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   BVerfG, 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95   

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BVerfG, 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95 (https://dejure.org/1996,3280)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95 (https://dejure.org/1996,3280)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 (https://dejure.org/1996,3280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DtZ 1996, 175
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95
    Hinsichtlich der persönlichen Unabhängigkeit des Richters geht das Grundgesetz davon aus, daß die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten und damit persönlich unabhängigen Richtern zu besetzen sind und daß die Heranziehung von Richtern auf Probe oder auf Widerruf nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfGE 4, 331, 345).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95
    Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist hier zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung den Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen Rechtsordnung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt, durch besondere Maßnahmen Rechnung zu tragen hatte (vgl. BVerfGE 91, 294, 309).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95
    Demgegenüber kommt die Beteiligung mehrerer Hilfsrichter nur in Betracht, wenn sie aufgrund unabweisbarer Bedürfnisse der Rechtspflege zwingend notwendig ist (vgl. BVerfGE 14, 156, 164).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Zwingende Gründe liegen auch vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 156 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7).

    Um das Gewicht einer Verwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter zu reduzieren, ist die Anzahl solcher an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter im Regelfall auf einen beschränkt; die Beteiligung mehrerer solcher Richter wird nur in besonderen Ausnahmefällen zwingend notwendig sein (vgl. § 29 Satz 1 DRiG; zum Ausnahmefall der Wiedervereinigung BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -, juris, Rn. 18 f.).

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Besetzung eines Senats bei den Oberlandesgerichten der neuen Bundesländer mit zwei abgeordneten Lebenszeitrichtern und einem Proberichter auch verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfG, DtZ 1996, 175 f.).
  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BVerfGE 14, 156; BGH MDR 2005, 1197; BGH NJW 1985, 2336 m.w.N.) ist anerkannt, dass es ausnahmsweise zulässig sein kann, an einem Gericht auch Hilfsrichter (Richter, die an dem Gericht, an dem sie richterliche Geschäfte erledigen, nicht planmäßig angestellt sind) einzusetzen.

    Die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, ist somit ein zwingender Grund, der die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht erlaubt, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - [juris] m.w.N.; BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BGH MDR 2005, 1197 m.w.N.).

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZN 881/14

    Ordnungswidrige Besetzung des Gerichts - Abordnung eines Richters

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -; 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -; 8. Juli 1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 - zu C III 2 a der Gründe mwN, BVerfGE 87, 68; 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I der Gründe, BVerGE 14, 156) , des Bundesgerichtshofs (ua. BGH 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 162, 333; 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 - zu III 1 b aa der Gründe, BGHZ 130, 304; 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 95, 22; 15. November 1956 - III ZR 84/55 - BGHZ 22, 142, 145) , des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46; 25. März 1971 - 2 AZR 187/70 -) sehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird.

    Die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (BVerfG 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - Rn. 7 mwN; 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -; 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -; 9. November 1955 - 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52 - zu IV 2 b der Gründe, BVerfGE 4, 331) .

  • BGH, 16.03.2005 - RiZ(R) 2/04

    Prüfung einer Eignungsbeurteilung

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 247/61, BVerGE 14, 156, 162 ff.; Beschl. v. 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95, DtZ 1996, 175; vgl. auch Beschl. v. 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93, NJW 1998, 1053) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23. August 1996 - 8 C 19/95, NJW 1997, 674) und der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 13. Juli 1995 - V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 308 ff.; Urt. v. 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84, BGHZ 95, 22, 25 ff.; Urt. v. 15. November 1956 - III ZR 84/55, BGHZ 22, 142, 145) haben in Verfahren, in denen es um die nach der Gerichtsverfassung gebotene Besetzung von Spruchkörpern ging, darauf hingewiesen, daß das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte davon ausgingen, daß das Richteramt grundsätzlich von hauptamtlich und bei dem betreffenden Gericht planmäßig endgültig angestellten Richtern ausgeübt wird.
  • BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 957/05

    Erfordernis der Erprobung vor einer Beförderung sowie der Abordnung an ein

    Die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt deshalb die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (vgl. BVerfGE 4, 331 [345]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, DtZ 1996, S. 175 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -, NJW 1998, S. 1053).
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZN 540/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 - 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 - 8. Juli 1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 - zu C III 2 a der Gründe mwN, BVerfGE 87, 68) , des Bundesgerichtshofs (ua. BGH 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - zu II 2 b der Gründe mwN, BGHZ 162, 333) , des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 5; 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46) sehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird.
  • BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 233/95

