, so muss die Behörde ihn anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags gestatten oder sogar selbst von Amts wegen vornehmen; ein Ermessen steht ihr nicht zu (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, NL-BzAR 2009, 481 = RdL 2010, 162).

    Bei der Auslegung des Begriffs "offensichtlicher Irrtum", welcher dem "offensichtlichen Fehler" i.S.d. Art. 5a, später Art. 5b VO (EWG) Nr. 3887/92 gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., Rn. 34) folgt der Senat im Ansatz - ohne abschließende Bindung - den Bewertungsmaßstäben der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rnrn. 33 ff.; 43).

    Dies bestätigen die bereits erwähnten Auslegungshinweise der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission und ergänzen, dass keinerlei Risiko eines Betrugs oder einer Unredlichkeit besteht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., Rn. 20 f.).

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 19.11

    Landwirtschaft; Beihilfen; Schlachtprämie; Sonderprämie für männliche Rinder;

    Liegt ein derart qualifizierter Irrtum vor, so ist dieser zu berichtigen, worüber im Streitfall die Gerichte abschließend entscheiden (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 19 = RdL 2010, 162 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 offensichtlich, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (Urteil vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 20 bzw. S. 163 f.).

    Eine umfassende Schuldlosigkeit ist hierfür nicht verlangt; sie würde zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des offensichtlichen Irrtums führen, die nicht dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts entspräche (Urteil vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 21 f. bzw. S. 164).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2013 - 10 LB 133/10

    Hinzuzählen einer nicht angemeldeten Fläche zur ermittelten Fläche i.S.d. Art. 50

    Nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 = RdL 2010, 162) setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - BVerwG 3 B 81.11 -, NL-BzAR 2012, 165).

    Ein Irrtum ist offensichtlich, wenn er sich unmittelbar aus dem Antrag, aus dem Zusammenhang der Erklärung, aus den Vorgängen bei seiner Abgabe oder aus anderen objektiven Umständen, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen, auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (BVerwG, Urteile vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, juris und vom 26. August 2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 29. Februar 2012, a.a.O. und vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, juris).

    Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums setzt darüber hinaus voraus, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt hat, so dass der Verdacht eines Betrugs oder einer Unredlichkeit ausgeschlossen ist; hierzu bedarf es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteile vom 27. September 2012 und vom 26. August 2009, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 02.03.2022 - 6 A 851/19

    Subvention; Förderung; vorläufiger Bewilligungsbescheid; vorzeitiger

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2014 - 10 S 1719/13

    Antizipation der Bewilligungspraxis durch veröffentlichte Subventionsrichtlinie;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2024 - 8 A 10277/23

    Landwirtschaftliche Subventionen; Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide

  • VG Magdeburg, 19.09.2017 - 3 A 180/16

    Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften im Zuwendungsrecht

  • BVerwG, 20.12.2012 - 3 B 20.12

    Landwirtschaft; Beihilfe; Flächenzahlung; beihilfefähige Fläche;

  • VGH Bayern, 05.11.2013 - 19 B 09.1559

    Rückforderung einer kulturlandschaftserhaltenden Subvention

  • VG Düsseldorf, 02.03.2012 - 10 K 3093/09

    Anspruch auf Auszahlung einer Betriebsprämie i.R.e. Agrarförderung bei Vorliegen

  • OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 A 311/19

    Subvention; Zuwendung; vorzeitiger Maßnahmebeginn; Schreibfehler;

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2012 - 10 LB 96/10

    Vorliegen eines gesonderten Antrags für die Erteilung von OGS-Genehmigungen

  • BVerwG, 03.09.2012 - 3 B 9.12

    Unregelmäßigkeit bei Antrag auf Gewährung von Rinderprämien; offensichtlicher

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2010 - 10 LA 36/08

    Fahrlässiges Verschulden als offensichtlicher Irrtum bei der Festsetzung von

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22

    Flächen, brachliegende; Gewalt, höhere; Greeningprämie; Günstigkeitsprinzip;

  • BVerwG, 13.10.2008 - 3 B 78.08
  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 11.14

    Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; zusätzlicher betriebsindividueller Betrag;

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 10 LC 148/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme von Bescheiden über die Gewährung von

  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 4.15

    Mutterkuhprämie; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

  • BVerwG, 29.02.2012 - 3 B 81.11

    Milchreferenzmenge; Antrag auf betriebsindividuellen Beitrag; offensichtlicher

  • VG Lüneburg, 06.02.2024 - 3 A 143/22

    Gutgläubigkeit; Subvention; Kürzung einer Zuwendung (ZILE) wegen grob fahrlässig

  • VG Aachen, 19.10.2009 - 6 K 31/09

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • VG Magdeburg, 13.07.2017 - 3 A 177/16

    Rückforderung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes "Markt- und

  • VGH Bayern, 09.02.2012 - 21 ZB 11.1788

    Landwirtschaftsrecht; keine Zulassungsgründe; offensichtlicher Irrtum

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 19 ZB 09.1290

    Offensichtlicher Irrtum

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 10 LB 248/08

    Einordnung der Festsetzung von Zinsen auf einen Rückforderungsbetrag als

  • VG Aachen, 04.11.2009 - 6 K 2089/08

    Voraussetzungen des Widerrufs eines Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 S. 1

