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   EuGH, 09.07.2009 - C-204/08   

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https://dejure.org/2009,518
EuGH, 09.07.2009 - C-204/08 (https://dejure.org/2009,518)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - C-204/08 (https://dejure.org/2009,518)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - C-204/08 (https://dejure.org/2009,518)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Übereinkommen von Montreal - Art. 33 Abs. 1 - Luftverkehr - Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rehder

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Übereinkommen von Montreal - Art. 33 Abs. 1 - Luftverkehr - Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften ...

  • EU-Kommission PDF

    Rehder

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Übereinkommen von Montreal - Art. 33 Abs. 1 - Luftverkehr - Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften ...

  • EU-Kommission

    Rehder

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Übereinkommen von Montreal - Art. 33 Abs. 1 - Luftverkehr - Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften ...

  • IWW
  • reise-recht-wiki.de

    Gerichtsstand bei Klage gegen Fluggesellschaft nach VO (EG) Nr. 261/2004 nach Wahl des Fluggastes Gericht des Abflugsortes oder Ankunftsortes

  • kanzlei-woicke.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF PAUSCHALEN AUSGLEICH IM FALL EINER ANNULLIERUNG BEIM GERICHT DES ABFLUGORTS ODER DEM DES ANKUNFTSORTS ERHEBEN

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Geschädigte Flugpassagiere können im eigenen Land klagen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rehder

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Übereinkommen von Montreal - Art. 33 Abs. 1 - Luftverkehr - Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugausfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Die Fluggäste eines innergemeinschaftlichen Fluges können ihre Klage auf pauschalen Ausgleich im Fall einer Annullierung beim Gericht des Abflugorts oder dem des Ankunftsorts erheben

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zuständigkeit bei Schadensersatzklage wegen Flugannullierung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtliche Zuständigkeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fluggäste müssen nicht im Ausland klagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Ansprüchen von Passagieren aufgrund von Flugannullierungen - Fluggast kann bei gerichtlicher Zuständigkeit frei zwischen An- und Abflugsort wählen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 19. Mai 2008 - Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) - Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 569
  • NZV 2009, 487 (Ls.)
  • ECLI:EU:C:2009:439
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-204/08
    Der Gerichtshof habe zum ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift, der den Verkauf beweglicher Sachen betreffe, zunächst entschieden, dass mit dieser Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt werde, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar sei (Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof habe ferner entschieden, dass diese Regel auch im Fall mehrerer Lieferorte gelte und dass in diesem Fall unter Erfüllungsort der Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe, wobei die engste Verknüpfung im Allgemeinen am Ort der Hauptlieferung gegeben sei, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen sei (Urteil Color Drack, Randnr. 40).

    Schließlich habe der Gerichtshof dargelegt, dass dann, wenn der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden könne, jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweise und dass der Kläger den Beklagten in einem solchen Fall vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen könne (Urteil Color Drack, Randnr. 42).

    In Wirklichkeit wird der Gerichtshof mit diesen Fragen um Antwort darauf ersucht, ob dieser Wendung im Fall einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dieselbe Auslegung zu geben ist, wie sie der Gerichtshof im Urteil Color Drack dem ersten Gedankenstrich der genannten Vorschrift im Fall mehrerer Lieferorte für bewegliche Sachen in ein und demselben Mitgliedstaat gegeben hat.

    Der Gerichtshof hat insoweit zunächst darauf hingewiesen, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil Color Drack, Randnr. 22).

    Für solche Fälle wird somit der Ort der Lieferung der beweglichen Sachen als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Kaufvertrag anwendbar ist (Urteil Color Drack, Randnrn.

    In Anbetracht der Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Regel auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist, da nur ein Gericht für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein soll (Urteil Color Drack, Randnrn.

    Für einen solchen Fall mehrerer Lieferorte innerhalb eines Mitgliedstaats hat der Gerichtshof schließlich ausgeführt, dass der Ort, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, der Ort der Hauptlieferung ist, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist, und dass, wenn der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden kann, jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweist; in diesem Fall kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen (Urteil Color Drack, Randnrn.