    Besetzung des Zivilsenats eines Oberlandesgerichts in den neuen Bundesländern;

    Damit haben auch beim Berufungsgericht Beschränkungen für den Einsatz von Hilfs- und Proberichtern zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bestanden (Senat, Beschluß vom 6. März 1996 - VIII ZR 218/95, nicht veröffentlicht; vgl. auch BVerfG DtZ 1996, 175 f; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 70 GVG Rdnr. 10 und § 29 Rdnr. 2 b).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 217/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (zB BVerfG Beschluss vom 23.1.1996 - 1 BvR 1551/95 - Juris RdNr 3; ebenso auch BGH Urteil vom 16.3.2005 - RiZ 2/04 - BGHZ 162, 333, 340 f; BVerwG Urteil vom 23.8.1996 - 8 C 19/95 - BVerwGE 102, 7, 8; BAG Beschluss vom 18.6.2015 - 8 AZN 881/14 - Juris RdNr 5) sieht das GG im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass deren Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird.
  • BVerfG, 13.11.1997 - 2 BvR 2269/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mitwirkung von Proberichtern

    Die in dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1962 (BVerfGE 14, 156 ff.) niedergelegten Grundsätze für die Mitwirkung persönlich nicht unabhängiger Richter an gerichtlichen Entscheidungen gelten auch nach Inkrafttreten des § 29 DRiG n.F. unverändert fort (vgl. dazu auch den Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 - DtZ 1996, S. 175 f.).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 28/01 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96

    Gerichtsverfassungrecht - Mitwirkung von Proberichtern an Entscheidungen von

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 92/18 B

    Versorgung mit dem Arzneimittel Seroquel Prolong 400 mg retard ohne Begrenzung

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 107/17 B
  • LG Hildesheim, 24.04.2008 - 23 StVK 184/08

    2 abgeordnete Richter; abgeordneter Richter; Abgrenzung; Allgemeinheit; altes

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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 2472/95   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgleichsleistungsgesetz - Jahresfrist - Einigungsvertrag - Restitutionsausschluß - Enteignung

Papierfundstellen

  • NJ 1996, 251
  • DtZ 1996, 175
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 2472/95
    Dies gilt auch für Regelungen wie die hier angegriffenen Vorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen (§ 3 AusglLeistG) und die Rückgabe beweglicher Sachen (§ 5 AusglLeistG), wenn in diesen Vorgängen, wofür die Aufnahme der Regelungen in das Ausgleichsleistungsgesetz sprechen könnte, eine besondere Form des Ausgleichs zu sehen ist (vgl. auch BVerfGE 84, 90 [127, 131]).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60

    Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 2472/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat solche Ausnahmefälle dann angenommen, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch eine anderweitige gesetzliche Regelung einen neuen, erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat, mithin für den Betroffenen eine neue Beschwer eingetreten ist (vgl. BVerfGE 11, 255 [259]; 12, 10 [24]; 17, 364 [369 f.]; 45, 104 [119]).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 2472/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat solche Ausnahmefälle dann angenommen, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch eine anderweitige gesetzliche Regelung einen neuen, erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat, mithin für den Betroffenen eine neue Beschwer eingetreten ist (vgl. BVerfGE 11, 255 [259]; 12, 10 [24]; 17, 364 [369 f.]; 45, 104 [119]).
  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 2472/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat solche Ausnahmefälle dann angenommen, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch eine anderweitige gesetzliche Regelung einen neuen, erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat, mithin für den Betroffenen eine neue Beschwer eingetreten ist (vgl. BVerfGE 11, 255 [259]; 12, 10 [24]; 17, 364 [369 f.]; 45, 104 [119]).
  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 2472/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat solche Ausnahmefälle dann angenommen, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch eine anderweitige gesetzliche Regelung einen neuen, erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat, mithin für den Betroffenen eine neue Beschwer eingetreten ist (vgl. BVerfGE 11, 255 [259]; 12, 10 [24]; 17, 364 [369 f.]; 45, 104 [119]).
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