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   BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11   

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https://dejure.org/2014,4777
BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 (https://dejure.org/2014,4777)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 (https://dejure.org/2014,4777)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 (https://dejure.org/2014,4777)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Normenkontrollanträge gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 76 BVerfGG, Art 10 MRK, § 1 RdFunk1991VtrG BB, RdFunkÄnd15StVtr HA
    Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien (Fernsehrat, § 21 ZDF-StV; Verwaltungsrat, § 24 ZDF-StV) mit Vorgaben der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) teilweise unvereinbar - Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz - Weitergeltung und Frist für ...

  • Telemedicus

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

  • Telemedicus

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

  • R&W Online

    ZDF-Staatsvertrag teilweise verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend den staatlichen Einfluss auf das ZDF als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt; Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Fernsehrats im ZDF; Notwendigkeit der Einhaltung des Gebots der Staatsferne im öffentlichen Rundfunk

  • Wolters Kluwer

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend den staatlichen Einfluss auf das ZDF als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt; Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Fernsehrats im ZDF; Notwendigkeit der Einhaltung des Gebots der Staatsferne im öffentlichen Rundfunk

  • rewis.io

    Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien (Fernsehrat, § 21 ZDF-StV; Verwaltungsrat, § 24 ZDF-StV) mit Vorgaben der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) teilweise unvereinbar - Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz - Weitergeltung und Frist für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend den staatlichen Einfluss auf das ZDF als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt; Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Fernsehrats im ZDF; Notwendigkeit der Einhaltung des Gebots der Staatsferne im öffentlichen Rundfunk

  • rechtsportal.de

    1. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien (Fernsehrat, § 21 ZDF-StV; Verwaltungsrat, § 24 ZDF-StV) mit Vorgaben der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) teilweise unvereinbar - Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz - Weitergeltung und Frist für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollanträge gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Zu wenig Staatsferne - ZDF-Staatsvertrag in derzeit geltender Form teilweise verfassungswidrig

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Zu großer Einfluss von Staat und Politik: ZDF-Staatsvertrag ist verfassungswidrig

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Der politische Einfluss ist zu groß: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    ZDF-Staatsvertrag in Teilen verfassungswidrig - Gebot der Staatsferne - Einfluss der Politik muss verringert werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich

  • heise.de (Pressebericht, 25.03.2014)

    Einfluss der Politik aufs ZDF eingeschränkt

  • faz.net (Pressemeldung, 25.03.2014)

    ZDF darf nicht zum Staatsfunk werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ZDF-Fernsehrat und die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

  • lto.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge weitgehend erfolgreich - Staatliche Einflussnahme auf ZDF eingeschränkt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sicherstellung von Meinungsvielfalt und hinreichender Staatsferne in Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

  • spiegel.de (Pressebericht, 25.03.2014)

    ZDF-Urteil: "Ein allzu kleiner Schritt"

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des BayMG eingebracht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    ZDF-Staatsvertrag ist verfassungswidrig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Rundfunkstaatsvertrag: Politik muss Einfluss auf ZDF verringern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    ZDF-Staatsvertrag: Einfluss der Politik auf ZDF verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 14.10.2013)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "ZDF-Staatsvertrag"

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.10.2013)

    ZDF-Staatsvertrag: Politiker, soweit das Auge reicht

  • digitalfernsehen.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.04.2011)

    ZDF-Staatsvertrag auf dem Prüfstand

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    ZDF-Staatsvertrag

Besprechungen u.ä. (12)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; ZDF-StV §§ 21 Abs. 1, 3, 4, 6, 8, 10; 24 Abs. 1, 3
    Verfassungswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    ZDF-Staatsvertrag: Ein Rundfunkurteil mit Nachhilfecharakter

  • verfassungsblog.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    "Kontrolle funktioniert nicht, wenn der Kontrollierte sie beherrscht.” (Interview mit Dieter Grimm)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    ZDF-Urteil: Staatsfern, aber nicht staatsfrei

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der lange Schatten von Art. 21 GG - Staatsferne, Staatsfreiheit und Machterhalt im ZDF-Staatsvertrag

  • faz.net (Pressekommentar, 25.03.2014)

    Ein guter Tag für das ZDF

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherstellung von Meinungsvielfalt und hinreichender Staatsferne in Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

  • spiegel.de (Pressekommentar, 25.03.2014)

    ZDF und Parteipolitik: Korrektur eines Konstruktionsfehlers

  • taz.de (Pressekommentar, 25.03.2014)