  • VG Aachen, 02.11.2009 - 6 K 94/09

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • VG Aachen, 19.10.2009 - 6 K 2340/08

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • VG Aachen, 19.10.2009 - 6 K 231/09

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • BVerwG, 14.02.2013 - 3 B 34.12

    Beihilfeanspruch für OGS-Anbauflächen; unterbliebener Antrag; Berichtigung

  • VG Hannover, 26.09.2012 - 11 A 1469/10

    Agrarumweltprogramm; Antrag; Fehler; Irrtum; Kontrollsystem; NAU/BAU;

  • VG Göttingen, 13.10.2010 - 2 A 223/09

    Agrarförderung; Günstigkeitsprinzip; Rückforderung; verwaltungsrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2014 - 10 LC 148/12

    Beschränkung von nach Art. 137 Abs. 1 VO 73/2009/EG den Betriebsinhabern

  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 21.735

    Schriftform des Verwaltungsaktes, Klagefrist bei Änderungsbescheid, Rückforderung

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 10 LA 394/18

    Agrarumweltmaßnahme; Angaben; Förderantrag; Gutgläubigkeit; Irrtum,

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 10 S 2067/12

    Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - 2 L 169/09

    Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche iSd Art. 44 Abs. 2 EGV 1782/2003 zu einem

  • VG Lüneburg, 19.09.2018 - 1 A 95/17

    Agrarumweltmaßnahme; Berichtigung; bewusste Fahrlässigkeit; ELER; guter Glauben;

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 286/08

    Festsetzung von Zinsen auf einen Sanktionsbetrag

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 10 LC 96/09
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 LA 174/08

    Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils aufgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2023 - 21 A 1461/20
  • VG Neustadt, 09.08.2019 - 2 K 127/19

    Erfüllung der Greening Verpflichtungen; "geringfügiger" Charakter eines Verstoßes

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 284/08

    Zinsbescheid nach Marktordnungsrecht (Stärkeherstellung)

  • VG Münster, 11.05.2016 - 9 K 200/15
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2012 - 10 LB 191/11

    Anforderungen an die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art.

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2010 - 10 LA 254/07

    Versagung der Betriebsprämie 2005 wegen grober Fahrlässigkeit des Antragstellers

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2010 - 10 LA 142/08

    Möglichkeit der Annahme eines offensichtlichen Irrtums trotz Vorliegens eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - 20 A 2705/08

    Aufhebung einer als Verwaltungsakt verstandenen "Auszahlungsmitteilung" über die

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 285/08

    Zinsbescheid nach Marktordnungsrecht (Stärkeherstellung)

  • VG Lüneburg, 21.11.2018 - 1 A 118/17

    Agrarumweltmaßnahme; Auszahlungsantrag; offensichtlicher Irrtum; präsente

  • VG Magdeburg, 19.12.2017 - 3 A 187/16

    Einzelfall des Widerrufs landwirtschaftlicher Subventionen; Umdeutung eines

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2012 - 10 LB 171/10

    Anforderungen eines offensichtlichen Irrtums i.R.d. Rückforderung einer gewährten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2010 - 2 L 281/06

    Auslegung einer nur als Bestandteil einer Richtlinie anzuwendenden Rechtsnorm

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2012 - 16 A 1165/12

    Doppelangaben und Mehrfachangaben von Flächen in verschiedenen Sammelanträgen

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2011 - 10 LA 257/08

    Beantragung von Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung

  • VG Aachen, 27.09.2016 - 3 K 1992/14

    Erstattungsverfahren; Originalbelege; Höherprüfung; Belegprüfung;

  • VG Magdeburg, 17.12.2015 - 3 A 110/13

    Klage gegen die Kürzung von Subventionen für die Umnutzung von Räumen im Rahmen

  • VG München, 14.04.2010 - M 18 K 08.5168

    Kulturpflanzenregelung; Bezeichnungsfehler; "ermittelte Fläche";

  • VG Magdeburg, 29.10.2021 - 3 A 299/19

    Zur Berücksichtigung von Irrtümern des Antragstellers bei einer Agrarförderung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1087
BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09 (https://dejure.org/2009,1087)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 C 4.09 (https://dejure.org/2009,1087)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 3 C 4.09 (https://dejure.org/2009,1087)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; HeilberG NRW § 6; Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
    Zahnarzt; Werbung; Untersagung; Irreführung; sachangemessene Information; Maßnahmen zur Qualitätssicherung; geprüfte Qualitätsstandards; Gütesiegel; Logo; schlagwortartige Ankündigung; Qualitätsmanagementsystem; privater Anbieter; Zertifizierung; Behandlungsstandards; ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verwendung des Logos eines zahnärztlichen Franchiseunternehmens "MacDent" als berufswidrige Werbung; Angebot der Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen durch ein Franchiseunternehmen in der Rechtsform einer AG; Untersagung der Verwendung eines schlagwortartig auf die ...

  • kanzlei.biz

    Zahnarzt-Werbung mit "Qualitätsstandard"-Logo erlaubt

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; HeilBerG § 6; ; VwGO § 113 Abs. 1; ; SGB V § 12

  • kanzlei.biz

    Zahnarzt-Werbung mit "Qualitätsstandard"-Logo erlaubt

  • rechtsportal.de

    Verwendung des Logos eines zahnärztlichen Franchiseunternehmens "MacDent" als berufswidrige Werbung; Angebot der Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen durch ein Franchiseunternehmen in der Rechtsform einer AG; Untersagung der Verwendung eines schlagwortartig auf die ...

