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   BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 2.96   

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BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 2.96 (https://dejure.org/1996,1922)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1996 - 4 NB 2.96 (https://dejure.org/1996,1922)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1996 - 4 NB 2.96 (https://dejure.org/1996,1922)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Nachteil - Grundstückskäufer - Antrag auf Eigentumsumschreibung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 76 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 887
  • DÖV 1996, 701
  • BauR 1996, 517
  • DWW 1996, 252
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88

    Normkontrolle von Bebauungsplänen - Antragsbefugnis - Mieter - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 2.96
    Der Senat hat bereits entschieden, daß - je nach Lage des Falles - neben den Grundstückseigentümern auch dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigte antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein können (vgl. etwa Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30) und daß auch die Antragsbefugnis eines Grundstückskäufers, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, zu bejahen sein kann (vgl. Beschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 4 NB 10.95 - NVwZ-RR 1996, 8).
  • BVerwG, 07.04.1995 - 4 NB 10.95

    Beschwerde - Normenkontrolle - Bebauungsplan - Nichtvorlage - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 2.96
    Der Senat hat bereits entschieden, daß - je nach Lage des Falles - neben den Grundstückseigentümern auch dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigte antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein können (vgl. etwa Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30) und daß auch die Antragsbefugnis eines Grundstückskäufers, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, zu bejahen sein kann (vgl. Beschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 4 NB 10.95 - NVwZ-RR 1996, 8).
  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 2.96
    Für einen Normenkontrollantrag gegen solche Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmende Festsetzungen steht der Antragstellerin als - künftiger - Grundstückseigentümerin regelmäßig die Antragsbefugnis zu (vgl. etwa Beschluß vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80); auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage der tatsächlichen Nutzung der Grundstücksfläche kommt es hierbei nicht an.
  • LG Magdeburg, 27.09.2011 - 1 S 171/11

    Der Mieter muss dem Vermieter die Kosten für die Anmietung und Wartung von

    Die beim Austausch von Warm- und Kaltwasserzählern anfallenden Kosten sind jedoch als umlegbare Betriebskosten zu behandeln (Sternel, Mietrecht aktuell, a.a.O. Randnummer V 24 mit Hinweis auf AG Koblenz DWW 1996, 252; AG Neuß DWW 1988, 284).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

    Auf diese Weise können letztlich verbleibende Bestimmtheitsdefizite der Vorschrift durch die Konkretisierung der in ihr enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle ausgeglichen werden (vgl. hierzu BVerfGE 49, 181 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 14.5.1996, SächsVBl. 1996, 160, 175).

    Ausgehend hiervon erscheint der durch die Videoüberwachung bewirkte, alle den Ort frequentierenden Personen betreffende nicht unerhebliche Grundrechtseingriff unangemessen, soweit er lediglich der Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen geringen Gewichts, etwa einfacher Ordnungswidrigkeiten dienen soll (zur Notwendigkeit der stärkeren Begrenzung polizeilicher Vorfeldmaßnahmen SächsVerfGH, Urt. v. 14.5.1996, SächsVBl. 1996, 160, 176; LVerfG Meck.-Vorp., Urteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154).

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Dem Verfassungsgebot des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist jedoch auch zu entnehmen, dass Polizei und Geheimdienste prinzipiell soweit wie möglich voneinander abzugrenzen sind (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [109] = SächsVBl. 1996, 160 [183] = LVerfGE 4, 303ff.).

    der Wohnung ausspähen und belauschen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94, SächsVBl. 1996, 160 [184] m.w.N.).

    Dies umfasst auch den Schutz vor Gefahren für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte (für § 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [114f] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Sie verfolgt insoweit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74, 115] = SächsVBl. 1996, 160 [173, 185]).

    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber bei der Konfliktlösung ein verfassungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ihre besondere und überwiegende Schutzbedürftigkeit gewinnen diese Belange in der Regel weniger aus sich selbst heraus oder aus dem Gewicht von Einzeltaten - wie das beispielsweise bei Eingriffen in Leib oder Leben der Fall ist -, sondern eher aus dem Schaden, welcher dem Gemeinwesen durch Vermögenskriminalität entsteht, sowie daraus, dass die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt wird (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [77f., 115] = SächsVBl. 1996, 160 [174, 185]).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [115ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedarf des Schutzes des Einzelnen gegen unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [73] = SächsVBl. 1996, 160 [172]).

    Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 33 Satz 3 SächsVerf), aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für Rechtsanwender und Betroffene klar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ein solcher Zustand wäre von der Verfassung weiter entfernt als der bisherige (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [129] = SächsVBl. 1996, 160 [189]).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Ein allein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück rechtfertigt es - anders als eine bestehende dingliche Berechtigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016 - 3 S 174/15 -, VBlBW 2017, 304) oder eine sonstige hinreichende Sicherheit, dass ein Antragsteller demnächst dinglich Berechtigter sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 NB 2.96 -, NVwZ 1996, 887 zu einem Grundstückskäufer, der bereits beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat), - grundsätzlich nicht, den Anspruchsinhaber dem Grundstückseigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichzustellen.
  • LG Berlin, 08.02.2007 - 67 S 239/06

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Reinigungskosten

    Wird der Zähler als Ersatz für die Eichung ausgetauscht, sind die Kosten bis zur Höhe der ersparten Eichkosten ansatzfähig (vgl. AG Koblenz DWW 1996, 252; Wall WuM 1998, 66) einschließlich der Kosten für den Ein- und Ausbau eines Ersatzgerätes, da die Eichung nicht vor Ort erfolgen kann.
  • BVerwG, 25.01.2002 - 4 BN 2.02

    Antragbefugnis für ein Normkontrollverfahren; Eigentümer eines im Plangebiet

    Auch der Grundstückserwerber kann berechtigt sein, einen Normenkontrollantrag zu stellen, sobald der Besitz sowie Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind und der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt oder zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1996 - BVerwG 4 NB 2.96 - und vom 27. Oktober 1997 - BVerwG 4 BN 20.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 113 und 122).
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2001 - 1 KN 777/01

    Allgemeines Wohngebiet; Bebauungsplan; Innenbereich; Lärmeinwirkung;

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1996 (- 4 NB 2.96 -, NVwZ 1996, 887 = BRS 58 Nr. 45) kann nicht geschlossen werden, der spätere Normenkontrollantragsteller müsse zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung am späteren Plangrundstück bereits dinglich oder zumindest in Form einer Vormerkung beteiligt gewesen sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2012 - 2 D 49/10

    Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen die Änderung eines

    Alleineigentümer eines planbetroffenen Grundstücks ist, vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 3 ff., vom 27. Oktober 1997 - 4 BN 20.97 -, juris Rn. 4, und vom 25. März 1996 - 4 NB 2.96 -, BRS 58 Nr. 45 = juris Rn. 7, sondern auch derjenige, der - wie der Antragsteller - einen aus einer anderen Rechtsposition als das Alleineigentum abgeleiteten abwägungsrelevanten Belang geltend machen kann.
  • OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 D 560/98

    Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Landschaftsschutzgebiet; Bergbauberechtigung;

    Zwar hat der erkennende Senat entschieden, dass für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan sogar der Käufer eines Grundstücks antragsbefugt sein kann, zu dessen Gunsten noch keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (NK-. Urt.v. 28.09.1995, SächsVBl. 1996, 113; bestätigt durch BVerwG, Beschl.v. 25.03.1996, SächsVBl. 1996, 160; vgl. auch BVerwG, Beschl.v. 07.05.1995, NVwZ-. RR 1996, 8).
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