    Die Erwägungen, auf die sich der Gerichtshof gestützt hat, um zu der im Urteil Color Drack formulierten Auslegung zu gelangen, gelten auch bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, und zwar auch in Fällen, in denen die Dienstleistungen nicht nur in einem Mitgliedstaat erbracht werden.

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-204/08
    In der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dem Kläger im Übrigen eine solche Wahlmöglichkeit, selbst wenn es um Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten geht, auch im Rahmen der besonderen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 übernommen wurde, für Fälle eingeräumt, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, und vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-204/08
    Dazu ist zu sagen, dass der vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachte, aus Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 hergeleitete Anspruch ein Anspruch auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung für den Fluggast infolge der Annullierung eines Fluges ist, der unabhängig vom Ersatz des Schadens im Rahmen von Art. 19 des Übereinkommens von Montreal besteht (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnrn.
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-204/08
    In der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dem Kläger im Übrigen eine solche Wahlmöglichkeit, selbst wenn es um Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten geht, auch im Rahmen der besonderen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 übernommen wurde, für Fälle eingeräumt, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, und vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Die Lage der Fluggäste verspäteter Flüge unterscheidet sich, genauer gesagt, kaum von derjenigen der Fluggäste annullierter Flüge, die entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 anderweitig befördert werden und denen die Annullierung des Fluges im äußersten Fall erst beim Eintreffen auf dem Flugplatz mitgeteilt werden kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Für Ansprüche, die auf die Verordnung gestützt sind, und solche, die auf dem Übereinkommen von Montreal beruhen, gelten damit unterschiedliche Regelungsrahmen, was der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Verordnung entgegen steht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 1/09, RRa 2010, 90 Rn. 10; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 Rn. 31 f. - Wallentin-Herrmann/Alitalia und Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder/Air Baltic).

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der - im persönlichen Anwendungsbereich der EuGVVO - die auf den Beförderungsvertrag und die Verordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen der Zuständigkeitsregel von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO unterworfen hat, die ausschließlich für vertragliche Streitigkeiten zur Anwendung gelangt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 47 - Rehder/Air Baltic).

    Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 43 - Rehder/Air Baltic).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Dieser ist der Auffassung, dass der Flughafen Berlin-Tegel in Anbetracht der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung von Hainan Airlines, Herrn Becker von Berlin nach Peking zu befördern, gemäß dem Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), als Erfüllungsort der gesamten vertraglichen Verpflichtungen von Hainan Airlines angesehen werden könne, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Flug von Brüssel nach Peking, der im Anschluss an den Flug von Berlin nach Brüssel erfolgt sei, da Herr Becker als Fluggast keinen Einfluss darauf gehabt habe, ob Hainan Airlines auch den letztgenannten Flug selbst durchführen oder hierfür die Dienstleistungen eines anderen Luftfahrtunternehmens in Anspruch nehmen werde.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 35 bis 38, und vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33).

    Ebenfalls zu dieser Bestimmung hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Direktflug, der von dem Vertragspartner des betreffenden Fluggasts durchgeführt wurde, festgestellt, dass sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, und damit für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass der im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), formulierte Begriff "Erfüllungsort", auch wenn er sich auf einen von dem Vertragspartner des betreffenden Fluggasts durchgeführten Direktflug bezog, entsprechend auch für Fälle wie die der Ausgangsverfahren gilt, in denen die gebuchte Flugreise aus zwei Teilstrecken besteht und das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der fraglichen Teilstrecke nicht unmittelbar mit den betreffenden Fluggästen einen Vertrag geschlossen hat.

    Somit genügt er dem Erfordernis der Nähe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 44).

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dem diese Regeln dienen, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht das Gericht an dem in dem betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45, und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).

  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2014 - 24 S 152/13

    Flugstornierung - Rückzahlungsanspruch von Steuern und Gebühren

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) handelt es sich bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen im Luftverkehr um Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) zweiter Halbs. EuGVVO (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).