  • rechtsportal.de

    Verwendung des Logos eines zahnärztlichen Franchiseunternehmens "MacDent" als berufswidrige Werbung; Angebot der Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen durch ein Franchiseunternehmen in der Rechtsform einer AG; Untersagung der Verwendung eines schlagwortartig auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verwendung des Logos MacDent M & D ist berufsrechtlich nicht zu beanstanden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zahnarzt darf Schriftzug "MacDent" bzw. "TruDent" verwenden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zahnärzte dürfen mit privaten Qualitätskennzeichen werben

Besprechungen u.ä.

  • arztrecht-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwendung eines Logos durch Zahnarzt - zulässig oder nicht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 547
  • NJ 2010, 289
  • DVBl 2009, 1529
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 25.00

    Arztwerbung; Praxisschild; Akupunktur; Werbeverbot für Ärzte; Hinweis auf

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - NJW 2006, 282; BVerwG, Urteile vom 18. März 2003 a.a.O. , vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104 und vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 98 S. 44 f.).

    Gerade das Praxisschild hat weiterhin eine hohe Bedeutung für den Erstkontakt zum Patienten (dazu Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - NJW 2006, 282; BVerwG, Urteile vom 18. März 2003 a.a.O. , vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104 und vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 98 S. 44 f.).

    Die Fremdwerbung eines Arztes ist im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr in sich, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; Kammerbeschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 - NJW 2003, 3470 ).

  • BVerwG, 18.03.2003 - 3 C 23.02

    Arztwerbung; Praxisschild; Hinweisschild; ausgelagerte Praxisräume; Hinweis auf

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. nur Urteil vom 18. März 2003 - BVerwG 3 C 23.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 108).

    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - NJW 2006, 282; BVerwG, Urteile vom 18. März 2003 a.a.O. , vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104 und vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 98 S. 44 f.).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 222/06

    MacDent

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Ein Verbot schlagwortartiger Hinweise auf Praxisbesonderheiten wie die Beachtung bestimmter Qualitätsstandards würde die Informationsmöglichkeiten erheblich einschränken, obwohl von dieser Art der Informationsdarbietung greifbare Gefahren für die Volksgesundheit nicht ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 222/06 - [...] Rn. 14).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 44.96

    Werbeverbot für Ärzte; Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten"; Angaben zu apparativer

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - NJW 2006, 282; BVerwG, Urteile vom 18. März 2003 a.a.O. , vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104 und vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 98 S. 44 f.).
  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02

    Werbung von Zahnärzten im Internet

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Die Fremdwerbung eines Arztes ist im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr in sich, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; Kammerbeschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 - NJW 2003, 3470 ).
  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Das Maß an Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, das die Zahnärzte insoweit hinzunehmen haben, muss zu einem angemessenen Interessenausgleich auch für die Kammern führen und darf diese nicht übermäßig belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 - NJW 2001, 2788 ).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Arztes durch ungerechtfertigte

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - NJW 2006, 282; BVerwG, Urteile vom 18. März 2003 a.a.O. , vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104 und vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 98 S. 44 f.).
  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 4.09
    Sachangemessene Informationen, die den Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, werden vom Heilmittelwerbegesetz nicht erfasst (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2004 - 1 BvR 2334/03 - NJW 2004, 2660 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7696
BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09 (https://dejure.org/2009,7696)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2009 - 9 B 83.09 (https://dejure.org/2009,7696)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 9 B 83.09 (https://dejure.org/2009,7696)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 1
    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis; Unkenntnis des Vertretungszwangs; Verschulden.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 1
    Begründungsfrist; Begründungsfrist; Beschwerdefrist; Beschwerdefrist; Fristversäumnis; Hindernis; Hindernis; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsmittelbelehrung; Unkenntnis; Unkenntnis des Vertretungszwangs; Verschulden; Verschulden; Versäumung; Vertretungszwang; ...

  • Wolters Kluwer

    Mangelnde Rechtskenntnis als unverschuldetes Hindernis i.R.e. Gewährung einer Einsetzung in den vorherigen Stand

  • Judicialis

    VwGO § 58 Abs. 1; ; VwGO § 58 Abs. 2; ; VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § 67 Abs. 4; ; VwGO § 133 Abs. 2; ; VwGO § 133 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Mangelnde Rechtskenntnis als unverschuldetes Hindernis i.R.e. Gewährung einer Einsetzung in den vorherigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 36
  • DVBl 2009, 1529
  • DÖV 2010, 152
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.01.1989 - 4 CB 24.88

    Möglichkeit der Hemmung des Ablaufs der Beschwerdefrist durch Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09
    Mangelnde Rechtskenntnis stellt in aller Regel kein unverschuldetes Hindernis i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO dar; ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (wie Beschluss vom 13. Januar 1989 - BVerwG 4 CB 24.88 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht; vielmehr muss ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 und vom 13. Januar 1989 - BVerwG 4 CB 24.88 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6).

