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   BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Berliner Kammergesetz § 1, § 4; GG Art. 3 Abs. 1

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 92, 24
  • NJW 1993, 3003
  • MDR 1993, 810
  • DVBl 1993, 725
  • NVwZ 1994, 74 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (82)  

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99  

    Ärztekammerbeitrag; Beitragsordnung; Gleichheitssatz; Beitragsbemessung,

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (1 C 33.89) sei es nicht zulässig, die Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befasst seien, zu gleich hohen Kammerbeiträgen wie die niedergelassenen und in Krankenhäusern tätigen Ärzte heranzuziehen.

    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, auf die Begründung ihrer Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (1 C 33.89) nicht entnommen werden könne, dass die Vorteile, die die mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Ärzte und die nicht praktizierenden Ärzte aus der Kammertätigkeit zögen, im Ergebnis nicht identisch seien.

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, das der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, bestehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

    Diese Aufgabe ist vorwiegend auf praktizierende Ärzte ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dementsprechend ist die Arbeit der Beklagten im besonderen Maße auf deren Belange zugeschnitten, zumal die Mitglieder der Beklagten ganz überwiegend mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasste Ärzte sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1993 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, dass den Kammermitgliedern, die nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Ärztekammer keine auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil wird, die mit der Interessenwahrnehmung für die praktizierenden Ärzte vergleichbar wäre.

    Die Beitragsfestsetzung kann nicht bis zu der rechtlich zulässigen Grenze aufrechterhalten bleiben, weil es der Beklagten überlassen bleiben muss, innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums die Beiträge der Gruppe von Ärzten, zu denen der Kläger gehört, unter Beachtung des Gleichheitssatzes satzungsmäßig festzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993 u. v. 6.9.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 S 1352/11  
    Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24, 26).

    Das ist nicht von vornherein gleichheitswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1998, a.a.O., Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O., 27).

    Es ist jedoch selbst bei einer einkommensbezogenen Heranziehung nicht gerechtfertigt, alle im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder gleich zu belasten, so dass insbesondere Mediziner, die in der ärztlichen Praxis stehen, und diejenigen, die an wissenschaftlichen Hochschulen nur in sog. theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder die rein administrativ und organisatorisch tätig sind, in gleichem Maße herangezogen werden; denn bei der zweiten Gruppe ist das berufliche Einkommen nicht in vergleichbarem Maße Indikator für die Vorteile aus der Kammertätigkeit wie bei den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befassten Ärzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O., 27; Nds. OVG, Urteil vom 06.09.1996 - 8 L 728/95 -, Juris Rn. 5 f.).

    Den Kammermitgliedern, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, wird demnach schon mit Rücksicht auf die Aufgabe einer solchen Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O., 27 f.; Nds. OVG, Urteile vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, Juris Rn. 32 f., und vom 15.06.2010 - 8 LC 102/08 -, Juris Rn. 40).

    Denn ihre Tätigkeit weist überhaupt keinen Bezug mehr zum einzelnen Patienten auf (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1971, a.a.O., 108 f., und vom 26.01.1993, a.a.O., 28; Nds. OVG, Urteile vom 06.09.1996, a.a.O., und vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 41).

    Grundsätzlich ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus dem Vorhandensein und dem Wirken einer berufsständischen Kammer zunimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O., 27; Beschlüsse vom 25.07.1989 - 1 B 109/89 -, NJW 1990, 786, und vom 14.12.2011, a.a.O., Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.06.1998, a.a.O., Rn. 18).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Ausreichend sind insoweit Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BVerwGE 92, 24, 28; BVerwG NVwZ-RR 1992, 175, 176).

    Zudem kann entsprechend dem Solidargedanken eine Abstufung der Belastung nach Leistungsfähigkeit erfolgen (vgl BVerfGE 108, 1, 18 mwN; BVerwG NVwZ-RR 1992, 175, 176; BVerwGE 92, 24, 26).

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