    Unter diesen Umständen sind sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Ort anzusehen, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrages im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).

  • BGH, 18.08.2015 - X ZR 2/15

    Zum Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung

    Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der FluggastrechteVO und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 27 - Rehder; vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).

    Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel I-VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I-6073 - Rehder).

    Nach Ansicht des Senats spräche dann nichts dagegen, den ersten Abflugort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen, die lediglich den Anschlussflug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung in Paris nicht als bloße Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 40 - Rehder).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständigkeit des Gerichts des Abflug- und Ankunftsortes entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrages angenommen hat (EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 41 - Rehder), lässt sich daraus die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Abflugortes in Bezug auf solche Verpflichtungen, die den zweiten Flug betreffen, nicht eindeutig bejahen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Die Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der deutschen Regierung und der Kommission in der mündlichen Verhandlung lassen zudem erkennen, dass sie den Standpunkt vertreten, der Gerichtshof habe diese Vorlagefrage schon im Urteil Rehder beantwortet.

    Diese Frage stellte sich übrigens im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag bereits im Urteil Rehder(24), in dem allerdings die Tatsache, dass Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht wurden, keine besonderen Probleme aufwarf, weil die Zahl der möglichen Orte der Dienstleistungserbringung auf zwei beschränkt war - auf den Abflugs- und den Landeort.

    Das Urteil Color Drack hat sich zwar nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen bezogen, sondern auf einen Vertrag über den Verkauf einer beweglichen Sache, ist aber für die vorliegende Rechtssache bedeutsam, da der Gerichtshof die darin aufgestellten Grundsätze später im Urteil Rehder auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen ausgedehnt hat.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Rehder also bereits die Frage beantwortet, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten anwendbar ist.

    Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof im Urteil Rehder bereits entschieden, dass bei Erbringung der Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Ort zu ermitteln ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht(64).

    Zu berücksichtigen ist, dass der Gerichtshof im Urteil Rehder nicht festgestellt hat, dass der Ort, an dem nach dem Vertrag die Hauptdienstleistung erbracht werden muss, das einzig mögliche Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.

    Meines Erachtens sind die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Rehder auch auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    Drittens hat sich die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Rehder gefunden hat, auf einen spezifischen Sachverhalt bezogen, nämlich auf die Dienstleistungen der Beförderung im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in den anderen.

    4 - Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    24 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt).

    48 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt).

    54 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt).

    55 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 36).

    64 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 38).

    65 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 38).

    66 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 38, Hervorhebung nur hier).

  • OLG Frankfurt, 25.09.2018 - 16 U 209/17

    Flugbeförderung eines israelischen Staatsbürgers mit Zwischenstopp auf

    Zwar begründete nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia VO der Zwischenstopp in Kuwait-Stadt keinen weiteren Erfüllungsort [vgl. EuGH Urt. v. 9.7.2009 - C-204/08 - Rn. 40; BeckOK, Flugastrechte-VO/Mahrun, Art. 7 VO 261/2004 Rn. 64 m.w.N.].
  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Der Gerichtshof stützt sich zur Beantwortung der Frage auf die Entstehungsgeschichte, die Ziele und die Systematik der Verordnung (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 18, und vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für vertragliche Streitigkeiten vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel, die die Grundregel der Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe und ist durch die enge Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht begründet (vgl. Urteile Color Drack, Randnr. 22, und Rehder, Randnr. 32).

    Was den Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung betrifft, definiert die Verordnung in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieses Anknüpfungskriterium für den Verkauf beweglicher Sachen autonom, um das Hauptziel der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln im Bestreben nach Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Color Drack, Randnr. 24, und Rehder, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

    a) Urteil Rehder.

    Im Urteil Rehder(18) hat der Gerichtshof Stellung genommen zur Frage der internationalen Zuständigkeit(19) für Ansprüche nach der Verordnung Nr. 261/2004, die von einem Fluggast geltend gemacht worden waren, der einen Beförderungsvertrag mit einem einzigen Luftfahrtunternehmen, das zugleich das Luftfahrtunternehmen war, das den betreffenden annullierten Direkt flug durchführen sollte, abgeschlossen hatte.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Gründe für die vom Gerichtshof im Urteil Rehder gefundene Lösung kommen für die Zwecke der vorliegenden Rechtssachen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Bestimmung des Erfüllungsorts für die in den vorliegenden Rechtssachen erbrachten Dienstleistungen in Betracht.