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09
    Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Rechtsmittelbelehrung nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren (Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 ; stRspr).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09
    Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil ist auch nicht geeignet, hinsichtlich der Form des Rechtsbehelfs einen Irrtum hervorzurufen, welcher die Rechtsmitteleinlegung erschweren könnte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 ).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 5 B 70.92

    Fristversäumnis wegen mangelnder Rechtskenntnisse

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht; vielmehr muss ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 und vom 13. Januar 1989 - BVerwG 4 CB 24.88 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6).
  • LSG Bayern, 18.04.2016 - L 15 SF 99/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung

    Denn es gilt der rechtsbereichsübergreifende Grundsatz, dass eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich einem Verschulden nicht entgegen steht (ständige Rspr., vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; BVerwG, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; BFH, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; BSG, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, Urteile vom 15.08.2000, Az.: B 9 VG 1/99 R, vom 28.04.2005, Az.: B 9a/9 VG 3/04 R, und vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R).

    Zudem wird von einem rechtsunkundigen Verfahrensbeteiligten auch regelmäßig erwartet, dass er sich vor der Inanspruchnahme weiterer Rechtsmittel juristischen Rat einholt (vgl. BVerwG, Beschuss vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bayer. VGH, Beschluss vom 06.07.2012, Az.: 15 M 12.1358; vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 12).

  • BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14

    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung;

    Traut der Rechtsmittelführer sich nicht zu, die in der Rechtsmittelbelehrung genannten Vorschriften aufzufinden oder ihren Inhalt hinreichend zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich juristischen Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 Rn. 3 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14

    Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei erheblicher Überschreitung des

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich einem Verschulden nicht entgegen steht (ständige Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, Urteile vom 15.08.2000, Az.: B 9 VG 1/99 R, vom 28.04.2005, Az.: B 9a/9 VG 3/04 R, und vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.08.2009 - 7 C 1.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2000
BVerwG, 27.08.2009 - 7 C 1.09 (https://dejure.org/2009,2000)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.2009 - 7 C 1.09 (https://dejure.org/2009,2000)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 2009 - 7 C 1.09 (https://dejure.org/2009,2000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1; PflSchG §§ 22, 1, 2 Nr. 2, 6, 9 und 10, § 2a Abs. 1, §§ 6, 10, 11 Abs. 1 Satz 1, §§ 15, 31
    Selbstbedienungsverbot; Beratungspflicht; Zweck des Pflanzenschutzgesetzes; integrierter Pflanzenschutz; Pflanzenschutzmittel; Pflanzenstärkungsmittel; Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; Sachkunde; Zulassung von Pflanzenschutzmitteln; Gebrauchsanleitung für ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1
    Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; Automat; Beratung; Beratungspflicht; Berufsausübung; Berufsausübungsfreiheit; Erforderlichkeit; Erwerb; Gebrauchsanleitung; Gebrauchsanleitung für Pflanzenschutzmittel; Geeignetheit; Inverkehrbringen; Pflanzenschutzgesetz; ...

  • Wolters Kluwer

    Selbstbedienungsverbot hinsichtlich des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln als verfassungsrechtlich zulässige Regelung der Berufsausübung; Zwecke und Ziele des Pflanzenschutzgesetzes; Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; PflSchG § 1; ; PflSchG § 2; ; PflSchG § 2a Abs. 1; ; PflSchG § 6; ; PflSchG § 10; ; PflSchG § 11 Abs. 1; ; PflSchG § 15; ; PflSchG § 22; ; PflSchG § 31

  • rechtsportal.de

    Selbstbedienungsverbot hinsichtlich des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln als verfassungsrechtlich zulässige Regelung der Berufsausübung; Zwecke und Ziele des Pflanzenschutzgesetzes; Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Pflanzenschutzmittel durch Automaten oder Selbstbedienung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel rechtens

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Pflanzenschutzmitteln ist Beratung notwendig - Gartenmarkt darf solche Mittel nicht ins Selbstbedienungsregal stellen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Pflanzenschutzmittel nicht im Selbstbedienungsregal

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Selbstbedienungsverbot: Für Pflanzenschutzmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 97
  • DVBl 2009, 1529
  • DÖV 2010, 149
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2009 - 7 C 1.09
    Das ausnahmslose Verbot, Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung in Verkehr zu bringen, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und zur Erreichung dieser Gemeinwohlziele sowohl geeignet als auch erforderlich, ohne den Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln übermäßig zu belasten (zu diesen Voraussetzungen einer verfassungsgemäßen Regelung der Berufsausübung vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 - BVerfGE 106, 181 ).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 3 C 25.11

    Apotheke; apothekenpflichtige Arzneimittel; verschreibungspflichtige

    Eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Arzneimittelabgabe in der Präsenzapotheke ist danach nicht ersichtlich (ebenso für das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG a.F. : Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 7 C 1.09 - Buchholz 424.4 PflSchG Nr. 6 Rn. 28).
  • VG Bayreuth, 03.08.2023 - B 10 E 23.223

    Vereinbarkeit von §§ 10-13 ChemBiozidDV mit Unionsrecht, Vorläufige Feststellung,

    Das BVerwG hat mit Urteil vom 27. August 2009 (7 C 1/09 - Buchholz 424.4 PflSchG Nr. 6) entschieden, dass das ausnahmslose Verbot, Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 PflSchG) eine verfassungsrechtlich zulässige Regelung der Berufsausübung darstellt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. August 2009 - 7 C 1/09 zum Verbot der Selbstbedienung und der sachkundigen Beratung ausgeführt (a.a.O. Rn. 24 f.):.