    ZDF-Urteil: Naiv, aber nützlich

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Freund, ein guter Freund!? - Ohne Politiker sieht man besser

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weniger Staat im ZDF-Fernsehrat - Teil 1

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weniger Staat im ZDF-Fernsehrat - Teil 2

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Nikolaus Brender

Sonstiges (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "ZDF-Staatsvertrag"

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 28.03.2014)

    Rundfunkurteil des Verfassungsgerichts: Alles unter Kontrolle

Papierfundstellen

  • BVerfGE 136, 9
  • NVwZ 2014, 867
  • DVBl 2014, 649
  • K&R 2014, 334
  • DÖV 2014, 493
  • ZUM 2014, 501
 
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Wird zitiert von ... (271)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 119, 181 ).

    Von diesem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgehend ist seine Organisation als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft intern im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt wird, weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; stRspr).

    a) Hierfür bedarf es insbesondere einer sachgerechten, der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der in den Gremien berücksichtigten Kräfte sowie der Sicherstellung eines effektiven Einflusses auf die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags durch diejenigen Organe, in denen diese vertreten sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht vorrangig amtliche und sonstige Perspektiven und Sichtweisen, die für die staatlich-politische Willensbildung maßgeblich sind, abgebildet werden, sondern maßgeblich ein breites Band von Sichtweisen vielfältiger gesellschaftlicher Kräfte zum Tragen kommt (vgl. für die Programminhalte: BVerfGE 83, 238 ).

    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich so auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszurichten, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ).

    Dabei hat der Gesetzgeber auch den Gleichstellungsauftrag hinsichtlich des Geschlechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Die Bestellung von Mitgliedern unter Anknüpfung an verschiedene gesellschaftliche Gruppen setzt diese nicht als Vertreter ihrer jeweiligen spezifischen Interessen ein, sondern dient nur als Mittel, Sachwalter der Allgemeinheit zu gewinnen, die unabhängig von den Staatsorganen sind, Erfahrungen aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen einbringen und dafür Sorge tragen, dass das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und in der Berichterstattung die Auffassungen der betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden (BVerfGE 83, 238 ).

    b) Für die Gewährleistung einer verschiedenartige Blickwinkel vereinigenden Zusammensetzung dieser Organe kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Vertreterinnen und Vertretern aus dem staatlichen Bereich einen Anteil einräumen (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltsicherung zugleich dem Gebot der Staatsferne genügen, das das Vielfaltsgebot in spezifischer Hinsicht konkretisiert und mit näheren Konturen versieht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedarf danach - ausgehend von der geltenden Rundfunkordnung - einer institutionellen Ausgestaltung, bei der die für die rundfunkpolitischen Grundentscheidungen und damit auch für die Leitlinien der Programmgestaltung maßgeblichen Aufsichtsgremien nicht einem bestimmenden Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder unterliegen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 121, 30 ).

    Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Einseitigen politischen Einflussnahmen im Einzugsbereich staatlicher Machtausübung ist durch geeignete institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Nur wenn diese Gremien eine breite Vielfalt der Strömungen des Gemeinwesens widerspiegeln und ein bestimmender Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder wirksam ausgeschlossen ist, genügt ihre Ausgestaltung den Anforderungen der Vielfaltsicherung und dem Gebot der Staatsferne (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ; 83, 238 ).

    Dies sind Mitglieder einer Regierung (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ), Abgeordnete (vgl. BVerfGE a.a.O.) und politische Beamtinnen und Beamte (vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Vf. 13-II-96 -, NVwZ-RR 1998, S. 345, 347; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 175; Starck, Rundfunkfreiheit als Organisationsproblem, 1973, S. 42).

    Angesichts der Weite der den Kommunen überantworteten Aufgaben kommt die Vertretung einer Kommune einem allgemeinen Mandat zumindest nahe (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die Ausgestaltung am Maßstab der Vielfaltsicherung orientiert ist und hierauf bezogen bei realitätsgerechter Betrachtung zu einem vertretbaren Ergebnis führt (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Die institutionelle Ausgestaltung muss darauf abzielen, dass die Mitglieder möglichst verschiedenartige Sichtweisen, Erfahrungen und Wirklichkeitsdeutungen in den Rundfunkanstalten einbringen können und damit ein facettenreiches Bild des Gemeinwesens ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 63 ; 83, 238 ).

    Verbänderepräsentation ist aus diesem Grund immer nur ein unvollkommenes Mittel zur Sicherung allgemeiner Interessen (BVerfGE 83, 238 ).