    Erstens könnte man die im Urteil Rehder gefundene Lösung bei in Teilstrecken unterteilten Flugreisen auf die jeweiligen Anteile der beteiligten Luftfahrtunternehmen anwenden: Da das vertragschließende Luftfahrtunternehmen für die gesamte Flugreise verantwortlich ist, wäre der Erfüllungsort für die von ihm zu erbringende Dienstleistung sowohl der Ort des Abflugs am Anfang und der Ort der Ankunft am Ende der gesamten Flugreise.

    Zweitens könnte man die im Urteil Rehder gefundene Lösung auch im Ganzen heranziehen, also den Erfüllungsort für das vertragschließende Luftfahrtunternehmen und das ausführende Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise bestimmen.

    6 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 47).

    18 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439).

    20 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 40).

    21 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Luftverkehr hat der Gerichtshof in den Urteilen Rehder(3) und flightright u. a.(4) entschieden, dass die Zuständigkeit für Klagen auf vertraglichen Schadensersatz sowohl am Abflugsort als auch am Zielort gegeben sein kann.

    Die finnische Regierung verweist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Wood Floor Solutions Andreas Domberger, während die portugiesische Regierung die Urteile Rehder, Nickel & Goeldner Spedition(12) und Color Drack(13) zitiert und auf den Begriff "Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung" abstellt.

    Urteil Rehder.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Rehder außerdem festgestellt, dass seine Entscheidung mit den Kriterien der Nähe und der Vorhersehbarkeit sowie der Rechtssicherheit im Einklang steht.

    Der Gerichtshof stellte fest, dass der im Urteil Rehder erörterte Begriff "Erfüllungsort", auch wenn er sich dort auf einen von dem Vertragspartner des betreffenden Fluggastes durchgeführten Direktflug bezog, ebenso für Fallkonstellationen wie die in der Rechtssache flightright u. a. gilt, in denen erstens nur die erste Teilstrecke betroffen war und zweitens das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der fraglichen Teilstrecke nicht unmittelbar mit den betreffenden Fluggästen einen Vertrag geschlossen hatte(28).

    3 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439).

    21 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439).

    23 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 40).

    24 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 42).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 44).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).

    31 Urteil vom 9. Juli 2009 (Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 40).

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  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 74/22
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  • AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13

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  • AG Frankfurt/Main, 05.12.2017 - 29 C 1251/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-94/14

    Flight Refund

  • OLG Schleswig, 30.01.2023 - 16 U 47/22

    Verweisung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz an ein örtlich zuständiges

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    Italien, Unanfechtbarkeit, Mitgliedstaat, Fahrzeug, Frist, Verweisungsantrag,

  • EuGH, 13.12.2023 - C-319/23

    Avdzhilov

  • AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
  • AG Nürnberg, 17.02.2016 - 19 C 6866/15

    Die Voraussetzungen der Ansprüche nach der Fluggastverordnung sind abschließend

  • AG Geldern, 23.04.2014 - 3 C 579/12
  • AG Düsseldorf, 16.03.2011 - 30 C 4007/10

    Fluggast hat Ansprüche gegen ein Flugunternehmen wegen Flugverspätung aufgrund

  • AG Düsseldorf, 27.03.2012 - 58 C 7167/11

    Feststellung eines Anspruchs eines Fluggastes auf Ausgleichszahlung aufgrund

  • AG Nürtingen, 02.03.2018 - 13 C 2094/17

    Flugannullierung - Zielflughafensperrung wegen Militärputsch

  • AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
  • AG Berlin-Wedding, 14.10.2011 - 19 C 178/11

    Zum Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Abs. 3 FluggastrechteVO; Annullierung eines

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