    Auch hier werden die Maßstäbe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 19. Januar 2023 - C-147/21, Celex-Nr. 62021CJ0147 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts z.B. im Urteil vom 27. August 2009 - 7 C 1/09 - Buchholz 424.4 PflSchG Nr. 6 - in einem Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sein.

  • VGH Hessen, 17.03.2010 - 7 A 1323/09

    Verpflichtung von Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer zur

    Der hessische Gesetzgeber benennt damit Belange des Gemeinwohls, die er mit der geschaffenen Vorschrift in legitimer Weise verfolgen darf (zur Fortbildungsverpflichtung von Architekten auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Landesberufsgericht für Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6 fE 1186/08.S - zit. n. juris; zur Qualitätssicherung durch Mindesthonorare für Architekten: BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 82/03 - zit. n. juris; zum Verbot der Selbstbedienung bei Pflanzenschutzmitteln: BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 7 C 1.09 - NVwZ-RR 2010, 97 ff.).
  • VG Braunschweig, 16.03.2023 - 1 B 263/22

    ChemBiozidDV; Chemikalienrecht; Pflichten bei der Abgabe von Biozidprodukten

    Die bloße Lektüre einer Gebrauchsanleitung könne die Klärung solcher Fragen nicht leisten ( BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 C 1/09 -, NVwZ-RR 2010, 97).
  • VG Augsburg, 30.06.2015 - Au 3 S 15.831

    EG-Düngemittel; Inverkehrbringen; Nährstoffangabe

    Die Untersagung des Inverkehrbringens rechtfertigende Belange ergeben sich (auch) aus dem dargelegten Zweck des Düngegesetzes, der u.a. auf eine umweltverträgliche Landwirtschaft zielt und dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes folgt (vgl. BT-Drs. 17/7744 S. 8; Art. 12 Abs. 1 GG; HessVGH, U.v. 26.11.2008 - 6 A 694/08 - GewArch 2009, 67 zum Verbot, Pflanzenschutzmittel mittels Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, nachfolgend BVerwG, U.v. 27.8.2009 - 7 C 1/09 - NuR 2009, 279).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09   

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https://dejure.org/2009,5193
BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09 (https://dejure.org/2009,5193)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 6 B 5.09 (https://dejure.org/2009,5193)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 (https://dejure.org/2009,5193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    TKG § 55 Abs. 3, 5, 9; VwGO §§ 94, 108 Abs. 1 Satz 1, § 130a
    Frequenz, Frequenzzuteilung, Vergabeanordnung, Frequenznutzungsplan, Frequenzbereichszuweisungsplan, Berufungsverfahren, vereinfachtes Berufungsverfahren, mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Aussetzung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG § 55 Abs. 3, 5, 9

  • R&W Online

    Rechtsschutz im Frequenzvergabeverfahren II

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bei Aufweisen von rechtlichen und tatsächlichen außergewöhnlich großen Schwierigkeiten einer Rechtssache; Aussetzung einer Verpflichtungsklage auf Einzelzuteilung von Frequenzen ...

  • Judicialis

    VwGO § 94; ; VwGO § 130a; ; VwGO § 132 Abs. 2; ; TKG § 55; ; FreqBZPV § 4

  • rechtsportal.de

    Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bei Aufweisen von rechtlichen und tatsächlichen außergewöhnlich großen Schwierigkeiten einer Rechtssache; Aussetzung einer Verpflichtungsklage auf Einzelzuteilung von Frequenzen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1529
  • K&R 2009, 748
  • DÖV 2010, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 130a Satz 1 VwGO) scheidet aus, wenn die Rechtssache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (im Anschluss an das Urteil vom 30. Juni 2004, BVerwGE 121, 211).

    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO jedenfalls dann als fehlerhaft zu beanstanden, wenn die Rechtssache - über "besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch hinausgehend - einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 56).

    Er verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, der die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur im Hinblick auf eine übergangene Rechtsfrage oder eine einzelne für die Entscheidung unerhebliche Tatsachenfeststellung erfasst (s. dazu: Beschluss vom 3. Februar 1993 a.a.O. S.12; Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 bzw. S. 57 f.).

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Unter solchen Umständen kann der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren wegen des Verfahrensmangels zurückverwiesen werden, wenn dieser Mangel selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11 f.; s. auch Beschluss vom 4. September 2007 - BVerwG 9 B 10.07 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 42 Rn. 3).

    Er verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, der die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur im Hinblick auf eine übergangene Rechtsfrage oder eine einzelne für die Entscheidung unerhebliche Tatsachenfeststellung erfasst (s. dazu: Beschluss vom 3. Februar 1993 a.a.O. S.12; Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 bzw. S. 57 f.).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06

    Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Ein Verfahrensverstoß liegt aber vor, wenn das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seine Überzeugungsbildung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens stützt (s. nur Beschlüsse vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - VIZ 2000, 654 und vom 9. November 2006 - BVerwG 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 S. 8, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Entscheidend für die Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) der Anfechtungsklage gegen die Vergabeanordnung ist demgegenüber aber, dass deren Wirksamkeit durch ein der Klage stattgebendes rechtskräftiges Urteil rückwirkend entfiele (in diesem Sinne auch Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 148 Rn. 44 f.; vgl. ferner BAG, Urteile vom 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - NZA 1992, 1073 und vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - NJW 2001, 912 ; differenzierend Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2001, § 94 Rn. 22).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 9 B 10.07

