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   EuGH, 27.09.1988 - 189/87   

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https://dejure.org/1988,119
EuGH, 27.09.1988 - 189/87 (https://dejure.org/1988,119)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.1988 - 189/87 (https://dejure.org/1988,119)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 1988 - 189/87 (https://dejure.org/1988,119)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 6 Nr . 1
    1 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im ...

  • EU-Kommission

    Kalfelis / Schröder u.a.

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Bestehens eines Zusammenhangs zwischen den Klagen ein und desselben Klägers gegen verschiedene Beklagte für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 Brüsseler Übereinkommen; Auslegung des Begriffs der "unerlaubten Handlung" in Art. 5 Nr. 3 Brüsseler Übereinkommen; ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) Ar... t. 5 Nr. 3; ; Brüsseler Übereinkommen Art. 6 Nr. 1; ; Brüsseler Übereinkommen Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im ...

  • rechtsportal.de

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 5 Nr. 3 und 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Mehrere Beklagte - Begriff der unerlaubten Handlung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3088
  • ECLI:EU:C:1988:459
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.03.1988 - 9/87

    Arcado / Haviland

    Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 189/87
    März 1988 in der Rechtssache 9/87, SPRL Arcado und SA Hauiland, Slg .
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Zuständigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht so ausgelegt werden, dass es einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzes zu entziehen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-103/05, Slg. 2006, I-6840, Rn. 32 - Reisch Montage; Urteil vom 27. September 1988 - 189/87, Slg. 1988, 5579, Rn. 9 - Kalfelis).
  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Nachdem jedoch keine internationale Zuständigkeit hinsichtlich eines vertraglichen Anspruchs gegeben ist, kann das LG Ulm ausschließlich deliktische Ansprüche prüfen (EuGH, Urt. 27.9.1988 - Rs. 189/87, Lts.
  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 18, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 19), d. h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die beiden in diesen Bestimmungen festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 16, vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, EU:C:2002:499, Rn. 19, und vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 27).

    Was als Erstes die Systematik der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, beruht diese auf der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, wohingegen die u. a. in Art. 7 der Verordnung bestimmten besonderen Zuständigkeitsregeln Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel darstellen, die als solche eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 19) und sich bei der Anwendung der Verordnung gegenseitig ausschließen.

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