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   EuGH, 16.07.2009 - C-12/08   

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https://dejure.org/2009,1494
EuGH, 16.07.2009 - C-12/08 (https://dejure.org/2009,1494)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-12/08 (https://dejure.org/2009,1494)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-12/08 (https://dejure.org/2009,1494)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen - Pflichten des Arbeitgebers - Klagerecht der Arbeitnehmer - Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mono Car Styling

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen - Pflichten des Arbeitgebers - Klagerecht der Arbeitnehmer - Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung

  • EU-Kommission PDF

    Mono Car Styling

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen - Pflichten des Arbeitgebers - Klagerecht der Arbeitnehmer - Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung

  • EU-Kommission

    Mono Car Styling

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen - Pflichten des Arbeitgebers - Klagerecht der Arbeitnehmer - Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen von Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen; Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung; Klagerecht der Arbeitnehmer; Mono Car Styling SA gegen Dervis Odemis u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mono Car Styling

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen - Pflichten des Arbeitgebers - Klagerecht der Arbeitnehmer - Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour du travail de Liège (Belgien) eingereicht am 11. Januar 2008 - Mono Car Styling SA, in Liquidation/ Dervis Odemis, Marc Bayard, Pietro Dimola, Danielle Marra, Youssef Belkaid, Marie-Christine Henri, Philippe Tistaert, Richard ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de travail de Liège (Belgien) - Auslegung der Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) - Rechtmäßigkeit des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 52 (Ls.)
  • ECLI:EU:C:2009:466
 
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Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.08.1961 - V 98/59 U

    Verlust der Vermittlereigenschaft eines Zwischenhändlers bei fehlender

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).

    Mit der Richtlinie 98/59 wurde die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) kodifiziert.

    Die Erwägungsgründe 2, 6, 10 und 12 der Richtlinie 98/59 lauten:.

    2 der Richtlinie 98/59 bestimmt:.

    3 der Richtlinie 98/59 sieht vor:.

    5 der Richtlinie 98/59 lautet:.

    6 der Richtlinie 98/59 bestimmt:.

    Ist Art. 6 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung geltend machen kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Bedingungen nicht beachtet hat, und sofern die Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, die Arbeitnehmer, die informiert und konsultiert werden mussten, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, gerechnet ab dem Tag des Aushangs im Sinne von Art. 66 § 2 Abs. 2, gegenüber dem Arbeitgeber Einspruch hinsichtlich der Einhaltung einer oder mehrerer der in Art. 66 § 1 Abs. 2 festgelegten Bedingungen erhoben haben und sofern der entlassene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag seiner Entlassung oder dem Tag, an dem die Entlassungen den Charakter einer Massenentlassung erhalten haben, mit Einschreibebrief mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation geltend macht und verlangt, weiterbeschäftigt zu werden?.

    Für den Fall, dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 zu erlassen: Ist ein solches System mit den Grundrechten der Einzelnen, die fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind, deren Einhaltung die Gemeinschaftsgerichte gewährleisten, und insbesondere mit Art. 6 EMRK vereinbar?.

    a) Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59, insbesondere dessen Abs. 1, 2 und 3, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 66 § 1 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, wonach ein Arbeitgeber, um die ihn bei einer Massenentlassung treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, lediglich den Beweis erbringen muss, dass er folgende Bedingungen erfüllt hat:.

    b) Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59 so zu verstehen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 § 2 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung geltend machen kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen, von denen im vorstehenden Buchst. a die Rede ist, nicht beachtet hat?.

    Zum anderen harmonisiere die Richtlinie 98/59 nicht die Rechtsbehelfe bei Massenentlassungen.

    Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 98/59 einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, die für den Fall, dass Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des von dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der Information und Konsultation durch den Arbeitgeber individuell geltend machen, zum einen die möglichen Rügen auf Verletzungen von Verpflichtungen beschränkt, die von einer Bestimmung wie Art. 66 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgestellt werden, und zum anderen die Zulässigkeit einer solchen Anfechtung davon abhängig macht, dass die Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat zuvor beim Arbeitgeber Einspruch hinsichtlich der Einhaltung dieser Verpflichtungen erhoben haben und dass der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation geltend mache.

    Nach Art. 6 der Richtlinie 98/59 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich folglich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren einzurichten, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann.

    Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 98/59 zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen vornimmt, die Begrenztheit dieser Harmonisierung den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen kann (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 75/129, Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 25).

    Daher ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahren auszugestalten, mit denen die Einhaltung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann, doch darf diese Ausgestaltung den Bestimmungen der Richtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

    Damit stellt sich die Frage, ob eine solche Beschränkung des individuellen Anfechtungsrechts der Arbeitnehmer oder die Abhängigkeit der Ausübung dieses Rechts von solchen Bedingungen den Bestimmungen der Richtlinie 98/59 die praktische Wirksamkeit nehmen oder, wie Herr Odemis u. a. vortragen, den von der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer einschränken können.