    Bemessung der Vergnügungssteuer nach den konkreten Aufwendungen des Spielers am

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Unter solchen Umständen kann der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren wegen des Verfahrensmangels zurückverwiesen werden, wenn dieser Mangel selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11 f.; s. auch Beschluss vom 4. September 2007 - BVerwG 9 B 10.07 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 42 Rn. 3).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Entscheidend für die Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) der Anfechtungsklage gegen die Vergabeanordnung ist demgegenüber aber, dass deren Wirksamkeit durch ein der Klage stattgebendes rechtskräftiges Urteil rückwirkend entfiele (in diesem Sinne auch Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 148 Rn. 44 f.; vgl. ferner BAG, Urteile vom 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - NZA 1992, 1073 und vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - NJW 2001, 912 ; differenzierend Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2001, § 94 Rn. 22).
  • BVerwG, 26.06.2000 - 7 B 26.00

    Gartenbaubetrieb, privater; Veräußerung, ausreisebedingte; Anscheinsbeweis;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Ein Verfahrensverstoß liegt aber vor, wenn das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seine Überzeugungsbildung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens stützt (s. nur Beschlüsse vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - VIZ 2000, 654 und vom 9. November 2006 - BVerwG 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 S. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09
    Sollte das Oberverwaltungsgericht im weiteren Verfahren erwägen, die Abweisung der Verpflichtungsklage darauf zu stützen, dass die Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur vom 19. Juni 2007 (ABl. BNetzA S. 3115) in der Fassung vom 7. April 2008 (ABl. BNetzA S. 581) als rechtlich wirksamer Verwaltungsakt dem Begehren der Klägerin auf Verlängerung der umstrittenen Frequenznutzungsrechte derzeit entgegensteht, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Wie in dem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - näher ausgeführt, wandelt eine Vergabeanordnung (§ 55 Abs. 9 Satz 1 TKG), die der selbstständigen Anfechtung unterliegt, einen etwa bestehenden Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen (§ 55 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 TKG) in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um.
  • BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 30.16

    Bestandskräftige Anordnung eines Vergabeverfahrens; Sperrwirkung einer

    Diese Entscheidung hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2) wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit nach § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Zudem habe sich das Oberverwaltungsgericht für sein Verständnis der Befristungsklausel auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 (Az.: 21 K 4413/11) und das Urteil des Senats vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) bezogen, die, was die Auslegung der besagten Klausel anbelange, ihrerseits auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2008 beruhten, den der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2) insgesamt wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin aufgehoben habe.

    Insbesondere bezieht sich die Passage in dem Beschluss des Senats vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 Rn. 8), in der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO unter anderem wegen der "äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt" als fehlerhaft bewertet wird, nach dem Darstellungsgang der Entscheidung nicht auf die Frage der Auslegung der Befristungsklausel, sondern auf die Nutzungsparameter der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt.

  • VG Köln, 03.09.2014 - 21 K 4413/11

    Vergabe und Zuteilung von Funkfrequenzen im Vergabeverfahren

    Das ergibt sich daraus, dass sie mit Schreiben vom 12. März 2009 ausdrücklich einen Zuteilungsantrag für ungepaarte Frequenzen im Bereich von 2, 6 GHz und im Umfang von 50 MHz gestellt hat und einen Rechtsstreit vor dem OVG NRW über die nach ihrer Auffassung zu verlängernden Frequenznutzungsrechte führt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2008 - 13 A 2394/09 und 2395/09 -, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 und 6 B 06.09 - festgestellt hat, handelte es sich bei den Berufungsentscheidungen des OVG NRW vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2394/07 und 13 A 2395/07 - um Rechtssachen, die einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen und eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen, deren Beantwortung deutlich aus dem Rahmen des Üblichen fallende Anforderungen stellt.

    Hervorgehoben wurde zudem, dass rechtlich und tatsächlich erhebliche Fragen erstmals zu beantworten waren, ohne auf einschlägige gerichtliche Entscheidungen zurückgreifen zu können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 -, Juris, Rn. 8.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2016 - 13 A 2395/07

    Verlängerungsbegehren von befristet zugeteilten Frequenzzuteilungen im 2,6

    Ein Amtshaftungsanspruch setzt ein Verschulden der Beklagten voraus, das angesichts der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierigen Sache, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 -, juris, Rn. 8, offensichtlich ausscheidet.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 33, und vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 28, sowie Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 -, juris, Rn. 10.

  • BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches

    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorgehen nach § 130a VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen ist und das Berufungsgericht damit gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und zugleich das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt hat (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 , Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 S. 14 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 9).
  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 6772/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

    Diese Entscheidungen hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. September 2009 - BVerwG 6 B 5.09 und 6 B 6.09 - auf und verwies die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück, das derzeit noch nicht erneut entschieden hat.
  • BVerwG, 30.03.2011 - 8 B 28.10

    Statthaftigkeit von Feststellungsklagen unabhängig von der Einräumung eines

    Ein Verfahrensfehler in der Gestalt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung liegt aber vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt und deshalb seine Überzeugungsbildung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens stützt (Beschlüsse vom 24. September 2009 - BVerwG 6 B 5.09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 m.w.N. und vom 26. Januar 2010 - BVerwG 8 B 43.09 - juris Rn. 13).
  • BSG, 17.08.2016 - B 5 R 151/16 B
    Dass der vorliegende Fall einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13; BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28/03 - BVerwGE 121, 211, 217 und Beschluss vom 24.9.2009 - 6 B 5/09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2; Bienert, aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 15b), zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
  • BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 72.22

