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   LAG Hamm, 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99   

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LAG Hamm, 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99 (https://dejure.org/2000,2035)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99 (https://dejure.org/2000,2035)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - 4 Sa 1469/99 (https://dejure.org/2000,2035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verspätete Geltendmachung eines Wiedereinstellungs- bzw. Fortsetzungsanspruchs; Betriebsstillegung oder Betriebsübergang; Tatsächliche Vermutung für Betriebsübergang bei Schliessung eines Einzelhandelsgeschäfts und alsbaldiger Wiedereröffnung durch neuen Inhaber; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Rechtzeitige Geltendmachung des Wiedereinstellungs- und Fortsetzungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 2, 4, 7; ZPO § 498, 270 Abs. 3; ArbGG § 46 Abs. 2
    Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglich festgestelltem Betriebsübergang entgegen ursprünglich geplanter Betriebseinstellung: Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung gegenüber dem neuen Inhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 50
  • NZI 2001, 83
  • BB 2000, 1630
  • DB 2000, 1923
  • DZWIR 2000, 457
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (38)

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97

    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99
    Von dem Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall erwartet werden, daß er den Wiedereinstellungs- bzw. Fortsetzungsanspruch noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses oder zumindest "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend macht (BAG v. 13.11.1997 - 8 AZR 295/95, NZA 1998, 251 = ZIP 1998, 167 ; BAG v. 12.11.1998 - 8 AZR 265/97, MDR 1999, 551 = NZA 1999, 311 = ZIP 1999, 670 ).

    Das Fortsetzungsverlangen darf nicht an den Betriebsveräußerer, sondern muß an den Betriebserwerber gerichtet werden (siehe dazu LAG Hamm v. 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99, ZInsO 2000, 292 ) und darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt vom Betriebserwerber nicht beeinflußt werden kann (BAG v. 12.11.1998 - 8 AZR 265/97, aaO.; krit. dazu Tretow, ZInsO 2000, 309, 314).

    Im Hinblick auf die Interessenlage beim Veräußerer einerseits und beim Erwerber andererseits müssen die Zeitschranken für die Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. für die Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens identisch sein (Oetker, ZIP 2000, 643, 651), denn insofern besteht ein "Gleichklang" (BAG v. 12.11.1998 - 8 AZR 265/97, aaO.).

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99
    Man wird von einem Arbeitnehmer erwarten können, daß er - entsprechend der Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang (BAG v. 22.04.1993 - 2 AZR 50/92, NZA 1994, 360 = ZIP 1994, 389 ; BAG v. 22.04.1993 - 2 AZR 313/92, NZA 1994, 357 = ZIP 1994, 391 ; BAG v. 19.03.1998 - 8 AZR 139/97, NZA 1998, 750 = ZIP 1998, 1080) - innerhalb von drei Wochen nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungs- bzw. Fortsetzungsanspruch gegenüber dem Erwerber geltend macht (ArbG Frankfurt/Main v. 20.07.1999 - 5 Ca 7905/97, NZA-RR 1999, 580 = ZInsO 2000, 56; Berscheid, Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz, 1. Aufl. 1999, S. 241 f. Rz. 689; B. Gaul, BuW 1998, 712, 715; Hambitzer, NJW 1985, 2239, 2241 f.; Hanau/Berscheid, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 2. Aufl. 1999, S. 1541, 1580 Rz. 76; Kleinebrink, FA 1999, 138, 140 f.; Langenbucher, SAE 1998, 145, 149; Meinel/Bauer, NZA 1999, 575, 580; Meyer, BB 2000, 1032, 1036; Preis/Steffan, DB 1998, 309, 310; a.A. Beckschulze, DB 1998, 417, 418; Boewer, NZA 1999, 1177, 1183; Bram/Rühl, NZA 1990, 753, 757; Tretow, ZInsO 2000, 309, 314; Ziemann, MDR 1999, 716, 721; Zwanziger, BB 1997, 42, 45).

    Im ersten Fall muß er den Widerspruch an den Veräußerer oder an den Erwerber des Betriebes richten, denn er hat jedenfalls dann ein Wahlrecht, wenn er weder vom Veräußerer noch vom Erwerber über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist (BAG v. 22.04.1993 - 2 AZR 50/92, aaO.).

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98

    Anspruch auf Arbeitslohn und Urlaubsabgeltung gegen den Altarbeitgeber nach

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99
    Sein zum 31.12.1998 auslaufendes Arbeitsverhältnis war zum Zeitpunkt der Eröffnung des "M.......-Marktes" noch nicht beendet, so daß es im Falle des Betriebsteilübergangs selbst bei Wirksamkeit der Kündigung der "M........-C............." vom 25.06.1998 erst bei der Beklagten geendet hätte (siehe dazu BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351).

    Während gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 498, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozeßgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO : "demnächst"), gilt dies weder für die Wahrung der Frist des § 2 Satz 2 KSchG zur Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt (BAG v. 17.06.1998 - 2 AZR 336/97, NZA 1998, 1225 = ZIP 1998, 2017 ) noch für die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Zurückweisung einer Kündigung gem. § 174 Satz 1 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde (LAG Hamm v. 21.10.1999 - 4/16 Sa 285/98, ZInsO 2000, 351).

  • LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00

    Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst";

    Man wird von einem Arbeitnehmer erwarten können, daß er - entsprechend der Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang (zuletzt BAG v. 19.03.1998 - 8 AZR 139/97, NZA 1998, 750, 751 = ZIP 1998, 1080, 1082) - innerhalb von drei Wochen nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungs- bzw. Fortsetzungsanspruch gegenüber dem Erwerber, bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes also gegenüber dem fortführenden Unternehmen, geltend macht (ArbG Frankfurt/Main v. 20.07.1999 - 5 Ca 7905/97, NZA-RR 1999, 580 = ZInsO 2000, 56; LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, BB 2000, 1630 = BuW 2000, 891 = DB 2000, 1923 = DZWIR 2000, 457 (Oetker)).

    Tut er dies nicht, sondern beschränkt er sich darauf, dem Betriebserwerber gegenüber das Fortsetzungsverlangen entweder schriftlich zu unterbreiten oder direkt in Form einer Klageerhebung kundzumachen, dann geht er das selbst zu tragende Risiko ein, daß das Schriftstück oder die Klage dem Erwerber nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen auf dem Postwege zugeleitet oder zugestellt wird (LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, a.a.O., zust. Oetker, DZWIR 2000, 461, 463).

  • LAG Hamm, 27.03.2003 - 4 Sa 189/02

    Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsveräußerung in der Insolvenz

    Im Hinblick auf die Interessenlage beim Veräußerer einerseits und beim Erwerber andererseits müssen die Zeitschranken für die Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. für die Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens identisch sein, denn insofern besteht ein "Gleichklang" (LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, DZWIR 2000, 457 [Oetker] = ZInsO 2001, 384).

    Im übrigen muß der Kläger grundsätzlich persönlich bei dem neuen Betriebsinhaber vorstellig werden und die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder Wiedereinstellung zu unveränderten Arbeitsbedingungen unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer verlangen (LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, DZWIR 2000, 457 [Oetker] = ZInsO 2001, 384).

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 57/02

    Unwirksamkeit einer Eigenkündigung, Umdeutung einer mündlichen Kündigung,

    Im Hinblick auf die Interessenlage beim Veräußerer einerseits und beim Erwerber andererseits müssen die Zeitschranken für die Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. für die Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens identisch sein, denn insofern besteht ein "Gleichklang" (LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, DZWIR 2000, 457 [Oetker] = ZInsO 2001, 384).
  • LAG Hamm, 15.12.2005 - 4 Sa 297/05

    Feststellungsinteresse für eine neben der Kündigungsschutzklage erhobenen

    Bislang war in diesem Zusammenhang auch anerkannt, dass gelegentlich auf die Interessenlage des Veräußerers einerseits und des Jahres andererseits die Zeiträume für die Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. für die Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens identisch sein müssen, weil insofern ein "Gleichklang" besteht (LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, DZWIR 2000, 457 [Oetker] = ZInsO 2001, 384).
  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 593/02

    Arbeitsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs in der Insolvenz;

    Im Hinblick auf die Interessenlage beim Veräußerer einerseits und beim Erwerber andererseits müssen die Zeitschranken für die Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. für die Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens identisch sein, denn insofern besteht ein "Gleichklang" (LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, DZWIR 2000, 457 [Oetker] = ZInsO 2001, 384 ).
  • LAG Hamm, 19.06.2001 - 4 Sa 1623/99
    Im Hinblick auf die Interessenlage beim Veräußerer einerseits und beim Erwerber andererseits müssen die Zeitschranken für die Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. für die Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens identisch sein, denn insofern besteht ein "Gleichklang" (LAG Hamm v. 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99, DZWIR 2000, 457 [Oetker] = ZInsO 2001, 384, im Anschluß an BAG v. 12.11.1998 - 8 AZR 265/97, BB 1999, 589 = DB 1999, 485 = MDR 1999, 551 = NZA 1999, 311 = ZIP 1999, 670).
  • LAG Brandenburg, 02.02.2006 - 9 Sa 328/05
    Zumindest für den Fall, in dem - außerhalb des Insolvenzverfahrens - ein Betrieb oder Betriebsteil dadurch auf den Erwerber übergeht, dass dieser die Identität der wirtschaftlichen Einheit durch die Einstellung der organisierten Hauptbelegschaft und deren Einsatz auf ihren alten Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben übernimmt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschend angenommen, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch während dessen Bestehen oder wenigstens innerhalb eines Monats ( § 613a Abs. 6 BGB analog) oder gar unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen gegenüber dem Betriebserwerber geltend machen muss ( BAG 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153; weitergehend: LAG Hamm 11. Mai 2000 - 4 Sa 1469/99 - DB 2000, 1923; KR/ Etzel, 7. Aufl., § 1 KSchG Rn. 743).
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