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   EuGH, 20.11.2003 - C-212/01   

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https://dejure.org/2003,1075
EuGH, 20.11.2003 - C-212/01 (https://dejure.org/2003,1075)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-212/01 (https://dejure.org/2003,1075)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-212/01 (https://dejure.org/2003,1075)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Ärztliches Gutachten

  • Europäischer Gerichtshof

    Unterpertinger

  • EU-Kommission PDF

    Margarunde Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Umfang - Ärztliches Gutachten im Rahmen ...

  • EU-Kommission

    Margarunde Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Frage des Unterliegens der Leistungen eines vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen zur Feststellung einer geltend gemachten Invalidität der Mehrwertsteuer ; Mehrwertsteuerbefreiung für die Leistung eines ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; ; UStG 1994, (Österreich) § 1 Abs. 1 Z 1; ; UStG 1994, (Österreich) § 6 Abs. 1 Z 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Ärztliches Gutachten

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Grenzen der Befreiung im Bereich der Humanmedizin für Gutachten, unabhängig davon, ob sie von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Urteile - Liste der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen für Ärzte erweitert

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Unterpertinger

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Unterpertinger

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c
    Arzt; Invalidität; Umsatzsteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck (Österreich) - Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 312
  • ECLI:EU:C:2003:625
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze seien im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 24) und jüngst im Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnrn.

    Außerdem liege auch der Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie der vom Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie hervorgehobene Zweck zugrunde, den Zugang zu ärztlichen Heilbehandlungen nicht durch die höheren Kosten zu versperren, die bei einer Unterstellung unter die Mehrwertsteuer entstehen würden.

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (Urteile CPP, Randnr. 15, und Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Wenn die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" dieser Rechtsprechung zufolge auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze seien im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 24) und jüngst im Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (siehe insbesondere Urteile SDC, Randnr. 20, und Kügler, Randnr. 28).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795), erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer).

    Das Landesgericht Innsbruck hat mit Beschluss vom 9. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    12 und 13, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnrn.

    Auch wenn nämlich andere von Ärzten erbrachte Leistungen gleichfalls dem Gemeinwohl dienen können, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes doch hervor, dass durch Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden, sondern nur diejenigen, die dort einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteile Institute of the Motor Industry, Randnr. 18, und D., Randnr. 20).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    Die Bestimmungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie, mit denen nur bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten befreit werden sollten, gälten nur für die einzeln aufgeführten und genau beschriebenen Fälle (Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    Der Gerichtshof habe in der Vergangenheit entschieden, dass auf die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie keine Bedingungen anzuwenden seien, die in der betreffenden Bestimmung über die Steuerbefreiung nicht ausdrücklich vorgesehen seien (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-281/91, Muy's en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, Slg. 1993, I-5405, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 38).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    In dem Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 18) habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslegung der in der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe im Licht ihrer Bedeutung in anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfolgen könne.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
    Der Gerichtshof habe in der Vergangenheit entschieden, dass auf die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie keine Bedingungen anzuwenden seien, die in der betreffenden Bestimmung über die Steuerbefreiung nicht ausdrücklich vorgesehen seien (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-281/91, Muy's en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, Slg. 1993, I-5405, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 38).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    a) Wird eine Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so liegt keine Heilbehandlung im Sinne des Unionsrechts (EuGH-Urteile Unterpertinger vom 20. November 2003 - C-212/01, EU:C:2003:625, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 70, Rz 42 ff.; D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20. November 2003 - C-307/01, EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 61) und im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG vor (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 2007 - V B 98/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 217, 94, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2008, 35, unter II.2.b, Rz 15; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 - V R 32/07, BFHE 222, 184, BStBl II 2009, 429, unter II.1.a, Rz 11, mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--).

    bb) Zum anderen hat auch der EuGH in der Rechtssache Unterpertinger (EuGH-Urteil Unterpertinger, EU:C:2003:625, UR 2004, 70) hinsichtlich eines vergleichbaren Sachverhalts (der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen) eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG nicht in Betracht gezogen.

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Unterpertinger (C-212/01, EU:C:2003:625), hinsichtlich eines Sachverhalts, der mit dem des Ausgangsverfahrens vergleichbar sei (Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick auf die Gewährung einer Invaliditätspension), einen Anspruch auf Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht in Betracht gezogen.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 20. November 2003, Unterpertinger (C-212/01, EU:C:2003:625), im Zusammenhang mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), dessen Wortlaut in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ohne wesentliche Änderung übernommen wurde, festgestellt, dass eine Leistung, die in der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens besteht und die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, aber mit dem Ziel erbracht wird, einem Dritten den Erlass einer Entscheidung zu ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt, nicht als "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" von der Mehrwertsteuer befreit ist, da der Hauptzweck einer solchen Leistung nicht etwa in dem Schutz - einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung - der Gesundheit der Person besteht, über die das Gutachten erstellt wird, sondern darin, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung bezüglich der Gewährung einer Invaliditätspension zu erfüllen.

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    a) Der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff (vgl. EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01 --Unterpertinger--, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111, Rz 35; vom 20. November 2003 C-307/01 --D' Ambrumenil--, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115, Rz 53) und umfasst Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05 --L.u.P.--, Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442, Rz 27; BFH-Urteil vom 12. August 2004 V R 27/02, BFH/NV 2005, 583).
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