    Rüge eines Anhörungsmangels

    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorgehen nach § 130a VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen ist und das Berufungsgericht damit gegen § 101 Abs. 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und zugleich das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt hat (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 , Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 S. 14 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09
    Dagegen richten sich Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin - BVerwG 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -, über die noch nicht entschieden ist.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4953
BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08 (https://dejure.org/2009,4953)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 C 17.08 (https://dejure.org/2009,4953)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 3 C 17.08 (https://dejure.org/2009,4953)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21; BetrPrämDurchfV § 15
    Landwirtschaft; Betriebsprämie; betriebsindividueller Betrag; besondere Lage; Investition; Investitionsvorhaben; Investitionsplan; Erweiterung der Produktionskapazitäten; Aufstockung des Viehbestandes; Stichtag; Mutterkuhprämie; Halteprämie; Schlachtprämie; ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des § 15 Abs. 4 S. 4 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) bezüglich eines im Investitionsplan vorgesehenen, zusätzlichen Viehbestands aus eigener Nachzucht; Erforderlichkeit eines Viehbestands von mindestens 50 Prozent im Betrieb; ...

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21; ; BetrPrämDurchfV § 15

  • rechtsportal.de

    Auslegung des § 15 Abs. 4 S. 4 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) bezüglich eines im Investitionsplan vorgesehenen, zusätzlichen Viehbestands aus eigener Nachzucht; Erforderlichkeit eines Viehbestands von mindestens 50 Prozent im Betrieb; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1529
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.09.2008 - 3 B 52.08

    Betriebsprämie; Referenzwert; besondere Lage; Investition; Investitionsplan;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
    Ebenso ist sachgerecht, zusätzlich den Nachweis zu verlangen, dass die Erhöhung der Produktionskapazitäten auch zu erhöhten Stützungszahlungen in bestimmten Produktionssektoren hätte führen können (vgl. Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7).

    Es muss sich freilich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (vgl. Beschluss vom 8. September 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.09.2007 - 3 B 33.07

    Inhaltliche Anforderungen an eine Anhörungsmitteilung in einem

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
    Das versteht sich für die Mutterkuhprämie von selbst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb BetrPrämDurchfG; vgl. Art. 6 ff. der Verordnung Nr. 1254/1999), gilt aber auch für die Sonderprämie für männliche Rinder, auch wenn diese tatsächlich in aller Regel im Zeitpunkt der Schlachtung (oder der Ausfuhr) beantragt und gewährt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa BetrPrämDurchfG; vgl. Art. 4 der Verordnung Nr. 1254/1999; Beschluss vom 5. September 2007 - BVerwG 3 B 33.07 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 75 Rn. 9).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
    Der Betrieb erhält seither Zahlungsansprüche je Hektar Betriebsfläche, die zunächst auf der Grundlage der dem Betrieb bislang zustehenden Direktzahlungen ermittelt wurden, während der Jahre 2009 bis 2013 aber innerhalb einer Region einander angeglichen werden sollen (vgl. § 6 BetrPrämDurchfG; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 - DVBl 2009, 178).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
    Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt, wonach durch eine Stichtagsregelung entstehende Härten nur hingenommen werden müssen, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 u.a. - BVerfGE 75, 78 ).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
    Allerdings steht dem Normgeber insofern ein weiter Einschätzungsspielraum zu; das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob er seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 ; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 33 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 108).
  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
    Allerdings steht dem Normgeber insofern ein weiter Einschätzungsspielraum zu; das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob er seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 ; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 33 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 108).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
    Allerdings steht dem Normgeber insofern ein weiter Einschätzungsspielraum zu; das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob er seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 ; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 33 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 108).
  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16

    Zahlungsansprüche; betriebsindividueller Betrag; Investitionen

    Zum einen sei der Antrag unvollständig, denn er enthalte weder einen Investitionsplan im Rahmen einer investiven Förderung noch einen sonstigen Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investitionen hervorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17.08).

    Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 (Az. 3 C 17.08) werde Bezug genommen.

    d) Der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193; NdSOVG, U.v. 17.1.2012 - 10 LC 281/08 - RdL 2012, 135).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass der vorgesehene zusätzliche Viehbestand aus eigener Nachzucht am 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193).

    Sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch deren Regelungszweck spricht für eine Stichtagsregelung; es genügt daher nicht, wenn die geforderte Anzahl zusätzlicher Tiere vor dem 1. Januar 2005 wenigstens einmal im Betrieb vorhanden gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 BV 10.274

    Investitionen in Produktionskapazitäten; Betriebsverbesserungsplan; Planänderung;

    Entsprechendes gilt, wenn zwar ein Plan oder Programm besteht, der Betriebsinhaber jedoch geltend macht, diesen geändert zu haben; auch hierfür muss er objektive Nachweise beibringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

    Allerdings muss es sich dabei um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen tatsächlich eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

    Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen "konkludenten" Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

    Dass die Behörde dem Investitionsvorhaben zustimmt, ist im Übrigen für die Anwendung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

    Da sich der Umfang des Investitionsvorhabens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus dem Plan selbst bzw. anderen objektiven Nachweisen hinreichend genau entnehmen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]), muss sich der Kläger an der aus dem Plan (vgl. S. 7 a) hervorgehenden Endkapazität von 180 Bullenmastplätzen festhalten lassen.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]) bereits höchstrichterlich geklärt.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LB 70/09

    Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve

    Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die für das Antragsjahr 2005 gelten (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 11 = RdL 2010, 193).

