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VG Münster, 26.10.2017 - 8 K 1158/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ECLI:DE:VGMS:2017:1026.8K1158.16.00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund …
Auszug aus VG Münster, 26.10.2017 - 8 K 1158/16
Eine so aufgefasste gemeinsame Haushaltsführung lässt typischerweise den Schluss zu, dass ein zur Steuer herangezogenen Haushaltsmitglied an den Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, zumindest in gewissem Umfang beteiligt und deshalb auch ihm - unabhängig von der für den steuerrechtlichen Halterbegriff unerheblichen Eigentumsfrage - die Haltung des Tieres zuzurechnen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, juris, Rn. 7). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2005 - 14 A 3852/04
Auszug aus VG Münster, 26.10.2017 - 8 K 1158/16
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, www.nrwe.de = juris = AUR 2005, 129; vgl. auch Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, www.nrwe.de = juris = AUR 2006, 139). - BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00
Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person; …
Auszug aus VG Münster, 26.10.2017 - 8 K 1158/16
Der Verwaltungsvorschlag verfolgte zwar das Ziel, der zutreffenden Rechtsauffassung zu entsprechen, dass nur eine natürliche Person, in der Regel nicht aber eine juristische Person Hundesteuerschuldner sein kann (vgl. zu einer nur scheinbaren Ausnahme BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, www.bverwg.de = juris, Rn. 26). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2005 - 14 A 1569/03
Wer einen Wachhund zum Bewachen nicht nur des landwirtschaftlichen Betriebs, …
Auszug aus VG Münster, 26.10.2017 - 8 K 1158/16
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, www.nrwe.de = juris = AUR 2005, 129; vgl. auch Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, www.nrwe.de = juris = AUR 2006, 139). - OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 14 A 1379/12
Auszug aus VG Münster, 26.10.2017 - 8 K 1158/16
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist für die Bestimmung der Hundehaltungsinteressen die Zielrichtung der Hundehaltung maßgeblich (zu einem Therapiehund: OVG NRW Beschluss vom 31. August 2012 - 14 A 1379/12 -, nicht veröffentlicht).