    Hierzu ergibt sich erstens aus dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie 98/59, dass das in ihr vorgesehene Recht auf Information und Konsultation den Arbeitnehmervertretern zukommt und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer.

    So ist im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59 von Sachverständigen die Rede, die die Arbeitnehmervertreter angesichts der fachlichen Komplexität der Themen, die gegebenenfalls Gegenstand der Information und Konsultation sind, hinzuziehen können.

    Zweitens ergibt sich die kollektive Natur des Rechts auf Information und Konsultation auch aus einer teleologischen Auslegung der Richtlinie 98/59.

    Somit ist festzustellen, dass das in der Richtlinie 98/59 vor allem in Art. 2 vorgesehene Recht auf Information und Konsultation zugunsten der Arbeitnehmer als Gemeinschaft ausgestaltet und daher kollektiver Natur ist.

    Unbeschadet der Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts, die den Schutz der individuellen Rechte der Arbeitnehmer bei einer rechtswidrigen Kündigung gewährleisten sollen, kann folglich nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der Schutz der Arbeitnehmer sei eingeschränkt oder die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 sie beeinträchtigt, weil im Rahmen der Verfahren, die individuell vorgehenden Arbeitnehmern ermöglichen, die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Information und Konsultation überprüfen zu lassen, die möglichen Rügen begrenzt sind oder weil ihr Klagerecht davon abhängt, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.

    Daher ist auf die erste Frage und den zweiten Teil der vierten Frage zu antworten, dass Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Verfahren vorsieht, die sowohl den Arbeitnehmervertretern als auch dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen sollen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen überprüfen zu lassen, aber das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer hinsichtlich der möglichen Rügen beschränkt und davon abhängig macht, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage und den zweiten Teil der vierten Frage ein System wie das im Rahmen der Prüfung dieser Fragen untersuchte, in dem das individuelle Recht der Arbeitnehmer, die Einhaltung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen zur Information und Konsultation überprüfen zu lassen, in Bezug auf die möglichen Rügen beschränkt ist und davon abhängt, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache, mit den Grundrechten, insbesondere mit dem in Art. 6 EMRK verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, vereinbar ist.

    Das in der Richtlinie 98/59 vorgesehene Recht auf Information und Konsultation ist, wie sich aus den Randnrn.

    Dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 den Mitgliedstaaten erlaubt, Verfahren für einzelne Arbeitnehmer einzurichten, kann die kollektive Natur dieses Rechts nicht ändern.

    Unter diesen Umständen ist ein nationales System wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das für Arbeitnehmervertreter ein Verfahren vorsieht, mit dem sie überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, und das dem Arbeitnehmer zudem ein beschränktes und von besonderen Voraussetzungen abhängig gemachtes individuelles Klagerecht einräumt, geeignet, einen effektiven gerichtlichen Schutz der in dieser Richtlinie verankerten kollektiven Informations- und Konsultationsrechte zu gewährleisten.

    Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung, die Verfahren vorsieht, mit denen Arbeitnehmervertreter überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, das individuelle Klagerecht, das sie darüber hinaus jedem von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einräumt, beschränkt und von Voraussetzungen abhängig macht, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt.

    In Anbetracht der Antworten auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten, da sie vom vorlegenden Gericht für den Fall gestellt worden ist, dass die Richtlinie 98/59 einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 entgegensteht.

    Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 der Richtlinie 98/59 einer Bestimmung wie Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, weil diese die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der eine Massenentlassung vornehmen möchte, verringert.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, besteht kein Zweifel, dass die dem Arbeitgeber, der eine Massenentlassung vornehmen möchte, durch Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 auferlegten Verpflichtungen nicht vollständig mit den in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen übereinstimmen.

    Daher ist Art. 2 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die wie Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 für sich betrachtet die Informations- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts gibt das Arbeitsabkommen Nr. 24 die einem solchen Arbeitgeber nach Art. 2 der Richtlinie 98/59 aufzuerlegenden Verpflichtungen vollständig wieder.

    Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 unter Berücksichtigung von Art. 66 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes dahin ausgelegt werden kann, dass er wegen des Verweises auf das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 24 einen solchen Arbeitgeber nicht von der Erfüllung aller in Art. 2 der Richtlinie 98/59 genannten Verpflichtungen entbindet.

    Im vorliegenden Fall verlangt dieser Grundsatz deshalb, dass das vorlegende Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Regelungen des nationalen Rechts die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 gewährleistet, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den Verpflichtungen nach Art. 2 dieser Richtlinie verringert werden.

