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   BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11   

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https://dejure.org/2012,43335
BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11 (https://dejure.org/2012,43335)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 (https://dejure.org/2012,43335)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 (https://dejure.org/2012,43335)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 22, 24; TA Lärm Nr. 2. 3, 3. 2. 2, 6. 1, 6. 2, 6. 7, A. 1. 3 Anh.; VwGO § 86 Abs. 1, § 139 Abs. 3 Satz 4
    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher Immissionsort; Außenfassade; Fenster; Lärmimmission; Gewerbebetrieb; heranrückende Wohnbebauung; Rücksichtnahmegebot; Zumutbarkeit; Spiegelbildlichkeit; Nutzungskonflikt; architektonische Selbsthilfe; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
    Anspruch auf rechtliches Gehör; Aufklärungsrüge; Außenfassade; Bestandskraft; Bestimmtheit der Baugenehmigung; Darlegungsanforderungen; Fenster; Gemengelage; Gewerbebetrieb; Immissionsrichtwert; Lärmimmission; Lärmminderungsmaßnahme; Lärmminderungspflicht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 2 Alt 2 BauNVO, § 22 BImSchG, § 24 BImSchG, § 86 Abs 1 VwGO, § 139 Abs 3 S 4 VwGO
    Maßnahmen des passiven Schallschutzes als "architektonische Selbsthilfe"

  • Wolters Kluwer

    Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen; Klage eines Holzbearbeitungsunternehmers gegen einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus auf einem benachbarten Grundstück; Wahrung des ...

  • rewis.io

    Maßnahmen des passiven Schallschutzes als "architektonische Selbsthilfe"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen; Klage eines Holzbearbeitungsunternehmers gegen einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus auf einem benachbarten Grundstück; Wahrung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    TA Lärm: Passiver Lärmschutz reicht nicht aus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    TA Lärm: Zumutbarkeitsgrenze auch im öffentlichen Baurecht

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Keine passiven Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der TA Lärm

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Holzverarbeitender Betrieb kann trotz passiver Schallschutzmaßnahmen des Nachbarn gegen Umnutzung zu Wohnzwecken vorgehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    TA Lärm: Zumutbarkeitsgrenze auch im öffentlichen Baurecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbebetrieb vs. benachbarte Wohnbebauung: Passiver Lärmschutz reicht nicht aus! (IBR 2013, 239)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 145, 145
  • NVwZ 2013, 372
  • NZBau 2013, 220
  • DVBl 2013, 370
  • BauR 2013, 563
  • BauR 2013, 823
  • ZfBR 2013, 261
 
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Wird zitiert von ... (525)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 ) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar.

    Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.).

    Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes.

    Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ).

    Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 ) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar.

    Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 m.w.N).

    Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O).

  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

    Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.).
  • BVerwG, 06.04.2004 - 4 B 2.04

    Voraussetzungen der Divergenzrüge; Anforderungen an die Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen.
  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt.
  • BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08

    Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel,

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.06.2012 - 4 BN 6.12

    Abwägung von Schallschutzmaßnahmen bei heranrückender Wohnbebauung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2006 - 5 S 1904/06

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Gewerbebetriebs gegenüber einer heranrückenden

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11
    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 ).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 36.11

    Telekommunikation; Vergabe von Frequenzen; drahtloser Netzzugang: Frequenzbereich

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Soweit der Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 einwende, dass es keine Obliegenheit zur Vornahme "architektonischer Selbsthilfe" durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes gebe, stehe dies ebenfalls nicht entgegen.

    Auf eine "architektonische Selbsthilfe" dürfe die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 ff.) nicht verwiesen werden.

    So habe er beispielsweise entgegen BVerwGE 145, 145 ff. eine "architektonische Selbsthilfe" durch passive Schallschutzmaßnahmen für zulässig gehalten, die außerhalb seines Auftrags liegende Spekulation angestellt, es handele sich bei der geöffneten Hintertür des Clubs "C. m. D." möglicherweise nicht um einen genehmigungsrechtlich zulässigen Betriebszustand, ferner den Vorschlag gemacht, durch eine Umorganisation der Anlieferung des Caterings Immissionen für die Nachbarschaft effektiv zu verhindern und entgegen der Rechtslage und Gutachtenpraxis eine Reihe von relevanten Lärmquellen aus der Beurteilung nach der TA-Lärm ausgeklammert, wie etwa den Parkplatzlärm und die sog. verhaltensbezogenen Ereignisse.