    Durch Vertreter verschiedener Gruppen sind die vielfältigen Schichtungen und Überlagerungen in einer modernen Gesellschaft somit nicht wirklichkeitsgerecht abbildbar (vgl. BVerfGE 83, 238 ; Bethge, Verfassungsrechtliche Probleme der Reorganisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 1978, S. 21 f.).

    Die Auswahl solcher Vertreter kann weithin nur ausschnitthaften Charakter haben und ist nur beschränkt mit aus Gleichheitskriterien ableitbaren Wertungen verbunden (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Maßgeblich ist allein, dass die gewählte Zusammensetzung erkennbar auf Vielfaltsicherung angelegt und dabei geeignet ist, die Rundfunkfreiheit zu wahren, dass sie willkürfrei sowie unter Beachtung weiterer Vorgaben des Grundgesetzes wie derjenigen des Art. 3 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Die gewählten Auswahlkriterien müssen dabei gleichmäßig angewandt und dürfen nicht ohne sachlichen Grund verlassen werden (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Es besteht damit strukturell das Risiko, dass für die jeweiligen Bereiche nur die konventionellen Mehrheitsperspektiven der durchsetzungsstärksten Verbände Berücksichtigung finden und kleinere Verbände mit anderen Sichtweisen kaum zum Zuge kommen können (vgl. auch BVerfGE 83, 238 ).

    Hierfür ist erforderlich, dass die Mitglieder hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung in den Rundfunkanstalten weisungsfrei gestellt werden (vgl. auch BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, 4. Kap. Rn. 82, S. 160) und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen.

    Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere darauf zu achten, dass nicht vorrangig amtliche Perspektiven und Sichtweisen, die für die politische Willensbildung maßgeblich sind, gespiegelt werden, sondern ein breites Band von Sichtweisen vielfältiger gesellschaftlicher Gruppen zum Tragen kommt (vgl. BVerfGE 83, 238 ; B I 3 a).

    Auch das Urteil zum Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (BVerfGE 83, 238 ), das - wiederum ohne eigenständige Diskussion - auf das erste Fernsehurteil Bezug nimmt, stellt für das vorliegende Verfahren keinen Präzedenzfall dar, weil es um Gemeindevertreter und nicht um Vertreter der staatlichen Exekutive ging.

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 119, 181 ; 121, 30 ; stRspr).

    Die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind somit durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt (vgl. BVerfGE 121, 30 ).

    Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungs wegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ).

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedarf danach - ausgehend von der geltenden Rundfunkordnung - einer institutionellen Ausgestaltung, bei der die für die rundfunkpolitischen Grundentscheidungen und damit auch für die Leitlinien der Programmgestaltung maßgeblichen Aufsichtsgremien nicht einem bestimmenden Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder unterliegen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 121, 30 ).

    c) Das Gebot der staatsfernen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll damit zugleich und zuvörderst eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindern (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 121, 30 ).

    In einem solchen Instrumentalisierungsverbot liegt seit jeher ein Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 31, 314 ; 90, 60 ; 121, 30 ).

    Deshalb sind sie staatsnahe politische Akteure, deren Mitwirkung in den Aufsichtsgremien begrenzt bleiben muss (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 121, 30 ; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 176 ff.; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 7 Rn. 84).

    Im politischen Wettbewerb um Amt und Mandat stehen sie sich gegenüber und provozieren damit Solidarisierungs- oder Abgrenzungsprozesse, die auch Differenzen oder Gemeinsamkeiten in der Sache um des Gesamtzusammenhalts willen in erheblichem Umfang überspielen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 85, 264 ; 107, 339 ; 121, 30 ).

    Schon letztere Formulierung legt nahe, dass das Urteil das Ideal der Staatsfreiheit (so zuerst BVerfGE 31, 314 ; zuletzt BVerfGE 121, 30 m.w.N.), das die Verfassungsrechtsprechung durchzieht, relativiert.

    So formulierte das Gericht noch 2008: "Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden" (BVerfGE 121, 30 ).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ; B I 2 des Urteils).

    In den Worten der letzten Rundfunkentscheidung: "Gegen eine Gängelung der Medien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ein wesentliches Anwendungsfeld" (BVerfGE 121, 30 m.w.N.).

    Demnach sind "Einflussmöglichkeiten insoweit auszuschalten, als sie nicht der Herstellung und Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen und durch Schranken des Grundrechts nicht gedeckt sind" (BVerfGE 121, 30 ).

    Das Zusammenwachsen der Medien im Internet-Zeitalter stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und das Fernsehen insgesamt vor neue Herausforderungen (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 121, 30 ).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 119, 181 ; 121, 30 ; stRspr).

