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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08, 2 B 9.08, 2 B 10.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08, 2 B 9.08, 2 B 10.08 (https://dejure.org/2009,994)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 B 8.08, 2 B 9.08, 2 B 10.08 (https://dejure.org/2009,994)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2009 - 2 B 8.08, 2 B 9.08, 2 B 10.08 (https://dejure.org/2009,994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung der Nutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schießplatz und Bombenabwurfplatz genutzten Geländes als Truppenübungsplatz und Luft-Boden-Schießplatz für die Bundeswehr ; Ermittlung und Berücksichtigung der Belange privater Dritter im Rahmen ...

  • kirstentackmann.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Truppenübungsplatz Wittstock (Bombodrom)

  • tagesspiegel.de (Pressebericht)

    Bombodrom: Schriftliches Urteil ist da

  • morgenpost.de (Pressebericht, 27.03.2009)

    Bundeswehr verliert Prozess um Bombodrom

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 715 (Ls.)
  • DVBl 2009, 991
  • DÖV 2009, 686
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich offen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 285, Rn. 465, m.w.N.).

    Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).

    Dies klingt auch in der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Vielzahl inhaltsgleicher ("paralleler") Einwendungen Betroffener zu einer qualitativen Veränderung führen und den privaten Belangen in ihrer Gesamtheit die Qualität eines öffentlichen Belangs von Gewicht verleihen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 142, Rn. 82).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 177, Rn. 182, m.w.N.).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es der intermittierende Charakter des Fluglärms nahelege, neben der Betrachtung des Dauerschallpegels gerade auch dem Maximalpegelkriterium besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 195 f., Rn. 254).

    Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 191, Rn. 243).

    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Ermittlung des zu erwartenden Fluglärms nicht bloß theoretisch denkbare Beeinträchtigungen maßgeblich sind, sondern auf das "tatsächliche Verkehrsaufkommen", das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 240, Rn. 354, m.w.N.).

    Unterschiedliche Berechnungsmethoden wären nicht bloß unzweckmäßig, sondern sachwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 237, Rn. 345).

    Von diesem gesetzlich festgeschriebenen Standard abzuweichen, ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn es gesicherter Erkenntnis entspräche, dass die normativen Vorgaben gemessen an dem inzwischen erreichten Stand der Wissenschaft und der Technik zur Erreichung des ihnen zugedachten Zwecks nicht mehr geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 346).

    Darüber hinaus ist stets zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kein naturwissenschaftlicher Erkenntnisakt ist, sondern eher die Merkmale einer "pragmatisch-politischen Entscheidung" aufweist, bei der wirtschaftliche und soziale Faktoren zulässigerweise mit berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 248, Rn. 371, unter Bezugnahme auf das Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, a.a.O., S. 164, sowie Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen, Umweltbundesamt 2000, S. 26).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 221 f., Rn. 308, m.w.N.).

    Zu den Folgen, die im Rahmen der planungsrechtlich gebotenen Abwägungsentscheidung zu bewältigen sind, gehören auch die mit dem Flugbetrieb zwangsläufig verbundenen Luftverunreinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 270, Rn. 424, zu § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG).

    Von den durch den Flugbetrieb freigesetzten Schadstoffen sind wegen ihrer toxikologischen Wirkungen insbesondere Stickstoffoxide (NO 2 ), Schwebstäube, Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425).

    Ermittlungen, ob etwa die zum Schutz der menschlichen Gesundheit ab dem 1. Januar 2010 einzuhaltenden über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV: 40 μg/m³) und Benzol (§ 6 Abs. 1 der 22. BImSchV: 5 μg/m³) in bewohnten Bereichen überschritten werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425), sind nicht erfolgt.

    Dieses Regelungsdefizit entbindet den Planungsträger vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 GG indes nicht von der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Planungsbetroffene keinen PAH-Belastungen ausgesetzt werden, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen oder dieser Grenze auch nur nahe kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    Gleichwohl müssen planbedingte Wertverluste und wirtschaftliche Einbußen als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 261, Rn. 404).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).

    Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).

    Die einzelnen betroffenen Belange gehen im Abwägungsvorgang in die von der Planungskonzeption her bestimmte planerische Gesamtschau ein und schlagen insoweit durch die Summierung mit den ihnen entsprechenden Belangen anderer Betroffener in dem insgesamt zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial zu Buche (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 128).

    Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 116, m.w.N.).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).

    Planerische Entscheidungen, die auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, sind hinsichtlich ihrer Prognose nur dann rechtmäßig, wenn diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 121).

    In Bezug auf die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen hat das Bundesverwaltungsgericht überdies ausgeführt, dass für die dem Flughafen zuzurechnenden Lärmbeeinträchtigungen auf den Zustand abzustellen ist, wie er nach seinem planentsprechenden Ausbau zu erwarten ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 130).

    Ihre Berücksichtigung setzt allerdings die vor § 86 Abs. 1 VwGO standhaltende Feststellung voraus, dass mit der Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen nach Lage der Dinge auf Dauer gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Nachdem der Senat mit Beschluss vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung bestätigt hatte, dass die (auch) gegenüber den Klägern als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung die Kläger in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung verletze, hat die Beklagte im Dezember 2005 ein vom 16. Dezember 2005 datierendes Schriftstück mit dem Titel "Nachträgliche Abwägung der Belange der Herren V... und D... (Hotel I...) im Verfahren der Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juli 2003" vorgelegt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 100.05 und OVG 2 S 20.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).

    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Dass die Betroffenen darauf beschränkt wären, sich gegebenenfalls - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich auch nicht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) entnehmen, in dem es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat.

    Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der klagenden Gemeinden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Entscheidung, die den Ausgangspunkt für das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren bildet, davon ausgegangen, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Beklagten ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S 280 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass nur ein Verfahren sui generis in Anlehnung an § 1 Abs. 2 und 3 LBG durchgeführt werden musste, weil bei "pragmatischem" Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) an das durchzuführende Verfahren keine strengeren Anforderungen als nach dem militärischen Landbeschaffungsrecht zu stellen seien.

    Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", nur so verstanden werden, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus rechtsstaatlichen Gründen weitere verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten sind.

    53 Darüber hinaus folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes verlangten Anforderung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", dass die Entscheidung dem Gebot einer umfassenden Problembewältigung Rechnung tragen muss.

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940, 942).

    Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).

    Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 940, m.w.N.).

    Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.

    Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Kläger betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 -, LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 941).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).

    Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).

    Da das Gewicht individueller und kommunaler Belange in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 66 f., und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261, 267 f.), ist es gerade bei raum- und umweltrelevanten Großvorhaben mit zahlreichen mittelbar Betroffenen nahezu ausgeschlossen, dass die Belange eines einzelnen betroffenen Anwohners oder einer einzelnen betroffenen Gemeinde im Rahmen der Abwägung den Ausschlag zu Lasten der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen geben können.

    cc) Die Kläger können sich auf die festgestellten Abwägungsmängel gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allerdings nur teilweise berufen; denn das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot verleiht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung allein im Hinblick auf rechtlich geschützte eigene Belange des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 65 ff.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).

    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

    Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertreten (Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124, 130), dass die "Bezeichnung" eines Verteidigungsvorhabens nach § 1 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) nicht auch im Verhältnis zu den einzelnen Bürgern als Verwaltungsakt anzusehen sei.

    Hierzu gehört, dass sie auf einer gerechten Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124, 133).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. April 1986 (a.a.O., S. 129 f.) zum Ausdruck gebracht und in einer späteren Entscheidung nachdrücklich bekräftigt (Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 21/88 -, NVwZ 1990, 260, 261).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
    Dies macht eine einheitliche Planungsentscheidung für das Vorhaben unerlässlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 341, und vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307, 311).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).

  • BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02

    Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als

  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 60/97
  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 55/97
  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 21.88

    Landbeschaffung - Verwaltungsakt - Flughafenerweiterung - Mangelnde Genehmigung -

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08

    Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

  • BVerwG, 17.06.1998 - 11 VR 9.97

    Erweiterung des Flughafens Leipzig-Halle; Planfeststellungsbeschluß;

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

  • VGH Hessen, 08.03.2005 - 11 UE 166/04

    Truppenübungsplatz; Nutzungseinstellung; Verpflichtungsklage; Planungshoheit;

  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01

    Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten über das Anlegen, die Erweiterung oder

  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

  • OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00

    Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum

  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen,

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • FG Köln, 06.01.1982 - I 419/81
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2008 - 2 N 162.07

    Truppenübungsplatz Wittstock "Bombodrom"

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06

    Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 22 D 150/22

    Kreis Lippe muss über Genehmigungsantrag für 13 Windenergieanlagen auf der

    Ablehnend für den Fall einer erforderlichen Erlaubnis OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 -, juris Rn. 76.

    vgl. eingehend OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 - juris, insbesondere Rn. 33 ff., zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit dann Rn. 76; siehe auch Kämper, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, § 30 Rn. 61 f. (Stand der Kommentierung: Januar 2017).

    vgl. dazu auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 -, juris Rn. 34.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 36.11

    Telekommunikation; Vergabe von Frequenzen; drahtloser Netzzugang: Frequenzbereich

    Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68 zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Dass eine Verfahrensweise, durch die die Abwägung gleichsam "atomisiert" wird, indem die abwägungserheblichen Belange jeweils nur isoliert in den Blick genommen und im Verhältnis zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen "weggewogen" werden, den grundlegenden Voraussetzungen des für jede Planungsentscheidung wesentlichen Abwägungsvorgangs nicht genügen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 -, Juris).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 13.11

    Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur

    Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68 zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Dass eine Verfahrensweise, durch die die Abwägung gleichsam "atomisiert" wird, indem die abwägungserheblichen Belange jeweils nur isoliert in den Blick genommen und im Verhältnis zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen "weggewogen" werden, den grundlegenden Voraussetzungen des für jede Planungsentscheidung wesentlichen Abwägungsvorgangs nicht genügen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 -, Juris).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 3.12

    Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur

    Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68, zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 2.12

    Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur

    Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68, zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 13.08

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Dass eine Verfahrensweise, durch die die Abwägung gleichsam "atomisiert" wird, indem die abwägungserheblichen Belange jeweils nur isoliert in den Blick genommen und im Verhältnis zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen "weggewogen" werden, den grundlegenden Voraussetzungen des für jede Planungsentscheidung wesentlichen Abwägungsvorgangs nicht genügen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 2 A 23.08

    Normenkontrolle (erfolglos); Bebauungsplan; ehemaliger Güterbahnhof; Wohngebiet;

    Ausgeschlossen ist der Einfluss eines Fehlers z.B. dann, wenn der Plangeber es unterlassen hat, den Umfang einer behaupteten Beeinträchtigung weiter aufzuklären, die tatsächlich objektiv aber ein so geringes Gewicht hat, dass sie vernachlässigt werden konnte (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 -, juris).
  • VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8146/09

    Vergabe von Funkfrequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz (sog. "800- MHz- Band")

    Es ist anerkannt, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und fachplanungsrechtliche Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 - NVwZ 2005, 940; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 - DVBl. 2009, 991.
  • LG Saarbrücken, 03.09.2009 - 5 T 434/09
  • VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8148/09

    Auswirkungen der Vorschaltung eines Vergabeverfahrens bei der Zuteilung von

  • VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8147/09

    Funkfrequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz (sog. "800- MHz- Band") können an

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