    Hält der Sachverständige dies für realistisch? (6) Zu welchen Ergebnissen würde der Sachverständige - unabhängig von einer Schließung der Hintertür des Clubs "C. m. D." - nach der TA-Lärm für die fünf Wohnungen kommen, wenn er so vorgehen würde wie die Beklagte bei ihren Messungen 2008 (d.h. zunächst den Gesamtlärm zu erfassen und dann im Wege einer logarithmischen Substraktion den Fremdgeräuschanteil, also den eigentlichen Verkehrslärm, davon abziehen würde)? (7) War dem Sachverständigen bei Abfassung seines Gutachtens vom Januar 2017 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 bekannt, wonach "architektonische Selbsthilfe" durch passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster u.a. zur Einhaltung der Immissionswerte nach TA-Lärm nicht zulässig ist? (8) Verfügt der Sachverständige über schriftliche Notizen, Ton- und Bildaufzeichnungen, die anlässlich der Gutachtenerstellung angefallen sind und die er dem Gericht bislang noch nicht vorgelegt hat? (Verfahrensantrag 4).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige einseitig die Interessen der Beklagten im Auge gehabt hätte, etwa dadurch, dass er entgegen BVerwGE 145, 145 ff. eine sog. "architektonische Selbsthilfe" für zulässig erachtet, außerhalb seines Auftrags liegende Spekulationen über den genehmigungsrechtlich zulässigen Betriebszustand der geöffneten Hintertür des Clubs "C. m. D." angestellt und den Vorschlag gemacht habe, durch eine Umorganisation der Anlieferung des Caterings Immissionen für die Nachbarschaft effektiv zu verhindern, lassen sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen.

    Dem vermag die Klägerin nicht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 ff. mit Erfolg entgegenzuhalten, sie habe hinsichtlich des von den Vergnügungsstätten ausgehenden anlagebezogenen Lärms (auch) Anspruch auf Einhaltung der Außen-Immissionsrichtwerte der TA-Lärm und müsse sich nicht auf Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe", also passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und dergleichen mehr, mit anderen Worten auf die Einhaltung bloßer "Innen"-Pegel verweisen lassen.

    In der Tat ist der vorgenannten Entscheidung des für das Baurecht (nicht aber das Zweckentfremdungsrecht) zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit unmissverständlicher Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO im Anwendungsbereich der TA-Lärm nicht (mehr) die Möglichkeit eröffnet, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von (lediglich) passivem Lärmschutz zu begegnen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 [150] Rn. 20 f).

    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nach Auffassung des 4. Senats nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (so BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 [148 f.] Rn. 18; U.v. 29.8.2007 -, BVerwGE 129, 209 [211] Rn. 12 m.w.N.).

    Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen nicht beeinflusst werden, weshalb auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte nicht abgestellt werden kann (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 [150] Rn. 20).

    Damit sichert die TA-Lärm von vorneherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (so BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 [151] Rn. 24).

    Allerdings verkennt die Klägerin, dass der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Bindungswirkung der TA-Lärm für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot erfordert, ausdrücklich auf "das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs" beschränkt hat (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 [149] Rn. 19).

    Der erkennende Senat sieht sich in dieser Auffassung auch durch das Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 [149] Rn. 19 selbst bestätigt, der den Geltungsanspruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf "das Baurecht im Umfang seines Anwendungsbereichs" beschränkt hat.

    Ungeachtet dessen könnte vorliegend jedoch auch eine Erstreckung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 ff. - entfalteten Maßstäbe und Grundsätze auf das Zweckentfremdungsrecht und die behauptete Konfliktlage (sog. "Außen"-Pegelbetrachtung) zu keiner anderen Beurteilung in der Sache führen, wie die nachfolgenden - lediglich hilfsweise anzustellenden - Erwägungen ergeben:.

    Hält der Sachverständige dies für realistisch? (6) Zu welchen Ergebnissen würde der Sachverständige - unabhängig von einer Schließung der Hintertür des Clubs "C. m. D." - nach der TA-Lärm für die fünf Wohnungen kommen, wenn er so vorgehen würde wie die Beklagte bei ihren Messungen 2008 (d.h. zunächst den Gesamtlärm zu erfassen und dann im Wege einer logarithmischen Subtraktion den Fremdgeräuschanteil, also den eigentlichen Verkehrslärm, davon abziehen würde)? (7) War dem Sachverständigen bei Abfassung seines Gutachtens vom Januar 2017 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 bekannt, wonach "architektonische Selbsthilfe" durch passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster u.a. zur Einhaltung der Immissionswerte nach TA-Lärm nicht zulässig ist? (8) Verfügt der Sachverständige über schriftliche Notizen, Ton- und Bildaufzeichnungen, die anlässlich der Gutachtenerstellung angefallen sind und die er dem Gericht bislang noch nicht vorgelegt hat? (Verfahrensantrag 4),.

    f) Ungeachtet aller bisherigen und weiteren Erwägungen gilt: Selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sich bei Übertragung der vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145 ff. - entfalteten Maßstäbe und Grundsätze auch auf das Zweckentfremdungsrecht und der Einbeziehung weiterer Lärmquellen, insbesondere des "Zu- und Abgangsverkehrs", des "Parkplatzlärms" und der sog. "verhaltensbezogenen Ereignisse", vorliegend tatsächlich eine signifikante Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm ergäbe, könnte dies ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung in der Sache führen, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:.

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr; zuletzt Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18).
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