    Von diesem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgehend ist seine Organisation als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft intern im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt wird, weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; stRspr).

    a) Hierfür bedarf es insbesondere einer sachgerechten, der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der in den Gremien berücksichtigten Kräfte sowie der Sicherstellung eines effektiven Einflusses auf die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags durch diejenigen Organe, in denen diese vertreten sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    b) Für die Gewährleistung einer verschiedenartige Blickwinkel vereinigenden Zusammensetzung dieser Organe kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Vertreterinnen und Vertretern aus dem staatlichen Bereich einen Anteil einräumen (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltsicherung zugleich dem Gebot der Staatsferne genügen, das das Vielfaltsgebot in spezifischer Hinsicht konkretisiert und mit näheren Konturen versieht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    In einem solchen Instrumentalisierungsverbot liegt seit jeher ein Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 31, 314 ; 90, 60 ; 121, 30 ).

    Die Reichweite dieser auch den Inhalt der Berichterstattung betreffenden Befugnisse steht in einer Wechselwirkung mit strengen Anforderungen an ihre plurale Zusammensetzung (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ).

    Nur wenn diese Gremien eine breite Vielfalt der Strömungen des Gemeinwesens widerspiegeln und ein bestimmender Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder wirksam ausgeschlossen ist, genügt ihre Ausgestaltung den Anforderungen der Vielfaltsicherung und dem Gebot der Staatsferne (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ; 83, 238 ).

    Damit die staatlichen und staatsnahen Mitglieder über derartige informelle Gremien, deren Arbeit als solche unmittelbar kaum geregelt werden kann, auch tatsächlich keinen übermäßigen Einfluss erhalten, ist schon ihr Anteil konsequent zu begrenzen (vgl. BVerfGE 12, 205 ).

    Die institutionelle Ausgestaltung muss darauf abzielen, dass die Mitglieder möglichst verschiedenartige Sichtweisen, Erfahrungen und Wirklichkeitsdeutungen in den Rundfunkanstalten einbringen können und damit ein facettenreiches Bild des Gemeinwesens ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 63 ; 83, 238 ).

    Seit dem ersten ZDF-Fernsehurteil vor mehr als fünfzig Jahren (BVerfGE 12, 205 ) ist allgemein anerkannt, dass die Staatsfreiheit oder zumindest Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine zentrale Bedingung für seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit darstellt.

    Im ersten Fernsehurteil stellte die Bemerkung zur möglichen Zusammensetzung der Gremien (vgl. BVerfGE 12, 205 ) jedoch ein bloßes obiter dictum dar, war also nicht für die Entscheidung tragend.

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungs wegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ).

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    b) Für die Gewährleistung einer verschiedenartige Blickwinkel vereinigenden Zusammensetzung dieser Organe kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Vertreterinnen und Vertretern aus dem staatlichen Bereich einen Anteil einräumen (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Organisiert wird Rundfunkberichterstattung dabei in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die zu einem maßgeblichen Teil staatlich finanziert wird (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 90, 60 ).

    Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Ziel ist es, einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip gesellschaftlicher Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist, nicht aber inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt ist (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 90, 60 ).

    Einseitigen politischen Einflussnahmen im Einzugsbereich staatlicher Machtausübung ist durch geeignete institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Dies sind Mitglieder einer Regierung (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ), Abgeordnete (vgl. BVerfGE a.a.O.) und politische Beamtinnen und Beamte (vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Vf. 13-II-96 -, NVwZ-RR 1998, S. 345, 347; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 175; Starck, Rundfunkfreiheit als Organisationsproblem, 1973, S. 42).

    Angesichts der Weite der den Kommunen überantworteten Aufgaben kommt die Vertretung einer Kommune einem allgemeinen Mandat zumindest nahe (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ; B I 2 des Urteils).

    Das Urteil zum Niedersächsischen Landesrundfunkgesetz betraf die Entsendung von Repräsentanten der im Landtag vertretenen politischen Parteien in Kontrollgremien des privaten Rundfunks und nicht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 119, 181 ; 121, 30 ; stRspr).

    Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (BVerfGE 119, 181 ).

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 m.w.N.).

    Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 119, 181 ).

    Insbesondere um die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Das Zusammenwachsen der Medien im Internet-Zeitalter stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und das Fernsehen insgesamt vor neue Herausforderungen (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 121, 30 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Organisiert wird Rundfunkberichterstattung dabei in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die zu einem maßgeblichen Teil staatlich finanziert wird (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 90, 60 ).

    Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Ziel ist es, einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip gesellschaftlicher Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist, nicht aber inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt ist (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 90, 60 ).

    c) Das Gebot der staatsfernen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll damit zugleich und zuvörderst eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindern (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 121, 30 ).

    Einseitigen politischen Einflussnahmen im Einzugsbereich staatlicher Machtausübung ist durch geeignete institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    In einem solchen Instrumentalisierungsverbot liegt seit jeher ein Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 31, 314 ; 90, 60 ; 121, 30 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich so auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszurichten, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ).

    Diesen Aufsichtsgremien sind weitreichende, sowohl programmgestaltende als auch die Geschäftsführung insgesamt überwachende Aufgaben übertragen, die für die Erfüllung des Funktionsauftrags der Rundfunkanstalten von grundlegender Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 60, 53 ).

    Die Reichweite dieser auch den Inhalt der Berichterstattung betreffenden Befugnisse steht in einer Wechselwirkung mit strengen Anforderungen an ihre plurale Zusammensetzung (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ).

    Nur wenn diese Gremien eine breite Vielfalt der Strömungen des Gemeinwesens widerspiegeln und ein bestimmender Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder wirksam ausgeschlossen ist, genügt ihre Ausgestaltung den Anforderungen der Vielfaltsicherung und dem Gebot der Staatsferne (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ; 83, 238 ).

    Deshalb sind sie staatsnahe politische Akteure, deren Mitwirkung in den Aufsichtsgremien begrenzt bleiben muss (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 121, 30 ; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 176 ff.; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 7 Rn. 84).

    Hierfür ist erforderlich, dass die Mitglieder hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung in den Rundfunkanstalten weisungsfrei gestellt werden (vgl. auch BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, 4. Kap. Rn. 82, S. 160) und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen.

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungs wegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ).

    a) Hierfür bedarf es insbesondere einer sachgerechten, der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der in den Gremien berücksichtigten Kräfte sowie der Sicherstellung eines effektiven Einflusses auf die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags durch diejenigen Organe, in denen diese vertreten sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltsicherung zugleich dem Gebot der Staatsferne genügen, das das Vielfaltsgebot in spezifischer Hinsicht konkretisiert und mit näheren Konturen versieht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Insgesamt stellt sich die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks damit im Rahmen der vom Gesetzgeber geschaffenen Rundfunkordnung nicht - wie es im Grundsatz für den privaten Rundfunk gilt (vgl. BVerfGE 57, 295 ) - als Statuierung nur eines ordnungspolitischen Rahmens zur Wahrnehmung privater Freiheit dar, sondern als staatlich gestaltete und verantwortete Organisation der Berichterstattung selbst.

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ; B I 2 des Urteils).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 119, 181 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
    Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit (vgl. BVerfGE 107, 339 m.w.N.).

    Im politischen Wettbewerb um Amt und Mandat stehen sie sich gegenüber und provozieren damit Solidarisierungs- oder Abgrenzungsprozesse, die auch Differenzen oder Gemeinsamkeiten in der Sache um des Gesamtzusammenhalts willen in erheblichem Umfang überspielen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 85, 264 ; 107, 339 ; 121, 30 ).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.08.1978 - II A 196/76

    Zur Frage der Zusammensetzung eines Rundfunkrates

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • VerfGH Bayern, 16.02.1989 - 8-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

  • VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Zweiten Gesetzes

  • BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 1206/98

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlaß einer Vollstreckungsanordnung nach

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • EGMR, 07.06.2012 - 38433/09

    CENTRO EUROPA 7 S.R.L. AND DI STEFANO v. ITALY

  • EGMR, 17.09.2009 - 13936/02

    MANOLE ET AUTRES c. MOLDOVA

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

    Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 136, 9 ).

    Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

    Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 136, 9 ).

    Dieses Leistungsangebot wird durch die Entwicklung der Kommunikationstechnologie und insbesondere die Informationsverbreitung über das Internet weiterhin nicht infrage gestellt (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Die hier angeordnete Fortgeltung verfassungswidriger Normen ist weder bis zum Ausgleich einer Ungleichheit zwingend (vgl. BVerfGE 133, 59 ; stRspr) noch zum Schutz überragender Güter des Gemeinwohls nach Abwägung geboten (vgl. BVerfGE 136, 9 ; 141, 220 m.w.N.), noch ist der dann eintretende Zustand von der verfassungsmäßigen Ordnung weiter entfernt (vgl. BVerfGE 132, 372 m.w.N.; 137, 108 ; stRspr) als die Situation seit 2010.
  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39).
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