    Daher ist auf den ersten Teil der vierten Frage zu antworten, dass Art. 2 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert.

    Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts hat das nationale Gericht in Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dieses Recht in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie 98/59 auszulegen, um das in dieser festgelegte Ergebnis zu erreichen.

    Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Verfahren vorsieht, die sowohl den Arbeitnehmervertretern als auch dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen sollen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen überprüfen zu lassen, aber das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer hinsichtlich der möglichen Rügen beschränkt und davon abhängig macht, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.

    Der Umstand, dass eine nationale Regelung, die Verfahren vorsieht, mit denen Arbeitnehmervertreter überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, das individuelle Klagerecht, das sie darüber hinaus jedem von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einräumt, beschränkt und von Voraussetzungen abhängig macht, verstößt nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

    Art. 2 der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert.

    Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts hat das nationale Gericht in Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dieses Recht in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen und es so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie 98/59 auszulegen, um das in dieser festgelegte Ergebnis zu erreichen.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Hierzu ergibt sich zwar aus einer ständigen Rechtsprechung, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist und sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnrn.

    Jedoch muss das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 113).

    Der vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 115).

    Ermöglicht es das nationale Recht durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung unter bestimmten Umständen so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das in der fraglichen Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 116).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 EMRK verankert ist und im Übrigen von Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 335).

    So ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht über die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität hinaus, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Verholen u. a., C-87/90 bis C-89/90, Slg. 1991, I-3757, Randnr. 24, vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 50, und Unibet, Randnr. 42).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, Randnr. 22).

    Damit kann der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und Magoora, Randnr. 23).

  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 98/59 zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen vornimmt, die Begrenztheit dieser Harmonisierung den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen kann (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 75/129, Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 25).

    Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Recht auf Information und Konsultation, das vorher in gleicher Weise in der Richtlinie 75/129 vorgesehen war, über die Arbeitnehmervertreter ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn. 17 und 23, und vom 18. Januar 2007, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, Slg. 2007, I-611, Randnr. 48).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, Randnr. 22).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung gilt für alle Vorschriften des nationalen Rechts und findet in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 110, vom 15. April 2008, 1mpact, Randnr. 100, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 199).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-13/01

    Safalero

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    So ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht über die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität hinaus, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Verholen u. a., C-87/90 bis C-89/90, Slg. 1991, I-3757, Randnr. 24, vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 50, und Unibet, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Recht auf Information und Konsultation, das vorher in gleicher Weise in der Richtlinie 75/129 vorgesehen war, über die Arbeitnehmervertreter ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn. 17 und 23, und vom 18. Januar 2007, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, Slg. 2007, I-611, Randnr. 48).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
    Damit kann der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und Magoora, Randnr. 23).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    (1) Der EuGH hebt hervor, die Pflicht des nationalen Gerichts zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969).

    Sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, ist zwischen Privaten nicht anwendbar (vgl. nur EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 59 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2).

    Er betont, die Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; zu der ausschließlichen Auslegungskompetenz der nationalen Gerichte für einzelstaatliche Rechtsvorschriften 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279).

    Die einzelstaatlichen Gerichte sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV zu genügen (vgl. zB EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2).

    Dieses seltene und nur ausnahmsweise anzunehmende Ergebnis wird von der Rspr. des EuGH anerkannt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006 in der Sache - C-475/03 - [Banca Popolare di Cremona] Rn. 147).

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Das Konsultationsverfahren nimmt die von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmer als Gemeinschaft in den Blick und vermittelt für diese einen kollektiven präventiven Kündigungsschutz (vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 42; BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 27, BAGE 138, 301 - "kollektiv ausgestaltetes Recht auf Information und Konsultation") , bevor sich die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers auf bestimmte Arbeitnehmer konkretisiert hat.

    Diese haben lediglich dafür zu sorgen, dass Verfahren bestehen, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen wirksam gewährleistet werden kann (Art. 6 der MERL; vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 34, 36) .

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 26. November 2008, VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012, VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22 und Beschluss vom 16. Mai 2013, II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, 17. Januar 2013, 1 BvR 121/11, GmbHR 2013, 598, 601 und BVerfG, 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669, 670 f.; BAG, 5. März 1996, 1 AZR 590/02 (A),  BAGE 82, 211, 225 f. und BAG, 5. Juni 2003, 6 AZR 114/02, BAGE 106, 252, 261; vergleiche auch EuGH, 27. Februar 2014, C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; EuGH, 15. Januar 2014, C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN - Association de médiation sociale und EuGH, 16. Juli 2009, C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Rs. C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN - Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling).

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