    Vielmehr muss die Errichtung des Stalls der Verwirklichung eines vorher festgelegten Betriebsziels dienen, das mit der Investition verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 = RdL 2009, 23 und BVerwG 3 B 53.08 -, juris = NVwZ-RR 2009, 19 (Leitsatz)).

    Es muss sich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 30.08.2010 - 19 ZB 09.1713

    Landwirtschaftsrecht; Zuerkennung betriebsindividueller Beträge; vom

    Entsprechendes gilt, wenn zwar ein Plan oder Programm besteht, der Betriebsinhaber jedoch geltend macht, diesen geändert zu haben; auch hierfür muss er objektive Nachweise beibringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

    Allerdings muss es sich dabei um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen tatsächlich eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

    Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen "konkludenten" Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

    Dass die Behörde dem Investitionsvorhaben zustimmt, ist im Übrigen für die Anwendung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2013 - 10 LA 167/09

    Anforderungen an den Nachweis von Investitionen in Produktionskapazitäten nach

    Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen "konkludenten" Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen, ohne dessen Kenntnis das Maß der Planerfüllung - in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die plante Erweiterung der Produktionskapazität verwirklicht war - nicht bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, RdL 2010, 193; Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 und BVerwG 3 B 53.08 -, juris und dem folgend: Urteile des Senats vom 18. Januar 2011 - 10 LB 70/09 -, AUR 2011, 156, vom 9. August 2011 - 10 LB 82/09 -, AUR 2012, 62; vom 21. Februar 2012 - 10 LB 89/09 -, n.v.; Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - 10 LA 181/08 -, RdL 2009, 291; vom 25. Mai 2009 - 10 LA 173/08 -, RdL 2009, 205; vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, juris).

    Es muss sich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis von Investitionen in Produktionskapazitäten nach Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV ist geklärt, dass es sich um objektive Nachweise dafür handeln muss, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag und zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rdnr. 32).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 10 LB 82/09

    Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen "konkludenten" Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen, ohne dessen Kenntnis das Maß der Planerfüllung - in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die plante Erweiterung der Produktionskapazität verwirklicht war - nicht bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, RdL 2010, 193; Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 und BVerwG 3 B 53.08 -, juris).

    Es muss sich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.).

    Aus dieser Bestimmung ist zu schließen, dass der Erwerb von Prämienansprüchen lediglich eine weitere Voraussetzung für die Zuteilung eines betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten, nicht aber selbst Investition im beschriebenen Sinne ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O. Rdnr. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.12.2013 - 10 S 26.13

    Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zur dauerhaften Nutzung

    Auf die Frage, ob der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Duldung betroffener Bewohner der Wochenendhaussiedlung in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17/08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 11, juris Rn. 23), was die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde in Zweifel zu ziehen sucht, kommt es mithin bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der allein streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung nicht an.

    Unbeachtlich ist insoweit, dass der Antragsgegner sich auch, wie die Antragstellerin meint, auf einen anderen Zeitpunkt hätte festlegen können, denn den ihm insoweit zustehenden Ermessensspielraum hat er sachgerecht genutzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LC 266/08

    Für die Anerkennung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen

    Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen "konkludenten" Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen, ohne dessen Kenntnis das Maß der Planerfüllung - in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die plante Erweiterung der Produktionskapazität verwirklicht war - nicht bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, RdL 2010, 193; Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 und BVerwG 3 B 53.08 -, juris).

    Es muss sich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - 13 A 1384/10

    Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" bzw.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 , MedR 2006, 107, vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 , NJW 2003, 3470, vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, NJW 2002, 3091, und vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 , MedR 2000, 523; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 3 C 4.09 , DVBl 2009, 1529.
  • BVerwG, 08.09.2008 - 3 B 66.08

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer

    BVerwG 3 B 66.08 (3 C 17.08).

    Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 17.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 19 BV 10.273

    Berechnung des betriebsindividuellen Betrags auf der Grundlage einer erhöhten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2012 - 16 A 937/10

    Anspruch des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rindermast und

  • VGH Bayern, 02.03.2011 - 19 B 10.2815

    Einheitliche Betriebsprämie; Berechnung des betriebsindividuellen Betrages;

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2010 - 10 LA 135/09

    Außergewöhnliche Umstände in Form von Absatzschwierigkeiten aufgrund der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2012 - 16 A 144/10

    Tieraufstockung bei vorhandenen Kapazitäten als Investition in

  • VGH Bayern, 20.09.2010 - 19 ZB 09.1094

    Erhöhung der Produktionskapazität; Erfordernis einer tatsächlichen und

  • VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 2 K 06.01460

    1. Betriebsverbesserungsplan; Voraussetzungen für die Anerkennung von Änderungen

  • VG Ansbach, 10.12.2009 - AN 2 K 06.01196
  • VG Ansbach, 10.12.2009 - AN 2 K 07.01897

    1. Ein im Rahmen der AFP-Förderung erstellter Betriebsverbesserungsplan ist

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